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Geschäftsordnung der Nationalversammlung
November 2006

 

GESCHÄFTSORDNUNG DER NATIONALVERSAMMLUNG

NOVEMBER 2006

Diese deutsche Übersetzung wurde unter der Verantwortung der Abteilung europäische Angelegenheiten der Nationalversammlung angefertigt. Die französische Fassung ist allein maßgebend.

 

INHALTSÜBERSICHT

 

TITEL I - Organisation und Funktionsweise der Nationalversammlung

Kapitel I - Ältestenpräsidium (Art. 1)

KAPITEL II - Aufnahme der Abgeordneten - Ungültigkeitserklärung - Freiwerden von Sitzen (Art. 2 bis 7)

Kapitel III - Präsidium der Nationalversammlung: Zusammensetzung und Wahlverfahren (Art. 8 bis 12)

Kapitel IV - Befugnisse des Präsidenten und des Präsidiums der Nationalversammlung (Art. 13 bis 18)

Kapitel V - Fraktionen (Art. 19 bis 23)

Kapitel VI - Persönliche Benennungen: allgemeine Bestimmungen (Art. 24 bis 28)

Kapitel VII - Persönliche Benennungen: besondere Bestimmungen für die Entsendung in internationale oder europäische Versammlungen (Art. 29)

Kapitel VIII  - Sonderausschüsse: Zusammensetzung und Wahlverfahren (Art. 30 bis 35)

Kapitel IX - Ständige Ausschüsse: Zusammensetzung und Wahlverfahren (Art. 36 bis 38)

Kapitel X - Tätigkeit der Ausschüsse (Art. 39 bis 46)

Kapitel XI - Tagesordnung der Nationalversammlung - Organisation der Aussprachen (Art. 47 bis 49)

Kapitel XII - Ablauf der Plenarsitzungen (Art. 49-1 bis 60)

Kapitel XIII - Abstimmungsregeln (Art. 61 bis 69)

Kapitel XIV - Ordnung und Immunität (Art. 70 bis 80)

TITEL II - Gesetzgebungsverfahren

TEIL I - Ordentliches Gesetzgebungsverfahren

Kapitel I - Einbringung von Gesetzentwürfen und Gesetzesvorschlägen (Art. 81 bis 84)

Kapitel II - Gesetzgebungstätigkeit der Ausschüsse (Art. 85 bis 88)

Kapitel III - Aufnahme in die Tagesordnung der Nationalversammlung (Art. 89)

Kapitel IV - Beratung der Gesetzentwürfe und Gesetzesvorschläge in erster Lesung (Art. 90 bis 102)

Kapitel V - Vereinfachtes Beratungsverfahren (Art. 103 bis 107)

Kapitel VI - Beziehungen der Nationalversammlung zum Senat (Art. 108 bis 115)

Kapitel VII - Neue Beratung eines Gesetzes auf Verlangen des Präsidenten der Republik (Art. 116)

 

TEIL II - Verfahren zur Beratung der Haushaltsgesetze und der Gesetze zur Finanzierung der Sozialversicherung

Kapitel VIII  - Beratung der Haushaltsgesetze im Ausschuß (Art. 117)

Kapitel IX - Beratung der Haushaltsgesetze im Plenum (Art. 118 bis 121)

Kapitel IX a - Beratung der Gesetze zur Finanzierung der Sozialversicherung (Art. 121-1 und 121-2)

 

TEIL III - Sondergesetzgebungsverfahren

Kapitel X  - Anträge auf Durchführung eines Volksentscheids (Art. 122 bis 125)

Kapitel XI - Änderung der Verfassung (Art. 126)

Kapitel XII - Verfahren zur Beratung der Organgesetze (Art. 127)

Kapitel XIII - Internationale Verträge und Abkommen (Art. 128 und 129)

Kapitel XIV - Aufgehoben

Kapitel XV - Kriegserklärung und Belagerungszustand (Art. 131)

TITEL III- Parlamentarische Kontrolle

TEIL I - Unterrichtungs- und Kontrollverfahren der Nationalversammlung

Kapitel I - Mitteilungen der Regierung (Art. 132)

Kapitel II - Mündliche Anfragen (Art. 133 bis 135)

Kapitel III - Schriftliche Anfragen (Art. 139)

Kapitel IV - Untersuchungsausschüsse (Art. 140 bis 144)

