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Geschäftsordnung der Nationalversammlung
Dezember 2009


 

Diese deutsche Übersetzung wurde unter der Verantwortung der Abteilung europäische Angelegenheiten der Nationalversammlung angefertigt. Die französische Fassung ist allein maßgebend.

 

INHALTSÜBERSICHT

 

TITEL I - Organisation und Funktionsweise der Nationalversammlung

Kapitel I - Ältestenpräsidium (Art. 1)

KAPITEL II - Aufnahme der Abgeordneten - Ungültigkeitserklärung - Freiwerden von Sitzen (Art. 2 bis 7)

Kapitel III - Präsidium der Nationalversammlung: Zusammensetzung und Wahlverfahren (Art. 8 bis 12)

Kapitel IV - Befugnisse des Präsidenten und des Präsidiums der Nationalversammlung (Art. 13 bis 18)

Kapitel V - Fraktionen (Art. 19 bis 23)

Kapitel VI - Persönliche Benennungen (Art. 24 bis 29)

Kapitel VII - Stellungnahme der ständigen Ausschüsse zu bestimmten Benennungen (Art. 29-1)

Kapitel VIII  - Sonderausschüsse: Zusammensetzung und Wahlverfahren (Art. 30 bis 35)

Kapitel IX - Ständige Ausschüsse: Zusammensetzung und Wahlverfahren (Art. 36 bis 39)

Kapitel X - Arbeiten der Ausschüsse (Art. 40 bis 46)

Kapitel XI - Konferenz der Präsidenten - Tagesordnung der Nationalversammlung - Organisation der Aussprachen ( Art. 47 bis 49)

Kapitel XII - Ablauf der Plenarsitzungen (Art. 49-1 bis 60)

Kapitel XIII - Abstimmungsregeln (Art. 61 bis 69)

Kapitel XIV - Ordnung und Immunität (Art. 70 bis 80)

TITEL II - Gesetzgebungsverfahren

TEIL I - Ordentliches Gesetzgebungsverfahren

Kapitel I - Einbringung von Gesetzentwürfen und Gesetzesvorschlägen (Art. 81 bis 85)

Kapitel II - Gesetzgebungstätigkeit der Ausschüsse (Art. 86 bis 89)

Kapitel III - Finanzielle Zulässigkeit (Art. 89)

Kapitel IV - Beratung der Gesetzentwürfe und Gesetzesvorschläge in erster Lesung (Art. 90 bis 102)

Kapitel V - Vereinfachtes Beratungsverfahren (Art. 103 bis 107)

Kapitel VI - Beziehungen der Nationalversammlung zum Senat (Art. 108 bis 116)

Kapitel VII - Neue Beratung eines Gesetzes auf Verlangen des Präsidenten der Republik (Art. 116)

 

TEIL II - VERFAHREN ZUR BERATUNG DER VERFASSUNGSÄNDERUNGEN, DER HAUSHALTSGESETZENTWÜRFE UND DER ENTWÜRFE DER GESETZE ZUR FINANZIERUNG DER SOZIALVERSICHERUNG

Kapitel VIII  - Gemeinsame Bestimmungen für die Entwürfe, die unter die Vorschriften des zweiten Teils fallen (Art. 117 bis 117-3)

Kapitel IX - Beratung von Verfassungsänderungen (Art. 118)

Kapitel X - Beratung der Haushaltsgesetze zur Finanzierung der Sozialversicherung (Art. 119 bis 121)

Kapitel XI - Beratung der Gesetze zur Finanzierung der Sozialversicherung (Art. 121-1 bis 121-3)

 

TEIL III - Sondergesetzgebungsverfahren

Kapitel XII  - Anträge auf Durchführung eines Volksentscheids (Art. 122 bis 124)

Kapitel XIII - Änderung der Verfassung (Art. 125)

Kapitel XIV - Anträge betreffend Verträge über den Beitritt zur Europäischen Union (Art. 126)

Kapitel XV - Verfahren der Beratung von Organgesetzen (Art. 127)

Kapitel XVI - Internationale Verträge und Abkommen (Art. 128 und 129)

Kapitel XVII - Kriegserklärung, militärische Einsätze im Ausland und Belagerungszustand (Art. 131)

 

TITEL III- Parlamentarische Kontrolle

TEIL I - UNTERRICHTUNG, BEWERTUNG UND KONTROLLE

Kapitel I - Mitteilungen der Regierung (Art. 132)

Kapitel II - Fragen (Art. 133 bis 135)

Kapitel III - Entschließungen gemäß Artikel 34-1 der Verfassung (Art. 136)

Kapitel IV - Untersuchungsausschüsse (Art. 147 bis 144-2)

KapiteL V - Unterrichtung durch die ständigen Ausschüsse oder Sonderausschüsse (Art. 145 bis 145-6)

Kapitel VI - Haushaltskontrolle (Art. 146 und 146-1)

Kapitel VII - Ausschuß zur Bewertung und Kontrolle der Politik der öffentlichen Hand (Art. 146-2 bis 146-7)

Kapitel VIII - Petitionen (Art. 147 bis 151)

Kapitel IX - Europäische Angelegenheiten (Art. 151-1 bis 151-12)

 

TEIL II - Übernahme der politischen Verantwortung durch die Regierung und Misstrauensantrag gegen die Regierung

Kapitel X - Aussprache über das Regierungsprogramm oder über eine Erklärung zur allgemeinen Politik der Regierung (Art. 152)

Kapitel XI - Mißtrauensantrag und Interpellation (Art. 153 bis 156)

 

TEIL III - HOHER GERICHTSHOF UND GERICHTSHOF DER REPUBLIK

Kapitel XII - Hoher Gerichtshof (Art. 157 und 157-1)

Kapitel XIII - Gerichtshof der Republik (Art. 158)

 

SONSTIGE Bestimmungen (Art. 159 bis 164)
 

TITEL I

ORGANISATION UND FUNKTIONSWEISE DER NATIONALVERSAMMLUNG

Kapitel I

Ältestenpräsidium

Artikel 1

1 In der ersten Sitzung der Legislaturperiode führt bis zur Wahl des neuen Präsidenten das älteste Mitglied der Nationalversammlung den Vorsitz.

2 Die sechs jüngsten anwesenden Abgeordneten nehmen bis zur Wahl des Präsidiums die Aufgaben der Schriftführer wahr.

3 Unter dem Vorsitz des Alterspräsidenten kann keine Aussprache stattfinden.

Kapitel II

Aufnahme der Abgeordneten – Ungültigkeitserklärung –
Freiwerden von Sitzen

Artikel 2

Bei Eröffnung der ersten Sitzung der Legislaturperiode gibt der Alterspräsident der Nationalversammlung die Namen der gewählten Abgeordneten bekannt, wie sie ihm von der Regierung mitgeteilt worden sind. Er ordnet die umgehende Bekanntgabe durch Aushang und die Veröffentlichung im Anschluß an das ausführliche Plenarprotokoll an.

Artikel 3

Die Anträge auf Anfechtung von Wahlergebnissen und die Entscheidungen des Verfassungsrates, diese Anfechtungen abzuweisen, werden vom Alterspräsidenten oder vom Präsidenten unter den in Artikel 2 vorgesehenen Bedingungen bei Eröffnung der ersten Sitzung in der Reihenfolge ihres Einganges bekanntgegeben.

Artikel 4

1 Die Entscheidungen des Verfassungsrates, entweder das durch die Wahlleitung verkündete Ergebnis abzuändern und den ordnungsgemäß gewählten Kandidaten bekanntzugeben oder eine angefochtene Wahl für ungültig zu erklären, werden bei Eröffnung der ersten Sitzung nach deren Eingang unter Angabe der betreffenden Wahlkreise und der Namen der Abgeordneten, deren Wahl für ungültig erklärt wird, bekanntgegeben.

2 Im Falle einer Abänderung des betreffenden Ergebnisses ist der Name des für gewählt erklärten Kandidaten unverzüglich nach Mitteilung dieser Entscheidung bekanntzugeben.

3 Wird dem Präsidenten die Entscheidung des Verfassungsrates, die Wahl eines Abgeordneten für ungültig zu erklären, zugeleitet, wenn die Nationalversammlung keine Sitzung hält, nimmt er diese durch eine Mitteilung im Journal officiel1 zur Kenntnis und unterrichtet die Nationalversammlung in der darauffolgenden Sitzung hierüber.

4 Die gleichen Bestimmungen gelten im Falle einer Aberkennung des Mandats oder einer Verpflichtung zum Rücktritt, die vom Verfassungsrat festgestellt wird.

Artikel 5

Jede Initiative eines Abgeordneten, dessen Wahl für ungültig erklärt worden ist, wird als hinfällig erachtet, es sei denn, sie wird von einem Mitglied der Nationalversammlung binnen acht vollen Tagen ab der Unterrichtung der Nationalversammlung über die Ungültigkeitserklärung und der in Artikel 4 Absatz 3 vorgesehenen Mitteilung unverändert übernommen.

Artikel 6

1 Jeder Abgeordnete kann von seinem Mandat zurücktreten.

2 Rücktrittserklärungen sind schriftlich an den Präsidenten zu richten, der die Nationalversammlung in ihrer darauffolgenden Sitzung hiervon in Kenntnis setzt und die Regierung darüber unterrichtet.

3 Wenn die Nationalversammlung keine Sitzung hält, nimmt der Präsident die Rücktrittserklärungen durch eine Mitteilung im Journal officiel zur Kenntnis.

Artikel 7

1 Sobald der Präsident Kenntnis erhält, daß Sitze aus einem der in Artikel L.O. 176 Absatz 1 des Wahlgesetzbuches genannten Gründe frei geworden sind, unterrichtet er die Nationalversammlung hierüber. In diesem Falle teilt er der Regierung die Namen der Abgeordneten mit, deren Sitz frei geworden ist, und bittet sie, ihm die Namen der zu ihren Nachfolgern gewählten Personen bekanntzugeben.

2 Die Namen der neuen Abgeordneten, die nach Anwendung von Artikel L.O. 176 des Wahlgesetzbuches für gewählt erklärt werden, werden der Nationalversammlung bei Eröffnung der ersten Sitzung nach Mitteilung der Namen durch die Regierung bekanntgegeben. Gleiches gilt für die Namen der Abgeordneten, die infolge von Nachwahlen gewählt worden sind.

3 Hat ein Abgeordneter ein Regierungsamt angenommen, bittet der Präsident die Regierung, ihm den Namen der zu seinem Nachfolger gewählten Personen bekanntzugeben. Wenn die Unvereinbarkeit des Mandats dieses Abgeordneten mit seinem Regierungsamt wirksam wird, teilt der Präsident der Nationalversammlung gemäß Artikel L.O. 176 Absatz 2 des Wahlgesetzbuches in der nächsten Sitzung mit, wer diesen Abgeordneten ersetzt.

4 Der Präsident unterrichtet die Nationalversammlung in der nächsten Sitzung über die erneute Übernahme des Mandats durch den Abgeordneten, der ein Regierungsamt übernommen hat, und zwar nach Ablauf einer Frist von einem Monat nach Beendigung dieses Amtes. Wenn dem Präsidenten schriftlich vor Ablauf dieser First mitgeteilt wird, daß der Abgeordnete auf die erneute Übernahme seines Mandats verzichtet, unterrichtet er die Nationalversammlung hiervon auf der nächsten Sitzung und setzt die Regierung hiervon Kenntnis.

5 Wenn die Nationalversammlung keine Sitzung hält, nimmt der Präsident die Mitteilungen zur Kenntnis, die gemäß diesem Artikel unter den in Artikel 4 Absatz 3 vorgesehenen Bedingungen vorgenommen werden.

Kapitel III

Präsidium der Nationalversammlung
Zusammensetzung und Wahlverfahren

Artikel 8

Das Präsidium der Nationalversammlung besteht aus:

1 Präsidenten,

6 Vizepräsidenten,

3 Quästoren,

12 Schriftführern .

Artikel 9

1 In der ersten Sitzung der Legislaturperiode fordert der Alterspräsident die Nationalversammlung unmittelbar nach den in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Mitteilungen auf, ihren Präsidenten zu wählen.

2 Der Präsident der Nationalversammlung wird in geheimer Wahl am Rednerpult gewählt. Ergibt sich in den ersten beiden Wahlgängen keine absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen, genügt beim dritten Wahlgang die relative Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Kandidat mit dem höchsten Lebensalter als gewählt.

3 Die Stimmen werden von durch das Los bestimmten Abgeordneten ausgezählt. Das Ergebnis wird vom Alterspräsidenten bekanntgegeben.

4 Sobald der Präsident gewählt ist, fordert ihn der Alterspräsident auf, den Vorsitz zu übernehmen.

Artikel 10

1 Die übrigen Mitglieder des Präsidiums werden zu Beginn einer jeden Legislaturperiode während der Sitzung, die auf die Wahl des Präsidenten folgt, gewählt. Ihre Ämter werden in jedem darauffolgenden Jahr mit Ausnahme des Jahres, auf das eine Neuwahl der Nationalversammlung folgt, in der Eröffnungssitzung der ordentlichen Sitzungsperiode neu besetzt. Der Präsident wird durch die sechs jüngsten Mitglieder der Nationalversammlung, die die Aufgaben der Schriftführer wahrnehmen, unterstützt.

2 Bei der Wahl der Vizepräsidenten, der Quästoren und der Schriftführer ist darauf zu achten, daß das Verhältnis der in der Nationalversammlung vertretenen politischen Kräfte angemessen wiedergegeben wird.

3 Die Fraktionsvorsitzenden treten zusammen, um in der von ihnen bestimmten Reihenfolge die Liste ihrer Kandidaten für die verschiedenen Ämter im Präsidium zu erstellen.

4 Die Kandidaturen sind spätestens eine halbe Stunde vor dem für die Benennung oder die Eröffnung des jeweiligen Wahlganges festgesetzten Zeitpunkt beim Generalsekretär der Nationalversammlung einzureichen.

5 Wenn bei den im Präsidium zu besetzenden Ämtern die Anzahl der Kandidaten die Anzahl der zu besetzenden Sitze nicht übersteigt, ist gemäß Artikel 26 Absatz 3 zu verfahren.

6 Andernfalls hat die Benennung bei den Ämtern, bei denen die Anzahl der Kandidaten die Anzahl der zu besetzenden Sitze übersteigt, durch plurinominale2 Mehrheitswahl zu erfolgen.

7 Die den Abgeordneten zur Verfügung gestellten Stimmzettel dürfen nicht mehr Namen enthalten, als im jeweiligen Wahlgang Ämter zu besetzen sind.

8 Gültig sind die in den Umschlägen abgegebenen Stimmzettel, die nicht mehr Namen enthalten, als Ämter zu besetzen sind.

9 Im ersten und zweiten Wahlgang sind in der Reihenfolge der abgegebenen Stimmen die Kandidaten gewählt, die die absolute Mehrheit erhalten haben.

10 Haben jedoch bei einem oder mehreren Sitzen mehr Kandidaten als zu besetzende Sitze die absolute Mehrheit und die gleiche Stimmenzahl erhalten, ist zur Besetzung dieser Sitze ein weiterer Wahlgang erforderlich. Im dritten Wahlgang genügt die relative Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Kandidat mit dem höchsten Lebensalter als gewählt.

11 Die Stimmen werden von durch das Los bestimmten Abgeordneten ausgezählt, und der Präsident verkündet das Ergebnis.

12 Wird eines der Ämter frei, ist dieses nach demselben Verfahren neu zu besetzen.

Artikel 11

1 Die Vizepräsidenten vertreten den Präsidenten in dessen Abwesenheit.

2 Bei der Wahl der Vizepräsidenten und der Quästoren entscheiden das Datum und der Wahlgang, in dem sie gewählt wurden, und, wenn sie im selben Wahlgang gewählt wurden, die Anzahl der für sie abgegebenen Stimmen über ihre Rangfolge. Bei Stimmengleichheit in demselben Wahlgang hat das älteste Mitglied den Vorrang.

3 Werden die Vizepräsidenten und die Quästoren nach dem in Artikel 26 Absatz 3 festgelegten Verfahren ermittelt, richtet sich ihre Rangfolge nach der Reihenfolge, in der die Fraktionsvorsitzenden ihre Kandidatur eingereicht haben.

Artikel 12

Nach der Wahl des Präsidiums unterrichtet der Präsident der Nationalversammlung den Präsidenten der Republik, den Premierminister und den Präsidenten des Senats über dessen Zusammensetzung.

Kapitel IV

Befugnisse des Präsidenten und des Präsidiums der Nationalversammlung

Artikel 13

1 Der Präsident der Nationalversammlung beruft die Plenarsitzungen der Nationalversammlung sowie die Sitzungen des Präsidiums und der Konferenz der Präsidenten ein und leitet sie.

2 Er sorgt für die Sicherheit der Nationalversammlung nach innen wie nach außen. Hierzu legt er den Umfang der militärischen Sicherheitskräfte fest, den er für erforderlich erachtet. Sie unterstehen seiner Befehlsgewalt.

3 Die Mitteilungen der Nationalversammlung erfolgen durch den Präsidenten.

Artikel 14

1 Das Präsidium verfügt über alle Befugnisse zur Regelung der Beratungen der Nationalversammlung sowie zur Organisation und Leitung aller Dienststellen unter den in dieser Geschäftsordnung festgelegten Bedingungen.

2 Das Präsidium legt die Bedingungen fest, unter denen Persönlichkeiten während der Sitzungen zur Nationalversammlung sprechen dürfen.

3 Das Präsidium legt die Bedingungen fest, unter denen den Abgeordneten die Benutzung ihrer tragbaren Computer im Plenum gestattet wird, auch um Zugang zu den Diensten der elektronischen Kommunikation und der Online-Kommunikation mit der Öffentlichkeit zu haben.

4  Nach Maßgabe von Artikel 7 der Verordnung Nr. 58-1100 vom 17. November 1958 über die Funktionsweise der Parlamentarischen Versammlungen genießt die Nationalversammlung finanzielle Autonomie.

Artikel 15

1 Die Quästoren sind unter der Leitung des Präsidiums mit der Wahrnehmung der Finanz- und Verwaltungsdienste betraut. Ohne ihre vorherige Stellungnahme dürfen keine neuen Ausgabenverpflichtungen eingegangen werden.

2 Dem Präsidenten und den Quästoren werden im Palais-Bourbon Dienstwohnungen zur Verfügung gestellt.

Artikel 16

1 Die Ausgaben der Nationalversammlung beziehen sich jeweils auf ein Haushaltsjahr.

2 Zu Beginn der Legislaturperiode sowie zu Beginn der ordentlichen Sitzungsperiode in jedem darauffolgenden Jahr, mit Ausnahme des Jahres, das einer Neuwahl der Nationalversammlung vorausgeht, setzt die Nationalversammlung einen Sonderausschuß ein, in den anteilsmäßig zur Fraktionsstärke gemäß dem in Artikel 25 vorgesehenen Verfahren fünfzehn Mitglieder berufen werden und der mit der Rechnungsprüfung und dem Rechnungsabschluß beauftragt ist. Sein Vorstand setzt sich aus dem Vorsitzenden, drei stellvertretenden Vorsitzenden und drei Schriftführern zusammen. Nur ein Abgeordneter einer Fraktion, die der Opposition angehört, kann zum Vorsitzenden gewählt werden. Bei den Benennungen ist dafür zu sorgen, daß sie die politische Zusammensetzung der Nationalversammlung widerspiegeln und daß alle ihre Komponenten vertreten sind. Die Mitglieder des Vorstands werden unter den in Artikel 39 vorgesehenen Bedingungen benannt.

2 Dieser Ausschuß erteilt den Quästoren die Entlastung für ihre Haushaltsführung oder erstattet der Nationalversammlung Bericht. Nach jedem Haushaltsjahr erstellt der Ausschuß einen öffentlichen Bericht.

3 Die Mitglieder des Präsidiums der Nationalversammlung können diesem Ausschuß nicht angehören.

4 Das Präsidium legt durch Verwaltungsvorschrift die Regeln für die Rechnungsführung fest.

Artikel 17

Das Präsidium legt durch Verwaltungsvorschriften die Organisation und die Funktionsweise der Dienststellen der Nationalversammlung, die Modalitäten für die Anwendung, die Auslegung und die Durchführung der Bestimmungen dieser Geschäftsordnung durch die verschiedenen Dienststellen sowie die Rechtsstellung des Personals und die Beziehungen zwischen der Verwaltung der Nationalversammlung und den berufsständischen Organisationen des Personals fest.

Artikel 18

Die Dienste der Nationalversammlung werden ausschließlich von Beschäftigten erbracht, die unter den vom Präsidium festgelegten Bedingungen damit beauftragt werden. Infolgedessen ist die dauerhafte Mitarbeit von Beamten, die einer Verwaltung außerhalb der Nationalversammlung angehören, untersagt, mit Ausnahme derjenigen zivilen und militärischen Bediensteten, die die Regierung dem Ausschuß für nationale Verteidigung und Streitkräfte sowie dem Ausschuß für Finanzen, allgemeine Wirtschaft und Haushaltskontrolle zur Verfügung stellt.

Kapitel V

Fraktionen

Artikel 19

1 Die Abgeordneten können ihrer politischen Zugehörigkeit entsprechende Fraktionen bilden. Zur Bildung einer Fraktion bedarf es mindestens fünfzehn Mitglieder, wobei die Gäste, die unter den in nachfolgendem Absatz 7 vorgesehenen Bedingungen aufgenommen werden, bei der Feststellung der Fraktionsstärke nicht mitgerechnet werden.

2 Fraktionen werden gebildet, indem dies dem Präsidenten durch eine von ihren Mitgliedern unterzeichnete politische Erklärung unter Beifügung der Liste dieser Mitglieder und der aufgenommenen Gäste sowie unter Angabe des Namens des Fraktionsvorsitzenden angezeigt wird. In der politischen Erklärung kann angegeben sein, daß die Fraktion der Opposition angehört. Diese Schriftstücke werden im Journal officiel veröffentlicht.

3 Die Erklärung über die Zugehörigkeit einer Fraktion zur Opposition kann jederzeit abgegeben oder auch widerrufen werden. Diese Erklärung wird im Journal officiel veröffentlicht. Ihr Widerruf wird dort ebenfalls bekanntgegeben.

4 Als Minderheitsfraktionen gelten diejenigen, die sich nicht als der Opposition zugehörig erklärt haben, mit Ausnahme derjenigen mit der höchsten Mitgliederzahl.

5 Die besonderen Rechte, die diese Geschäftsordnung den Fraktionen der Opposition sowie den Minderheitsfraktionen einräumt, richten sich nach der Situationen der Fraktionen zu Beginn der Legislaturperiode und in den darauffolgenden Jahren nach der Situation zu Beginn der ordentlichen Sitzungsperiode.

6 Ein Abgeordneter kann nur einer Fraktion angehören.

7 Abgeordnete, die keiner Fraktion angehören, können sich einer Fraktion ihrer Wahl mit Billigung deren Vorstandes anschließen. Sie werden bei der Bemessung der Sitze, die den Fraktionen in den Ausschüssen gemäß Artikel 33 und 37 gewährt werden, berücksichtigt.

Artikel 20

Die gemäß vorstehendem Artikel gebildeten Fraktionen können für ihre interne Verwaltung ein Sekretariat einrichten, für das sie selbst Personal einstellen und dessen Vergütung sie festlegen. Die Rechtsstellung, die Bedingungen für die materielle Einrichtung dieser Sekretariate sowie das Recht ihres Personals, die Räume der Nationalversammlung zu betreten und sich dort aufzuhalten, werden vom Präsidium der Nationalversammlung auf Vorschlag der Quästoren und der Fraktionsvorsitzenden festgelegt.

Artikel 21

Änderungen hinsichtlich der Zusammensetzung einer Fraktion sind dem Präsidenten der Nationalversammlung schriftlich anzuzeigen im Falle eines Fraktionsaustritts durch den betreffenden Abgeordneten, im Falle eines Ausschlusses durch den Fraktionsvorsitzenden und im Falle eines Beitritts oder der Aufnahme eines Gasts sowohl durch den betreffenden Abgeordneten als auch durch den Fraktionsvorsitzenden. Sie werden im Journal officiel veröffentlicht.

Artikel 22

Nach Bildung der Fraktionen beruft der Präsident der Nationalversammlung eine Sitzung ihrer Vertreter ein, um den Plenarsaal der Anzahl der Fraktionen entsprechend zu unterteilen und den Platz der fraktionslosen Abgeordneten im Verhältnis zu den Fraktionen zu bestimmen.

Artikel 23

1 Innerhalb der Nationalversammlung dürfen keine Gruppen zur Wahrnehmung örtlicher oder beruflicher Privatinteressen gebildet werden, die für ihre Mitglieder die Annahme eines imperativen Mandats zur Folge hätten, sei es in der in Artikel 19 vorgesehenen Form oder unter irgendeiner anderen Form oder Bezeichnung.

2 Ebenfalls untersagt in den Räumen der Nationalversammlung sind Zusammenkünfte auf Dauer angelegter Vereinigungen, die unabhängig von ihrer Bezeichnung solche Interessen vertreten.

Kapitel VI

Persönliche Benennungen

Artikel 24

Hat die Nationalversammlung aufgrund von verfassungsrechtlichen Bestimmungen, von Gesetzen oder Verordnungen als Wahlkörper einer anderen Versammlung, eines Ausschusses, eines Gremiums oder von Mitgliedern irgendeines Gremiums zu dienen, werden diese persönlichen Benennungen unter den in diesem Kapitel vorgesehenen Bedingungen vorgenommen, soweit in dem diesen Rechtsakt begründenden Text nichts anderes bestimmt ist, und vorbehaltlich der darin enthaltenen Bestimmungen.

Artikel 25

1 Erfordert der den Rechtsakt begründende Text die Benennung im Verhältnis zur Stärke der einzelnen Fraktionen, legt der Präsident der Nationalversammlung die Frist fest, innerhalb derer die Fraktionsvorsitzenden ihm die Namen der von ihnen vorgeschlagenen Kandidaten mitzuteilen haben.

2 Nach Ablauf dieser Frist werden die dem Präsidenten der Nationalversammlung übermittelten Namen durch Aushang bekanntgegeben und im Journal officiel veröffentlicht. Die Benennung wird mit dem Zeitpunkt dieser Veröffentlichung wirksam.

3 Sind während oder außerhalb der Sitzungsperiode ungeachtet des Grundes Mitglieder der Nationalversammlung, die einem in vorstehendem Artikel genannten Gremium angehören, zu ersetzen, werden die Namen der Nachfolger durch Aushang bekanntgegeben und im Journal officiel veröffentlicht. Die Ersetzung wird mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung wirksam.

Artikel 26

1 In Artikel 25 nicht vorgesehenen Fällen unterrichtet der Präsident der Nationalversammlung diese über die vorzunehmenden Benennungen und setzt für die Einreichung der Kandidaturen eine Frist fest. Wenn die Nationalversammlung keine Sitzung hält, erfolgt die Unterrichtung durch Veröffentlichung im Journal officiel.

2 Sind die Modalitäten der Benennungen durch die Nationalversammlung oder der Aufstellung der Kandidaten nicht durch namentlich bezeichnete Ausschüsse in dem den Rechtsakt begründenden Text festgelegt, beauftragt der Präsident der Nationalversammlung einen oder mehrere ständige Ausschüsse - gegebenenfalls nach Beratung mit deren Vorsitzenden - mit der Aufstellung dieser Kandidaturen.

3 Übersteigt nach Ablauf der in vorstehendem Absatz 1 genannten Frist die Anzahl der Kandidaten die Anzahl der zu besetzenden Sitze nicht und schreibt der den Rechtsakt begründende Text keine Wahl vor, findet Artikel 25 Absatz 2 und 3 Anwendung.

4 Übersteigt die Anzahl der Kandidaten die Anzahl der zu besetzenden Sitze oder schreibt der den Rechtsakt begründende Text eine Wahl vor, erfolgt die Wahl durch die Nationalversammlung zu dem von der Konferenz der Präsidenten festgesetzten Zeitpunkt, je nach Fall durch Einzelwahl oder durch plurinominale Wahl(3), entweder am Rednerpult oder in den an den Plenarsaal angrenzenden Räumen.

5 Die Dienststelle der Präsidentschaft läßt hierzu Stimmzettel mit den Namen oder den Listen der Kandidaten verteilen.

6 Gültig sind die in den Umschlägen abgegebenen Stimmzettel, die nicht mehr Namen enthalten, als Mitglieder zu benennen sind.

7 In den ersten beiden Wahlgängen ist die absolute Mehrheit erforderlich; im dritten Wahlgang genügt die relative Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Kandidat mit dem höchsten Lebensalter als benannt.

8 Ist ein zweiter oder dritter Wahlgang erforderlich, werden nur Stimmzettel mit den Namen der Kandidaten verteilt, die innerhalb der vom Präsidenten festgesetzten Frist ihre Kandidatur aufrechterhalten oder eingereicht haben.

Artikel 27

1 Ist in dem den Rechtsakt begründenden Text die Benennung durch einen Ausschuß der Nationalversammlung vorgesehen, leitet deren Präsident nach seiner Befassung durch die betreffende Behörde den Benennungsantrag an den zuständigen Ausschuß weiter.

2 Die Namen der benannten Abgeordneten werden der betreffenden Behörde durch den Präsidenten der Nationalversammlung mitgeteilt.