Kapite V - Unterrichtung durch die ständigen Ausschüsse oder Sonderausschüsse (Art. 145 bis 145-6)

Kapitel VI - Haushaltskontrolle (Art. 146)

Kapitel VII - Petitionen (Art. 147 bis 151)

Kapitel VII a - Entschließungen zu Vorschlägen für Rechtsakte der Gemeinschaft (Art. 151-1 bis 151-4)

 

TEIL II - Übernahme der politischen Verantwortung durch die Regierung und Misstrauensantrag gegen die Regierung

Kapitel VIII - Aussprache über das Regierungsprogramm oder über eine Erklärung zur allgemeinen Politik der Regierung (Art. 152)

Kapitel IX - Mißtrauensantrag und Interpellation (Art. 153 bis 156)

 

TEIL III - Strafrechtliche Verantwortung des Präsidenten der Republik und der Mitglieder der Regierung

Kapitel X - Wahl der Mitglieder des Hohen Gerichtshofes und des Gerichtshofes der Republik (Art. 157 und 157-1)

Kapitel XI - Anrufung des Hohen Gerichtshofes (Art. 158 bis 161)

 

SONSTIGE Bestimmungen (Art. 162 bis 164)
 

 

TITEL I

ORGANISATION UND FUNKTIONSWEISE DER NATIONALVERSAMMLUNG

Kapitel I

Ältestenpräsidium

Artikel 1

1  In der ersten Sitzung der Legislaturperiode führt bis zur Wahl des neuen Präsidenten das älteste Mitglied der Nationalversammlung den Vorsitz.

2   Die sechs jüngsten anwesenden Abgeordneten nehmen bis zur Wahl des Präsidiums die Aufgaben der Schriftführer wahr.

3   Unter dem Vorsitz des Alterspräsidenten kann keine Aussprache stattfinden.

Kapitel II

Aufnahme der Abgeordneten – Ungültigkeitserklärung –
Freiwerden von Sitzen

Artikel 2

Bei Eröffnung der ersten Sitzung der Legislaturperiode gibt der Alterspräsident der Nationalversammlung die Namen der gewählten Abgeordneten bekannt, wie sie ihm von der Regierung mitgeteilt worden sind. Er ordnet die umgehende Bekanntgabe durch Aushang und die Veröffentlichung im Anschluß an das ausführliche Plenarprotokoll an.

Artikel 3

Die Anträge auf Anfechtung von Wahlergebnissen und die Entscheidungen des Verfassungsrates, diese Anfechtungen abzuweisen, werden vom Alterspräsidenten oder vom Präsidenten unter den in Artikel 2 vorgesehenen Bedingungen bei Eröffnung der ersten Sitzung in der Reihenfolge ihres Einganges bekanntgegeben.

Artikel 4

1  Die Entscheidungen des Verfassungsrates, entweder das durch die Wahlleitung verkündete Ergebnis abzuändern und den ordnungsgemäß gewählten Kandidaten bekanntzugeben oder eine angefochtene Wahl für ungültig zu erklären, werden bei Eröffnung der ersten Sitzung nach deren Eingang unter Angabe der betreffenden Wahlkreise und der Namen der Abgeordneten, deren Wahl für ungültig erklärt wird, bekanntgegeben.

2   Im Falle einer Abänderung des betreffenden Ergebnisses ist der Name des für gewählt erklärten Kandidaten unverzüglich nach Mitteilung dieser Entscheidung bekanntzugeben.

3   Wird dem Präsidenten die Entscheidung des Verfassungsrates, die Wahl eines Abgeordneten für ungültig zu erklären, zugeleitet, wenn die Nationalversammlung keine Sitzung hält, nimmt er diese durch eine Mitteilung im Journal officiel1 zur Kenntnis und unterrichtet die Nationalversammlung in der darauffolgenden Sitzung hierüber.

4   Die gleichen Bestimmungen gelten im Falle einer Aberkennung des Mandats oder einer Verpflichtung zum Rücktritt, die vom Verfassungsrat festgestellt wird.

Artikel 5

Jede Initiative eines Abgeordneten, dessen Wahl für ungültig erklärt worden ist, wird als hinfällig erachtet, es sei denn, sie wird von einem Mitglied der Nationalversammlung binnen acht vollen Tagen ab der Unterrichtung der Nationalversammlung über die Ungültigkeitserklärung und der in Artikel 4 Absatz 3 vorgesehenen Mitteilung unverändert übernommen.

Artikel 6

1   Jeder Abgeordnete kann von seinem Mandat zurücktreten, und zwar nach Ablauf der für die Einbringung von Anfechtungsanträgen vorgesehenen zehntägigen Frist, wenn seine Wahl nicht angefochten worden ist, oder nach Übermittlung der abweisenden Entscheidung des Verfassungsrates, wenn seine Wahl angefochten worden ist.

2   Rücktrittserklärungen sind schriftlich an den Präsidenten zu richten, der die Nationalversammlung in ihrer darauffolgenden Sitzung hiervon in Kenntnis setzt und die Regierung darüber unterrichtet.

3   Wenn die Nationalversammlung keine Sitzung hält, nimmt der Präsident die Rücktrittserklärungen durch eine Mitteilung im Journal officiel zur Kenntnis.

Artikel 7

1   Sobald der Präsident Kenntnis erhält, daß Sitze aus einem der in Artikel L.O. 176 des Wahlgesetzbuches genannten Gründe frei geworden sind, unterrichtet er die Nationalversammlung hierüber. In diesem Falle teilt er der Regierung die Namen der Abgeordneten mit, deren Sitz frei geworden ist, und bittet sie, ihm die Namen der zu ihren Nachfolgern gewählten Personen bekanntzugeben.

2   Die Namen der neuen Abgeordneten, die nach Anwendung dieses Artikels für gewählt erklärt werden, werden der Nationalversammlung bei Eröffnung der ersten Sitzung nach Mitteilung der Namen durch die Regierung bekanntgegeben.

3   Das gleiche gilt für die Namen der Abgeordneten, die infolge von Nachwahlen gewählt worden sind.

4   Wenn die Nationalversammlung keine Sitzung hält, nimmt der Präsident die Mitteilung der Namen der neugewählten Abgeordneten unter den in Artikel 4 Absatz 3 vorgesehenen Bedingungen zur Kenntnis.

Kapitel III

Präsidium der Nationalversammlung
Zusammensetzung und Wahlverfahren

Artikel 8

Das Präsidium der Nationalversammlung besteht aus:

1 Präsidenten,

6 Vizepräsidenten,

3 Quästoren,

12 Schriftführern .

Artikel 9

1   In der ersten Sitzung der Legislaturperiode fordert der Alterspräsident die Nationalversammlung unmittelbar nach den in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Mitteilungen auf, ihren Präsidenten zu wählen.

2   Der Präsident der Nationalversammlung wird in geheimer Wahl am Rednerpult gewählt. Ergibt sich in den ersten beiden Wahlgängen keine absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen, genügt beim dritten Wahlgang die relative Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Kandidat mit dem höchsten Lebensalter als gewählt.

3   Die Stimmen werden von durch das Los bestimmten Abgeordneten ausgezählt. Das Ergebnis wird vom Alterspräsidenten bekanntgegeben.

4   Sobald der Präsident gewählt ist, fordert ihn der Alterspräsident auf, den Vorsitz zu übernehmen.

Artikel 10

1   Die übrigen Mitglieder des Präsidiums werden zu Beginn einer jeden Legislaturperiode während der Sitzung, die auf die Wahl des Präsidenten folgt, gewählt. Ihre Ämter werden in jedem darauffolgenden Jahr mit Ausnahme des Jahres, auf das eine Neuwahl der Nationalversammlung folgt, in der Eröffnungssitzung der ordentlichen Sitzungsperiode neu besetzt. Der Präsident wird durch die sechs jüngsten Mitglieder der Nationalversammlung, die die Aufgaben der Schriftführer wahrnehmen, unterstützt.

2   Bei der Wahl der Vizepräsidenten, der Quästoren und der Schriftführer ist darauf zu achten, daß das Verhältnis der in der Nationalversammlung vertretenen politischen Kräfte angemessen wiedergegeben wird.

3   Die Fraktionsvorsitzenden treten zusammen, um in der von ihnen bestimmten Reihenfolge die Liste ihrer Kandidaten für die verschiedenen Ämter im Präsidium zu erstellen.

4   Die Kandidaturen sind spätestens eine halbe Stunde vor dem für die Benennung oder die Eröffnung des jeweiligen Wahlganges festgesetzten Zeitpunkt beim Generalsekretär der Nationalversammlung einzureichen.

5   Wenn bei den im Präsidium zu besetzenden Ämtern die Anzahl der Kandidaten die Anzahl der zu besetzenden Sitze nicht übersteigt, ist gemäß Artikel 26 Absatz 3 zu verfahren.