Artikel 28

Die Mitglieder der Nationalversammlung, die den in Artikel 24 genannten Gremien angehören, haben dem zuständigen Ausschuß mindestens einmal pro Jahr schriftlich Bericht über ihre Tätigkeit zu erstatten. Dieser Tätigkeitsbericht wird gedruckt und verteilt.

Artikel 28 (1)

Bei den Benennungen, die auf der Grundlage der Bestimmungen dieses Kapitels vorgenommen werden, ist dafür zu sorgen, daß sie die politische Zusammensetzung der Nationalversammlung widerspiegeln.

Artikel 29

1 Die Vertreter der Nationalversammlung, die in internationale oder europäische Versammlungen entsandt werden, sind nach dem in Artikel 26 vorgesehenen Verfahren zu benennen.

2 Die Vertreter der Nationalversammlung erstatten mindestens einmal im Jahr schriftlich Bericht über die Tätigkeit der Versammlung, der sie angehören. Dieser Tätigkeitsbericht wird gedruckt und verteilt.

Kapitel VII

Stellungnahme der ständigen Ausschüsse zu bestimmten Benennungen

Artikel 29-1

1 Wenn ein ständiger Ausschuß der Nationalversammlung aufgrund von verfassungsrechtlichen oder gesetzlichen Bestimmungen eine vorherige Stellungnahme zu einer Benennung durch den Präsidenten der Republik abzugeben hat, wird der Name der Person, deren Benennung in Erwägung gezogen wird, dem Präsidenten der Nationalversammlung mitgeteilt, der dann den zuständigen Ausschuß befaßt.

2 Der Ausschuß wird unter den in Artikel 40 vorgesehenen Bedingungen einberufen. Er kann einen Berichterstatter zu der vorgeschlagenen Benennung bestellen.

3 Die Person, deren Benennung in Erwägung gezogen wird, wird vom Ausschuß angehört. Vorbehaltlich der Wahrung des Berufsgeheimnisses oder des Geheimnisses der nationalen Verteidigung, dessen Vorliegen vom Vorstand festgestellt wird, erfolgt die Anhörung öffentlich.

4 Die Abstimmung, die nach der im vorstehenden Absatz vorgesehenen Anhörung, jedoch in Abwesenheit der betroffenen Person vorgenommen werden kann, ist geheim. Die Ausschußmitglieder werden ersucht, auf den Stimmzetteln, der mit dem Namen dieser Person versehen sein muß, ihre Stellungnahme zu erläutern.

5 Die Stimmen werden von durch das Los bestimmten Abgeordneten ausgezählt. Der Ausschußvorsitzende stimmt sich mit dem Vorsitzenden des zuständigen ständigen Ausschusses des Senats ab, damit die Auszählung der Stimmen in beiden ständigen Ausschüssen gleichzeitig erfolgt. Er verkündet den Inhalt der Stellungnahme, wobei er die Zahl der abgegebenen Stimmen sowie der Stimmen dafür und der Stimmen dagegen angibt. Die Stellungnahme wird dem Präsidenten der Republik und dem Premierminister mitgeteilt. Sie wird im Journal officiel veröffentlicht.

6 Wenn aufgrund von verfassungsrechtlichen oder gesetzlichen Bestimmungen eine Benennung durch den Präsidenten der Nationalversammlung die Stellungnahme eines ständigen Ausschusses erforderlich macht, befaßt der Präsident den zuständigen Ausschuß. Das in den Absätzen 2 bis 5 vorgesehene Verfahren kommt dann zur Anwendung.

Kapitel VIII

Sonderausschüsse
Zusammensetzung und Wahlverfahren

Artikel 30

1 Sonderausschüsse werden nach Maßgabe von Artikel 43 der Verfassung und vorbehaltlich des Organgesetzes betreffend die Haushaltsgesetze auf Veranlassung entweder der Regierung oder der Nationalversammlung zur Prüfung von Gesetzentwürfen und Gesetzesvorschlägen eingesetzt.

2 Wenn die Regierung die Einsetzung eines Sonderausschusses verlangt, hat dies von Rechts wegen zu erfolgen. Bei Gesetzentwürfen muß dies zum Zeitpunkt ihrer Zuleitung an die Nationalversammlung und bei Gesetzesvorschlägen innerhalb einer Frist von zwei vollen Tagen ab ihrer Verteilung verlangt werden.

Artikel 31

1 Die Einsetzung eines Sonderausschusses kann auf Ersuchen entweder des Vorsitzenden eines ständigen Ausschusses, des Vorsitzenden einer Fraktion oder von mindestens fünfzehn Abgeordneten, deren Liste ne varietur im Journal officiel unmittelbar im Anschluß an das ausführliche Plenarprotokoll veröffentlicht wird, von der Nationalversammlung beschlossen werden. Dieser Antrag ist innerhalb von zwei vollen Tagen nach Verteilung des Gesetzentwurfes oder des Gesetzesvorschlages einzureichen. Leitet die Regierung vor der Verteilung das beschleunigte Verfahren ein, wird diese Frist auf einen vollen Tag verkürzt.

2 Der Antrag ist umgehend durch Aushang bekanntzugeben und der Regierung, den Fraktionsvorsitzenden und den Vorsitzenden der ständigen Ausschüsse mitzuteilen.

3 Er gilt als angenommen, wenn dem Präsidenten der Nationalversammlung vor der zweiten Sitzung nach dieser Bekanntgabe kein Einspruch seitens der Regierung, des Vorsitzenden eines ständigen Ausschusses oder des Vorsitzenden einer Fraktion zugeleitet worden ist.

4 Ist gegen einen Antrag auf Einsetzung eines Sonderausschusses gemäß den Bedingungen des vorstehenden Absatzes Einspruch eingelegt worden, wird zwingend eine Aussprache über den Antrag in die Tagesordnung der ersten Sitzung aufgenommen, die nach Unterrichtung der Nationalversammlung über den Einspruch gemäß Artikel 50 Absatz 1 abgehalten wird. Während dieser Aussprache können lediglich die Regierung und, für eine Dauer von höchstens fünf Minuten, der Verfasser des Einspruchs, der Verfasser oder der Erstunterzeichner des Antrages und die Vorsitzenden der betreffenden ständigen Ausschüsse das Wort ergreifen.

Artikel 32

Außer wenn die Nationalversammlung bereits die Einsetzung eines Sonderausschusses ablehnte, hat diese Einsetzung, für die die Nationalversammlung die Initiative ergriffen hat, von Rechts wegen zu erfolgen, wenn sie innerhalb der in Artikel 31 Absatz 1 vorgesehenen Fristen durch einen oder mehrere Vorsitzende von Fraktionen, deren Gesamtstärke die absolute Mehrheit der Mitglieder der Nationalversammlung darstellt, verlangt wird.

Artikel 33

1 Den Sonderausschüssen gehören 70 Mitglieder an, die anteilsmäßig zur Fraktionsstärke nach dem in Artikel 34 vorgesehenen Verfahren benannt werden. Höchstens 34 Mitglieder der Sonderausschüsse dürfen bei ihrer Einsetzung ein und demselben ständigen Ausschuß angehören.

2 Sonderausschüsse dürfen höchstens zwei fraktionslose Mitglieder aufnehmen.

Artikel 34

1 Ist gemäß den Artikeln 30 bis 32 ein Sonderausschuß einzusetzen, läßt der Präsident der Nationalversammlung den Antrag der Regierung oder den Beschluß der Nationalversammlung, einen solchen Ausschuß einzusetzen, unter Angabe des Titels des Gesetzentwurfes oder Gesetzesvorschlages, mit dem er befaßt wird, per Aushang bekanntgeben und die Fraktionsvorsitzenden hiervon in Kenntnis setzen.

2 Der Präsident der Nationalversammlung setzt den Fraktionsvorsitzenden eine Frist, innerhalb derer sie die Namen der von ihnen vorgeschlagenen Kandidaten mitzuteilen haben. Diese Frist darf während der Sitzungsperiode zwei volle Tage und außerhalb der Sitzungsperiode fünf volle Tage nicht überschreiten.

3 Die Namen der von den Fraktionsvorsitzenden vorgeschlagenen Ausschußmitglieder werden durch Aushang bekanntgegeben und im Journal officiel veröffentlicht. Die Benennung wird mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung wirksam.

4 Verläßt ein Abgeordneter die Fraktion, der er bei seiner Entsendung in einen Sonderausschuß angehörte, verliert er hierdurch seinen Sitz in diesem Ausschuß.

5 Wird ungeachtet des Grundes während oder außerhalb der Sitzungsperiode ein Vertreter einer Fraktion in einem Sonderausschuß ersetzt, wird der Name seines Nachfolgers aus der betreffenden Fraktion durch Aushang bekanntgegeben und im Journal officiel veröffentlicht. Die Ersetzung wird mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung wirksam.

Artikel 34-1

Unmittelbar nach ihrer Einsetzung werden die Sonderausschüsse vom Präsidenten der Nationalversammlung einberufen, um ihren Vorstand und ihren Berichterstatter zu benennen. Die Bestimmungen von Artikel 39 betreffend die Zusammensetzung und die Benennung des Vorstands der ständigen Ausschüsse finden auf die Sonderausschüsse Anwendung.

Artikel 35

Ein Sonderausschuß bleibt so lange für den Gesetzentwurf oder den Gesetzesvorschlag, der seine Einsetzung zur Folge hatte, zuständig, bis diesbezüglich ein endgültiger Beschluß gefaßt worden ist.

Kapitel IX

Ständige Ausschüsse: Zusammensetzung und Wahlverfahren

Artikel 36

1 Die Nationalversammlung setzt im Plenum acht ständige Ausschüsse ein.

2 Diese haben folgende Bezeichnungen und Zuständigkeitsbereiche:

3 1. Ausschuß für kulturelle Angelegenheiten und Bildung:

4 Schulunterricht; Hochschulwesen; Forschung; Jugend; Sport; künstlerische und kulturelle Tätigkeiten; Kommunikation; geistiges Eigentum.

5 2. Ausschuß für wirtschaftliche Angelegenheiten:

6 Landwirtschaft und Fischerei; Energie und Industrie; angewandte Forschung und Innovation; Verbraucherfragen, Binnen- und Außenhandel; Post und elektronische Kommunikationsmittel; Fremdenverkehr; Raumordnung und Wohnungswesen.

7 3. Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten:

8 Außen- und Europapolitik; internationale Verträge und Abkommen; internationale Organisationen, Zusammenarbeit und Entwicklung; Frankophonie; internationale kulturelle Beziehungen.

9. 4. Ausschuß für soziale Angelegenheiten:

10 Beschäftigung und Arbeitsbeziehungen; berufliche Bildung; Gesundheit und Solidarität; ältere Menschen; Behinderte; Familie; sozialer Schutz; Gesetze zur Finanzierung der Sozialversicherung und Kontrolle ihrer Anwendung; Eingliederung und Chancengleichheit.

11 5. Ausschuß für nationale Verteidigung und Streitkräfte:

12  Allgemeine Organisation der Verteidigung; Beziehungen zwischen Armee und Nation; Politik der Zusammenarbeit und Unterstützung im militärischen Bereich; strategische Fragen; Verteidigungsindustrie; zivile und militärische Bedienstete der Armee; Gendarmerie; Militärgerichtsbarkeit und Veteranen.

13 6. Ausschuß für nachhaltige Entwicklung und Raumordnung:

14  Raumordnung; Bauwesen; Verkehr; Ausstattung, Infrastrukturen und öffentliche Bauvorhaben; Umwelt; Jagd.

15 7. Ausschuss für Finanzen, allgemeine Wirtschaft und Haushaltskontrolle:

16 Öffentliche Finanzen; Haushaltsgesetze; Gesetze für die mehrjährige Planung der öffentlichen Finanzen; Kontrolle der Ausführung des Haushaltsplans; lokale Steuern; Wirtschaftskonjunktur; Geldpolitik; Banken; und Versicherungen; Staatsvermögen und staatliche Beteiligungen.

17 6. Ausschuß für Verfassungsgesetze, Gesetzgebung und allgemeine Verwaltung der Republik:

18 Verfassungs- und Organgesetze; Geschäftsordnung der Nationalversammlung; Wahlrecht; Grundfreiheiten; Sicherheit; Verwaltungsrecht; öffentlicher Dienst; Organisation der Justiz; Zivil-, Handels- und Strafrecht; Petitionen; allgemeine Verwaltung der Gebiete der Republik; Gebietskörperschaften.

19 Die maximale Mitgliederzahl der einzelnen Ausschüsse beträgt ein Achtel der Mitglieder der Nationalversammlung und wird auf die nächsthöhere Zahl aufgerundet.

Artikel 37

1 Die Mitglieder der ständigen Ausschüsse werden zu Beginn der Legislaturperiode und zu Beginn der ordentlichen Sitzungsperiode in jedem darauffolgenden Jahr mit Ausnahme des Jahres, das einer Neuwahl der Nationalversammlung vorausgeht, nach dem in Artikel 25 festgelegten Verfahren benannt.

2 Die Anzahl der Sitze einer gemäß Artikel 19 ordnungsgemäß gebildeten Fraktion bemißt sich proportional zu ihrer zahlenmäßigen Stärke im Verhältnis zur Anzahl der Mitglieder der Nationalversammlung.

3 Die nach dieser Verteilung noch freien Sitze werden mit Abgeordneten besetzt, die keiner Fraktion angehören. Wird keine Einigung erzielt, werden diese Sitze den Kandidaten mit dem höheren Lebensalter zuerkannt.

Artikel 38

1 Ein Abgeordneter kann nur Mitglied eines einzigen ständigen Ausschusses sein. Er kann allerdings an den Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen, denen er nicht angehört.

2 Die Abgeordneten, die Mitglieder internationaler oder europäischer Versammlungen sind, sowie die Abgeordneten, die einem Sonderausschuß angehören, können auf ihr eigenes Ersuchen und für die Dauer der Tätigkeit dieser Versammlungen, ihrer Ausschüsse oder des Sonderausschusses von der Anwesenheit in dem ständigen Ausschuß, dem sie angehören, freigestellt werden. In einem solchen Falle lassen sie sich durch ein anderes Ausschußmitglied vertreten.

3 Verläßt ein Abgeordneter die Fraktion, der er bei seiner Entsendung in einen ständigen Ausschuß angehörte, verliert er hierdurch seinen Sitz in diesem Ausschuß.

4 Sitze, die den Fraktionen in den ständigen Ausschüssen zugewiesen worden sind, sind nach ihrem Freiwerden gemäß den in Artikel 34 Absatz 5 vorgesehenen Bedingungen neu zu besetzen.

Artikel 39

1 Unmittelbar nach ihrer Einsetzung beruft der Präsident der Nationalversammlung eine Sitzung der ständigen Ausschüsse ein, damit sie ihre Vorstände bestimmen.

2 Der Vorstand eines jeden Ausschusses umfaßt neben dem Vorsitzenden vier stellvertretende Vorsitzende und vier Schriftführer. Der Ausschuß für Finanzen, allgemeine Wirtschaft und Haushaltskontrolle benennt einen Generalberichterstatter. Die Zusammensetzung des Vorstands eines jeden Ausschusses soll die politische Zusammensetzung der Nationalversammlung widerspiegeln und sicherstellen, daß alle ihre Komponenten vertreten sind.

3 Nur ein Abgeordneter einer Fraktion, die sich als der Opposition zugehörig erklärt hat, kann zum Vorsitzenden des Ausschusses für Finanzen, allgemeine Wirtschaft und Haushaltskontrolle gewählt werden.

4 Der Vorstand eines jeden Ausschusses wird gesondert nach den verschiedenen Arten von Ämtern jeweils in geheimer Wahl bestimmt. Übersteigt die Anzahl der Kandidaten für die jeweiligen Arten von Ämtern die Anzahl der zu besetzenden Sitze nicht, wird keine Wahl durchgeführt.

5 Ergibt sich in den ersten beiden Wahlgängen keine absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen, genügt im dritten Wahlgang die relative Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Kandidat mit dem höchsten Lebensalter als gewählt.

6 Zwischen den stellvertretenden Vorsitzenden gibt es keine Rangfolge.

 

Kapitel X

Arbeiten der Ausschüsse

Artikel 40

1 Wenn die Regierung es verlangt, werden die Ausschußsitzungen vom Präsidenten der Nationalversammlung einberufen.

2 Während der Sitzungsperioden können sie auch von ihrem Vorsitzenden einberufen werden.

3 Außerhalb der Sitzungsperioden können die Ausschußsitzungen entweder durch den Präsidenten der Nationalversammlung oder nach Zustimmung des jeweiligen Ausschußvorstandes durch den Ausschußvorsitzenden einberufen werden. Eine Sitzung ist jedoch abzusagen oder zu vertagen, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder eines Ausschusses dies mindestens achtundvierzig Stunden vor dem angesetzten Termin verlangt.

4 Während der Sitzungsperioden sind die Ausschüsse mindestens achtundvierzig Stunden vor ihrer Sitzung einzuberufen. Wenn die Tagesordnung der Nationalversammlung dies erfordert, können sie ausnahmsweise innerhalb einer kürzeren Frist einberufen werden. Die achtundvierzigstündige Frist wird außerhalb der Sitzungsperioden auf eine Woche verlängert. In der Einberufung ist die Tagesordnung anzugeben.

5 Jeder Ausschuß kann vorbehaltlich der durch die Verfassung, die Organgesetze und diese Geschäftsordnung festgelegten Regeln frei über seine Tätigkeit bestimmen.

Artikel 41

1 Wenn die Nationalversammlung Sitzung hält, dürfen die ständigen Ausschüsse nur zusammentreten, um die Beratung eines auf die Tagesordnung gesetzten Textes abzuschließen.

2 Der Vorsitzende eines jeden Ausschusses organisiert dessen Arbeiten. Sein Vorstand verfügt über alle Befugnisse, um die Beratungen zu regeln.

Artikel 42

1 Ausschußmitglieder sind zur Teilnahme an den Ausschußsitzungen verpflichtet.

2 Die Namen der anwesenden Ausschußmitglieder sowie derjenigen, die sich entweder aus einem der Gründe, die in der als Organgesetz erlassenen Verordnung Nr. 58-1066 vom 7. November 1958, die den Parlamentariern ausnahmsweise die Übertragung ihres Stimmrechtes gestattet, genannt sind, oder aufgrund einer unumgänglichen Verhinderung entschuldigt haben, und derjenigen, die sich ordnungsgemäß vertreten ließen, werden am Tage nach jeder Ausschußsitzung im Journal officiel sowie auf elektronischem Wege veröffentlicht.

3 Bei mehr als zweimaliger Abwesenheit im Monat, es sei denn, eine Ausschußsitzung fällt zeitlich mit einer Sitzung der Nationalversammlung zusammen oder der Abgeordnete wohnt einer gleichzeitig stattfindenden Sitzung eines anderen ständigen Ausschusses bei, werden bei jedem weiteren Fehlen eines Ausschußmitglieds in einer einberufenen Ausschußsitzung während der ordentlichen Sitzungsperiode am Vormittag, der den Arbeiten der Ausschüsse gemäß Artikel 50 Absatz 3 gewidmet ist, 25 % vom monatlichen Betrag seiner Diäten abgezogen. Die Quästoren werden von den Vorsitzenden der ständigen Ausschüsse über die Abwesenheit unterrichtet. Keine Anwendung findet dieser Absatz auf die Mitglieder des Präsidiums der Nationalversammlung mit Ausnahme der Schriftführer, auf die Fraktionsvorsitzenden, die Abgeordneten, die in einem außerhalb Kontinentalfrankreichs liegenden Wahlreises gewählt wurden mit Ausnahme derjenigen, die in einem in Europa liegenden Wahlkreis gewählt wurden. Er kommt auch nicht zur Anwendung, wenn die Abwesenheit aus einem der in Artikel 38 Absatz 2 genannten Gründe gerechtfertigt ist.

Artikel 43

1 Immer wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt, ist für die Gültigkeit der Abstimmungen die Beschlußfähigkeit erforderlich.

2 Kann eine Abstimmung wegen Beschlußunfähigkeit nicht durchgeführt werden, wird sie in der darauffolgenden Sitzung, die frühestens fünfzehn Minuten später abgehalten werden darf, ungeachtet der Anzahl der anwesenden Mitglieder gültig durchgeführt.

Artikel 44

1 Die Ausschüsse beschließen entweder durch Handzeichen oder durch schriftliche Abstimmung.

2 Eine schriftliche Abstimmung hat von Rechts wegen zu erfolgen, wenn dies entweder von mindestens einem Zehntel der Ausschußmitglieder oder im Falle einer persönlichen Benennung von einem Ausschußmitglied verlangt wird.

3 Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 38 können die Ausschußmitglieder ihr Stimmrecht bei den Abstimmungen nur einem anderen Mitglied desselben Ausschusses und nur in den Fällen und unter den Bedingungen übertragen, die in der obengenannten Verordnung Nr. 58-1066 vom 7. November 1958 vorgesehen sind. Der Ausschußvorsitzende ist über die Stimmrechtsübertragungen zu unterrichten, auf die die Bestimmungen von Artikel 62 Anwendung finden.

4 Die Stimme des Ausschußvorsitzenden gibt nicht den Ausschlag. Bei Stimmengleichheit gilt die zur Abstimmung gestellte Bestimmung als abgelehnt.

Artikel 45

1 Die Minister haben Zugang zu den Ausschüssen und müssen gehört werden, wenn sie dies verlangen.

2 Der Vorstand eines jeden Ausschusses kann die Anhörung eines Regierungsmitglieds verlangen.

3 Jeder Ausschuß kann durch den Präsidenten der Nationalversammlung verlangen, daß ein Berichterstatter des Wirtschafts-, Sozial- und Umweltrates zu den Vorlagen angehört wird, zu denen dieser eine Stellungnahme abzugeben hat.

Artikel 46

1 Der Vorstand eines jeden Ausschusses ist befugt, dessen Arbeiten mit den Mitteln seiner Wahl öffentlich zu organisieren. Den Anhörungen der Berichterstatter zu Gesetzentwürfen oder Gesetzesvorschlägen können alle Ausschußmitglieder beiwohnen.

2 Nach jeder Ausschußsitzung wird ein Sitzungsbericht über den Stand der Arbeiten und die Abstimmungen im Ausschuß sowie über die Ausführungen der einzelnen Mitglieder veröffentlicht. Beziehen sich die Arbeiten auf die Prüfung einer Vorlage, können diese Sitzungsberichte dem Bericht beigefügt werden.

3 Auf Beschluss des Vorstands des Ausschusses wird eine audiovisuelle Aufzeichnung der Ausschußtätigkeit angefertigt und verbreitet werden.

Kapitel XI

Konferenz der Präsidenten – Tagesordnung der Nationalversammlung - Organisation der Aussprachen

Artikel 47

1 Die Konferenz der Präsidenten setzt sich aus dem Präsidenten und den Vizepräsidenten der Nationalversammlung, den Vorsitzenden der ständigen Ausschüsse, dem Generalberichterstatter des Ausschusses für Finanzen, allgemeine Wirtschaft und Haushaltskontrolle, dem Vorsitzenden des Ausschusses für europäische Angelegenheiten und den Fraktionsvorsitzenden zusammen.

2 Die Konferenz wird erforderlichenfalls jede Woche vom Präsidenten zu dem von ihm festgesetzten Tag und Zeitpunkt einberufen. Einberufen werden kann sie auch vom Präsidenten auf Ersuchen eines Fraktionsvorsitzenden, damit sie gegebenenfalls die Befugnisse ausüben kann, die ihr gemäß Artikel 39 Absatz 4 und Artikel 45 Absatz 2 der Verfassung übertragen sind.

3 Bei den Abstimmungen in der Konferenz über die ihr von ihren Mitgliedern unterbreiteten Vorschläge verfügen die Fraktionsvorsitzenden über eine Stimmenzahl, die der Anzahl der Mitglieder ihrer Fraktion nach Abzug der Anzahl der anderen Konferenzmitglieder entspricht.

4 Die Vorsitzenden der Sonderausschüsse und der Vorsitzende des gemäß Artikel 80 eingesetzten Ausschusses können von der Konferenz der Präsidenten zur Teilnahme an einer Sitzung eingeladen werden.

5. Die Regierung wird vom Präsidenten über den Tag und die Uhrzeit der Konferenz unterrichtet. Sie kann einen Vertreter entsenden.

Artikel 47-1

1 Die Konferenz der Präsidenten ist befugt, bei den beim Präsidium der Nationalversammlung eingebrachten Gesetzentwürfen eine etwaige Nichtbeachtung der Vorlagebedingungen festzustellen, die im Organgesetz betreffend die Anwendung von Artikel 39 der Verfassung festgelegt sind. Die Konferenz verfügt über eine Frist von zehn Tagen ab der Einbringung des Gesetzentwurfs, um eine Entscheidung zu treffen. Diese Frist wird zwischen den Sitzungsperioden bis zum zehnten Tag ausgesetzt, der dem Beginn der nächsten Sitzungsperiode vorausgeht.

2 Im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen der Konferenz der Präsidenten und der Regierung kann der Präsident der Nationalversammlung den Verfassungsrat unter den in Artikel 39 der Verfassung vorgesehenen Bedingungen anrufen. Die Aufsetzung des Gesetzentwurfs auf die Tagesordnung wird dann bis zur Entscheidung des Verfassungsrates ausgesetzt.

Artikel 48

1 Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 29 Absatz 1 und Artikel 48 Absätze 2 und 3 der Verfassung legt die Nationalversammlung ihre Tagesordnung auf Vorschlag der Konferenz der Präsidenten fest.

2 Vor der Eröffnung einer Sitzungsperiode oder nach Bildung der Regierung unterrichtet letztere die Konferenz der Präsidenten über die Wochen, die sie während der Sitzungsperiode voraussichtlich für die Prüfungen von Vorlagen und die Beratungen, deren Aufsetzung auf die Tagesordnung sie beantragen wird, zu reservieren wünscht.

3 Zu Beginn einer jeden achtwöchigen Sitzungsfolge erstellt die Konferenz der Präsidenten eine indikative Liste der verschiedenen Prioritäten, die in der Verfassung im Hinblick auf die Tagesordnung vorgesehen sind.

4 Die Anträge auf vorrangige Aufnahme in die Tagesordnung der Nationalversammlung hat der Premierminister spätestens am Tage vor der Sitzung der Konferenz der Präsidenten an den Präsidenten der Nationalversammlung zu richten, der dann die Konferenzmitglieder hiervon in Kenntnis setzt.

5 Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 136 Absatz 3 haben die Fraktionsvorsitzenden und die Ausschußvorsitzenden ihre Vorschläge für die Aufsetzung auf die Tagesordnung dem Präsidenten der Nationalversammlung spätestens vier Tage vor der Sitzung der Konferenzmitglieder zu übermitteln.

6 Auf der Grundlage dieser Anträge oder Vorschläge erstellt die Konferenz der Präsidenten in ihrer wöchentlichen Sitzung unter Beachtung der in Artikel 48 der Verfassung festgesetzten Prioritäten eine Tagesordnung für die laufende Woche und die drei darauffolgenden Wochen.

7 Die Konferenz legt zudem die Sitzung bzw. Sitzungen, die den Fragen der Abgeordneten und den Antworten der Regierung gewidmet sind, sowie gegebenenfalls die Sitzungen für mündliche Fragen ohne Aussprache gemäß den Artikeln 133 und 134 fest.

8 Jeder Vorsitzende einer Oppositionsfraktion oder einer Minderheitsfraktion hat das Recht, ein Bewertungs- oder Kontrollthema auf die Tagesordnung der Woche zu setzen, die gemäß Artikel 48 Absatz 4 der Verfassung hierfür vorgesehen ist. Im Rahmen dieser Woche ist eine Sitzung vorrangig Europafragen vorbehalten.

9 Die Konferenz setzt einmal im Monat die Tagesordnung des Sitzungstages fest, der gemäß Artikel 48 Absatz 5 der Verfassung vorgesehen ist. Die Oppositionsfraktionen und die Minderheitsfraktionen teilen die Angelegenheiten, die sie auf die Tagesordnung dieses Sitzungstages zu setzen wünschen, spätestens auf der Sitzung der Konferenz der Präsidenten mit, die auf den vorausgegangenen Sitzungstag folgt, der gemäß Artikel 48 Absatz 5 der Verfassung vorgesehen ist. Zu Beginn einer jeden ordentlichen Sitzungsperiode werden die Sitzungen zwischen den Oppositionsfraktionen und den Minderheitsfraktionen entsprechend der zahlenmäßigen Stärke ihrer Mitglieder aufgeteilt. Jede dieser Fraktionen verfügt über mindestens drei Sitzungen pro ordentlicher Sitzungsperiode.

10 Die so festgesetzte Tagesordnung ist umgehend durch Aushang bekanntzugeben und der Regierung und den Fraktionsvorsitzenden und den Ausschußvorsitzenden mitzuteilen. Auf der Sitzung, die auf die Konferenz der Präsidenten folgt, unterbreitet der Präsident der Nationalversammlung diese Vorschläge sowie die von der Regierung für eine vorrangige Aufnahme in die Tagesordnung vorgeschlagenen Themen. Änderungsanträge dazu sind nicht zulässig. Die Nationalversammlung befindet nur über die Vorschläge in ihrer Gesamtheit. Das Wort ergreifen können nur die Regierung sowie zwecks Erklärung zur Abstimmung von höchstens zwei Minuten die Vorsitzenden der Ausschüsse oder deren Vertreter, die an der Konferenz teilgenommen haben, sowie ein Redner pro Fraktion.

11 Wenn die Regierung aufgrund ihrer Befugnisse gemäß Artikel 48 der Verfassung ausnahmsweise eine Änderung der Tagesordnung beantragt, setzt der Präsident die Nationalversammlung unverzüglich hiervon in Kenntnis. Die Konferenz der Präsidenten kann dann einberufen werden.

Artikel 49

1 Die Organisation der Aussprache über die der Nationalversammlung vorgelegten Texte kann von der Konferenz der Präsidenten bestimmt werden.

2 Die Konferenz kann die Dauer der allgemeinen Aussprache im Rahmen der auf der Tagesordnung vorgesehenen Sitzungen festlegen. Diese Zeit wird vom Präsidenten der Nationalversammlung zwischen den einzelnen Fraktionen so aufgeteilt, daß jeder von ihnen abhängig von der Dauer der Aussprache die gleiche Mindestredezeit zur Verfügung steht. Den fraktionslosen Abgeordneten wird anteilsmäßig zu ihrer Anzahl eine Gesamtredezeit zugeteilt. Die verbleibende Zeit wird vom Präsidenten auf die Fraktionen entsprechend ihrer Stärke aufgeteilt.

3 Die Wortmeldungen bei der allgemeinen Aussprache werden von den Fraktionsvorsitzenden in die Rednerliste eingetragen. Sie teilen dem Präsidenten der Nationalversammlung die Reihenfolge, in der die Redner aufgerufen werden sollen, sowie die Dauer ihrer Redebeiträge, die mindestens fünf Minuten betragen muß, mit.

4 Der Präsident der Nationalversammlung legt unter Berücksichtigung dieser Angaben die Reihenfolge der Redner fest.

5 Die Konferenz kann auch die maximale Dauer der Prüfung eines Texts in seiner Gesamtheit festlegen. In diesem Fall kommt das in nachfolgenden Absätzen vorgesehene Verfahren zur Anwendung.

6 Jeder Fraktion wird eine Mindestredezeit zugeteilt, wobei den Fraktionen der Opposition eine längere Zeit zur Verfügung gestellt wird. Die zusätzliche Zeit wird zu 60 % den Oppositionsfraktionen zugewiesen und unter ihnen entsprechend ihrer Stärke aufgeteilt. Die verbleibende zusätzliche Zeit wird zwischen den anderen Fraktionen entsprechend ihrer Stärke aufgeteilt. Die Konferenz legt auch die Redezeit der fraktionslosen Abgeordneten fest, die mindestens über eine Gesamtredezeit, die anteilsmäßig ihrer Anzahl entspricht, verfügen müssen,

7 Für das Einbringen von Anträgen und die Redebeiträge zu den einzelnen Artikeln und Änderungsanträgen gelten nicht die in den Artikeln 91, 95, 100, 108 und 122 festgelegten zeitlichen Beschränkungen.

8 Alle Redebeiträge der Abgeordneten mit Ausnahme derjenigen der Fraktionsvorsitzenden bei einer Beschränkung von einer Stunde pro Fraktionsvorsitzenden oder, wenn die gemäß Absatz 6 dieses Artikels aufgeteilte Zeit über 40 Minuten beträgt bei einer Beschränkung von zwei Stunden pro Fraktionsvorsitzenden, sowie mit Ausnahme derjenigen des Vorsitzenden und des Berichterstatters des federführenden Ausschusses und gegebenenfalls der Berichterstatter der mitberatenden Ausschüsse werden von der gemäß Absatz 6 aufgeteilten Redezeit abgezogen. Abgezogen wird auch die Zeit für Redebeiträge auf der Grundlage von Artikel 58 Absatz 1, wenn der Präsident der Nationalversammlung die Ansicht vertritt, daß sie offensichtlich keinen Bezug zur Geschäftsordnung oder zum Ablauf der Sitzungen haben. Die Dauer der Sitzungsunterbrechungen, die vom Vorsitzenden einer Fraktion oder von dem von ihm hiermit beauftragten Abgeordneten gemäß Artikel 58 Absatz 3 beantragt werden, werden ebenfalls abgezogen, wobei die abgezogene Zeit die beantragte Dauer nicht übersteigen kann.

9 Nach den von der Konferenz der Präsidenten festgelegten Modalitäten kann ein Fraktionsvorsitzender von Rechts wegen erwirken, daß die geplante Zeit der von der Konferenz der Präsidenten festgelegten Mindestdauer entspricht.

10 Einmal pro Sitzungsperiode kann ein Fraktionsvorsitzender von Rechts wegen erwirken, daß diese Dauer ausnahmsweise verlängert wird, wobei die Konferenz der Präsidenten eine Höchstdauer festlegt.

11 Wenn ein Fraktionsvorsitzender sich dem widersetzt, kann die Konferenz keine Höchstdauer für die Prüfung eines Texts in seiner Gesamtheit festsetzen, wenn die Beratung in erster Lesung weniger als sechs Wochen nach seiner Einbringung oder weniger als vier Wochen nach seiner Zuleitung stattfindet.

12 Wenn die Konferenz der Präsidenten feststellt, daß die für die Prüfung eines Texts festgelegte Höchstdauer nicht ausreicht, kann sie deren Verlängerung beschließen.

13 Jeder Abgeordnete kann nach der Abstimmung über den letzten Artikel des zur Beratung stehenden Texts das Wort ergreifen, um fünf Minuten lang sein persönliches Votum zu erläutern. Die Dauer der Erklärungen des persönlichen Votums wird in Abweichung von Absatz 8 nicht von der zwischen den Fraktionen aufgeteilten Gesamtzeit abgezogen.

Kapitel XII

Ablauf der Plenarsitzungen

Artikel 49-1

1 Sitzungstage im Sinne von Artikel 28 der Verfassung sind die Tage, in deren Verlauf eine Sitzung eröffnet worden ist. Sie dürfen nicht über die in Artikel 50 für die Eröffnung der Vormittagssitzung festgelegte Uhrzeit des darauffolgenden Tages hinaus verlängert werden.

2 Der Beschluß des Premierministers, gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Verfassung zusätzliche Sitzungstage anzusetzen, wird im Journal officiel bekanntgegeben.

3 Wird dies von den Mitgliedern der Nationalversammlung verlangt, ist beim Präsidenten der Nationalversammlung ein entsprechender schriftlicher Antrag einzureichen, dem die Liste der Unterschriften der Hälfte ihrer Mitglieder und eines Mitglieds beizufügen ist. Stellt der Präsident fest, daß diese Voraussetzung erfüllt ist, beruft er die Nationalversammlung ein.

Artikel 50

Die Nationalversammlung tritt jede Woche am Dienstag vormittag, nachmittag und abend, am Mittwoch nachmittag und abend sowie und am Donnerstag vormittag, nachmittag und abend zu einer Plenarsitzung zusammen.

2 Auf Vorschlag der Konferenz der Präsidenten kann die Nationalversammlung im Rahmen der in Artikel 28 Absatz 2 der Verfassung vorgesehenen Sitzungsperiode die Abhaltung zusätzlicher Sitzungen beschließen. Die Regierung kann von Rechts wegen auf der Sitzung der Konferenz der Präsidenten verlangen, daß solche Sitzungen innerhalb dieser Sitzungsperiode anberaumt werden.

3  Der Mittwochvormittag wird für die Arbeiten der Ausschüsse reserviert. Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 48 Absätze 2 und 3 der Verfassung darf eine Sitzung gemäß vorstehendem Absatz an diesem Vormittag nicht abgehalten werden.

4 Die Nationalversammlung tritt nachmittags von 15 Uhr bis 20 Uhr und abends von 21.30 Uhr bis 1 Uhr morgens des darauffolgenden Tages zusammen. Wenn die Nationalversammlung vormittags eine Sitzung abhält, tritt sie von 9.30 Uhr bis 13 Uhr zusammen.

Die Nationalversammlung kann jedoch entweder auf Vorschlag der Konferenz der Präsidenten hinsichtlich einer bestimmten Tagesordnung oder auf Vorschlag des federführenden Ausschusses oder der Regierung zwecks Fortsetzung der Aussprache eine Sitzungsverlängerung beschließen. Im letzten Falle hat sie auf Ersuchen des Präsidenten ohne Aussprache hierüber zu entscheiden.

Die Nationalversammlung kann jederzeit gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verfassung die Wochen festsetzen, in denen sie keine Sitzungen abhält.

Artikel 51

1 Die Nationalversammlung kann durch eine eigene Abstimmung ohne Aussprache, die auf Verlangen entweder des Premierministers oder eines Zehntels ihrer Mitglieder durchgeführt wird, die Abhaltung einer geheimen Sitzung beschließen. Das Zehntel der Mitglieder wird auf der Grundlage der Anzahl der tatsächlich besetzten Sitze errechnet. Ergibt sich dadurch eine Bruchzahl, wird die Anzahl auf die nächsthöhere Zahl aufgerundet. Die Unterschriften der Antragsteller müssen in einer einzigen Liste zusammengefaßt werden. Nach Vorlage dieser Liste darf keine Unterschrift mehr gestrichen oder hinzugefügt werden. Das Verfahren wird fortgesetzt, bis die Nationalversammlung eine Entscheidung getroffen hat. Die endgültige Liste der Unterzeichner wird im Journal officiel unmittelbar im Anschluß an das ausführliche Plenarprotokoll veröffentlicht.

2 Entfällt der Grund für die Abhaltung der geheimen Sitzung, läßt der Präsident die Nationalversammlung über die Wiederaufnahme der öffentlichen Sitzung abstimmen.

3 Die Nationalversammlung beschließt später, ob das ausführliche Protokoll über die Beratung in geheimer Sitzung veröffentlicht werden soll. Auf Verlangen der Regierung wird hierüber in geheimer Sitzung entschieden.

Artikel 52

1 Der Präsident eröffnet die Sitzung, leitet die Beratungen, achtet auf die Einhaltung der Geschäftsordnung und wahrt die Ordnung. Er kann jederzeit die Sitzung unterbrechen oder aufheben.

2 Der Präsident übt die Polizeigewalt der Nationalversammlung in deren Namen aus.

Artikel 53

Vor dem Übergang zur Tagesordnung gibt der Präsident der Nationalversammlung die sie betreffenden Mitteilungen bekannt.

Artikel 54

1 Ein Mitglied der Nationalversammlung darf nur sprechen, wenn es zuvor den Präsidenten um Worterteilung gebeten und das Wort erhalten hat, selbst wenn ein Redner ihm ausnahmsweise gestattet, ihn zu unterbrechen. In diesem Falle darf die Unterbrechung höchstens zwei Minuten dauern.

2 Die Abgeordneten, die das Wort zu ergreifen wünschen, müssen sich beim Präsidenten in die Rednerliste eintragen, der dann die Reihenfolge festlegt, in der ihnen das Wort erteilt wird.

3 Außerhalb der durch die Geschäftsordnung begrenzten Aussprachen kann der Präsident Erklärungen zur Abstimmung durch jeweils einen Redner pro Fraktion zulassen, die nicht länger als fünf Minuten dauern dürfen.

4 Der Redner spricht vom Rednerpult oder von seinem Platz aus. Der Präsident kann ihn auffordern, ans Rednerpult zu kommen.

5 Ist die Nationalversammlung nach Ansicht des Präsidenten ausreichend informiert, kann er den Redner auffordern, seine Ausführungen zu beenden. Im Interesse der Aussprache kann er ihm auch gestatten, über die ihm zustehende Zeit hinaus mit seinen Ausführungen fortzufahren.

6 Der Redner darf nicht vom Thema abschweifen, andernfalls erhält er einen Sachruf durch den Präsidenten. Kommt er diesem Sachruf nicht nach, kann ihm der Präsident das Wort entziehen. Er kann dies auch tun, wenn ein Redner ohne vorherige Worterteilung spricht, seine Ausführungen fortsetzt, obwohl er aufgefordert worden ist, zum Schluß zu kommen, oder eine Rede verliest. Unbeschadet der Verhängung der in Kapitel XIV dieses Titels vorgesehenen Ordnungsstrafen ordnet der Präsident in diesem Falle an, daß dessen Darlegungen aus dem Protokoll gestrichen werden.

Artikel 55

1 Die Redner dürfen auf keinen Fall die ihrer Fraktion gewährte Rededauer überschreiten, wenn bei einer Aussprache die Redezeit begrenzt ist.

2 Bei Überschreitung der Redezeit hat der Präsident gemäß Artikel 54 Absatz 5 und 6 zu verfahren.

3 Hat eine Fraktion ihre Redezeit ausgeschöpft, darf ihren Mitgliedern das Wort nicht mehr erteilt werden.

4 Über einen Änderungsantrag, der von einem Abgeordneten einer Fraktion, deren Redezeit ausgeschöpft ist, eingebracht wird, wird ohne Aussprache abgestimmt. Gleiches gilt für von einem fraktionslosen Abgeordneten eingebrachte Änderungsanträge, wenn die den fraktionslosen Abgeordneten zugeteilt Redezeit ausgeschöpft ist.

5 Der Vorsitzende einer Fraktion, deren Redezeit ausgeschöpft ist, kann außer über den Text in seiner Gesamtheit keine namentliche Abstimmung mehr beantragen.

6 Wenn die Regierung oder der federführende Ausschuß die ihnen gemäß Artikel 99 Absatz 2 gebotene Möglichkeit nutzt, nach Ablauf der für die Abgeordneten gesetzten Frist einen oder mehrere Änderungsanträge einzubringen, wird bei einer Beratung gemäß dem in Artikel 49 Absatz 5 vorgesehenen Verfahren jeder Fraktion und den fraktionslosen Abgeordneten zusätzlich zu der in Artikel 49 Absatz 6 festgesetzten Dauer auf Antrag eines Fraktionsvorsitzenden eine zusätzliche Redezeit gewährt, um über den Artikel, zu dem der Änderungsantrag eingebracht worden ist, und gegebenenfalls über den Zusatzartikel zu beraten.

Artikel 56

1 Den Ministern sowie den Vorsitzenden und den Berichterstattern der federführenden Ausschüsse wird auf ihr Verlangen das Wort erteilt.

2 Der Präsident kann einem Redner gestatten, der Regierung oder dem Ausschuß zu antworten. Wenn die Regierung und der Ausschuß gleiche Ansichten vertreten, ist es nur einem Redner gestattet zu antworten.

3 Die Vorsitzenden und die Berichterstatter der Ausschüsse können sich bei den Beratungen im Plenum von Beamten der Nationalversammlung, die sie auswählen, unterstützen lassen.

Artikel 57

1 Außerhalb der gemäß Artikel 49 durchgeführten Aussprachen kann der sofortige Schluß einer Aussprache entweder vom Präsidenten beschlossen oder von einem Mitglied der Nationalversammlung vorgeschlagen werden, wenn mindestens zwei Redner unterschiedlicher Meinung in der allgemeinen Aussprache, bei der Beratung eines Artikels oder bei den Erklärungen zur Abstimmung das Wort ergriffen haben. Nicht betroffen vom Schluß der Aussprache sind jedoch die Erklärungen zur Abstimmung, wenn über eine Vorlage in ihrer Gesamtheit entschieden wird.

2 Wird der Schluß der allgemeinen Aussprache von einem Mitglied der Nationalversammlung vorgeschlagen, darf das Wort nur zur Rede gegen den Schluß und nur einem einzigen Redner für höchstens zwei Minuten erteilt werden. Vorrang hat der erste der noch auf der Liste stehenden Redner, ersatzweise einer der darauffolgenden Redner, sofern er das Wort zur Rede gegen den Schluß ergreifen möchte. Stehen keine Redner auf der Rednerliste, wird dem Abgeordneten das Wort zur Rede gegen den Schluß erteilt, der als erstes darum bittet.

3 Wird der Schluß außerhalb der allgemeinen Aussprache beantragt, muß die Nationalversammlung ohne Debatte entscheiden.

4 Bei Fragen bezüglich des Schlusses einer Aussprache kann keine namentliche Abstimmung beantragt werden. Der Präsident läßt das Plenum durch Handzeichen hierüber abstimmen. Bei einem unklaren Ergebnis erfolgt eine weitere Abstimmung durch Aufstehen oder Sitzenbleiben. Ist das Ergebnis danach weiterhin unklar, wird die Aussprache fortgesetzt.

Artikel 58

1 Wortmeldungen zur Geschäftsordnung und Anträge zum Sitzungsablauf haben immer Vorrang vor der Hauptfrage und haben eine Unterbrechung der Aussprache zur Folge. Zu Wort kommt jeder Abgeordnete, der hierzu sprechen möchte, und zwar entweder sofort oder am Ende der Ausführungen des gerade sprechenden Redners.

2 Spricht der Abgeordnete offensichtlich nicht zur Geschäftsordnung oder zum Sitzungsablauf oder beabsichtigt er, die festgesetzte Tagesordnung in Frage zu stellen, wird ihm das Wort entzogen.

3 Über Anträge auf Sitzungsunterbrechung hat das Plenum zu entscheiden, es sei denn, sie werden von der Regierung, dem Vorsitzenden oder dem Berichterstatter des federführenden Ausschusses oder auch zur Einberufung einer Fraktionssitzung von einem Fraktionsvorsitzenden oder seinem Vertreter, dessen Namen er zuvor dem Präsidenten mitgeteilt hat, persönlich gestellt. Bei jeder erneuten Vollmachtserteilung erlischt die vorausgegangene.

4 Möchte ein Abgeordneter eine persönliche Erklärung abgeben, wird ihm das Wort erst zum Ende der Sitzung erteilt.

5 In den in diesem Artikel vorgesehenen Fällen dürfen die Ausführungen nicht länger als zwei Minuten dauern.

Artikel 59

1 Vor Aufhebung der Sitzung gibt der Präsident der Nationalversammlung dem Plenum den Zeitpunkt und die Tagesordnung der nächsten Sitzung bekannt.

2 Über jede Plenarsitzung sind ein amtliches Kurzprotokoll, das durch Aushang bekanntgegeben und verteilt wird, und ein ausführlicher Sitzungsbericht, der im Journal officiel veröffentlicht wird, anzufertigen.

3 Der ausführliche Sitzungsbericht ist das Plenarprotokoll. Es wird endgültig, wenn dem Präsidenten der Nationalversammlung vierundzwanzig Stunden nach dessen Veröffentlichung im Journal officiel weder ein schriftlicher Einspruch noch ein schriftlicher Abänderungsantrag übermittelt worden ist. Die Einsprüche werden dem Präsidium der Nationalversammlung unterbreitet, das über deren Berücksichtigung entscheidet, nachdem der Antragsteller während einer Dauer von höchstens zwei Minuten im Plenum angehört worden ist.

4 Trägt das Präsidium dem Einspruch Rechnung, unterbreitet der Präsident zu Beginn der auf den Beschluß des Präsidiums folgenden Sitzung die Berichtigung des Protokolls dem Plenum, das ohne Aussprache hierüber beschließt.

5 Eine audiovisuelle Aufzeichnung der Aussprachen im Plenum wird unter den vom Präsidium festgelegten Bedingungen angefertigt und verbreitet.

Artikel 60

1 Nach der am letzten Werktag im Juni abgehaltenen letzten Sitzung, die höchstens bis Mitternacht dauern darf, stellt der Präsident den Schluß der ordentlichen Sitzungsperiode fest. Wenn die Nationalversammlung keine Sitzung abhält, stellt der Präsident den Schluß durch eine am darauffolgenden Tag im Journal officiel veröffentlichte Mitteilung fest.

2 Nach Verlesung des Dekrets, durch das nach Maßgabe der Artikel 29 Absatz 2 und 30 der Verfassung eine außerordentliche Sitzungsperiode geschlossen wird, darf der Präsident keinem Redner mehr das Wort erteilen und muß die Sitzung unverzüglich aufheben.

Kapitel XIII

Abstimmungsregeln

Artikel 61

1 Die Nationalversammlung kann jederzeit ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beraten und ihre Tagesordnung feststellen.

2 Jede Abstimmung im Plenum ist ungeachtet der Anzahl der Anwesenden gültig, wenn der Präsidenten vor Beginn der Gegenprobe auf das persönliche Verlangen eines Fraktionsvorsitzenden nicht die Überprüfung der Beschlußfähigkeit durch Feststellung der Anwesenheit in den Gebäuden des Palais Bourbon der absoluten Mehrheit der Mitglieder der Nationalversammlung im Verhältnis zur Anzahl der tatsächlich besetzten Sitze angeordnet hat.

3 Das persönliche Verlangen eines Fraktionsvorsitzenden ist nur zulässig, wenn die Mehrheit der Abgeordneten, die diese Fraktion bilden, im Plenum anwesend ist.

4 Kann eine Abstimmung wegen Beschlußunfähigkeit nicht durchgeführt werden, wird die Sitzung unterbrochen, nachdem der Präsident die Aufschiebung der Abstimmung bekanntgegeben hat, die dann frühestens fünfzehn Minuten später vorgenommen werden kann. Die Abstimmung ist dann ungeachtet der Anzahl der Anwesenden gültig.

Artikel 62

1 Das Stimmrecht der Abgeordneten ist persönlich auszuüben.

2 Bei namentlichen Abstimmungen können sie jedoch ihr Stimmrecht gemäß den in der obengenannten Verordnung Nr. 58-1066 vom 7. November 1958 festgelegten Bedingungen übertragen.

3 Die Stimmrechtsübertragung erfolgt immer persönlich und auf den Namen eines einzigen namentlich benannten Abgeordneten. Nach vorheriger Zustimmung des Vollmachtgebers kann das Stimmrecht einem anderen Abgeordneten weiterübertragen werden, der ebenfalls namentlich zu benennen ist. Die Stimmrechtsübertragung muß dem Präsidenten vor Eröffnung der Abstimmung oder vor Beginn der ersten der Abstimmungen, bei denen sie zur Anwendung kommt, angezeigt werden.

4 Ist die Dauer der Stimmrechtsübertragung nicht angegeben, erlischt sie unmittelbar von Rechts wegen nach Ablauf einer Frist von acht vollen Tagen ab ihrem Eingang.

Artikel 63

1 Abgestimmt wird entweder durch Handzeichen, durch Aufstehen oder Sitzenbleiben, durch ordentliche namentliche Abstimmung oder durch namentliche Abstimmung am Rednerpult.

2 Persönliche Benennungen durch die Abstimmung der Nationalversammlung werden jedoch in geheimer Wahl durchgeführt.

3 Bezieht sich ein Text auf eine komplexe Frage, kann außer bei den in den Artikeln 44 und 49 der Verfassung genannten Fällen immer die Teilung der Frage beantragt werden. Der Antragsteller muß die Teile des Textes angeben, für die er getrennte Abstimmungen verlangt.

4 Die getrennte Abstimmung über einen Text hat von Rechts wegen zu erfolgen, wenn sie von der Regierung oder dem federführenden Ausschuß verlangt wird. In den anderen Fällen entscheidet der Sitzungspräsident gegebenenfalls nach Rücksprache mit der Regierung oder dem Ausschuß, ob eine getrennte Abstimmung erforderlich ist oder nicht.

Artikel 64

1 Über alle Fragen mit Ausnahme von persönlichen Benennungen stimmt die Nationalversammlung grundsätzlich durch Handzeichen ab.

2 Ist das Ergebnis der Abstimmung durch Handzeichen unklar, wird durch Aufstehen oder Sitzenbleiben abgestimmt. Ist das Ergebnis danach weiterhin unklar, ist von Rechts wegen eine ordentliche namentliche Abstimmung durchzuführen.

3 Wird die erste Gegenprobe durch Handzeichen für unklar erklärt, kann der Präsident jedoch beschließen, daß sofort eine ordentliche namentliche Abstimmung durchgeführt wird.

4 Zwischen den verschiedenen Abstimmungsgegenproben darf niemandem das Wort erteilt werden.

Artikel 65

Eine namentliche Abstimmung hat von Rechts wegen zu erfolgen:

2 1. wenn dies vom Präsidenten beschlossen oder von der Regierung oder dem federführenden Ausschuß verlangt wird;

3 2. wenn dies ein Fraktionsvorsitzender oder sein Vertreter, dessen Namen er zuvor dem Präsidenten mitgeteilt hat, persönlich schriftlich beantragt. Bei jeder erneuten Vollmachtserteilung erlischt die vorausgegangene;

4 3. wenn die Verfassung eine qualifizierte Mehrheit vorschreibt oder die Artikel 49 und 50-1 der Verfassung zur Anwendung kommen;

5 In den unter den vorstehenden Punkten 1.) und 2.) aufgeführten Fällen und gemäß Artikel 65-1 ist eine ordentliche namentliche Abstimmung durchzuführen. Auf Beschluß der Konferenz der Präsidenten wird eine namentliche Abstimmung am Rednerpult oder in den an den Plenarsaal angrenzenden Räumen vorgenommen, wenn sie in dem unter dem vorstehenden Punkt 3.) vorgesehenen Fall stattfindet.

Artikel 65-1

Die Durchführung einer namentlichen Abstimmung kann in der Konferenz der Präsidenten beschlossen werden, die vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 48 der Verfassung deren Zeitpunkt festsetzt.

Artikel 66

1 Ist eine namentliche Abstimmung vorzunehmen, wird dies in sämtlichen Räumen des Palais Bourbon bekanntgegeben. Frühestens fünf Minuten nach dieser Bekanntgabe fordert der Präsident die Abgeordneten erforderlichenfalls auf, ihre Plätze wieder einzunehmen. Er erklärt danach die Abstimmung für eröffnet.

2 I. – Bei einer ordentlichen namentlichen Abstimmung wird elektronisch abgestimmt.

3 Ist die elektronische Abstimmungsanlage außer Betrieb, wird mittels Stimmzettel abgestimmt. Jeder Abgeordnete hat persönlich in die Wahlurne, die von den Schriftführern des Präsidiums beaufsichtigt wird, einen auf seinen Namen lautenden Stimmzettel zu legen, und zwar einen blauen, wenn er dafür stimmt, einen roten, wenn er dagegen stimmt, und einen weißen, wenn er sich seiner Stimme enthalten möchte. In keinem Fall darf mehr als ein Stimmzettel in die Wahlurne gelegt werden.

4 Wenn niemand mehr abstimmen möchte, erklärt der Präsident die Abstimmung für geschlossen. Die Wahlurnen werden gegebenenfalls zum Vorsitz gebracht. Der Präsident verkündet das Ergebnis, das von den Schriftführern festgestellt worden ist.

5 II. – Bei einer namentlichen Abstimmung am Rednerpult werden alle Abgeordneten namentlich von den Saaldienern aufgerufen. Als erste werden diejenigen aufgerufen, deren Namen mit dem Buchstaben beginnt, der zuvor ausgelost worden ist. Die Namen der Abstimmenden werden am Rande der Liste der Abstimmenden mit einem Vermerk versehen.

6 Die Abstimmung erfolgt mittels Stimmzettel. Jeder Abgeordnete übergibt hierzu seinen Stimmzettel einem der Schriftführer, der diesen in eine Wahlurne am Rednerpult legt.

7 Die Abstimmung bleibt eine Stunde lang geöffnet. Das Ergebnis wird von den Schriftführern festgestellt und vom Präsidenten verkündet.

8 Die Konferenz der Präsidenten legt die Dauer der namentlichen Abstimmung fest, wenn diese in den an den Plenarsaal angrenzenden Räumen stattfindet.

9 III. - Die Durchführung der elektronischen Abstimmungen und der Stimmrechtsübertragungen werden durch Vorschrift des Präsidiums geregelt.

Artikel 67

1 Der Präsident kann beschließen, daß das Ergebnis einer namentlichen Abstimmung geprüft wird.

2 Im Falle der Prüfung einer Abstimmung, die einen Antrag auf Sitzungsunterbrechung oder einen Text betrifft, dessen Annahme oder Ablehnung keinen Einfluß auf den Fortgang der Aussprache hat, wird die Sitzung fortgesetzt.

Artikel 68

1 Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 49 der Verfassung werden die zur Abstimmung gestellten Fragen nur dann für angenommen erklärt, wenn sie die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten haben. Schreibt die Verfassung für eine Annahme jedoch die absolute Mehrheit der Mitglieder der Nationalversammlung vor, wird diese Mehrheit auf der Grundlage der Anzahl der tatsächlich besetzten Sitze errechnet.

2 Bei Stimmengleichheit gilt die zur Abstimmung gestellte Frage als nicht angenommen.

3 Das Ergebnis der Beratungen im Plenum wird vom Präsidenten mit folgenden Worten bekanntgegeben: «Die Nationalversammlung hat angenommen» oder «Die Nationalversammlung hat nicht angenommen».

4 Eine Berichtigung der Abstimmung nach Schluß der Abstimmung ist nicht zulässig.

Artikel 69

1 Die geheimen Wahlen, die die Nationalversammlung bei persönlichen Benennungen durchführt, finden entweder am Rednerpult gemäß Artikel 66 Paragraph II oder in den an den Plenarsaal angrenzenden Räumen statt.