6   Andernfalls hat die Benennung bei den Ämtern, bei denen die Anzahl der Kandidaten die Anzahl der zu besetzenden Sitze übersteigt, durch plurinominale2 Mehrheitswahl zu erfolgen.

7   Die den Abgeordneten zur Verfügung gestellten Stimmzettel dürfen nicht mehr Namen enthalten, als im jeweiligen Wahlgang Ämter zu besetzen sind.

8   Gültig sind die in den Umschlägen abgegebenen Stimmzettel, die nicht mehr Namen enthalten, als Ämter zu besetzen sind.

9   Im ersten und zweiten Wahlgang sind in der Reihenfolge der abgegebenen Stimmen die Kandidaten gewählt, die die absolute Mehrheit erhalten haben.

10 Haben jedoch bei einem oder mehreren Sitzen mehr Kandidaten als zu besetzende Sitze die absolute Mehrheit und die gleiche Stimmenzahl erhalten, ist zur Besetzung dieser Sitze ein weiterer Wahlgang erforderlich. Im dritten Wahlgang genügt die relative Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Kandidat mit dem höchsten Lebensalter als gewählt.

11 Die Stimmen werden von durch das Los bestimmten Abgeordneten ausgezählt, und der Präsident verkündet das Ergebnis.

12 Wird eines der Ämter frei, ist dieses nach demselben Verfahren neu zu besetzen.

Artikel 11

1   Die Vizepräsidenten vertreten den Präsidenten in dessen Abwesenheit.

2   Bei der Wahl der Vizepräsidenten und der Quästoren entscheiden das Datum und der Wahlgang, in dem sie gewählt wurden, und, wenn sie im selben Wahlgang gewählt wurden, die Anzahl der für sie abgegebenen Stimmen über ihre Rangfolge. Bei Stimmengleichheit in demselben Wahlgang hat das älteste Mitglied den Vorrang.

3   Werden die Vizepräsidenten und die Quästoren nach dem in Artikel 26 Absatz 3 festgelegten Verfahren ermittelt, richtet sich ihre Rangfolge nach der Reihenfolge, in der die Fraktionsvorsitzenden ihre Kandidatur eingereicht haben.

Artikel 12

Nach der Wahl des Präsidiums unterrichtet der Präsident der Nationalversammlung den Präsidenten der Republik, den Premierminister und den Präsidenten des Senats über dessen Zusammensetzung.

Kapitel IV

Befugnisse des Präsidenten und des Präsidiums der Nationalversammlung

Artikel 13

1   Der Präsident der Nationalversammlung beruft die Plenarsitzungen der Nationalversammlung sowie die Sitzungen des Präsidiums und der Konferenz der Präsidenten ein und leitet sie.

2   Er sorgt für die Sicherheit der Nationalversammlung nach innen wie nach außen. Hierzu legt er den Umfang der militärischen Sicherheitskräfte fest, den er für erforderlich erachtet. Sie unterstehen seiner Befehlsgewalt.

3   Die Mitteilungen der Nationalversammlung erfolgen durch den Präsidenten.

Artikel 14

1   Das Präsidium verfügt über alle Befugnisse zur Regelung der Beratungen der Nationalversammlung sowie zur Organisation und Leitung aller Dienststellen unter den in dieser Geschäftsordnung festgelegten Bedingungen.

2   Das Präsidium legt die Bedingungen fest, unter denen Persönlichkeiten während der Sitzungen zur Nationalversammlung sprechen dürfen.

3   Nach Maßgabe von Artikel 7 der Verordnung Nr. 58-1100 vom 17. November 1958 über die Funktionsweise der Parlamentarischen Versammlungen genießt die Nationalversammlung finanzielle Autonomie.

Artikel 15

1   Die Quästoren sind unter der Leitung des Präsidiums mit der Wahrnehmung der Finanz- und Verwaltungsdienste betraut. Ohne ihre vorherige Stellungnahme dürfen keine neuen Ausgabenverpflichtungen eingegangen werden.