2 Im letzteren Falle gibt der Präsident im Plenum den Zeitpunkt bekannt, zu dem die Wahl eröffnet und geschlossen wird. Die durch das Los bestimmten Stimmenzähler versehen die Listen der Abstimmenden mit den Randvermerken. Während der Sitzung, die wegen der Wahl nicht unterbrochen wird, legt jeder Abgeordnete seinen Stimmzettel in eine Wahlurne, die von einem der Schriftführer des Präsidiums beaufsichtigt wird. Die Schriftführer zählen die Stimmen, und der Präsident verkündet das Ergebnis im Plenum.

3 Soweit die Konferenz der Präsidenten nichts anderes beschließt, dauert jede in diesem Artikel vorgesehene Wahl eine Stunde.

Kapitel XIV

Ordnung und Immunität

Artikel 70

1 Die Abgeordneten der Nationalversammlung können mit folgenden Ordnungsstrafen belegt werden:

2 – einem Ordnungsruf;

3 – einem Ordnungsruf mit Vermerk im Protokoll;

4 – einer Rüge;

5 – einer Rüge mit vorübergehendem Ausschluß aus der Nationalversammlung.

Artikel 71

1 Nur der Präsident kann zur Ordnung rufen.

2 Jede Kundgebung oder Unterbrechung, die die Ordnung verletzt, ist untersagt. Zur Ordnung gerufen wird jeder Redner, der die Ordnung stört.

3 Jeder Abgeordnete, dem nicht das Wort erteilt worden ist und der zur Ordnung gerufen wird, erhält das Wort erst am Ende der Sitzung, um sich zu rechtfertigen, es sei denn, der Präsident beschließt etwas anderes.

4 Zur Ordnung gerufen mit Vermerk im Protokoll wird jeder Abgeordnete, der in derselben Sitzung schon einmal zur Ordnung gerufen worden ist.

5 Ebenfalls zur Ordnung gerufen mit Vermerk im Protokoll wird jeder Abgeordnete, der persönliche Anschuldigungen ausspricht, der einen anderen Abgeordneten verbal angreift oder der einen oder mehrere seiner Kollegen beleidigt, provoziert oder bedroht.

6 Der Ordnungsruf mit Vermerk im Protokoll hat von Rechts wegen zur Folge, daß dem Abgeordneten einen Monat lang seine Diäten um ein Viertel gekürzt werden.

Artikel 72

1 Eine Rüge wird jedem Abgeordneten erteilt, der:

2 1. nach einem Ordnungsruf mit Vermerk im Protokoll den Aufforderungen des Präsidenten nicht nachgekommen ist;

3 2. in der Nationalversammlung eine störende Unruhe verursacht hat.

Artikel 73

1 Eine Rüge mit vorübergehendem Ausschluß aus der Nationalversammlung wird jedem Abgeordneten erteilt, der:

2 1. der einfachen Rüge nicht Rechnung getragen hat oder zweimal mit dieser Strafe belegt worden ist;

3 2. im Plenum Gewalt angewandt hat;

4 3. sich einer Beleidigung der Nationalversammlung oder ihres Präsidenten schuldig gemacht hat;

5 4. sich Beleidigungen, Provokationen oder Bedrohungen gegenüber dem Präsidenten der Republik, dem Premierminister, den Mitgliedern der Regierung und den in der Verfassung vorgesehenen Versammlungen schuldig gemacht hat.

6 Die Rüge mit vorübergehendem Ausschluß hat zur Folge, daß dem Abgeordneten die Teilnahme an den Arbeiten der Nationalversammlung und das Betreten ihrer Gebäude bis nach Ablauf des fünfzehnten Sitzungstages ab Verhängung dieser Ordnungsmaßnahme untersagt werden.

7 Weigert sich der Abgeordnete, der Aufforderung des Präsidenten, die Nationalversammlung zu verlassen, nachzukommen, wird die Sitzung unterbrochen. In diesem Falle und bei zweimaliger Erteilung einer Rüge mit vorübergehendem Ausschluß wird der Ausschluß auf dreißig Sitzungstage verlängert.

Artikel 74

1 Wird ein Mitglied der Nationalversammlung einem seiner Kollegen gegenüber handgreiflich, kann der Präsident dem Präsidium vorschlagen, dies durch eine Rüge mit vorübergehendem Ausschluß zu ahnden. Wenn der Präsident eine solche Maßnahme nicht ergreift, kann ein Abgeordneter einen entsprechenden schriftlichen Antrag an das Präsidium richten.

2 Wird die Rüge mit vorübergehendem Ausschluß unter diesen Bedingungen gegen einen Abgeordneten vorgeschlagen, beruft der Präsident das Präsidium ein, das diesen Abgeordneten anhört. Das Präsidium kann dann eine der in Artikel 70 vorgesehenen Strafen verhängen. Der Präsident teilt dem Abgeordneten die vom Präsidium getroffene Entscheidung mit. Beschließt das Präsidium die Erteilung einer Rüge mit vorübergehendem Ausschluß, wird der Abgeordnete vom Obersten Saaldiener bis zur Tür des Palais Bourbon geleitet.

Artikel 75

1 Die einfache Rüge und die Rüge mit vorübergehendem Ausschluß werden vom Plenum erteilt, das auf Vorschlag des Präsidenten hierüber durch Aufstehen oder Sitzenbleiben und ohne Aussprache abstimmt.

2 Der Abgeordnete, gegen den eine dieser beiden Ordnungsstrafen verlangt wird, hat stets das Recht, Stellung zu nehmen oder in seinem Namen einen seiner Kollegen anhören zu lassen.

Artikel 76

1 Die einfache Rüge hat von Rechts wegen zur Folge, daß dem Abgeordneten einen Monat lang seine Diäten um die Hälfte gekürzt werden.

2 Die Rüge mit vorübergehendem Ausschluß hat von Rechts wegen zur Folge, daß dem Abgeordneten zwei Monate lang seine Diäten um die Hälfte gekürzt werden.

Artikel 77

1 Versucht ein Abgeordneter im Plenum, die Beratungs- und Abstimmungsfreiheit zu lähmen und kommt er, nachdem er gegenüber einem seiner Kollegen handgreiflich geworden ist, den Ordnungsrufen des Präsidenten nicht nach, hebt dieser die Sitzung auf und beruft das Präsidium ein.

2 Das Präsidium kann der Nationalversammlung dann vorschlagen, die Rüge mit vorübergehendem Ausschluß als Ordnungsstrafe zu verhängen, wobei die in vorstehendem Artikel vorgesehene fünfzigprozentige Kürzung der Diäten in diesem Falle auf sechs Monate verlängert wird.

3 Sind im Laufe der Sitzungen, die Anlaß zur Verhängung dieser Ordnungsstrafe gaben, schwere Handgreiflichkeiten begangen worden, hat der Präsident unverzüglich den Generalstaatsanwalt damit zu befassen.

Artikel 77-1

1 Betrug bei den Abstimmungen, insbesondere im Zusammenhang mit dem persönlichen Charakter der Stimmabgabe, hat zur Folge, daß die Diäten gemäß Artikel 76 einen Monat lang um ein Viertel gekürzt werden. Wenn sich ein Abgeordneter innerhalb derselben Sitzungsperiode ein weiteres Mal eines solchen Betrugs schuldig macht, wird diese Kürzung auf sechs Monate verlängert.

2 Das Präsidium beschließt auf Vorschlag der Schriftführer, ob der vorstehende Absatz zur Anwendung kommen soll oder nicht.

Artikel 78

1 Begeht ein Abgeordneter innerhalb des Palais Bourbon während einer Plenarsitzung eine strafbare Handlung, wird die laufende Beratung unterbrochen.

2 Der Präsident unterrichtet das Plenum umgehend hierüber.

3 Wird die in Absatz 1 genannte Handlung während einer Sitzungsunterbrechung oder nach Aufhebung der Sitzung begangen, unterrichtet der Präsident das Plenum hierüber bei Wiederaufnahme der Sitzung oder zu Beginn der darauffolgenden Sitzung.

4 Der Abgeordnete kann hierzu Stellung nehmen, wenn er dies verlangt. Er muß auf Anordnung des Präsidenten den Plenarsaal verlassen und wird im Palais Bourbon festgehalten.

5 Leistet der Abgeordnete Widerstand oder kommt es zu Tumulten innerhalb der Nationalversammlung, hebt der Präsident die Sitzung unverzüglich auf.

6 Das Präsidium teilt dem Generalstaatsanwalt umgehend mit, daß im Palais Bourbon ein Vergehen begangen worden ist.

Artikel 79

1 Ungeachtet der Fälle, die in Artikel L.O. 150 aufgeführt und gemäß Artikel L.O. 151 des Wahlgesetzbuches geahndet werden, ist es jedem Abgeordneten bei Androhung der Verhängung der in Artikel 70 bis 76 vorgesehenen Ordnungsstrafen untersagt, sich in Finanz-, Industrie- oder Handelsunternehmen oder bei der Ausübung freier Berufe oder sonstiger Tätigkeiten auf sein Mandat zu berufen oder davon Gebrauch machen zu lassen sowie ganz allgemein seinen Titel zu Zwecken zu nutzen, die in keinem Zusammenhang mit der Ausübung seines Mandats stehen.

2 Es ist ihm ebenfalls bei Androhung derselben Strafen untersagt, einer Vereinigung oder einem Zusammenschluß zur Wahrnehmung örtlicher oder beruflicher Privatinteressen beizutreten oder ihnen gegenüber Verpflichtungen in bezug auf seine Parlamentstätigkeit einzugehen, wenn diese Mitgliedschaft oder diese Verpflichtungen die Annahme eines imperativen Mandats zu Folge haben.

Artikel 80

1 Zu Beginn der Legislaturperiode und in jedem darauffolgenden Jahr mit Ausnahme des Jahres, auf das eine Neuwahl der Nationalversammlung folgt, wird ein Ausschuß mit fünfzehn ordentlichen und fünfzehn stellvertretenden Mitgliedern eingesetzt, der für die Prüfung der Anträge auf Aussetzung der Inhaftierung, der freiheitsberaubenden oder -einschränkenden Maßnahmen oder der Verfolgung eines Abgeordneten zuständig ist. Bei der Berufung in den Ausschuß ist den in der Nationalversammlung vertretenen politischen Richtungen Rechnung zu tragen. Können sich die Fraktionsvorsitzenden auf keine Kandidatenliste verständigen, hat die Benennung im Verhältnis der Stärke der einzelnen Fraktionen gemäß dem in Artikel 25 vorgesehenen Verfahren zu erfolgen. Jedem ordentlichen Mitglied ist ein Stellvertreter beigeordnet. Dieser kann ihn nur bei der Prüfung eines Antrages im ganzen vertreten.

2 Der Ausschuss setzt sich aus einem Vorsitzenden, drei stellvertretenden Vorsitzenden und drei Schriftführern zusammen. Bei den Benennungen ist dafür zu sorgen, daß sie die politische Zusammensetzung der Nationalversammlung widerspiegeln und daß alle ihre Komponenten vertreten sind. Die Mitglieder des Vorstands werden unter den in Artikel 39 vorgesehenen Bedingungen benannt. Kapitel X findet auf den gemäß diesem Artikel eingesetzten Ausschuß Anwendung.

3 Der Ausschuß muß den Antragsteller oder den Erstunterzeichner des Antrages sowie den betroffenen Abgeordneten oder den Kollegen, den er mit seiner Vertretung beauftragt hat, anhören. Wird der betroffene Abgeordnete inhaftiert, kann der Ausschuß ihn persönlich durch eines oder mehrere seiner Mitglieder, die hiermit beauftragt werden, anhören lassen.

4 Vorbehaltlich der Bestimmungen des folgenden Absatzes sind die Anträge durch die Konferenz der Präsidenten unmittelbar nach Verteilung des Ausschußberichtes von Amts wegen auf die Tagesordnung der darauffolgenden Sitzung zu setzen, die gemäß Artikel 48 letzter Absatz der Verfassung vorrangig den Fragen der Mitglieder des Parlamentes und den Antworten der Regierung vorbehalten ist, und zwar im Anschluß an diese Fragen und Antworten. Ist der Bericht nicht binnen einer Frist von zwanzig Sitzungstagen ab Einbringung des Antrages verteilt worden, kann die Angelegenheit durch die Konferenz der Präsidenten von Amts wegen auf die Tagesordnung der darauffolgenden Sitzung gesetzt werden, die gemäß Artikel 48 Absatz 2 der Verfassung vorrangig den Fragen der Mitglieder des Parlamentes und den Antworten der Regierung vorbehalten ist, und zwar im Anschluß an diese Fragen und Antworten.

5 Gemäß Artikel 26 letzter Absatz der Verfassung hat die Nationalversammlung unmittelbar von Rechts wegen zu einer Sondersitzung zusammenzutreten, um einen Antrag auf Aussetzung der Inhaftierung, der freiheitsberaubenden oder -einschränkenden Maßnahmen oder der Verfolgung zu prüfen. Diese Sitzung muß spätestens eine Woche nach Verteilung des Berichtes oder, wenn der Ausschuß seinen Bericht nicht verteilt hat, spätestens vier Wochen nach Einbringung des Antrages abgehalten werden.

6 Das Plenum berät die Schlußfolgerungen des Ausschusses, die die Form eines Entschließungsantrages haben. Legt der Ausschuß keine Schlußfolgerungen vor, wird der im Plenum eingebrachte Antrag beraten. Ein Antrag auf Zurückverweisung an den Ausschuß kann gestellt und unter den in Artikel 91 vorgesehenen Bedingungen beraten werden. Werden die Schlußfolgerungen des Ausschusses, die eine Ablehnung des Antrages empfehlen, abgelehnt, gilt dieser als angenommen.

7 Das Plenum beschließt zur Sache nach einer Aussprache, an der sich nur der Berichterstatter des Ausschusses, die Regierung, der betroffene Abgeordnete oder ein ihn vertretendes Mitglied der Nationalversammlung sowie zwei Redner, von denen sich jeweils einer dafür und einer dagegen ausspricht, beteiligen können. Der in vorstehendem Absatz vorgesehene Antrag auf Zurückverweisung an den Ausschuß wird nach Anhörung des Berichterstatters zur Abstimmung gestellt. Im Falle einer Ablehnung hört das Plenum dann die in diesem Absatz genannten Redner an.

8 Wird die Nationalversammlung mit einem Antrag auf Aussetzung der Verfolgung eines Abgeordneten befaßt, der inhaftiert ist oder gegen den eine freiheitsberaubende oder eine -einschränkende Maßnahme verhängt worden ist, kann sie beschließen, daß lediglich die Inhaftierung oder die betreffenden Maßnahmen ganz oder teilweise ausgesetzt werden. Nur die Änderungsanträge, die hierzu eingebracht werden, sind zulässig. Für ihre Beratung gelten die Bestimmungen von Artikel 100.

9 Bei Ablehnung eines Antrages kann während derselben Sitzungsperiode kein neuer Antrag zu denselben Sachverhalten gestellt werden.

TITEL II

GESETZGEBUNGSVERFAHREN

TEIL I

ORDENTLICHES GESETZGEBUNGSVERFAHREN

Kapitel I

Einbringung von Gesetzentwürfen und Gesetzesvorschlägen (3)

Artikel 81

1 Die Gesetzentwürfe und die vom Senat zugeleiteten Gesetzesvorschläge sowie die Gesetzesvorschläge, die von den Abgeordneten unterzeichnet werden, werden bei der Präsidentschaft schriftlich festgehalten.

2 Abgeordnete können nur Gesetzesvorschläge einbringen, die zulässig sind. Ihre Zulässigkeit wird unter den in Kapitel III dieses Teils vorgesehenen Bedingungen zuvor geprüft.

3 Die Einbringung wird im Journal officiel bekanntgegeben.

Artikel 82

1 Außer in den in den Verfassungstexten oder Organgesetzen ausdrücklich vorgesehenen Fällen sind Entschließungsanträge nur zulässig, wenn sie Maßnahmen oder Beschlüsse im Zusammenhang mit inneren Angelegenheiten enthalten, die sich auf die Arbeitsweise der Nationalversammlung und die Ordnung in ihr beziehen und somit in ihren alleinigen Zuständigkeitsbereich fallen.

2 Die Einbringung, Prüfung und Beratung dieser Entschließungsanträge haben gemäß dem Verfahren zu erfolgen, das bei der ersten Lesung der Gesetzesvorschläge zur Anwendung kommt, mit Ausnahme der Bestimmungen, aufgrund derer die Artikel 34, 40 und 41 der Verfassung auf sie Anwendung finden.

3 Wenn der mit einem Entschließungsantrag befaßte Ausschuß in seinen Schlußfolgerungen den Entschließungsantrag ablehnt oder keine Schlußfolgerungen vorlegt, fordert der Präsident die Nationalversammlung unverzüglich nach Schluß der allgemeinen Aussprache auf, abzustimmen. Im ersten Falle stimmt die Nationalversammlung über die Schlußfolgerungen der Ablehnung ab. Werden diese Schlußfolgerungen nicht angenommen, wird über die Artikel des Entschließungsantrags oder im Falle mehrerer des ersten eingebrachten Entschließungsantrags beraten. Im zweiten Falle entscheidet die Nationalversammlung über den Eintritt in die Beratung der Artikel des anfänglichen Texts des Entschließungsantrags oder im Falle mehrerer des ersten eingebrachten Entschließungsantrags. Beschließt die Nationalversammlung nicht in die Beratung der Artikel einzutreten, erklärt der Präsident, daß der Entschließungsantrag nicht angenommen ist.

Artikel 83

1 Jede eingebrachte Vorlage wird gedruckt, verteilt und zur Prüfung an den zuständigen ständigen Ausschuß der Nationalversammlung überwiesen, es denn, es wird ein Sonderausschuß eingesetzt.

2 Die Dokumente zur Folgenabschätzung, die in Bezug auf einen zuerst bei der Nationalversammlung eingebrachten Gesetzentwurf durchgeführt wurde, werden gedruckt und zusammen mit diesem Entwurf verteilt. Sie werden auf elektronischem Wege zur Verfügung gestellt, damit alle etwaigen Anmerkungen abgegeben werden können.

Artikel 84

1 Die Gesetzentwürfe können von der Regierung bis zu ihrer endgültigen Annahme durch das Parlament jederzeit zurückgezogen werden.

2 Der Verfasser oder der Erstunterzeichner eines Gesetzesvorschlages kann diesen vor seiner Annahme in erster Lesung jederzeit zurückziehen. Wenn die Zurückziehung während der Beratung im Plenum erfolgt und der Vorschlag von einem anderen Abgeordneten übernommen wird, wird die Aussprache fortgesetzt.

3 Die von der Nationalversammlung abgelehnten Gesetzesvorschläge dürfen erst nach Ablauf eines Jahres wieder eingebracht werden.

Artikel 85

1 Jeder beim Präsidium der Nationalversammlung eingebrachte Gesetzentwurf oder Gesetzesvorschlag wird von ihrem Präsidenten an den zuständigen ständigen Ausschuß oder an den zu diesem Zweck eingesetzten Sonderausschuß weitergeleitet.

2 Wenn sich ein ständiger Ausschuß für nicht zuständig erklärt oder es zu einem Kompetenzkonflikt zwischen zwei oder mehreren ständigen Ausschüssen kommt, schlägt der Präsident nach einer Aussprache, bei der nur die Regierung oder der Verfasser des Vorschlages und die Vorsitzenden der betroffenen Ausschüsse zu Wort kommen, dem Plenum zunächst die Einsetzung eines Sonderausschusses vor. Wird dieser Vorschlag abgelehnt, läßt der Präsident das Plenum über die Frage der Zuständigkeit entscheiden.

Kapitel II

Gesetzgebungstätigkeit der Ausschüsse

Artikel 86

1 Die Benennung der Berichterstatter sowie die Vorlage, die Drucklegung und die Verteilung der von den Ausschüssen angenommenen Berichte haben innerhalb einer Frist zu erfolgen, die der Nationalversammlung eine Beratung der Gesetzentwürfe und Gesetzesvorschläge unter den in der Verfassung festgelegten Bedingungen gestattet.

2 Wenn die Frist zwischen der Einbringung eines Gesetzentwurfs oder eines Gesetzesvorschlags und seiner Prüfung im Plenum mindestens sechs Wochen beträgt, legt der Berichterstatter des federführenden Ausschusses den Ausschußmitgliedern in der Woche vor der Prüfung des Gesetzentwurfs oder des Gesetzesvorschlags einen Bericht über den Stand der Arbeiten vor.

3 In den Berichten wird die Vorlage, mit der der Ausschuß ursprünglich befaßt wurde, entweder angenommen, abgelehnt oder geändert. Sie enthalten eine vergleichende Tabelle, in der die Änderungen aufgeführt sind. Im Anhang zu den Berichten müssen die dem Ausschuß vorgelegten Änderungsanträge beigefügt sein.

4 Der gesamte Text der vom Ausschuß angenommenen Vorlage wird vom Bericht getrennt veröffentlicht. Außer wenn das in Artikel 45 Absatz 2 der Verfassung vorgesehene beschleunigte Verfahren eingeleitet wird oder der Entwurf sich auf eine Krisensituation bezieht, darf in der ersten Lesung die Frist zwischen der Bereitstellung des vom Ausschuß angenommen Texts auf elektronischem Wege und dem Beginn seiner Prüfung im Plenum nicht weniger als sieben Tage betragen. Im Falle der Einleitung des beschleunigten Verfahrens sowie in der zweiten Lesung und den nachfolgenden Lesungen wird der Text in kürzester Zeit auf elektronischem Wege bereitgestellt.

5 Jeder Abgeordnete kann im Ausschuß einen Änderungsantrag einbringen, ganz gleich, ob er Mitglied des Ausschusses ist oder nicht. Die Änderungsanträge, die nicht von der Regierung, dem Vorsitzenden und dem Berichterstatter des Ausschusses und gegebenenfalls der mitberatenden Ausschüsse eingebracht wurden, müssen ihre Verfasser dem Sekretariat des Ausschusses bis spätestens 17 Uhr am dritten Werktag vor Beginn der Prüfung des Texts übermitteln, es sei denn, der Ausschußvorsitzende beschließt etwas anderes. Die Zulässigkeit der Änderungsanträge der Abgeordneten ist unter den in Kapitel III dieses Teils vorgesehenen Bedingungen zu bewerten.

6 Neben den Mitgliedern des Ausschusses können sich an den Beratungen im Ausschuß der Verfasser eines Vorschlags oder eines Änderungsantrags sowie gegebenenfalls die Berichterstatter der mitberatenden Ausschüsse beteiligen. Die Regierung nimmt von Rechts wegen hieran teil.

7 Die Berichte über einen Gesetzentwurf oder Gesetzesvorschlag, der sich auf Tätigkeitsbereiche der Europäischen Union bezieht, müssen im Anhang Informationsmaterial über das anzuwendende oder in Erarbeitung befindliche europäische Recht sowie gegebenenfalls die von der Nationalversammlung im Weg von Entschließungen vertretenen Positionen enthalten.

8 Die Berichte über einen beim Präsidium der Nationalversammlung eingebrachten Gesetzentwurf müssen im Anhang ein Dokument mit den Stellungnahmen enthalten, die zu den dem Gesetzentwurf beigefügten Unterlagen betreffend die Folgenabschätzung abgegeben wurden.

9 Die Berichte über einen Gesetzentwurf oder Gesetzesvorschlag müssen im Anhang eine Liste der Texte umfassen, die bei der Prüfung dieses Gesetzentwurfs oder Gesetzesvorschlages möglicherweise aufgehoben oder geändert werden.

10 Die Beratung der dem Ausschuss vorgelegten Texte können von seinem Vorstand organisiert werden.

11 Die Anträge gemäß Artikel 91 und 122 werden nicht in einem Ausschuß geprüft.

Artikel 87

1 Jeder ständige Ausschuß, der beschließt, sich zur Mitberatung ganz oder teilweise mit einer an einen anderen ständigen Ausschuß überwiesenen Gesetzesvorlage zu befassen, hat den Präsidenten der Nationalversammlung hierüber zu unterrichten. Dieser Beschluß wird im Journal officiel veröffentlicht.

2 Ist ein Gesetzentwurf oder Gesetzesvorschlag zur Mitberatung an einen Ausschuß überwiesen worden, benennt dieser Ausschuß einen Berichterstatter. Dieser verfügt über eine beratende Stimme, wenn er sich an den Arbeiten des federführenden Ausschusses beteiligt. Desgleichen hat auch der Berichterstatter des federführenden Ausschusses das Recht, sich mit beratender Stimme an den Arbeiten des mitberatenden Ausschusses zu beteiligen.

3 Die mitberatenden Ausschüsse kommen innerhalb einer Frist zusammen, die es den Berichterstattern ermöglicht, die von diesen Ausschüssen angenommenen Änderungsanträge vor dem federführenden Ausschuß in der in Artikel 86 vorgesehenen Sitzung zu begründen.

4 Die Stellungnahmen werden vorgelegt, gedruckt und verteilt. Die Nichteinbringung oder Nichtverteilung einer Stellungnahme steht der Beratung einer Angelegenheit nicht entgegen, da der Ausschuß, der sich zur Mitberatung entschlossen hat, stets die Möglichkeit hat, zu dem für die Beratung des Textes angesetzten Termin eine mündliche Stellungnahme abzugeben.

Artikel 88

1 Nach der gemäß Artikel 86 abgehaltenen Sitzung kann der mit einem Gesetzentwurf oder Gesetzesvorschlag befaßte federführende Ausschuß bis zum Beginn der Sitzung, auf deren Tagesordnung die Prüfung des Texts gesetzt worden ist, ein- oder mehrmals zusammenkommen, um die eingebrachten Änderungsanträge zwischenzeitlich zu prüfen. Er hat auf alle Fälle eine Sitzung nach Ablauf der in Artikel 99 vorgesehenen Frist abzuhalten, wenn neue Änderungsanträge eingebracht worden sind. Die Bestimmungen der Artikel 86 Absatz 6 finden Anwendung.

2 Der Ausschuß berät zur Sache über die Änderungsanträge, die vor Ablauf der in Artikel 99 vorgesehenen Fristen eingebracht werden, und lehnt sie entweder ab oder nimmt sie an, ohne daß diese in seine eigenen Vorschläge eingearbeitet werden oder ein Zusatzbericht vorgelegt wird.

Kapitel III

Finanzielle Zulässigkeit

Artikel 89

1 Die von den Abgeordneten eingebrachten Gesetzesvorschläge werden dem Präsidium der Nationalversammlung oder einigen seiner von ihm hiermit beauftragten Mitglieder zugeleitet. Stellt sich heraus, dass ihre Annahme die in Artikel 40 der Verfassung genannten Auswirkungen hätte, wird die Einbringung zurückgewiesen.

2 Die im Ausschuss eingebrachten Änderungsanträge sind unzulässig, wenn ihre Annahme die in Artikel 40 der Verfassung genannten Auswirkungen hätte. Die Unzulässigkeit wird vom Vorsitzenden des Ausschusses und im Zweifelsfalle von seinem Vorstand geprüft. Der Ausschußvorsitzende kann gegebenenfalls den Vorsitzenden oder den Generalberichterstatter des Ausschusses für Finanzen, allgemeine Wirtschaft und Haushaltskontrolle oder ein zu diesem Zweck benanntes Mitglied dessen Vorstands konsultieren.

3 Die Zulässigkeit der beim Präsidium der Nationalversammlung eingebrachten Änderungsanträge wird vom Präsidenten geprüft. Ihre Einbringung wird zurückgewiesen, wenn ihre Annahme die in Artikel 40 der Verfassung genannten Auswirkungen hätte. Im Zweifelsfalle konsultiert der Präsident vor seiner Entscheidung den Vorsitzenden oder den Generalberichterstatter des Ausschusses für Finanzen, allgemeine Wirtschaft und Haushaltskontrolle oder ein zu diesem Zweck benanntes Mitglied dessen Vorstands. Geben diese keine Stellungnahme ab, kann der Präsident das Präsidium der Nationalversammlung hiermit befassen.

4 Die Bestimmungen von Artikel 40 der Verfassung können gegen Gesetzesvorschläge oder Änderungsanträge sowie Änderungen, die die Ausschüsse an den ihnen vorgelegten Texten vorgenommen haben, von der Regierung oder von jedem Abgeordneten jederzeit eingewendet werden. Die Unzulässigkeit wird vom Vorsitzenden oder vom Generalberichterstatter des Ausschusses für Finanzen, allgemeine Wirtschaft und Haushaltskontrolle oder von einem zu diesem Zweck benanntes Mitglied dessen Vorstands geprüft.

5 Einwendbar sind unter den gleichen Bedingungen die Bestimmungen der Organgesetze zu den Haushaltsgesetzen und den Gesetzen zur Finanzierung der Sozialversicherung.

Kapitel IV

Beratung der Gesetzentwürfe und Gesetzesvorschläge in erster Lesung

Artikel 90

Vorbehaltlich der Bestimmungen im zweiten Teil dieses Titels bei den in Artikel 42 Absatz 2 der Verfassung vorgesehenen Entwürfen bezieht sich die Beratung der Gesetzentwürfe und Gesetzesvorschläge auf den vom zuständigen Ausschuß angenommenen Text. Hat der Ausschuß keinen Text angenommen, wird der bei der Nationalversammlung eingebrachte Text beraten.

Artikel 91

1 Die Beratung im Plenum in erster Lesung eines Gesetzentwurfs oder Gesetzesvorschlags kann nicht vor Ablauf einer Frist von sechs Wochen ab seiner Einbringung oder von vier Wochen ab seiner Zuleitung beginnen. Diese Fristen gelten nicht für Entwürfe betreffend eine Krisensituation oder im Falle der Einleitung des beschleunigten Verfahrens.

2 Die Beratung der Gesetzentwürfe und Gesetzesvorschläge beginnt gegebenenfalls mit der Anhörung der Regierung, der Vorlage des Berichtes des federführenden Ausschusses und erforderlichenfalls der Anhörung des Berichterstatters des oder der mitberatenden Ausschüsse.

3 Ist der Bericht oder die Stellungnahme mindestens einen Tag vor der Eröffnung der Aussprache verteilt worden, kann der Berichterstatter auf eine mündliche Erläuterung verzichten. Andernfalls muß sich der Verfasser auf die Abgabe eines Kommentars ohne Verlesung des Berichtes oder der Stellungnahme beschränken. Die Erläuterung der Berichte oder Stellungnahmen darf nicht mehr Zeit in Anspruch nehmen, als von der Konferenz der Präsidenten bei der Festsetzung des Ablaufs der allgemeinen Aussprache über die Texte festgelegt worden ist.

4 Ein Mitglied des Wirtschafts-, Sozial- und Umweltrates kann ebenfalls unter den in Artikel 97 festgelegten Bedingungen gehört werden.

5 Beraten und abgestimmt werden kann danach nur über einen einzigen Antrag auf Vorabablehnung, durch den anerkannt werden soll, daß der vorgeschlagene Text gegen eine oder mehrere Verfassungsbestimmungen verstößt, und durch den beschlossen werden soll, daß keine Aussprache durchzuführen ist. Die Annahme eines Antrags auf Vorabablehnung hat die Ablehnung des Textes zur Folge, gegen den er unterbreitet worden ist. Bei der Beratung eines jeden dieser Vorschläge dürfen nur einer der Unterzeichner, dessen Redezeit vorbehaltlich eines anderweitigen Beschlusses der Konferenz der Präsidenten auf dreißig Minuten begrenzt ist, die Regierung und der Vorsitzende oder der Berichterstatter des federführenden Ausschusses das Wort ergreifen. Vor der Abstimmung wird einem Redner einer jeden Fraktion für jeweils zwei Minuten das Wort erteilt.

6 Danach kann nur über einen einzigen Antrag auf Zurückverweisung an den federführenden Ausschuß, der für den gesamten zur Beratung stehenden Text zuständig ist, beraten und abgestimmt werden. Bei Annahme des Antrags wird die Beratung ausgesetzt, bis der Ausschuß einen neuen Bericht vorgelegt hat. Dieser Antrag ist unter den in Absatz 5 vorgesehenen Bedingungen zu beraten.

7 Bei Annahme des Antrages auf Zurückverweisung werden im Falle eines gemäß Artikel 48 Absätze 2 und 3 der Verfassung vorrangigen Textes durch die Regierung und im Falle eines anderen Textes durch die Nationalversammlung der Tag und die Uhrzeit für die Vorlegung des neuen Berichtes festgesetzt.

8 Wird der Antrag abgelehnt oder wird kein solcher eingebracht, wird von Rechts wegen in die Beratung der Artikel des Gesetzentwurfs oder des Gesetzesvorschlags oder des Ausschußtexts eingetreten.

9 Danach wird den Rednern das Wort erteilt, die sich auf die Rednerliste für die allgemeine Aussprache haben setzen lassen. Der Verfasser oder der Erstunterzeichner eines Vorschlags hat Vorrang.

10 Bei einem Text, der im Rahmen einer gemäß Artikel 48 Absatz 5 der Verfassung abgehaltenen Sitzung beraten wird, kann nur über einen einzigen Antrag auf Vorabablehnung, durch den anerkannt werden soll, daß der vorgeschlagene Text gegen eine oder mehrere Verfassungsbestimmungen verstößt, und durch den beschlossen werden soll, daß keine Aussprache durchzuführen ist, beraten und abgestimmt werden. Die Annahme eines solchen Antrags hat die Ablehnung des Textes zur Folge, gegen den er unterbreitet worden ist. Danach kann nur über einen einzigen Antrag auf Zurückverweisung an den federführenden Ausschuß, der für den gesamten zur Beratung stehenden Text zuständig ist, beraten und abgestimmt werden. Bei Annahme des Antrags wird die Beratung ausgesetzt, bis der Ausschuß einen neuen Bericht vorgelegt hat. Über diese Anträge wird nach Schluß der allgemeinen Aussprache beraten und abgestimmt. Bei der Beratung eines jeden dieser Vorschläge dürfen nur einer der Unterzeichner, dessen Redezeit vorbehaltlich eines anderweitigen Beschlusses der Konferenz der Präsidenten auf fünfzehn Minuten begrenzt ist, die Regierung und der Vorsitzende oder der Berichterstatter des federführenden Ausschusses das Wort ergreifen. Vor der Abstimmung wird einem Redner einer jeden Fraktion für jeweils zwei Minuten das Wort erteilt.

11 Vor der Eröffnung der Beratung der Artikel werden der Vorsitzende und der Berichterstatter des Ausschusses gefragt, ob eine Sitzung dieses Ausschusses zur unmittelbaren Prüfung der Änderungsanträge erforderlich ist, die ihm nicht bei der letzten von ihm gemäß Artikel 88 Absatz 1 abgehaltenen Sitzung unterbreitet worden sind. Sind beide der Ansicht, daß eine solche Sitzung nicht abzuhalten ist, wird die Beratung fortgesetzt. Andernfalls wird die Beratung ausgesetzt und nach der Sitzung des Ausschusses wieder aufgenommen. Auf die Abhaltung dieser Sitzung finden die Bestimmungen der Artikel 86 Absatz 6 Anwendung.

Artikel 92

Aufgehoben

Artikel 93

1 Ein Gesetzesvorschlag, ein Änderungsantrag oder durch einen Änderungsantrag vorgenommene Änderungen am Text, mit dem der Ausschuß ursprünglich befaßt worden ist, kann von der Regierung oder vom Präsidenten der Nationalversammlung aufgrund der Bestimmungen von Artikel 41 Absatz 1 der Verfassung jederzeit für unzulässig erklärt werden.

2 Wird die Unzulässigkeit von der Regierung eingewendet, kann der Präsident der Nationalversammlung gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem Vorsitzenden des Ausschusses für Verfassungsgesetze, Gesetzgebung und allgemeine Verwaltung der Republik oder einem hierzu benannten Mitglied seines Vorstandes die Unzulässigkeit als gegeben erklären. Wird die Unzulässigkeit von der Regierung während der Beratung eingewendet, kann die Prüfung des Änderungsantrags, des Artikels oder des Textes ausgesetzt oder vorbehalten werden, bis der Präsident der Nationalversammlung unter den gleichen Bedingungen eine Entscheidung getroffen hat.

3 Wird die Unzulässigkeit vom Präsidenten der Nationalversammlung gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem Vorsitzenden des Ausschusses für Verfassungsgesetze, Gesetzgebung und allgemeine Verwaltung der Republik oder einem hierzu benannten Mitglied seines Vorstandes eingewendet, konsultiert er die Regierung. Die Prüfung des Änderungsantrags, des Artikels oder des Textes kann dann ausgesetzt oder vorbehalten werden, bis die Regierung eine Stellungnahme abgegeben hat.

4 Sind die Regierung und der Präsident der Nationalversammlung unterschiedlicher Ansicht, wird die Beratung ausgesetzt, und der Präsident der Nationalversammlung ruft den Verfassungsrat an.

Artikel 94

Aufgehoben

Artikel 95

1 Die einzelnen Artikel werden nacheinander beraten.

2 Die Redebeiträge der Ausschußvertreter und der Abgeordneten zu den Artikeln des zur Beratung stehenden Textes oder zu den neuen von der Regierung oder den Ausschüssen mittels Änderungsanträgen vorgeschlagenen Artikeln dürfen vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 54 Absatz 5 nicht länger als zwei Minuten dauern.

3 Die Änderungsanträge zu jedem Artikel werden gemäß den Bestimmungen von Artikel 100 nacheinander beraten und zur Abstimmung gestellt. Über jeden Artikel ist danach getrennt abzustimmen.

4 Es kann jederzeit beantragt werden, daß ein Artikel oder ein Änderungsantrag in einer anderen Reihenfolge beraten wird.

5 Eine solche Änderung der Reihenfolge ist von Rechts wegen auf Ersuchen der Regierung oder des federführenden Ausschusses vorzunehmen. In den anderen Fällen entscheidet der Präsident.

6 Nach Abstimmung über den letzten Artikel oder den letzten durch einen Änderungsantrag vorgeschlagenen zusätzlichen Artikel wird über den Gesetzentwurf oder Gesetzesvorschlag in seiner Gesamtheit abgestimmt, es sei denn, die Konferenz der Präsidenten hat beschlossen, daß zu einem anderen Zeitpunkt eine namentliche Abstimmung gemäß Artikel 65-1 stattfindet.

7 Ist vor der Abstimmung über den einzigen Artikel eines Gesetzentwurfes oder Gesetzesvorschlages kein zusätzlicher Artikel eingebracht worden, gilt diese Abstimmung als Abstimmung über den Text in seiner Gesamtheit. Nach dieser Abstimmung ist die Einbringung eines zusätzlichen Artikels nicht mehr zulässig.

Artikel 96

Artikel 44 Absatz 3 der Verfassung weicht von den Bestimmungen in den Kapiteln IV und VI von Titel II dieser Geschäftsordnung nur hinsichtlich der Modalitäten für die Abstimmung über die Texte ab. Ihre Beratung erfolgt gemäß dem in den obengenannten Kapiteln vorgesehenen Verfahren.

Artikel 97

1 Beauftragt der Wirtschafts-, Sozial- und Umweltrat nach Maßgabe von Artikel 69 der Verfassung eines seiner Mitglieder, vor der Nationalversammlung die Stellungnahme des Rates zu einem ihm unterbreiteten Gesetzentwurf oder Gesetzesvorschlag darzulegen, hat sein Präsident die Nationalversammlung hiervon in Kenntnis zu setzen.

2 In allen Fällen wird das Mitglied des Wirtschafts-, Sozial- und Umweltrates nach den Berichterstattern der zuständigen Ausschüsse der Nationalversammlung angehört.

3 Das Mitglied des Wirtschafts- und Sozialrates wird zu dem für seine Anhörung angesetzten Zeitpunkt auf Anweisung des Präsidenten vom Obersten Saaldiener in den Plenarsaal geführt. Der Präsident erteilt ihm dann unverzüglich das Wort. Nach seinen Ausführungen wird es wieder mit dem gleichen Zeremoniell aus dem Plenarsaal geleitet.

Artikel 98

1 Die Regierung, die für die Gesetzentwürfe zuständigen federführenden Ausschüsse, die mitberatenden Ausschüsse und die Abgeordneten können Änderungsanträge zu den im Präsidium der Nationalversammlung eingebrachten sowie zu den von Ausschüssen angenommen Texten einreichen.

2 Als Änderungsanträge gelten nur Anträge, die schriftlich abgefaßt, von mindestens einem der Verfasser unterzeichnet und bei der Präsidentschaft der Nationalversammlung eingebracht oder im Ausschuß vorgelegt werden.

3 Die Änderungsanträge sind kurz zu begründen. Sie werden dem federführenden Ausschuß von der Präsidentschaft zugeleitet, gedruckt und verteilt. Wird ein Änderungsantrag nicht gedruckt und nicht verteilt, ist er dennoch im Plenum zu beraten.

4 Änderungsanträge dürfen sich nur auf einen einzelnen Artikel beziehen. Gegenentwürfe sind in Form von Änderungsanträgen zu den einzelnen Artikeln des zur Beratung stehenden Textes einzubringen. Änderungsunteranträge sind nur zulässig, wenn sie nicht dem Sinn des Änderungsantrages zuwiderlaufen. Änderungsunteranträge können nicht abgeändert werden. Über die Zulässigkeit von Änderungsanträgen, Gegenentwürfen und Änderungsunteranträge im Sinne dieses Absatzes entscheidet der Präsident der Nationalversammlung.

5 Vorbehaltlich der Anwendung der Artikel 40 und 41 der Verfassung ist ein Änderungsantrag in erster Lesung nur zulässig, wenn er einen Bezug, sei es auch nur einen indirekten, zu dem eingebrachten oder zugeleiteten Text hat. Ob ein solcher Bezug besteht, hat der Präsident zu beurteilen.

Artikel 98-1

1 Ein Änderungsantrag wird einer vorherigen Bewertung unterzogen:

2 1. auf Ersuchen des Vorsitzenden oder des Berichterstatters des federführenden Ausschusses im Falle eines Änderungsantrags des Ausschusses;

3 2. auf Ersuchen des Verfassers des Änderungsantrags und im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des federführenden Ausschusses im Falle eines von einem als Abgeordneten eingebrachten Änderungsantrags.

4 Wird die vorherige Bewertung eines Änderungsantrags nicht gedruckt oder verteilt, ist er dennoch im Plenum zu beraten.

Artikel 99

1 Wenn die Konferenz der Präsidenten nichts anderes beschließt, müssen die Änderungsanträge der Abgeordneten bis spätestens 17 Uhr am dritten Werktag vor dem Beginn der Beratung des Textes eingebracht werden.

2 Nach Ablauf der im vorstehenden Absatz vorgesehenen Fristen für die Einbringung von Änderungsanträgen sind lediglich Änderungsanträge zulässig, die von der Regierung oder dem federführenden Ausschuß eingebracht werden. Wenn die Regierung oder der federführende Ausschuß diese Möglichkeit nutzt, gilt diese Frist nicht für Änderungsanträge der Abgeordneten zu dem Artikel, dessen Änderung vorgeschlagen wird oder der zu dem eingebrachten Änderungsantrag in Konkurrenz steht, wenn dieser einen zusätzlichen Artikel betrifft.

3 Die in diesem Artikel vorgesehene Friste gilt nicht für Änderungsunteranträge.

Artikel 100

1 Änderungsanträge werden nach Beratung des Textes, auf den sie sich beziehen, diskutiert und vor der Abstimmung über diesen Text und allgemein vor der Hauptfrage zur Abstimmung gestellt.

2 Der Präsident stellt nur die Änderungsanträge zur Diskussion, die beim Präsidium der Nationalversammlung eingebracht worden sind.

3 Die Nationalversammlung berät nicht die Änderungsanträge, die im Plenum nicht unterstützt werden. Sie berät auch nicht, wenn die Regierung dies nach Maßgabe von Artikel 44 Absatz 2 der Verfassung im Falle von Änderungsanträgen verlangt, die vorher nicht dem Ausschuß vorgelegt worden sind. Dieser Antrag der Regierung ist einzubringen, wenn der Änderungsantrag im Plenum aufgerufen wird.

4 Wenn mehrere Änderungsanträge miteinander konkurrieren, werden diese in folgender Reihenfolge zur Beratung gestellt: zunächst die Änderungsanträge, die auf eine Streichung abzielen, und danach die anderen Änderungsanträge, wobei mit denjenigen, die am meisten vom vorgeschlagenen Text abweichen, begonnen wird, und zwar in der Reihenfolge, in der sie ihm zuwiderlaufen, sich in ihn einfügen oder ihn ergänzen.

5 Die Änderungsanträge, die von der Regierung oder dem federführenden Ausschuß eingebracht werden, haben bei der Beratung Vorrang vor den Änderungsanträgen, die von Abgeordneten mit dem gleichen Ziel eingebracht werden. In diesem Falle wird allen Antragstellern das Wort erteilt; es wird dann eine einzige Abstimmung über sämtliche Änderungsanträge vorgenommen.

6 Wenn mehrere sich einander ausschließende Änderungsanträge miteinander konkurrieren, kann der Präsident sie gemeinsam zur Beratung stellen, bei der den Antragstellern nacheinander das Wort erteilt wird, bevor über ihre Änderungsanträge ebenfalls nacheinander abgestimmt wird.

7 Mit Ausnahme der in Artikel 95 Absatz 2 genannten Änderungsanträge können zu jedem Änderungsantrag neben einem der Verfasser nur die Regierung, der Vorsitzende oder der Berichterstatter des federführenden Ausschusses, der Vorsitzende oder der Berichterstatter des mitberatenden Ausschusses sowie ein Redner mit gegenteiliger Meinung zu Wort kommen. Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 54 Absatz 5 dürfen die Redebeiträge zu den Änderungsanträgen mit Ausnahme der Ausführungen der Regierung nicht länger als zwei Minuten dauern.

8 Das Plenum beschließt über die Änderungsanträge nur zur Sache ausschließlich aller sonstigen Erwägungen.

Artikel 101

1 Vor Beginn der Erklärungen zur Abstimmung über die Gesetzentwürfe und Gesetzesvorschläge in ihrer Gesamtheit kann das Plenum auf Verlangen der Regierung oder eines Abgeordneten eine zweite Beratung des gesamten Textes oder eines seiner Teile beschließen.

2 Die zweite Beratung erfolgt von Rechts wegen auf Ersuchen der Regierung oder des federführenden Ausschusses oder, wenn dieser damit einverstanden ist.

3 Die Texte, die in einer zweiten Beratung behandelt werden, werden an den Ausschuß überwiesen, der dann erneut schriftlich oder mündlich Bericht zu erstatten hat.

4 Lehnt das Plenum die in zweiter Beratung eingebrachten Änderungsvorschläge ab, gilt die von ihm in erster Beratung getroffene Entscheidung als bestätigt.

Artikel 102

1 Die Regierung kann gemäß Artikel 45 der Verfassung bis 13 Uhr am Tage vor der Sitzung der Konferenz der Präsidenten, die dem Beginn der Beratung in erster Lesung vorausgeht, durch eine Mitteilung an den Präsidenten das beschleunigte Verfahren einleiten. Der Präsident hat dann die Nationalversammlung umgehend hiervon in Kenntnis zu setzen.

2 Wenn sich die Konferenz der Präsidenten der Nationalversammlung dem widersetzt, hat der Präsident die Regierung und den Präsidenten des Senats umgehend hiervon zu unterrichten.

3 Wird der Präsident der Nationalversammlung über eine Ablehnung durch die Konferenz der Präsidenten des Senats unterrichtet, beruft er umgehend eine Sitzung der Konferenz der Präsidenten der Nationalversammlung ein. Diese kann dann ebenfalls bis zum Schluß der allgemeinen Aussprache in erster Lesung vor der ersten befaßten Kammer beschließen, sich der Einleitung des beschleunigten Verfahrens zu widersetzen.

4 Wenn sich die Konferenzen der Präsidenten beider Kammern vor Schluß der allgemeinen Aussprache gemeinsam der Einleitung des beschleunigten Verfahrens widersetzen, kann hierauf nicht zurückgegriffen werden.

Kapitel V

Vereinfachtes Beratungsverfahren

Artikel 103

1 Die Konferenz der Präsidenten kann auf Ersuchen des Präsidenten der Nationalversammlung, der Regierung, des Vorsitzenden des federführenden Ausschusses oder des Vorsitzenden einer Fraktion beschließen, daß ein Gesetzentwurf oder Gesetzesvorschlag nach dem vereinfachten Beratungsverfahren geprüft wird.

2 Der Antrag muss vor der Prüfung des Textes im Ausschuß oder, wenn er vom Vorsitzenden des federführenden Ausschusses gestellt wird, nach dessen Konsultation eingebracht werden. Im letzteren Falle findet die Beratung nach Ablauf einer Frist von mindestens einem vollen Tage statt.

Artikel 104

1 Der Beschluß der Konferenz der Präsidenten, das vereinfachte Beratungsverfahren einzuleiten, ist durch Aushang zu veröffentlichen und der Regierung mitzuteilen.

2 Die Gesetzentwürfe und Gesetzesvorschläge, für die das vereinfachte Beratungsverfahren beantragt wird, können nicht Gegenstand der Initiativen sein, die in Artikel 91 Absätze 5 und 10 sowie in Artikel 128 Absatz 2 vorgesehen sind.

3 Die Regierung, der Vorsitzende des federführenden Ausschusses oder der Vorsitzende einer Fraktion kann bis spätestens 13 Uhr am Tag vor der Aussprache Einspruch gegen die Anwendung des vereinfachten Beratungsverfahrens erheben.

4 Der Einspruch ist an den Präsidenten der Nationalversammlung zu richten, der die Regierung, den federführenden Ausschuß sowie die Fraktionsvorsitzenden hiervon unterrichtet, ihn durch Aushang veröffentlicht und im Plenum bekanntgibt.

5 Im Falle eines Einspruchs wird der Text gemäß den Bestimmungen von Kapitel IV dieses Titels geprüft.

Artikel 105

1 Änderungsanträge der Abgeordneten und der betroffenen Ausschüsse sind bis Ablauf der Einspruchsfrist zulässig.

2 Bringt die Regierung nach Ablauf der Einspruchsfrist einen Änderungsantrag ein, wird der Text von der Tagesordnung abgesetzt.

3 Er kann dann erst wieder auf die Tagesordnung der darauffolgenden Sitzung gesetzt werden. Die Beratung findet in diesem Falle gemäß den Bestimmungen von Kapitel IV dieses Titels statt.

Artikel 106

Wenn zu einem Text, bei dem das vereinfachte Beratungsverfahren zur Anwendung kommt, keine Änderungsanträge eingebracht worden sind, stellt der Präsident den Text in seiner Gesamtheit zur Abstimmung, sofern die Konferenz der Präsidenten nichts anderes beschließt.

Artikel 107

1 Wenn zu einem Text, bei dem das vereinfachte Beratungsverfahren zur Anwendung kommt, Änderungsanträge eingebracht worden sind, ruft der Präsident lediglich die Artikel auf, auf die sich diese Änderungsanträge beziehen. Bei jedem Änderungsantrag können neben der Regierung lediglich einer der Verfasser, der Vorsitzende oder der Berichterstatter des federführenden Ausschusses sowie ein Redner, der dagegen ist, zu Wort kommen. Artikel 95 Absatz 2 kann nicht zur Anwendung kommen.

2 Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 44 Absatz 3 der Verfassung stellt der Präsident nur die Änderungsanträge, die Artikel, auf die sie sich beziehen, sowie den Gesetzentwurf oder Gesetzesvorschlag in seiner Gesamtheit zur Abstimmung.

Kapitel VI

Beziehungen der Nationalversammlung zum Senat

Artikel 108

1 Berät die Nationalversammlung in zweiter Lesung und den darauffolgenden Lesungen Gesetzentwürfe und Gesetzesvorschläge, hat die Aussprache nach Maßgabe der Kapitel IV oder V dieses Titels vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen zu erfolgen.

2 Die Ausführungen zur Unterstützung eines jeden der in Artikel 91 genannten Anträge sind in zweiter Lesung sowie in den nachfolgenden Lesungen auf fünfzehn Minuten begrenzt, sofern die Konferenz der Präsidenten nichts anderes beschließt.

3 Es werden nur die Artikel beraten, bei denen die beiden Kammern des Parlamentes nicht zur Verabschiedung einer einheitlichen Fassung gelangt sind.

4 Folglich können zu den von beiden Kammern in übereinstimmender Fassung verabschiedeten Artikeln keine Änderungsanträge eingebracht werden, die die angenommenen Bestimmungen entweder unmittelbar oder durch Hinzufügung damit unvereinbarer Bestimmungen in Frage stellen würden.

5 Von den obengenannten Vorschriften kann nur abgewichen werden, um die Bestimmungen der Verfassung einzuhalten, Texte, die gerade geprüft werden, zu koordinieren oder materielle Fehler zu berichtigen.

Artikel 109

1 Die Ablehnung eines Textes in seiner Gesamtheit während der aufeinanderfolgenden Prüfungen durch die beiden Kammern des Parlamentes hat nicht die Aussetzung der in Artikel 45 der Verfassung festgelegten Verfahren zur Folge.

2 Lehnt der Senat einen Text in seiner Gesamtheit ab, berät die Nationalversammlung in ihrer darauffolgenden Lesung über den Text, den sie zuvor angenommen hatte. Dieser wird ihr nach dem ablehnenden Beschluß des Senats von der Regierung zugeleitet.

Artikel 110

1 Ein paritätisch besetzter Ausschuß kann unter den in Artikel 45 der Verfassung vorgesehenen Bedingungen ab Beendigung der ersten Lesung von jeder Kammer einberufen werden, wenn das beschleunigte Beratungsverfahren eingeleitet worden ist, und im Falle einer Nichteinleitung dieses Verfahrens ab Beendigung der zweiten Lesung.

2 Faßt der Premierminister diesen Beschluß, wird er dem Präsidenten der Nationalversammlung mitgeteilt, der die Nationalversammlung unverzüglich hiervon in Kenntnis setzt.

3 Wird dieser Beschluß von den Präsidenten beider Kammern bei einem Gesetzesentwurf gefaßt, wird dieser gemeinsame Beschluß der Regierung mitgeteilt. Die Nationalversammlung wird von ihrem Präsidenten unverzüglich hiervon in Kenntnis gesetzt.

4 Wird der Text in der Nationalversammlung beraten, wenn die Einberufung eines paritätisch besetzten Ausschusses beschlossen wird, wird die Beratung unverzüglich unterbrochen.

Artikel 111

1 Im Einvernehmen zwischen der Nationalversammlung und dem Senat entsendet jede Kammer sieben Vertreter in die paritätisch besetzten Ausschüsse.

2 Unter denselben Bedingungen sind sieben Stellvertreter zu benennen. Diese stimmen nur dann ab, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Parität zwischen den beiden Kammern erforderlich ist. Ihre Rangfolge ergibt sich aus dem Ergebnis ihrer Wahl.

3 Bei der Benennung der Vertreter der Nationalversammlung in die paritätisch besetzten Ausschüsse ist dafür zu sorgen, daß ihrer politischen Zusammensetzung Rechnung getragen wird und daß alle ihre Komponenten vertreten sind.

4 Jeder Fraktionsvorsitzende übermittelt dem Präsidium innerhalb der vom Präsidenten der Nationalversammlung festgesetzten Frist die Liste seiner Kandidaten pro Kategorie.

5 Die Kandidaturen werden nach Ablauf der festgesetzten Frist durch Aushang bekanntgegeben. Wenn die Anzahl der Kandidaten die Anzahl der zu besetzenden Sitze nicht übersteigt, wird die Benennung mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe wirksam. Andernfalls hat die Benennung durch Wahl gemäß Artikel 26 entweder sofort oder zu Beginn der ersten Sitzung nach Ablauf der obengenannten Frist zu erfolgen.

Artikel 112

1 Die paritätisch besetzten Ausschüsse treten nach Einberufung durch ihren Altersvorsitzenden abwechselnd, je nach Beratungsgegenstand, in den Räumen der Nationalversammlung und des Senats zusammen.

2 Sie wählen ihren Vorstand und legen dessen Zusammensetzung fest.

3 Sie prüfen die Texte, mit denen sie befaßt werden, nach dem ordentlichen Verfahren, das die Geschäftsordnung der Kammer, in deren Räumen sie tagen, für die Ausschußarbeit vorschreibt.

4 Die Schlußfolgerungen der Tätigkeit der paritätisch besetzten Ausschüsse werden in Berichten zusammengestellt. Diese werden gedruckt, in den beiden Kammern verteilt und durch deren Präsidenten dem Premierminister offiziell zugeleitet.

Artikel 113

1 Hat die Regierung die vom paritätisch besetzten Ausschuß ausgearbeitete Fassung dem Parlament nicht binnen fünfzehn Tagen ab der Vorlage des Ausschußberichtes zur Annahme unterbreitet, kann die Kammer, die vor der Einsetzung des Ausschusses zuletzt mit dem zur Beratung stehenden Text befaßt war, die Prüfung gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Verfassung wieder aufnehmen.

2 Wird der Nationalversammlung die vom paritätisch besetzten Ausschuß ausgearbeitete Fassung zugeleitet, werden die eingebrachten Änderungsanträge vor ihrer Verteilung der Regierung unterbreitet und erst dann verteilt, wenn diese ihnen zugestimmt hat. In diesem Falle findet Artikel 88 Absatz 1 auf diese Änderungsanträge Anwendung.

3 Die Nationalversammlung beschließt zunächst über die Änderungsanträge. Nach deren Annahme oder Ablehnung oder wenn keine Anträge eingebracht worden sind, beschließt sie durch eine einzige Abstimmung über den Text in ihrer Gesamtheit.

Artikel 114

1 Die Nationalversammlung wird nur dann nach dem in Artikel 45 Absatz 4 der Verfassung vorgesehenen Verfahren ordnungsgemäß befaßt, wenn sie die Fassung des paritätisch besetzten Ausschusses zuvor geprüft hat und wenn diese nicht unter den in Artikel 45 Absatz 3 der Verfassung vorgesehenen Bedingungen angenommen worden ist oder wenn der paritätisch besetzte Ausschuß nicht zur Annahme einer gemeinsamen Fassung gelangt ist.

2 Führt die Nationalversammlung unter den in Artikel 45 Absatz 4 der Verfassung vorgesehenen Bedingungen eine neue Lesung durch, prüft sie die letzte Fassung, mit der sie vor Einsetzung des paritätisch besetzten Ausschusses befaßt worden war.

3 Verlangt die Regierung nach dieser erneuten Lesung von der Nationalversammlung eine endgültige Beschlußfassung, bestimmt der federführende Ausschuß die Reihenfolge, in der die vom paritätisch besetzten Ausschuß ausgearbeitete Fassung und die von der Nationalversammlung zuletzt verabschiedete Textfassung, in die gegebenenfalls eine oder mehrere vom Senat angenommene Änderungen eingearbeitet wurden, jeweils aufzurufen sind. Wird eine dieser beiden Textfassungen abgelehnt, wird die andere sofort zur Abstimmung gestellt. Werden beide Fassungen abgelehnt, ist der Gesetzentwurf oder Gesetzesvorschlag endgültig zurückgewiesen.

4 Hat die Regierung von der Nationalversammlung nicht verlangt, daß sie innerhalb von fünfzehn Tagen nach Übermittlung der vom Senat in erneuter Lesung angenommenen Fassung einen endgültigen Beschluß faßt, kann die Nationalversammlung die Prüfung des Textes gemäß dem in Artikel 45 Absatz 1 der Verfassung vorgesehenen Verfahren wieder aufnehmen. Das in Absatz 4 dieses Artikels vorgesehene Verfahren kann nach Wiederaufnahme dieser Prüfung keine Anwendung mehr finden.

Artikel 115

1 Jeder von der Nationalversammlung beschlossene und noch im Verfahren befindliche Gesetzentwurf wird der Regierung umgehend vom Präsidenten der Nationalversammlung zugeleitet. Wird ein Gesetzentwurf abgelehnt, setzt der Präsident die Regierung hiervon in Kenntnis.

2 Jeder von der Nationalversammlung beschlossene und noch im Verfahren befindliche Gesetzesvorschlag wird dem Präsidenten des Senats umgehend vom Präsidenten der Nationalversammlung zugeleitet. Die Regierung wird über diese Zuleitung unterrichtet. Wird ein vom Senat zugeleiteter Gesetzesvorschlag abgelehnt, setzt der Präsident den Präsidenten des Senats und die Regierung hiervon in Kenntnis.

3 Nimmt die Nationalversammlung einen vom Senat angenommenen Gesetzentwurf oder Gesetzesvorschlag ohne Änderung an, leitet der Präsident der Nationalversammlung durch das Generalsekretariat der Regierung dem Präsidenten der Republik die endgültige Fassung zu, um den Text verkünden zu lassen. Der Präsident des Senats wird über die Zuleitung unterrichtet.

Kapitel VII

Neue Beratung eines Gesetzes auf Verlangen des Präsidenten der Republik

Artikel 116

1 Verlangt der Präsident der Republik gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verfassung eine neue Beratung eines Gesetzes oder bestimmter Artikel davon, wird die Nationalversammlung von ihrem Präsidenten hierüber unterrichtet.

2 Er läßt das Plenum darüber abstimmen, ob der Gesetzestext an einen anderen Ausschuß als den zuvor damit befaßten überwiesen werden soll. Spricht das Plenum sich dagegen aus, wird der Text an den Ausschuß überwiesen, der bereits darüber zu befinden hatte.

3 Der zuständige Ausschuß hat dann innerhalb der von der Nationalversammlung festgesetzten Frist von höchstens fünfzehn Tagen hierüber zu befinden. Die Angelegenheit ist gemäß Artikel 48 auf die Tagesordnung der Nationalversammlung zu setzen.

TEIL II

VERFAHREN ZUR BERATUNG DER VERFASSUNGSÄNDERUNGEN, DER HAUSHALTSGESETZENTWÜRFE UND DER ENTWÜRFE DER GESETZE ZUR FINANZIERUNG DER SOZIALVERSICHERUNG

Kapitel VIII

Gemeinsame Bestimmungen für die Entwürfe, die unter die Vorschriften des zweiten Teils fallen

Artikel 117

Gemäß Artikel 42 Absatz 2 der Verfassung werden im Plenum die Entwürfe der Verfassungsänderungen, der Haushaltsgesetze und der Gesetze zur Finanzierung der Sozialversicherung in erster Lesung vor der zuerst befaßten Kammer in der Fassung des von der Regierung eingebrachten Textes und in den nachfolgenden Lesungen in der Fassung des von der anderen Kammer zugeleiteten Textes beraten.

Artikel 117-1

1 Die Benennung der Berichterstatter der Ausschüsse sowie die Vorlage, die Drucklegung und die Verteilung ihrer Berichte haben innerhalb einer Frist zu erfolgen, die der Nationalversammlung eine Beratung der Entwürfe unter den in der Verfassung festgelegten Bedingungen gestattet.

2 In den Berichten werden die Vorlagen entweder angenommen, abgelehnt oder geändert.

3 Änderungsanträge können im Ausschuß nur Abgeordnete einbringen, die ihm angehören.

4 Die Mitglieder der Regierung wohnen den Abstimmungen im Ausschuß nicht bei.

Artikel 117-2

1 Jeder ständige Ausschuß, der beschließt, sich zur Mitberatung ganz oder teilweise mit einer an einen anderen ständigen Ausschuß überwiesenen Vorlage zu befassen, hat den Präsidenten der Nationalversammlung hierüber zu unterrichten. Dieser Beschluß wird im Journal officiel veröffentlicht.

2 Ist eine Vorlage zur Mitberatung an einen Ausschuß überwiesen worden, benennt dieser Ausschuß einen Berichterstatter. Dieser hat das Recht, sich mit beratender Stimme an den Arbeiten des federführenden Ausschusses zu beteiligen. Desgleichen hat auch der Berichterstatter des federführenden Ausschusses das Recht, sich mit beratender Stimme an den Arbeiten des mitberatenden Ausschusses zu beteiligen.

3 Die mitberatenden Ausschüsse können vor oder nach den federführenden Ausschüssen zusammenkommen. Die Berichterstatter der mitberatenden Ausschüsse begründen gegebenenfalls die von ihnen angenommenen Änderungsanträge vor dem federführenden Ausschuß.

4 Die Stellungnahmen werden vorgelegt, gedruckt und verteilt. Die Nichteinbringung oder Nichtverteilung einer Stellungnahme steht der Beratung einer Vorlage nicht entgegen, da der Ausschuß, der sich zur Mitberatung entschlossen hat, stets die Möglichkeit hat, zu dem für die Beratung des Textes angesetzten Termin eine mündliche Stellungnahme abzugeben.

Artikel 117-3

Bei den Entwürfen der Verfassungsänderungen, der Haushaltsgesetze und der Gesetze zur Finanzierung der Sozialversicherung kann das in Kapitel V des ersten Teils dieses Titels vorgesehene vereinfachte Beratungsverfahren nicht zur Anwendung kommen.

Kapitel IX

Beratung von Verfassungsänderungen

Artikel 118

1 Entwürfe von Verfassungsänderungen gemäß Kapitel VIII dieses Teils sind vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 89 Absätze 2 bis 5 der Verfassung nach dem im ersten Teil dieses Titels vorgesehenen Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, zu beraten und zu verabschieden. Bei der Prüfung von Verfassungsänderungen kann das in Artikel 49 Absatz 5 dieser Geschäftsordnung vorgesehene Verfahren nicht zur Anwendung kommen.

2 Hat die Nationalversammlung den vom Senat verabschiedeten Text einer Verfassungsänderung in gleicher Fassung angenommen, wird er dem Präsidenten der Republik zugeleitet.

Kapitel X

Beratung der Haushaltsgesetze

Artikel 119

1 Die Entwürfe von Haushaltsgesetzen sind vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen der Verfassung, der Bestimmungen eines zu ihrer Anwendung erlassenen Organgesetzes und der Bestimmungen dieses Teils, die auf sie anwendbar sind, nach dem im ersten Teil dieses Titels vorgesehenen Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, zu beraten und zu verabschieden. Bei der Prüfung von Haushaltsgesetzentwürfen kann das in Artikel 49 Absatz 5 dieser Geschäftsordnung vorgesehene Verfahren nicht zur Anwendung kommen.

2 Die Änderungsanträge der Abgeordneten zu einem Auftrag des zweiten Teils des Entwurfs des Jahreshaushaltsgesetzes und zu den sich darauf beziehenden Artikeln können bis spätestens 13 Uhr zwei Tage vor der Beratung dieses Auftrags eingebracht werden, sofern die Konferenz der Präsidenten nichts anderes beschließt.

3 Die Änderungsanträge der Abgeordneten zu den Artikeln des zweiten Teils des Entwurfs des Jahreshaushaltsgesetzes, die sich auf keinen Auftrag beziehen, können bis spätestens 13 Uhr am Tage vor der Beratung dieser Artikel eingebracht werden, sofern die Konferenz der Präsidenten nichts anderes beschließt.

4 Nach der Prüfung der Artikel des ersten Teils des Entwurfs des Jahreshaushaltsgesetzes und der Entwürfe der Finanzberichtigungsgesetze und vor Eintritt in die Prüfung des zweiten Teils kann unter den in Artikel 101 vorgesehenen Bedingungen eine zweite Beratung des ersten Teils ganz oder teilweise vorgenommen werden.

5 Über den ersten Teil des Entwurfs des Jahreshaushaltsgesetzes in seiner Gesamtheit oder den Entwurf eines Finanzberichtigungsgesetzes in seiner Gesamtheit wird unter den gleichen Bedingungen wie bei einem Gesetzentwurf abgestimmt. Wenn die Nationalversammlung den ersten Teil des Entwurfs des Jahreshaushaltsgesetzes oder des Entwurfs eines Finanzberichtigungsgesetzes nicht annimmt, gilt der gesamte Gesetzentwurf als abgelehnt.

6 Wenn gemäß Artikel 101 vor Beginn der Erklärungen zur Abstimmung über die gesamte Vorlage eine zweite Beratung des Entwurfs des Jahreshaushaltsgesetzes ganz oder teilweise oder des Entwurfs eines Finanzberichtigungsgesetzes vorgenommen wird, sind Änderungen an den Bestimmungen des ersten Teils nur zulässig, wenn sie infolge der Abstimmungen über die Artikel des zweiten Teils aus Gründen der Koordinierung erforderlich sind.

Artikel 120

1 Zusätzlich zu den im Organgesetz betreffend die Haushaltsgesetze vorgesehenen Modalitäten legt die Konferenz der Präsidenten die Modalitäten der Beratung des zweiten Teils des Entwurfs des Jahreshaushaltsgesetzes fest. Hierbei legt sie insbesondere die Redezeit der Fraktionen und der fraktionslosen Abgeordneten sowie der Ausschüsse fest und bestimmt deren Verteilung auf die Beratungen.

2 Die Konferenz der Präsidenten kann beschließen, dass die Prüfung bestimmter Aufträge des zweiten Teils des Entwurfs des Jahreshaushaltsgesetzes zur Hauptsache und ohne Abstimmungen während einer gemeinsamen Sitzung des Ausschusses für Finanzen, allgemeine Wirtschaft und Haushaltskontrolle und des bzw. der federführenden Ausschüsse stattfindet. Die Sitzung wird gemeinsam von den Vorsitzenden der beiden Ausschüsse geleitetet, und das Sitzungsprotokoll wird im Journal officiel im Anschluss an das Protokoll der Plenarsitzung, in der der Auftrag beraten wurde, veröffentlicht.

3 Die Konferenz der Präsidenten erstellt die Liste dieser erweiterten Ausschüsse und legt die Termine ihrer Sitzungen fest, die zeitgleich mit einer Plenarsitzung stattfinden können.

Artikel 121

Änderungsanträge, die den Bestimmungen des Organgesetzes betreffend die Haushaltsgesetze zuwiderlaufen, werden gemäß den Bestimmungen von Kapitel III des ersten Teils dieses Titels für unzulässig erklärt.

Kapitel XI

Beratung der Gesetze zur Finanzierung der Sozialversicherung

 

Artikel 121-1

Die Entwürfe der Gesetze zur Finanzierung der Sozialversicherung sind vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen der Verfassung, der Bestimmungen eines zu ihrer Anwendung erlassenen Organgesetzes und der Bestimmungen dieses Teils, die auf sie anwendbar sind, nach dem im ersten Teil dieses Titels vorgesehenen Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, zu beraten und zu verabschieden. Bei der Prüfung von Entwürfen der Gesetze zur Finanzierung der Sozialversicherung kann das in Artikel 49 Absatz 5 dieser Geschäftsordnung vorgesehene Verfahren nicht zur Anwendung kommen.

Artikel 121-2

Änderungsanträge, die den Bestimmungen in Kapitel I a des 1. Titels des ersten Sozialversicherungsgesetzbuches zuwiderlaufen, werden gemäß den Bestimmungen von Kapitel III des ersten Teils dieses Titels für unzulässig erklärt.

Artikel 121-3

1 Nach Prüfung der Artikel eines Teils des Entwurfs des Gesetzes zur Finanzierung der Sozialversicherung und vor der Prüfung des nächsten kann unter den in Artikel 101 vorgesehenen Bedingungen eine zweite Beratung vorgenommen werden.

2 Wird gemäß Artikel 101 vor Beginn der Erklärungen zur Abstimmung über den Text in seiner Gesamtheit eine zweite Beratung des gesamten Entwurfs des Gesetzes zur Finanzierung der Sozialversicherung oder eines Teils davon durchgeführt, dürfen die Bestimmungen der anderen Teile nur insofern abgeändert werden, als dies infolge der Abstimmungen über den letzten Teil aus Gründen der Koordinierung erforderlich ist.

TEIL III

SONDERGESETZGEBUNGSVERFAHREN

Kapitel XII

Anträge auf Durchführung eines Volksentscheids

Artikel 122

1 Während der Beratung eines in Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung genannten Gesetzentwurfs kann nur ein einziger Antrag eingebracht werden, um die Durchführung eines Volksentscheids über diesen Entwurf vorzuschlagen.

2 Dieser Antrag muß von mindestens einem Zehntel der Mitglieder der Nationalversammlung unterzeichnet sein. Er darf weder mit einer Bedingung noch mit einem Vorbehalt noch mit einem Änderungsantrag zu dem von der Regierung eingebrachten Text verbunden sein.

3 Dieser Antrag ist unmittelbar vor der allgemeinen Aussprache über den Entwurf oder, wenn die allgemeine Aussprache bereits begonnen hat, unmittelbar nach seiner Einbringung zu beraten. Er wird nur aufgerufen, wenn die Unterzeichner zum Zeitpunkt des Aufrufs tatsächlich im Plenum anwesend sind. Er hat gegebenenfalls Vorrang vor einem Antrag auf Vorabablehnung.

4 Bei der Aussprache können lediglich einer der Unterzeichner für höchstens dreißig Minuten, die Regierung und der Vorsitzende oder der Berichterstatter des federführenden Ausschusses das Wort ergreifen. Vor der Abstimmung wird einem Redner einer jeden Fraktion für jeweils zwei Minuten das Wort erteilt.

5 Bei Annahme des Antrags wird die Beratung des Gesetzentwurfs ausgesetzt. Der von der Nationalversammlung angenommene Antrag wird zusammen mit dem Text, auf den er sich bezieht, unverzüglich dem Senat zugeleitet.

6 Nimmt der Senat den Antrag nicht binnen dreißig Tagen ab dieser Zuleitung an, wird die Beratung in der Nationalversammlung an der Stelle, wo sie unterbrochen wurde, wiederaufgenommen. Ein neuer Antrag auf Durchführung eines Volksentscheids ist nicht mehr zulässig.

7 Die im vorstehenden Absatz genannte Frist wird zwischen den ordentlichen Sitzungsperioden ausgesetzt. Gleiches gilt, wenn die Aufnahme der Beratung des Antrags in die Tagesordnung des Senats durch die Umsetzung der in Artikel 48 Absätze 2 und 3 der Verfassung vorgesehenen Prioritäten verhindert wurde.

Artikel 123

1 Wird der Nationalversammlung vom Senat ein Antrag zugeleitet, mit dem die Durchführung eines Volksentscheids über einen in dieser Kammer zur Beratung stehenden Gesetzentwurf vorgeschlagen wird, ist dieser Antrag unverzüglich an den zuständigen Ausschuß zu überweisen. Gegebenenfalls vorbehaltlich der in Artikel 48 Absätze 2 und 3 der Verfassung vorgesehenen Prioritäten wird er auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung gesetzt.

2 Die Nationalversammlung muß binnen dreißig Tagen ab der Zuleitung des Antrages durch den Senat eine Entscheidung treffen. Diese Frist wird zwischen den ordentlichen Sitzungsperioden ausgesetzt. Gleiches gilt, wenn die Aufnahme der Beratung des Antrages in die Tagesordnung der Nationalversammlung durch die Umsetzung der in Artikel 48 Absätze 2 und 3 der Verfassung vorgesehenen Prioritäten verhindert wurde.

3 Wird der Antrag angenommen, setzt der Präsident der Nationalversammlung den Präsidenten des Senats hiervon in Kenntnis. Er leitet dem Präsidenten der Republik den Text des von den beiden Kammern gemeinsam angenommenen Antrages zu. Dieser wird dann im Journal officiel veröffentlicht.

4 Wird der Antrag abgelehnt, setzt der Präsident der Nationalversammlung den Präsidenten des Senats hiervon in Kenntnis. Die Nationalversammlung geht dann zum nächsten Tagesordnungspunkt über. In der Nationalversammlung ist dann kein weiterer Antrag auf Durchführung eines Volksentscheids über den Gesetzentwurf mehr zulässig.

Artikel 124

Beschließt der Präsident der Republik auf Vorschlag der Regierung, einen Volksentscheid über einen Gesetzentwurf durchzuführen, mit dem die Nationalversammlung befaßt ist, wird die Beratung des Textes unverzüglich unterbrochen.

Kapitel XIII

Verfahren zur Konsultation der Wähler in überseeischen Gebietskörperschaften

Artikel 125

1 Anträge, mit denen gemäß Artikel 72-4 letzter Absatz oder Artikel 73 der Verfassung dem Präsidenten der Republik die Konsultation der Wähler einer überseeischen Gebietskörperschaft vorgeschlagen wird, sind gemäß dem Verfahren, das bei Gesetzesvorschlägen in erster Lesung zur Anwendung kommt, mit Ausnahme der Bestimmungen, die für die Anwendung auf letztere der Artikel 34, 40 und 41 der Verfassung gelten, einzubringen, zu prüfen und zu beraten.

2 Nimmt die Nationalversammlung einen von einem oder mehreren Abgeordneten eingebrachten Antrag an oder ändert einen vom Senat zugeleiteten Antrag, hat der Präsident der Nationalversammlung ihn dem Präsidenten des Senats unverzüglich zu übermitteln.

3 Nimmt die Nationalversammlung einen vom Senat zugeleiteten Antrag ohne Änderung an, setzt der Präsident der Nationalversammlung den Präsidenten des Senats hiervon in Kenntnis. Er leitet dem Präsidenten der Republik den Text des von den beiden Kammern gemeinsam angenommenen Antrages zu. Dieser wird dann im Journal officiel veröffentlicht.

4 Wenn die Regierung vor der Nationalversammlung eine Erklärung gemäß Artikel 72-4 oder Artikel 73 der Verfassung abgibt, bevor auf ihren Vorschlag hin in Übersee eine Konsultation zu einer in Artikel 72-4 Absatz 1 oder Artikel 73 Absatz 7 der Verfassung vorgesehenen Änderung durchgeführt wird, organisiert die Konferenz der Präsidenten eine Beratung unter den in Artikel 132 Absätze 2 bis 4 dieser Geschäftsordnung vorgesehenen Bedingungen. Eine Abstimmung, ganz gleicher welcher Art, darf dann nicht vorgenommen werden.

Kapitel XIV

Anträge betreffend Verträge über den Beitritt zur Europäischen Union

Artikel 126

1 Gesetzentwürfe, die zur Ratifizierung eines Vertrags über den Beitritt eines Staates zur Europäischen Union ermächtigen und über die im Ministerrat im Hinblick auf die Durchführung eines Volksentscheids beraten wird, werden der Nationalversammlung von der Regierung zugeleitet, gedruckt und verteilt.

2 In die Nationalversammlung kann auf der Grundlage von Artikel 88-5 Absatz 2 der Verfassung nur ein einziger Antrag auf Annahme des Gesetzesentwurfs nach dem in ihrem Artikel 89 Absatz 3 vorgesehenen Verfahren eingebracht werden. Dieser Antrag muß innerhalb von fünfzehn Tagen ab der Übermittlung des Gesetzentwurfs an die Nationalversammlung eingebracht werden. Er muß von mindestens einem Zehntel der Mitglieder der Nationalversammlung unterzeichnet sein. Er darf weder mit einer Bedingung noch mit einem Vorbehalt noch mit einem Änderungsantrag zu dem von der Regierung eingebrachten Text verbunden sein.

3 Dieser Antrag wird an den Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten überwiesen, der seinen Bericht binnen fünfzehn Tagen vorzulegen hat. In diesem Bericht wird der Antrag entweder angenommen oder abgelehnt. Vorbehaltlich der in Artikel 48 Absätze 2 und 3 der Verfassung festgelegten Prioritäten ist der Antrag bei Eröffnung der nächsten Sitzung auf die Tagesordnung zu setzen. Die Beratung wird von der Konferenz der Präsidenten unter den in Artikel 49 Absätze 1 bis 4 der Geschäftsordnung vorgesehenen Bedingungen organisiert. Vor der Abstimmung wird einem Redner einer jeden Fraktion eine Redezeit von fünf Minuten gewährt.

4 Nimmt die Nationalversammlung den Antrag mit einer Mehrheit von drei Fünfteln an, wird er unverzüglich dem Senat zugeleitet.

5 Wird der Nationalversammlung ein Antrag vom Senat zugeleitet, der mit einer Mehrheit von drei Fünfteln angenommen wurde und zur Annahme nach dem in Artikel 89 Absatz 3 der Verfassung vorgesehenen Verfahren eines Gesetzentwurfs ermächtigt, der die Ratifizierung eines Vertrages über den Beitritt eines Staates zur Europäischen Union gestattet, wird der Antrag unverzüglich an den Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten überwiesen. Die in den vorstehenden Absätzen vorgesehenen Bestimmungen für die Prüfung eines Antrags kommen zur Anwendung.

6 Nimmt die Nationalversammlung einen Antrag, der ihr vom Senat unter den vorstehenden Bedingungen zugeleitet wurde, mit einer Mehrheit von drei Fünfteln an, setzt der Präsident der Nationalversammlung den Präsidenten des Senats hiervon in Kenntnis. Er übermittelt dem Präsidenten der Republik den Text des Antrags. Dieser wird im Journal officiel veröffentlicht.

7 Wird der vom Senat zugeleitete Antrag abgelehnt oder mit einer Mehrheit von weniger als drei Fünfteln angenommen, setzt der Präsident der Nationalversammlung den Präsidenten des Senats hiervon in Kenntnis. In die Nationalversammlung kann dann kein weiterer Antrag auf Genehmigung der Annahme des Gesetzentwurfs nach dem in Artikel 89 Absatz 3 der Verfassung vorgesehenen Verfahren eingebracht werden.

8 Die in diesem Artikel genannten Fristen werden zwischen den ordentlichen Sitzungsperioden ausgesetzt. Gleiches gilt, wenn die Aufnahme der Beratung des Antrags in die Tagesordnung durch die Umsetzung der in Artikel 48 Absätze 2 und 3 der Verfassung vorgesehenen Prioritäten verhindert wurde.

Kapitel XV

Verfahren der Beratung von Organgesetzen

Artikel 127

1 Gesetzentwürfe und Gesetzesvorschläge, die auf die Änderung eines Organgesetzes abzielen oder sich auf einen Bereich beziehen, dem die Verfassung einen Organcharakter verleiht, müssen in ihrem Titel einen ausdrücklichen Hinweis auf diesen Charakter enthalten. Sie dürfen keine Bestimmungen anderer Art enthalten.

2 Organgesetzentwürfe und -gesetzesvorschläge dürfen im Plenum in erster Lesung nicht vor Ablauf einer Frist von sechs Wochen ab ihrer Einbringung oder vor Ablauf von vier Wochen ab ihrer Zuleitung beraten werden. Wird das beschleunigte Beratungsverfahren eingeleitet, kommt nur die erste Frist, die auf fünfzehn Tage verkürzt wird, zur Anwendung.

3 Änderungsanträge oder Zusatzartikel mit dem Ziel, in den Entwurf oder Vorschlag Bestimmungen aufzunehmen, die keinen Organcharakter haben, dürfen nicht eingebracht werden.

4 In einen Gesetzentwurf oder Gesetzesvorschlag, der nicht in der in vorstehendem Absatz 1 vorgesehenen Form eingebracht worden ist, darf keine Rechtsvorschrift mit Organcharakter aufgenommen werden.

5 Organgesetzentwürfe und -gesetzesvorschläge sind vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 46 Absätze 3 und 4 der Verfassung und der Bestimmungen dieses Artikels nach dem im ersten Teil dieses Titels vorgesehenen Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, zu beraten und zu verabschieden. Sie können nicht nach dem vereinfachten Beratungsverfahren behandelt werden, das in Kapitel V des ersten Teils dieses Titels vorgesehen ist.

Kapitel XVI

Internationale Verträge und Abkommen

Artikel 128

1 Wird die Nationalversammlung mit dem Entwurf eines Gesetzes befaßt, das zur Ratifizierung eines internationalen Vertrages oder zur Zustimmung zu einem nicht ratifizierungspflichtigen internationalen Abkommen ermächtigt, wird nicht über die einzelnen Artikel dieser Rechtsakte abgestimmt.

2 Die Nationalversammlung beschließt die Annahme, die Ablehnung oder die Vertagung. Die Bestimmungen von Artikel 91 Absatz 4 oder 10 finden Anwendung. Der Antrag auf Vertagung, dem eine Begründung beigefügt sein kann, wird nach Schluß der allgemeinen Aussprache aufgerufen. Bei Annahme des Antrages auf Vertagung, die dem Premierminister angezeigt wird, wird Artikel 91 Absatz 7 wirksam.

Artikel 129

1 Ist der Verfassungsrat gemäß den in Artikel 54 der Verfassung vorgesehenen Bedingungen angerufen worden, um zu entscheiden, ob eine internationale Verpflichtung eine verfassungswidrige Bestimmung enthält, kann der Entwurf des Gesetzes, der zu ihrer Ratifizierung oder zur Zustimmung ermächtigt, nicht zur Beratung gestellt werden.

2 Wird der Verfassungsrat während des Gesetzgebungsverfahrens angerufen, wird dieses Verfahren ausgesetzt.

3 Die Beratung kann außerhalb der Verfahren, die für eine Verfassungsänderung vorgesehen sind, erst beginnen oder fortgesetzt werden, nachdem die Erklärung des Verfassungsrates, der zufolge die Verpflichtung keine verfassungswidrige Klausel enthält, im Journal officiel veröffentlicht worden ist.

Kapitel XVII

Kriegserklärung, militärische Einsätze im Ausland und Belagerungszustand

Artikel 131

1 Die Ermächtigungen gemäß Artikel 35 Absätze 1 und 3 und Artikel 36 Absatz 2 der Verfassung können, soweit es die Nationalversammlung betrifft, nur aufgrund einer Abstimmung über einen von der Regierung eingebrachten Text oder über eine Erklärung der Regierung unter Bezugnahme auf diese Artikel erteilt werden.

2 Bei der Beratung über die Anwendung der Artikel 35 und 36 der Verfassung verfügt jede Fraktion nach den Ausführungen der Regierung vorbehaltlich einer anderen Entscheidung der Konferenz der Präsidenten über eine Redezeit von einer Stunde, wenn sich die Beratung auf die Anwendung von Artikel 35 Absatz 1 oder Artikel 36 Absatz 2 der Verfassung bezieht, und über eine Redezeit von dreißig Minuten, wenn sie sich auf die Anwendung von Artikel 35 Absatz 2 oder 3 der Verfassung bezieht. Dem fraktionslosen Abgeordneten, der sich als erster auf die Rednerliste setzen lässt, wird eine Redezeit von zehn Minuten gewährt. Die Wortmeldungen werden von den Fraktionsvorsitzenden in die Rednerliste eingetragen. Sie teilen dem Präsidenten der Nationalversammlung die Reihenfolge, in der die Redner aufgerufen werden sollen, sowie die Dauer ihrer Redebeiträge, die mindestens fünf Minuten betragen muß, mit. Der Präsident der Nationalversammlung legt unter Berücksichtigung dieser Angaben die Reihenfolge der Redner fest.

3 Die in Artikel 35 Absatz 2 der Verfassung vorgesehene Unterrichtung kann in Form einer Erklärung erfolgen, auf die eine gemäß nachfolgenden Bedingungen organisierte Aussprache folgen kann.

4 Bei der gemäß vorstehendem Absatz beschlossenen Aussprache kann keinerlei Abstimmung vorgenommen werden. In den anderen Fällen kann nach Schluß der Aussprache vorbehaltlich einer anderen Entscheidung der Konferenz der Präsidenten dem von jeder Fraktion benannten Abgeordneten oder anderen Rednern für fünf Minuten das Wort erteilt werden, um eine Erklärung zur Abstimmung abzugeben. Die Bestimmungen über den Schluß einer Aussprache kommen zur Anwendung.

5 In Bezug auf die in diesem Artikel vorgesehenen Verfahren kann kein Änderungsantrag eingebracht werden.

TITEL III

PARLAMENTARISCHE KONTROLLE

TEIL I

UNTERRICHTUNG, BEWERTUNG UND KONTROLLE

Kapitel I

Mitteilungen der Regierung

Artikel 132

1 Die Regierung kann vor der Nationalversammlung auf der Grundlage von Artikel 50-1 der Verfassung eine Erklärung abgeben, gegebenenfalls auf Ersuchen einer Fraktion. Auf eine solche Erklärung kann eine Aussprache folgen. Wenn die Regierung dies beschließt, kann über die Erklärung abgestimmt werden, ohne dass sie dadurch die politische Verantwortung übernimmt.

2 Die Konferenz der Präsidenten legt bei der Aussprache über die im vorstehenden Absatz genannte Erklärung der Regierung die Gesamtredezeit der Fraktionen und der fraktionslosen Abgeordneten fest. Die Redezeit der Fraktionen wird zur Hälfte den Oppositionsfraktionen zugeteilt. Danach wird sie zwischen einerseits den Oppositionsfraktionen und andererseits den anderen Fraktionen im Verhältnis ihrer zahlenmäßigen Stärke aufgeteilt. Jede Fraktion verfügt über eine Redezeit von mindestens zehn Minuten.

3 Für die Eintragungen in die Rednerliste und die Reihenfolge der Redebeiträge gelten die Bestimmungen von Artikel 49 Absätze 3 und 4 dieser Geschäftsordnung.

4 Die Regierung kommt zum Schluß zum Wort, um den Rednern zu antworten.

5 Hat die Regierung beschlossen, dass über ihre Erklärung abgestimmt wird, kann die Konferenz der Präsidenten Erklärungen zur Abstimmung gestatten. In diesem Falle wird einem Redner einer jeden Fraktion nach Schluß der Aussprache für fünf Minuten das Wort erteilt.

6 Der Präsident stellt die Erklärung der Regierung zur Abstimmung, die gemäß Punkt II von Artikel 66 durchgeführt wird.

7 Die Regierung kann auch die Abgabe einer Erklärung vor der Nationalversammlung ohne Aussprache verlangen. In diesem Falle kann der Präsident nach der Erklärung der Regierung es einem einzigen Redner pro Fraktion gestatten, der Regierung zu antworten. Über die in diesem Artikel vorgesehenen Erklärungen sind keinerlei Abstimmungen zulässig.

Kapitel II

Fragen

Artikel 133

1 Die Konferenz der Präsidenten bestimmt die wöchentliche(n) Sitzung(en), die gemäß Artikel 48 Absatz 6 der Verfassung den Fragen der Abgeordneten und den Antworten der Regierung vorbehalten ist (sind), auch während der außerordentlichen Sitzungsperioden.

2 Jede Woche stellen die Abgeordneten einer Oppositionsfraktion die Hälfte der Fragen im Rahmen der Sitzung(en), die gemäß vorstehendem Absatz organisiert wird (werden).

3 Bei jeder dieser Sitzungen stellt jede Fraktion mindestens eine Frage.

4 Die erste Frage stellt von Rechts wegen eine Oppositions- oder eine Minderheitsfraktion oder ein fraktionsloser Abgeordneter.

5 Die Konferenz der Präsidenten legt die Bedingungen fest, unter denen die fraktionslosen Abgeordneten ihre Fragen stellen.

Artikel 134

1 Unter Beachtung der in Artikel 48 der Verfassung festgesetzten Prioritäten kann die Konferenz der Präsidenten nach den von ihr zu bestimmenden Modalitäten Sitzungen für mündliche Fragen ohne Aussprache organisieren und vorschlagen, dass zu diesem Zweck eine oder mehrere Sitzungen in der Woche anberaumt werden, die in Absatz 4 des gleichen Artikels vorgesehen ist.

2 Die Absätze 2, 3 und 5 von Artikel 133 dieser Geschäftsordnung finden auf die Sitzungen Anwendung, die gemäß vorstehendem Absatz anberaumt werden.

Artikel 135

1 Jeder Abgeordnete kann an einen Minister schriftliche Fragen richten. Fragen, die sich auf die allgemeine Politik der Regierung beziehen, sind an den Premierminister zu richten.

2 Schriftliche Fragen müssen kurz gefaßt sein und sich auf das für das Verständnis der Frage Wesentliche beschränken. Sie dürfen keinerlei persönliche Anschuldigungen gegenüber namentlich genannten Dritten enthalten.

3 Jeder Abgeordnete, der eine schriftliche Frage stellen möchte, hat diese beim Präsidenten der Nationalversammlung einzureichen, der sie dann an die Regierung weiterleitet.

4 Schriftliche fragen werden während und außerhalb der Sitzungsperioden im Journal officiel veröffentlicht.

5 Die Antworten der Minister müssen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Frage veröffentlicht werden. Diese Frist kann nicht ausgesetzt werden.

6 Die Minister können jedoch innerhalb dieser Frist entweder schriftlich erklären, daß sie aufgrund des öffentlichen Interesses keine Antwort abgeben können, oder ausnahmsweise eine Fristverlängerung um höchstens einen Monat verlangen, um das für ihre Antworten erforderliche Material zusammenzutragen.

7 Nach Ablauf der in den beiden vorstehenden Absätzen genannten Fristen können die Fraktionsvorsitzenden auf die Fragen hinweisen, die unbeantwortet geblieben sind. Dieser Hinweis wird im Journal officiel veröffentlicht.

Kapitel III

Entschließungen gemäß Artikel 34-1 der Verfassung

Artikel 136

1 Die Entschließungsanträge, die gemäß Artikel 34-1 der Verfassung von den Abgeordneten oder im Auftrag einer Fraktion von ihrem Vorsitzenden eingebracht werden, sind beim Präsidium der Nationalversammlung einzureichen, werden in der Präsidentschaft registriert, gedruckt und verteilt.

2 Unmittelbar nach ihrer Einbringung übermittelt der Präsident die im vorstehenden Absatz genannten Entschließungsanträge dem Premierminister. Diese Einbringung wird im Journal officiel bekanntgegeben.

3 Die Entschließungsanträge werden nicht an einen Ausschuß überwiesen. Ihre Aufnahme in die Tagesordnung wird unter den in Artikel 48 dieser Geschäftsordnung festgelegten Bedingungen beschlossen. Der Präsident der Nationalversammlung muß jedoch über jeden Antrag eines Fraktionsvorsitzenden auf Aufnahme in die Tagesordnung spätestens achtundvierzig Stunden vor der Sitzung der Konferenz der Präsidenten unterrichtet werden. Wird er hierüber informiert, setzt er den Premierminister unverzüglich hiervon in Kenntnis.

4 Nicht auf die Tagesordnung gesetzt werden können:

5 1. Entschließungsanträge, die seit weniger als sechs vollen Tagen eingebracht wurden;

6 2. Entschließungsanträge, bei denen der Präsident feststellt, daß sie dem gleichen Ziel wie ein vorausgegangener Antrag dienen, der während der gleichen ordentlichen Sitzungsperiode auf die Tagesordnung gesetzt wurde;

7 Entschließungsanträge, bei denen die Regierung dem Präsidenten der Nationalversammlung vor ihrer Aufnahme in die Tagesordnung mitgeteilt hat, daß sie die in Artikel 34-1 Absatz 2 der Verfassung vorgesehene Unzulässigkeit einwenden werde.

8 Die von der Regierung auf der Grundlage von Artikel 34-1 Absatz 2 der Verfassung geltend gemachten Unzulässigkeiten werden im Journal officiel bekanntgegeben.

9 Zu Entschließungsanträgen können keinerlei Änderungsanträge eingebracht werden.

10 Die von der Nationalversammlung angenommenen Entschließungsanträge werden der Regierung zugeleitet. Sie werden im Journal officiel veröffentlicht.

Kapitel IV

Untersuchungsausschüsse

Artikel 137

Entschließungsanträge zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses sind beim Präsidium einzureichen. In ihnen müssen die Sachverhalte, die die Untersuchung zur Folge haben, oder die öffentlichen Dienste oder die staatlichen Unternehmen, deren Geschäftsführung der Ausschuß zu prüfen hat, genau angegeben sein. Sie werden unter den in dieser Geschäftsordnung festgelegten Bedingungen geprüft und beraten.

Artikel 138

1 Jeder Entschließungsantrag zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses, der das gleiche Ziel wie eine gemäß Artikel 145-1 wahrgenommene Aufgabe oder ein früherer Untersuchungsausschuß verfolgt, wird für unzulässig erklärt, wenn der Antrag vor Ablauf einer Frist von zwölf Monaten ab dem Abschluß der Aufgabe oder der Tätigkeit des Untersuchungsausschusses eingebracht wird.

2 Die Unzulässigkeit wird vom Präsidenten der Nationalversammlung erklärt. Bestehen Zweifel, trifft der Präsident seine Entscheidung nach Rücksprache mit dem Präsidium der Nationalversammlung.

Artikel 139

1 Der Präsident der Nationalversammlung unterrichtet den Siegelbewahrer, Minister der Justiz über die Einbringung eines Entschließungsantrages zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses.

2 Teilt der Siegelbewahrer, Minister der Justiz mit, daß aufgrund der Sachverhalte, die zur Einbringung des Entschließungsantrages geführt haben, ein Gerichtsverfahren anhängig ist, kann der Antrag nicht zur Beratung gestellt werden. Hat die Beratung bereits begonnen, wird sie unverzüglich unterbrochen.

3 Werden nach Einsetzung des Ausschusses gerichtliche Ermittlungen eingeleitet, setzt der Präsident der Nationalversammlung nach seiner Unterrichtung durch den Siegelbewahrer, Minister der Justiz den Vorsitzenden des Ausschusses hiervon in Kenntnis. Der Ausschuß stellt dann unverzüglich seine Tätigkeit ein.

Artikel 140

Entschließungsanträge zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses werden an den zuständigen ständigen Ausschuß überwiesen. Dieser prüft, ob die Voraussetzungen für die Einsetzung des Untersuchungsausschusses erfüllt sind und gibt eine Stellungnahme zu seiner Zweckmäßigkeit ab.

Artikel 140-1

Aufgehoben

Artikel 141

1 Die Nationalversammlung setzt einen Untersuchungsausschuß ein, nachdem über einen entsprechenden Entschließungsantrag abgestimmt worden ist.

2 Jeder Vorsitzende einer Oppositionsfraktion oder einer Minderheitsfraktion kann einmal pro ordentlicher Sitzungsperiode mit Ausnahme derjenigen, die der Erneuerung der Nationalversammlung vorausgeht, in der Konferenz der Präsidenten beantragen, daß eine Aussprache über einen Entschließungsantrag zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses, der die Bedingungen gemäß den Artikeln 137 bis 139 erfüllt, von Rechts wegen auf die Tagesordnung einer Sitzung der ersten Woche gesetzt wird, die gemäß Artikel 48 Absatz 4 der Verfassung abgehalten wird.

3. Bei der Aussprache gemäß vorstehendem Absatz und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung der Konferenz der Präsidenten wird einem Redner einer jeden Fraktion das Wort für eine Dauer von höchstens fünf Minuten erteilt. Nur die Abgeordneten, die die Einsetzung des Untersuchungsausschusses ablehnen, beteiligen sich an der Abstimmung. Der Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses kann mit der Mehrheit von drei Fünfteln der Mitglieder der Nationalversammlung abgewiesen werden.

Artikel 142

1 Den Untersuchungsausschüssen dürfen höchstens dreißig Abgeordnete angehören. Die Bestimmungen von Artikel 25 finden bei der Benennung ihrer Mitglieder Anwendung.

2 In einen Untersuchungsausschuß dürfen keine Abgeordneten berufen werden, gegen die eine strafrechtliche Sanktion oder eine Ordnungsstrafe verhängt wurde, weil sie gegen die Geheimhaltungspflicht bei der nichtöffentlichen Tätigkeit eines anderen, während der gleichen Legislaturperiode eingesetzten Ausschusses verstoßen haben.

Artikel 142-1

Aufgehoben

Artikel 143

1 Der Vorstand eines Untersuchungsausschusses setzt sich aus einem Vorsitzenden, vier stellvertretenden Vorsitzenden und vier Schriftführern zusammen. Bei den Benennungen ist dafür zu sorgen, daß sie die politische Zusammensetzung der Nationalversammlung widerspiegeln und daß alle ihre Komponenten vertreten sind.

2 Das Amt des Vorsitzenden oder dasjenige des Berichterstatters fällt von Rechts wegen einem Abgeordneten einer Oppositionsfraktion zu.

3 Wenn der Untersuchungsausschuß auf der Grundlage von Artikel 141 Absatz 2 eingesetzt wurde, fällt in Abweichung der im vorstehenden Absatz genannten Vorschrift das Amt des Vorsitzenden oder dasjenige des Berichterstatters einem Mitglied der Fraktion zu, die die Initiative hierfür ergriffen hat.

4 Die Mitglieder des Vorstandes und gegebenenfalls sein Berichterstatter werden gemäß den Bestimmungen von Artikel 39 benannt.

Artikel 144

(Für verfassungswidrig erklärte Bestimmungen)

Artikel 144-1

Die Vernehmungen können durch das Fernsehen übertragen werden, es sei denn, ein Untersuchungsausschuß hat gemäß Artikel 6 Paragraph IV Absatz 1 der Verordnung Nr. 58-1100 vom 17. November 1958 über die Arbeitsweise der Parlamentarischen Versammlungen die Geheimhaltung beschlossen.

Artikel 144-2

1 Wenn der Ausschuß nach Ablauf der sechsmonatigen Frist, die in Artikel 6 Paragraph I letzter Absatz der obengenannten Verordnung Nr. 58-1100 vom 17. November 1958 vorgesehen ist, keinen Bericht vorgelegt hat, übergibt dessen Vorsitzender dem Präsidenten der Nationalversammlung die in seinem Besitz befindlichen Unterlagen. Diese dürfen weder veröffentlicht noch beraten werden.

2 Der von einem Untersuchungsausschuß angenommene Bericht ist dem Präsidenten der Nationalversammlung zu übergeben. Die Vorlage dieses Berichtes wird im Journal officiel bekanntgegeben. Sofern die gemäß Artikel 51 in geheimer Sitzung tagende Nationalversammlung nichts anderes beschließt, wird der Bericht gedruckt und verteilt. Er kann im Plenum ohne Abstimmung beraten werden.

3 Der Antrag auf Abhaltung einer geheimen Sitzung der Nationalversammlung, in der durch eine gesonderte Abstimmung beschlossen werden soll, daß die Veröffentlichung des Berichtes ganz oder teilweise untersagt wird, muß binnen einer Frist von fünf vollen Tagen ab der Bekanntgabe seiner Vorlage im Journal officiel eingereicht werden.

 

Kapitel V

Unterrichtung durch die ständigen Ausschüsse oder Sonderausschüsse

Artikel 145

1 Unbeschadet der sie betreffenden Bestimmungen in Titel II unterrichten die ständigen Ausschüsse die Nationalversammlung in der Weise, daß diese ihre Kontrollaufgabe in bezug auf die Politik der Regierung wahrnehmen kann.

Hierzu können sie eines oder mehrere ihrer Mitglieder mit einer befristeten Informationsaufgabe insbesondere über die Bedingungen der Durchführung eines Gesetzes betrauen. Solche Informationsaufgaben können mehrere Ausschüsse gemeinsam wahrnehmen.

Eine aus zwei Personen bestehende Enquetekommission muß einen Abgeordneten aus einer Oppositionsfraktion umfassen. Bei einer Enquetekommission, die mehr als zwei Abgeordnete umfasst, ist der politischen Zusammensetzung der Nationalversammlung Rechnung zu tragen.

4 Enquetekommissionen können auch von der Konferenz der Präsidenten auf Vorschlag des Präsidenten der Nationalversammlung eingesetzt werden. Die Zusammensetzung des Vorstands dieser Enquetekommissionen hat gemäß Artikel 143 Absätze 1 und 4 zu erfolgen. Das Amt des Vorsitzenden oder des Berichterstatters fällt von Rechts wegen einem Abgeordneten einer Oppositionsfraktion zu, wenn diese Aufgaben nicht von ein und derselben Person wahrgenommen werden.

5 Der Vorstand des Ausschusses hat die Arbeiten der Enquetekommission, die er eingesetzt hat, zu veröffentlichen.

6 Zu einem Bericht einer Enquetekommission kann im Plenum eine Aussprache ohne Abstimmung oder bei einer Fragesitzung stattfinden.

Artikel 145-1

1 Beabsichtigt ein ständiger Ausschuß oder ein Sonderausschuß, einen Antrag gemäß Artikel 5 b der obengenannten Verordnung Nr. 58-1100 vom 17. November 1958 einzubringen, ist dieser von seinem Vorsitzenden an den Präsidenten der Nationalversammlung zu richten.

2 In ihm ist der genaue Zweck der Informationsaufgabe anzugeben, für die die Inanspruchnahme der den Untersuchungsausschüssen gewährten Vorrechte beantragt wird.

Artikel 145-2

1 Diesen Antrag hat der Präsident der Nationalversammlung umgehend an den Siegelbewahrer, Minister der Justiz weiterzuleiten.

2 Teilt der Siegelbewahrer, Minister der Justiz mit, daß wegen der Sachverhalte, aufgrund derer der Antrag eingebracht wurde, ein Gerichtsverfahren anhängig ist, wird der Vorsitzende des Ausschusses, der ihn eingebracht hat, vom Präsidenten der Nationalversammlung hiervon unterrichtet.

Artikel 145-3

1 Der Antrag ist durch Aushang bekanntzugeben und der Regierung sowie den Fraktions- und den Ausschußvorsitzenden zuzuleiten.

2 Er gilt als angenommen, wenn dem Präsidenten der Nationalversammlung vor der zweiten Sitzung nach dieser Bekanntgabe kein Einspruch seitens der Regierung, des Vorsitzenden eines Ausschusses oder des Vorsitzenden einer Fraktion zugeleitet worden ist.

3 Ist unter den Bedingungen des vorstehenden Absatzes Einspruch eingelegt worden, wird zwingend eine Aussprache über den Antrag am Ende der Tagesordnung der ersten Sitzung aufgenommen, die nach Unterrichtung der Nationalversammlung über den Einspruch gemäß Artikel 50 Absatz 1 abgehalten wird, und an ihrem Ende behandelt. Während dieser Aussprache können lediglich die Regierung sowie für eine Dauer von höchstens fünf Minuten der Verfasser des Einspruchs und der Vorsitzende des Ausschusses, der den Antrag eingebracht hat, das Wort ergreifen.

Artikel 145-4

Teilt der Siegelbewahrer, Minister der Justiz nach Annahme eines Antrages mit, daß wegen der Sachverhalte, aufgrund derer er eingebracht wurde, gerichtliche Ermittlungen eingeleitet worden sind, setzt der Präsident der Nationalversammlung den Vorsitzenden des betreffenden Ausschusses hiervon in Kenntnis. Der Ausschuß hat umgehend seine Tätigkeit einzustellen, wenn diese sich ausschließlich auf die Tatbestände bezieht, die zur Einleitung der Untersuchung geführt haben.

Artikel 145-5

Die Bestimmungen der Artikel 144, 144-1 und 144-2 gelten für die Tätigkeit der Ausschüsse, wenn sie die den Untersuchungsausschüssen gewährten Vorrechte wahrnehmen.

Artikel 145-6

Die Bestimmungen von Artikel 138 gelten für die Aufgaben, die unter den in Artikel 145-1 vorgesehenen Bedingungen wahrgenommen werden.

Artikel 145-7

1 Unbeschadet der in Artikel 145 Absatz 2 vorgesehenen Möglichkeit haben sechs Monate nach Inkrafttreten eines Gesetzes, dessen Umsetzung die Veröffentlichung von Verordnungen erforderlich macht, zwei Abgeordnete – einer aus einer Oppositionsfraktion und von Rechts der Berichterstatter – dem zuständigen Ausschuß einen Bericht über die Anwendung dieses Gesetzes vorzulegen. Darzulegen sind in diesem Bericht die veröffentlichten Verordnungen und die Runderlasse zur Umsetzung des Gesetzes sowie die Bestimmungen, für die die erforderlichen Durchführungsvorschriften nicht erlassen wurden. Im letzteren Falle hört der Ausschuß seine Berichterstatter nach einer neuen Frist von sechs Monaten an.

2 Zu einem Bericht über die Anwendung von Gesetzen kann im Plenum eine Aussprache ohne Abstimmung oder bei einer Fragesitzung stattfinden.

Artikel 145-8

1 Sechs Monate nach Veröffentlichung des Berichts eines Untersuchungsausschusses oder einer Enquetekommission hat das Mitglied des zuständigen ständigen Ausschusses, das von ihm hiermit beauftragt wurde, dem Ausschuß einen Bericht über die Umsetzung der Schlußfolgerungen dieses Untersuchungsausschusses oder dieser Enquetekommission vorzulegen.

2 Zu einem Bericht über die Umsetzung der Schlußfolgerungen eines Untersuchungsausschusses oder einer Enquetekommission kann im Plenum eine Aussprache ohne Abstimmung oder bei einer Fragesitzung stattfinden.

Kapitel VI

Haushaltskontrolle

Artikel 146

1 Unterlagen und Auskünfte, die dazu beitragen sollen, eine Kontrolle der Ausführung der Einzelhaushaltspläne der Ministerien zu gewährleisten oder die Jahresabschlüsse der staatlichen Unternehmen und der gemischtwirtschaftlichen Unternehmen zu überprüfen, werden von den zuständigen Behörden dem Sonderberichterstatter des Ausschusses für Finanzen, allgemeine Wirtschaft und Haushaltskontrolle übermittelt, der für den Einzelplan des entsprechenden Ministeriums oder des Ministeriums zuständig ist, dessen Amtsbereich die betreffenden staatlichen Unternehmen und gemischtwirtschaftlichen Unternehmen unterstehen.

2 Der Sonderberichterstatter kann den Ausschuß für Finanzen, allgemeine Wirtschaft und Haushaltskontrolle bitten, ihm eines seiner Mitglieder für die Ausübung dieser Kontrolle zur Verfügung zu stellen. Er leitet die ihm übermittelten Unterlagen zur Stellungnahme an die von den anderen ständigen Ausschüssen bezüglich desselben Einzelhaushaltsplanes benannten Berichterstatter weiter.

3 Die Arbeitsergebnisse der Berichterstatter können zur Abfassung der Ausschußberichte über das Haushaltsgesetz und das Haushaltsabschlußgesetz herangezogen werden. Sie können ferner für die, von den Sonderberichterstattern des Ausschusses für Finanzen, allgemeine Wirtschaft und Haushaltskontrolle erstellten Informationsberichte verwandt werden. Zu einem Informationsbericht eines Sonderberichterstatters kann im Plenum eine Aussprache ohne Abstimmung oder bei einer Fragesitzung stattfinden.

4 Bei der Benennung der Sonderberichterstatter ist dafür zu sorgen, daß sie die politische Zusammensetzung der Nationalversammlung widerspiegelt.

Artikel 146-1

1 Der erste Präsident des Rechnungshofes präsentiert der Nationalversammlung den Jahresbericht des Hofes.

2 Auf die Präsentation des Jahresberichts des Rechnungshofes kann eine Aussprache folgen, die von der Konferenz der Präsidenten organisiert wird.

Kapitel VII

Ausschuß zur Bewertung und Kontrolle der Politik der öffentlichen Hand

Artikel 146-2

1 Es wird ein Ausschuß zur Bewertung und Kontrolle der Politik der öffentlichen Hand eingesetzt.

2 Mitglieder dieses Ausschusses sind:

3 – der Präsident der Nationalversammlung, der den Vorsitz führt;

4 – die Vorsitzenden der ständigen Ausschüsse und der Vorsitzende des Ausschusses für europäische Angelegenheiten, die sich von einem Mitglied ihres Vorstands vertreten lassen können;

5 – der Generalberichterstatter des Ausschusses für Finanzen, allgemeine Wirtschaft und Haushaltskontrolle;

6 – der Abgeordnete, der den Vorsitz im parlamentarischen Amt für die Bewertung wissenschaftlicher und technologischer Entscheidungen führt, oder der erste stellvertretende Vorsitzende;

7 – der Vorsitzende der parlamentarischen Delegation für die Rechte der Frauen und Chancengleichheit von Frauen und Männern;

8 – die Fraktionsvorsitzenden, die sich vertreten lassen können.

9 Dem Ausschuß gehören zudem fünfzehn Abgeordnete an, die von den Fraktionen nach dem in Artikel 37 vorgesehenen Verfahren benannt werden. Bei den Benennungen ist dafür zu sorgen, dass der Ausschuß die politische Zusammensetzung der Nationalversammlung widerspiegelt.

10 Dem Vorstand des Ausschusses gehören neben dem Präsidenten der Nationalversammlung und den Fraktionsvorsitzenden vier stellvertretende Vorsitzende, von denen einer aus einer Oppositionsfraktion stammt, sowie vier von seinen Mitgliedern benannte Schriftführer, an.

11 Die Abstimmungen im Ausschuß erfolgen unter den in Artikel 44 vorgesehenen Bedingungen.

12 Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass die Arbeiten des Ausschusses veröffentlicht werden. Über jede Sitzung wird ein Protokoll angefertigt, das veröffentlicht wird.

13 Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 146-3

1 Der Ausschuß zur Bewertung und Kontrolle der Politik der öffentlichen Hand führt auf eigene Initiative oder auf Ersuchen eines ständigen Ausschusses eine Bewertung der öffentlichen Politik durch, deren Geltungsbereich die Zuständigkeit eines einzigen ständigen Ausschusses übersteigt.

2 Jedes Jahr erstellt der Bewertungsausschuß ein Arbeitsprogramm. In diesem Arbeitsprogramm ist insbesondere die Zahl der voraussichtlich durchzuführenden Bewertungen festzulegen. Jede Fraktion hat das Recht, einmal pro ordentlicher Sitzungsperiode die Erstellung eines Bewertungsberichts zu verlangen, der in den Zuständigkeitsbereich des Ausschusses gemäß vorstehendem Absatz fällt.

3 Jeder ständige Ausschuß, der vom Thema einer Bewertung betroffen ist, benennt einen oder mehrere seiner Mitglieder, um an der Bewertung teilzunehmen. Der Bewertungsausschuß benennt unter diesen oder seinen eigenen Mitgliedern zwei Berichterstatter, von denen einer einer Oppositionsfraktion angehört.

4 Bei den Bewertungen können die Berichterstatter auch das Fachwissen externer Sachverständiger in Anspruch nehmen.

5 Die Berichterstatter nehmen ihre Aufgabe nur für eine bestimmte Zeit wahr. Diese endet zwölf Monate nach ihrer Benennung.

6 Die Berichterstatter haben dem Bewertungsausschuß einen Bericht vorzulegen.

7 Die Empfehlungen des Ausschusses werden der Regierung zugeleitet. Die Minister haben binnen drei Monaten ihre Antworten vorzulegen, über die in der in Artikel 48 Absatz 4 der Verfassung vorgesehenen Woche diskutiert wird.

8 Sechs Monate nach Veröffentlichung des Berichts unterbreiten die Berichterstatter dem Bewertungsausschuß einen Bericht über die Umsetzung seiner Schlußfolgerungen.

Artikel 146-4

Die Schlußfolgerungen der Berichte der gemäß Kapitel V dieses Teils eingesetzten Enquetekommissionen oder der in Artikel 146 Absatz 3 vorgesehenen Informationsberichte werden dem Ausschuß zur Bewertung und Kontrolle der Politik der öffentlichen Hand übermittelt, sobald die Veröffentlichung des Berichts beschlossen worden ist. Der bzw. die Berichterstatter können ihm die Schlußfolgerungen erläutern.

Artikel  146-5

Der Ausschuß zur Bewertung und Kontrolle der Politik der öffentlichen Hand kann auch um eine Stellungnahme zu den Dokumenten betreffend die Folgenabschätzung, die einem von der Regierung eingebrachten Gesetzentwurf beigefügt sind, ersucht werden. Ausgehen kann ein solches Ersuchen vom Vorsitzenden des federführenden Ausschusses, an den der Gesetzentwurf überwiesen wurde, oder vom Präsidenten der Nationalversammlung. Die Stellungnahme des Bewertungsausschusses ist dem federführenden Ausschuß und der Konferenz der Präsidenten in kürzester Frist zu übermitteln.

Artikel 146-6

Der Ausschuß zur Bewertung und Kontrolle der Politik der öffentlichen Hand hat einen Änderungsantrag eines Abgeordneten oder einen Änderungsantrag des federführenden Ausschusses einer vorherigen Bewertung zu unterziehen, die gemäß Artikel 98-1 angefordert wird.

Artikel 146-7

Der Ausschuß zur Bewertung und Kontrolle der Politik der öffentlichen Hand kann der Konferenz der Präsidenten Vorschläge zur Tagesordnung für die in Artikel 48 Absatz 4 der Verfassung vorgesehene Woche unterbreiten. Vorschlagen kann er insbesondere die Organisation von Aussprachen im Plenum ohne Abstimmungen oder in Fragesitzungen zu den Schlußfolgerungen seiner Berichte oder der Berichte der gemäß Kapitel V dieses Teils eingesetzten Enquetekommissionen oder der in Artikel 146 Absatz 3 vorgesehenen Informationsberichte.

Kapitel VIII

Petitionen

Artikel 147

1 Petitionen sind an den Präsidenten der Nationalversammlung zu richten. Sie können auch durch einen Abgeordneten eingereicht werden, der die Einreichung am Textrand vermerkt und den Vermerk unterzeichnet.

2 Eine Petition, die von einer auf offener Straße gebildeten Gruppierung überbracht oder überreicht wird, kann weder vom Präsidenten entgegengenommen noch bei der Präsidentschaft eingereicht werden.

3 Jede Petition muß die Anschrift des Petenten enthalten und mit seiner Unterschrift versehen sein.

Artikel 148

1 Die Petitionen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs in ein Register eingetragen. Jedem Petenten wird die laufende Nummer seiner Petition mitgeteilt.

2 Der Präsident der Nationalversammlung überweist die Petitionen zur Prüfung gemäß Artikel 36 an den zuständigen Ausschuß. Der Ausschuß benennt einen Berichterstatter.

3 Nach Anhörung der Schlußfolgerungen des Berichterstatters kann der Ausschuß jeweils beschließen, die Petition ohne weiteres abzulegen, sie an einen anderen ständigen Ausschuß der Nationalversammlung oder an einen Minister weiterzuleiten oder sie der Nationalversammlung zu unterbreiten. Der Petent wird über die Entscheidung des Ausschusses hinsichtlich der weiteren Behandlung seiner Petition unterrichtet.

4 Wird eine Petition an einen anderen ständigen Ausschuß der Nationalversammlung überwiesen, kann dieser beschließen, sie ohne weiteres abzulegen, sie an einen Minister weiterzuleiten oder sie der Nationalversammlung zu unterbreiten. Der Petent wird über die Entscheidung des Ausschusses hinsichtlich der weiteren Behandlung seiner Petition unterrichtet.

5 Die Antwort des Ministers ist dem Petenten zu übermitteln. Hat der Minister nicht binnen einer Frist von drei Monaten auf die ihm von einem Ausschuß zugeleitete Petition geantwortet, kann der Ausschuß beschließen, die Petition der Nationalversammlung zu unterbreiten.

6 Beschließt ein Ausschuß gemäß Absatz 3, 4 oder 5 dieses Artikels, eine Petition der Nationalversammlung zu unterbreiten, muß er der Präsidentschaft der Nationalversammlung einen Bericht mit dem vollen Wortlaut der Petition vorlegen. Dieser Bericht wird gedruckt und verteilt.

Artikel 149

1 Den Mitgliedern der Nationalversammlung wird regelmäßig eine Sammelübersicht vorgelegt, in der die Petitionen und die sie betreffenden Beschlüsse aufgeführt werden.

2 Innerhalb von acht Tagen nach Verteilung der Sammelübersicht, in der die Entscheidung des Ausschusses, eine Petition abzulegen oder sie an einen Minister oder einen anderen Ausschuß weiterzuleiten, veröffentlicht worden ist, kann jeder Abgeordnete den Präsidenten der Nationalversammlung darum ersuchen, diese Petition der Nationalversammlung zu unterbreiten. Ein solcher Antrag wird dann der Konferenz der Präsidenten zugeleitet, die hierüber entscheidet.

3 Ist diese Frist verstrichen oder gibt die Konferenz der Präsidenten dem Antrag nicht statt, werden die Beschlüsse des Ausschusses endgültig und im Journal officiel veröffentlicht.

4 Gibt die Konferenz der Präsidenten dem Antrag statt, wird der in der Sammelübersicht veröffentlichte Bericht über die Petition vorgelegt, gedruckt und verteilt. In diesem Bericht ist der volle Wortlaut der Petition wiederzugeben.

Artikel 150

Die Berichte, die gemäß Artikel 148 Absatz 6 und Artikel 149 Absatz 4 vorgelegt werden, können unter den in Artikel 48 vorgesehenen Bedingungen auf die Tagesordnung der Nationalversammlung gesetzt werden.

Artikel 151

1 Die Beratung im Plenum über die unter Anwendung der Artikel 148 Absatz 6 und 149 Absatz 4 erstellten Berichte beginnt mit der Anhörung des Berichterstatters des Ausschusses.

2 Das Wort erhalten danach gegebenenfalls der Abgeordnete, der die Petition unter Anwendung des Artikels 147 Absatz 1 eingereicht hat, und anschließend der Abgeordnete, der verlangt hat, daß sie der Nationalversammlung unterbreitet wird.

3 Der Präsident legt die Redezeit eines jeden Redners entsprechend der Anzahl der für diese Beratung auf der Rednerliste eingetragenen Abgeordneten fest.

4 Der Regierung ist das Wort zu erteilen, wenn sie dies verlangt.

5 Nach Anhörung des letzten Redners geht der Präsident zur weiteren Tagesordnung über.

Kapitel IX

Europäische Angelegenheiten

Artikel 151-1

1 Gemäß Artikel 88-4 der Verfassung wird ein für europäische Angelegenheiten zuständiger Ausschuß eingesetzt. Dieser Ausschuß hat unter den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen die Arbeiten der europäischen Institutionen zu verfolgen. Er heißt Ausschuß für europäische Angelegenheiten.

2 Der Ausschuß für europäische Angelegenheiten setzt sich aus 48 Mitgliedern zusammen, die nach dem in Artikel 25 vorgesehenen Verfahren benannt werden, damit die Fraktionen im Verhältnis zu ihrer Stärke vertreten sind und eine ausgewogene Vertretung der ständigen Ausschüsse gewährleistet wird.

3 Die Mitglieder des Ausschusses für europäische Angelegenheiten werden zu Beginn der Legislaturperiode und für ihre gesamte Dauer benannt.

4 Zu Beginn der Legislaturperiode wird der Ausschuß für europäische Angelegenheiten vom Präsidenten der Nationalversammlung einberufen, damit er seinen Vorstand benennt. Dieser umfasst neben dem Vorsitzenden vier stellvertretende Vorsitzende und vier Schriftführer. Der Vorstand wird nach dem in Artikel 39 Absätze 4 und 5 festgelegten Verfahren gewählt. Der Vorsitz des Ausschusses kann mit dem Vorsitz eines ständigen Ausschusses nicht kumuliert werden.

5 Die Einberufungen, Abstimmungen und Anhörungen der Mitglieder der Regierung und die Veröffentlichung der Arbeiten werden unter den in Kapitel X von Titel I vorgesehenen Bedingungen organisiert.

6 Der Ausschuß für europäische Angelegenheiten kann die französischen Mitglieder des Europäischen Parlaments einladen, mit beratender Stimme an seinen Arbeiten teilzunehmen.

Artikel 151-1-1

Der Ausschuß für europäische Angelegenheiten kann auf eigene Initiative oder auf Ersuchen eines federführenden ständigen Ausschusses oder Sonderausschusses, der mit einem Gesetzentwurf oder einem Gesetzesvorschlag in einem die Europäische Union betreffenden Bereich befaßt ist, eine Stellungnahme zu jeder Bestimmung dieses Gesetzentwurfs oder Gesetzesvorschlags abgeben. Diese Stellungnahme kann im federführenden ständigen Ausschuß oder Sonderausschuß, der mit dem Gesetzentwurf oder Gesetzesvorschlag befaßt ist, präsentiert werden. Die Konferenz der Präsidenten kann den Ausschuß für europäische Angelegenheiten ermächtigen, seine Stellungnahme im Plenum zu erläutern.

Artikel 151-2

1 Die Zuleitung von Entwürfen oder Vorschlägen von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften und der Europäischen Union, die die Regierung der Nationalversammlung gemäß Artikel 88-4 der Verfassung der Nationalversammlung vorzulegen hat, wird im Journal officiel veröffentlicht.

2 Die im vorstehenden Absatz genannten Entwürfe von Rechtsakten werden gedruckt und verteilt. Sie werden vom Ausschuß für europäische Angelegenheiten geprüft, der seine Analysen mit oder ohne Schlußfolgerungen den ständigen Ausschüssen auf eigene Initiative oder auf deren Ersuchen übermitteln kann. Der Ausschuß kann einen Informationsbericht erstellen, in dem gegebenenfalls die Einbringung eines Entschließungsantrages empfohlen wird.

3 Der Ausschuß für europäische Angelegenheiten kann einen Informationsbericht zu jedem Dokument einer Institution der Europäischen Union erstellen, in dem gegebenenfalls die Einbringung eines Entschließungsantrages empfohlen wird.

Artikel 151-3

Die Übermittlung von Entwürfen von europäischen Rechtsakten durch die Institutionen der Europäischen Union gemäß Artikel 4 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union wird im Journal officiel veröffentlicht.

Artikel 151-4

1 Die Entschließungsanträge, die im Rahmen von Artikel 88-4 der Verfassung abgefaßt werden, sind vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels gemäß dem Verfahren einzubringen, zu prüfen und zu beraten, das bei der ersten Lesung für Gesetzesvorschläge gilt, mit Ausnahme der Bestimmungen betreffend die Anwendung auf letztere der Artikel 34, 40 und 41 sowie des Artikels 42 Absatz 3 der Verfassung.

2 Diese Entschließungsanträge müssen die Referenzen der Unterlagen der Institutionen der Europäischen Union enthalten, auf die sie sich beziehen.

Artikel 151-5

Die Entschließungsanträge zu europäischen Angelegenheiten, die nicht auf der Grundlage von Artikel 151-2 Absatz 2 oder 3 eingebracht worden sind, werden zur vorherigen Prüfung an den Ausschuß für europäische Angelegenheiten zurückverwiesen. Wenn die Regierung, der Vorsitzende eines ständigen Ausschusses oder der Vorsitzende einer Fraktion dies verlangt, muß der Ausschuß seinen Bericht innerhalb eines Monats vorlegen. In seinem Bericht wird die Ablehnung oder die Annahme des Entschließungsantrags gegebenenfalls mit Änderungen empfohlen. Der vom Ausschuß für europäische Angelegenheiten angenommene Text oder – im Falle der Nichtannahme eines Texts – der ursprüngliche Entschließungsantrag wird an den zuständigen ständigen Ausschuß zurückverwiesen.

Artikel 151-6

1 Die Entschließungsanträge werden vom federführenden ständigen Ausschuß geprüft. Dieser gibt seine Stellungnahme auf der Grundlage des vom Ausschuß für europäische Angelegenheiten angenommenen Textes oder andernfalls auf der Grundlage des Textes des Entschließungsantrags ab.

2 Wenn der federführende ständige Ausschuß nicht innerhalb eines Monats ab Einbringung eines Entschließungsantrags auf der Grundlage von Artikel 151-2 Absatz 2 oder 3 oder ab Vorlage des in Artikel 151-5 vorgesehenen Berichts seinen Bericht unterbreitet hat, gilt der Text des Ausschusses für europäische Angelegenheiten als vom federführenden ständigen Ausschuß angenommen.

3 Der Berichterstatter des Ausschusses für europäische Angelegenheiten beteiligt sich an den Arbeiten des federführenden Ausschusses.

Artikel 151-7

1 Innerhalb von fünfzehn vollen Tagen nach elektronischer Übermittlung des vom federführenden Ausschuß angenommenen oder als angenommen betrachteten Textes kann die Konferenz der Präsidenten auf Ersuchen der Regierung, eines Fraktionsvorsitzenden, des Vorsitzenden eines ständigen Ausschusses oder des Vorsitzenden des Ausschusses für europäische Angelegenheiten der Nationalversammlung vorschlagen, einen Entschließungsantrag auf die Tagesordnung zu setzen. Wenn die Konferenz der Präsidenten darum nicht ersucht wird, wenn diese den Antrag ablehnt oder wenn sie über den Antrag nicht vor Ablauf der oben genannten Frist von fünfzehn Tagen entschieden hat, gilt der vom federführenden Ausschuß angenommene oder als angenommen betrachtete Text als endgültig.

2 Wenn der federführende ständige Ausschuß den Entschließungsantrag, mit dem er befaßt wurde, ablehnt und wenn die Aufnahme in die Tagesordnung beschlossen wird, stimmt die Nationalversammlung über die Schlußfolgerungen der Ablehnung ab. Werden diese Schlußfolgerungen nicht angenommen, werden die einzelnen Artikel des Entschließungsantrags oder im Falle mehrerer Anträge die Artikel des zuerst eingebrachten Antrags diskutiert.

3 Beschließt die Nationalversammlung die Aufsetzung auf die Tagesordnung, können Änderungsanträge unter den in Artikel 99 vorgesehenen Bedingungen eingebracht werden.

4 Die von der Nationalversammlung angenommenen oder die als endgültig betrachteten Entschließungen werden der Regierung zugeleitet. Sie werden im Journal officiel veröffentlicht.

Artikel 151-8

Die Informationen der Regierung über die Umsetzung der von der Nationalversammlung angenommenen Entschließungen werden den zuständigen Ausschüssen und dem Ausschuß für europäische Angelegenheiten übermittelt.

Artikel 151-9

1 Die gemäß Artikel 88-6 der Verfassung eingebrachten Entschließungsanträge sind vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels und des Artikels 151-10 dieser Geschäftsordnung nach dem Verfahren einzubringen, zu prüfen und zu beraten, das bei auf der Grundlage von Artikel 88-4 der Verfassung eingebrachten Entschließungsanträgen zur Anwendung kommt.

2 Die gemäß Artikel 88-6 der Verfassung eingebrachten Entschließungsanträge, die eine begründete Stellungnahme zur Übereinstimmung des Entwurfs eines europäischen Rechtsakts mit dem Subsidiaritätsprinzip enthalten oder die auf eine Klage vor dem Gerichtshof der Europäischen Union wegen Verstoßes gegen das Subsidiaritätsprinzip abzielen, sind innerhalb einer Frist von acht Wochen ab der Übermittlung des Entwurfs eines europäischen Rechtsakts in den Amtssprachen der Europäischen Union oder der Veröffentlichung des europäischen Rechtsakts, auf den sie sich beziehen, zulässig. Nach Abkauf dieser Frist wird das Beratungsverfahren unterbrochen.

3 Für die Prüfung dieser Entschließungsanträge werden die in Artikel 151-5 und Artikel 151-6 Absatz 2 dieser Geschäftsordnung festgesetzten Fristen auf fünfzehn volle Tage verkürzt.

Artikel 151-10

Der Präsident der Nationalversammlung übermittelt dem Präsidenten des Europäischen Parlaments, dem Präsidenten des Rates der Europäischen Union und dem Präsidenten der Europäischen Kommission die Entschließungen mit einer begründeten Stellungnahme zur Übereinstimmung des Entwurfs eines europäischen Rechtsakts mit dem Subsidiaritätsprinzip, die von der Nationalversammlung angenommen wurden oder die als endgültig betrachtet werden. Er setzt die Regierung hiervon in Kenntnis.

Artikel 151-11

Der Präsident der Nationalversammlung übermittelt der Regierung jede Beschwerde gegen einen europäischen Rechtsakt wegen Verstoßes gegen das Subsidiaritätsprinzip, die innerhalb von zwei Monaten ab der Veröffentlichung des Rechtsakts von mindestens 60 Abgeordneten einzulegen ist, damit die Regierung den Gerichtshof der Europäischen Union anruft. Die Prüfung der Entschließungsanträge zum selben Rechtsakt wird dann unterbrochen.

Artikel 151-12

1 Die Übermittlung von Initiativen gemäß Artikel 48 Absatz 7 vorletzter Unterabsatz des Vertrags über die Europäische Union oder von Vorschlägen für einen Beschluß gemäß Artikel 81 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, wie sie sich aus dem am 13. Dezember 2007 unterzeichneten Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergeben, wird im Journal officiel veröffentlicht.

2 Die in Absatz 1 genannten Dokumente werden gedruckt und verteilt. Sie werden vom Ausschuß für europäische Angelegenheiten geprüft, der seine Analysen mit oder ohne Schlußfolgerungen den ständigen Ausschüssen übermitteln oder einen Informationsbericht vorlegen kann.

3 In die Nationalversammlung kann auf der Grundlage von Artikel 88-7 der Verfassung nur ein einziger Antrag eingebracht werden, der auf die Ablehnung einer geplanten Änderung der Vorschriften für die Annahme von Rechtsakten der Europäischen Union abzielt. Dieser Antrag muß die Referenzen der Initiative oder des Vorschlags für einen Beschluß umfassen, die bzw. der abgelehnt wird, und darf nicht mit einer Bedingung oder einem Vorbehalt verbunden ein. Änderungsanträge zu einem solchen Antrag sind nicht zulässig. Er muß von mindestens einem Zehntel der Mitglieder der Nationalversammlung unterzeichnet und binnen sechs Monaten ab der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Übermittlung eingebracht werden. Während dieser Frist wird das Beratungsverfahren unterbrochen.

4 Dieser Antrag wird an den zuständigen ständigen Ausschuß überwiesen, der seinen Bericht innerhalb eines Monats vorzulegen hat. In diesem Bericht wird die Annahme oder die Ablehnung des Antrags empfohlen.

5 Der Antrag wird vorbehaltlich der in Artikel 48 Absätze 2 und 3 der Verfassung festgelegten Prioritäten bei Eröffnung der nächsten Sitzung auf die Tagesordnung gesetzt. Die Beratung wird von der Konferenz der Präsidenten unter den in Artikel 49 Absätze 1 bis 4 der Geschäftsordnung vorgesehenen Bedingungen organisiert. Vor der Abstimmung wird einem Redner einer jeden Fraktion eine Redezeit von fünf Minuten gewährt.

6 Nimmt die Nationalversammlung den Antrag an, wird er unverzüglich dem Senat zugeleitet.

7 Wenn der Senat der Nationalversammlung einen Antrag auf Ablehnung einer Änderung der Vorschriften für die Annahme von Rechtsakten der Europäischen Union zuleitet, wird er unverzüglich an den zuständigen ständigen Ausschuß überwiesen. Die in den vorstehenden Absätzen enthaltenen Bestimmungen für die Prüfung eines solchen Antrags kommen zur Anwendung.

8 Nimmt die Nationalversammlung einen ihr vom Senat zugeleiteten Antrag an, setzt der Präsident der Nationalversammlung den Präsidenten des Senats unverzüglich hiervon in Kenntnis. Er übermittelt den Text eines Antrags auf Ablehnung einer Initiative gemäß Artikel 48 Absatz 7 vorletzter Unterabsatz des Vertrags über die Europäische Union dem Präsidenten des Europäischen Rates und den Text eines Antrags auf Ablehnung eines Vorschlags für einen Beschluß gemäß Artikel 81 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dem Präsidenten des Rates der Europäischen Union und setzt die Regierung hiervon in Kenntnis. Dieser Text wird im Journal officiel veröffentlicht.

9 Wird der vom Senat zugeleitete Antrag abgelehnt, setzt der Präsident der Nationalversammlung den Präsidenten des Senats hiervon in Kenntnis. In die Nationalversammlung kann dann kein weiterer Antrag auf Ablehnung der gleichen Initiative oder des gleichen Vorschlags für einen Beschluß eingebracht werden.

10 Die in Absatz 4 genannte Frist wird zwischen den ordentlichen Sitzungsperioden ausgesetzt. Gleiches gilt, wenn die Aufnahme der Beratung des Antrags in die Tagesordnung durch die Umsetzung der in Artikel 48 Absätze 2 und 3 der Verfassung vorgesehenen Prioritäten verhindert wurde.

TEIL II

ÜBERNAHME DER POLITISCHEN VERANTWORTUNG DURCH DIE REGIERUNG UND MISSTRAUENSANTRAG GEGEN DIE REGIERUNG

Kapitel X

Aussprache über das Regierungsprogramm oder über eine Erklärung zur allgemeinen Politik der Regierung

Artikel 152

1 Übernimmt der Premierminister gemäß Artikel 49 Absatz 1 der Verfassung die politische Verantwortung der Regierung in Verbindung mit ihrem Programm oder einer Erklärung zur allgemeinen Politik, wird der Ablauf der Aussprache von der Konferenz der Präsidenten gemäß den in Artikel 132 Absätze 2 bis 4 vorgesehenen Bedingungen festgelegt.

2 Nach Schluß der Aussprache kann zur Abgabe einer Erklärung zur Abstimmung einem vor jeder Fraktion benannten Redner für jeweils fünfzehn Minuten und den anderen Rednern für jeweils fünf Minuten das Wort erteilt werden. Für letztere gelten die Bestimmungen über den schluss der Aussprache.

3 Der Präsident stellt das Regierungsprogramm oder die Regierungserklärung zur Abstimmung. Die Abstimmung findet nach Maßgabe von Artikel 66 Paragraph II statt.

4 Für das Zustimmungsvotum ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Kapitel XI

Mißtrauensantrag und Interpellation

Artikel 153

1 Mißtrauensanträge sind durch die Übermittlung an den Präsidenten der Nationalversammlung eines Schriftstückes mit der Bezeichnung «Mißtrauensantrag», gefolgt von der Liste der Unterschriften von mindestens einem Zehntel der Mitglieder der Nationalversammlung, einzubringen. Dieses Zehntel wird auf der Grundlage der Anzahl der tatsächlich besetzten Sitze errechnet. Ergibt sich dadurch eine Bruchzahl, wird auf die nächsthöhere Zahl aufgerundet.

2 Ein Abgeordneter kann nicht gleichzeitig Unterzeichner mehrerer Mißtrauensanträge sein.

3 Die Mißtrauensanträge können mit einer Begründung versehen sein.

4 Nach der Einbringung des Antrages darf keine Unterschrift mehr gestrichen oder hinzugefügt werden. Der Präsident leitet den Mißtrauensantrag der Regierung zu, läßt ihn durch Aushang veröffentlichen und gibt ihn dem Plenum in der darauffolgenden Sitzung bekannt. Die endgültige Liste der Unterzeichner wird im ausführlichen Plenarprotokoll veröffentlicht.

Artikel 154

1 Die Konferenz der Präsidenten setzt den Termin für die Aussprache über einen Mißtrauensantrag fest, die spätestens am dritten Sitzungstag nach Ablauf der in der Verfassung vorgesehenen Frist von achtundvierzig Stunden ab Einbringung des Antrages stattzufinden hat.

2 Die Aussprache wird unter den in Artikel 132 Absätze 2 bis 4 vorgesehenen Bedingungen durchgeführt. Sind mehrere Anträge eingebracht worden, kann die Konferenz beschließen, daß eine gemeinsame Aussprache über sie stattfindet, sofern über jeden einzeln abgestimmt wird.

3 Nach Eröffnung der Aussprache über einen Mißtrauensantrag kann dieser nicht mehr zurückgezogen werden. Ist mit der Aussprache begonnen worden, muß diese bis zur Abstimmung fortgesetzt werden.

4 Nach der allgemeinen Aussprache kann zur Abgabe einer Erklärung zur Abstimmung einem von jeder Fraktion benannten Redner für jeweils fünfzehn Minuten und den anderen Rednern für jeweils fünf Minuten das Wort erteilt werden. Für letztere gelten die Bestimmungen über die Schließung der Aussprache.

5 Zu einem Mißtrauensantrag kann kein Änderungsantrag eingebracht werden.

6 Nur die Abgeordneten, die den Mißtrauensantrag unterstützen, beteiligen sich an der Abstimmung, die gemäß Artikel 66 Paragraph II durchgeführt wird.

Artikel 155

1 übernimmt der Premierminister gemäß Artikel 49 Absatz 3 der Verfassung die politische Verantwortung der Regierung für die Abstimmung über eine Vorlage, wird die Aussprache unverzüglich vierundzwanzig Stunden lang ausgesetzt.

2 Innerhalb dieser Frist kann ein Mißtrauensantrag unter den in Artikel 153 vorgesehenen Bedingungen beim Präsidenten der Nationalversammlung eingebracht werden. In der Bezeichnung des Antrages ist auf Artikel 49 Absatz 3 der Verfassung Bezug zu nehmen. Der Antrag wird umgehend durch Aushang bekanntgegeben.

3 Ist dies der Fall, stellt der Präsident der Nationalversammlung die Einbringung eines Mißtrauensantrages innerhalb der obengenannten Frist fest. Er unterrichtet die Regierung hierüber. Im gegenteiligen Falle stellt der Präsident die Annahme der betreffenden Vorlage nach Ablauf dieser Frist fest. Er setzt die Regierung hiervon in Kenntnis.

4 Der Präsident setzt die Nationalversammlung sofort oder bei Eröffnung der darauffolgenden Sitzung hiervon in Kenntnis.

5 Die Aufnahme des in Absatz 2 genannten Antrages in die Tagesordnung, die Aussprache und die Abstimmung über ihn haben gemäß den in diesem Kapitel vorgesehenen Bedingungen zu erfolgen.

Artikel 156

1 Ein Abgeordneter, der eine Interpellation an die Regierung einzubringen beabsichtigt, muß sie während einer öffentlichen Sitzung gemeinsam mit einem gemäß Artikel 153 zu stellenden Mißtrauensantrag beim Präsidenten der Nationalversammlung einreichen.

2 Die Mitteilung des Mißtrauensantrages, seine Bekanntgabe durch Aushang, seine Aufnahme in die Tagesordnung sowie die Aussprache und die Abstimmung hierüber haben gemäß den in den Artikeln 153 und 154 vorgesehenen Bedingungen zu erfolgen. Während der Aussprache erhält der Verfasser der Interpellation vorrangig das Wort.

TEIL III

HOHER GERICHTSHOF UND GERICHTSHOF DER REPUBLIK

Kapitel XII

Hoher Gerichtshof

Artikel 157

Das Parlament, das als Hoher Gerichtshof zusammentritt, verkündet die Absetzung des Präsidenten der Republik unter den Bedingungen, die in Artikel 68 der Verfassung und in dem Organgesetz, auf das er verweist, festgelegt sind.

Artikel 157-1

Aufgehoben

Kapitel XIII

Gerichtshof der Republik

Artikel 158

1 Zu Beginn der Legislaturperiode wählt die Nationalversammlung für den Gerichtshof der Republik 6 ordentliche Richter und 6 stellvertretende Richter.

2 Die Wahl erfolgt durch eine einzige geheime plurinominale Abstimmung.

3 Jedem ordentlichen Kandidaten wird ein stellvertretender Kandidat beigeordnet.

4 Die Bestimmungen von Artikel 26 über die Aufstellung von Kandidaturen, die Verteilung der Stimmzettel und die Gültigkeit der Abstimmungen finden auf diese Wahl Anwendung.

5 In der Reihenfolge ihrer Stimmergebnisse sind in jedem Wahlgang jeweils die Kandidaten gewählt, die mindestens die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen. Es werden so viele Wahlgänge wie erforderlich durchgeführt, bis sämtliche Sitze besetzt sind. Es werden jeweils die Stimmen, die für einen ordentlichen Richter und dessen Stellvertreter abgegeben werden, zusammen gezählt.

6 Tritt bei den zuletzt zu besetzenden Sitzen Stimmengleichheit auf, werden die Kandidaten in der Reihenfolge ihres Alters angefangen mit dem Ältesten für gewählt erklärt, bis alle Sitze besetzt sind.

TITEL IV

SONSTIGE BESTIMMUNGEN

Artikel 159

1 Die Funktionszulage, die durch Artikel 2 der als Organgesetz erlassenen Verordnung Nr. 58-1210 vom 13. Dezember 1958 über die Diäten der Parlamentsabgeordneten eingeführt wurde, ist auf jährlicher Basis, monatlich und unabhängig von der Dauer der Sitzungsperioden an alle Abgeordneten zu zahlen, die sich regelmäßig an den Arbeiten der Nationalversammlung beteiligen.

2 Die Abgeordneten können sich für ihr Fehlen bei einer bestimmten Sitzung entschuldigen. Die Anträge sind schriftlich unter Angabe des Grundes an den Präsidenten zu richten.

3 Hat ein Abgeordneter unter Berücksichtigung der Fälle, bei denen das Stimmrecht gemäß obengenannter Verordnung Nr. 58-1066 vom 7. November 1958 übertragen wurde, der Abstimmungen über Mißtrauensanträge und der gemäß vorstehendem Absatz erfolgten Entschuldigungen während einer Sitzungsperiode an weniger als zwei Dritteln der gemäß Artikel 65 Absatz 3 oder Artikel 65-1 durchgeführten namentlichen Abstimmungen teilgenommen, wird ihm für die Dauer einer Sitzungsperiode ein Drittel seiner Funktionszulage abgezogen. Hat sich derselbe Abgeordnete an weniger als der Hälfte der Abstimmungen beteiligt, wird ihm der doppelte Betrag abgezogen.

Artikel 160

1 Die Abgeordneten können ihre Abzeichen bei der Wahrnehmung einer jeden Aufgabe, bei der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen und bei allen Anlässen, bei denen sie ihr Mandat nachzuweisen haben, tragen.

2 Die Art dieser Abzeichen wird vom Präsidium der Nationalversammlung festgelegt.

Artikel 161 bis 164

Aufgehoben

 

 

Diese deutsche Übersetzung wurde unter der Verantwortung der Abteilung europäische Angelegenheiten der Nationalversammlung angefertigt. Die französische Fassung ist allein maßgebend.

1 A.d.Ü.: entspricht dem Bundesgesetzblatt.

2 A.d.Ü.: Bei diesem Wahlverfahren enthalten die Stimmzettel mehrere Namen. Dabei besteht die Möglichkeit, lediglich für einen Teil der aufgestellten Kandidaten zu stimmen.

3 A.d.Ü.: Gesetzentwürfe werden von der Regierung eingebracht, Gesetzesvorschläge von Parlamentsmitgliedern.

© Assemblée nationale

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