2   Dem Präsidenten und den Quästoren werden im Palais-Bourbon Dienstwohnungen zur Verfügung gestellt.

Artikel 16

1   Die Ausgaben der Nationalversammlung beziehen sich jeweils auf ein Haushaltsjahr. Zu Beginn der Legislaturperiode sowie zu Beginn der ordentlichen Sitzungsperiode in jedem darauffolgenden Jahr, mit Ausnahme des Jahres, auf das eine Neuwahl der Nationalversammlung folgt, setzt die Nationalversammlung einen Sonderausschuß ein, in den anteilsmäßig zur Fraktionsstärke gemäß dem in Artikel 25 vorgesehenen Verfahren 15 Mitglieder berufen werden und der mit der Rechnungsprüfung und dem Rechnungsabschluß beauftragt ist. Dieser Ausschuß erteilt den Quästoren die Entlastung für ihre Haushaltsführung oder erstattet der Nationalversammlung Bericht.

2   Nach jedem Haushaltsjahr erstellt der Ausschuß einen öffentlichen Bericht.

3   Die Mitglieder des Präsidiums der Nationalversammlung dürfen diesem Ausschuß nicht angehören.

4   Das Präsidium legt durch Verwaltungsvorschrift die Regeln für die Rechnungsführung fest.

Artikel 17

1   Das Präsidium legt durch Verwaltungsvorschriften die Organisation und die Funktionsweise der Dienststellen der Nationalversammlung, die Modalitäten für die Anwendung, die Auslegung und die Durchführung der Bestimmungen dieser Geschäftsordnung durch die verschiedenen Dienststellen sowie die Rechtsstellung des Personals und die Beziehungen zwischen der Verwaltung der Nationalversammlung und den berufsständischen Organisationen des Personals fest.

Artikel 18

1   Die Dienste der Nationalversammlung werden ausschließlich von Beschäftigten erbracht, die unter den vom Präsidium festgelegten Bedingungen damit beauftragt werden. Infolgedessen ist die dauerhafte Mitarbeit von Beamten, die einer Verwaltung außerhalb der Nationalversammlung angehören, untersagt, mit Ausnahme derjenigen zivilen und militärischen Bediensteten, die die Regierung dem Ausschuß für nationale Verteidigung und Streitkräfte sowie dem Ausschuß für Finanzen, allgemeine Wirtschaft und den Plan zur Verfügung stellt.

Kapitel V

Fraktionen

Artikel 19

1   Die Abgeordneten können ihrer politischen Zugehörigkeit entsprechende Fraktionen bilden. Zur Bildung einer Fraktion bedarf es mindestens 20 Mitglieder, wobei die Gäste, die unter den in nachfolgendem Absatz 4 vorgesehenen Bedingungen aufgenommen werden, bei der Feststellung der Fraktionsstärke nicht mitgerechnet werden.

2      Fraktionen werden gebildet, indem dies dem Präsidenten durch eine von ihren Mitgliedern unterzeichnete politische Erklärung unter Beifügung der Liste dieser Mitglieder und der aufgenommenen Gäste sowie unter Angabe des Namens des Fraktionsvorsitzenden angezeigt wird. Diese Schriftstücke werden im Journal officiel veröffentlicht.

3   Ein Abgeordneter kann nur einer Fraktion angehören.

4   Abgeordnete, die keiner Fraktion angehören, können sich einer Fraktion ihrer Wahl mit Billigung deren Vorstandes anschließen. Sie werden bei der Bemessung der Sitze, die den Fraktionen in den Ausschüssen gemäß Artikel 33 und 37 gewährt werden, berücksichtigt.

Artikel 20

Die gemäß vorstehendem Artikel gebildeten Fraktionen können für ihre interne Verwaltung ein Sekretariat einrichten, für das sie selbst Personal einstellen und dessen Vergütung sie festlegen. Die Rechtsstellung, die Bedingungen für die materielle Einrichtung dieser Sekretariate sowie das Recht ihres Personals, die Räume der Nationalversammlung zu betreten und sich dort aufzuhalten, werden vom Präsidium der Nationalversammlung auf Vorschlag der Quästoren und der Fraktionsvorsitzenden festgelegt.

Artikel 21

Änderungen hinsichtlich der Zusammensetzung einer Fraktion sind dem Präsidenten der Nationalversammlung schriftlich anzuzeigen im Falle eines Fraktionsaustritts durch den betreffenden Abgeordneten, im Falle eines Ausschlusses durch den Fraktionsvorsitzenden und im Falle eines Beitritts oder der Aufnahme eines Gasts sowohl durch den betreffenden Abgeordneten als auch durch den Fraktionsvorsitzenden. Sie werden im Journal officiel veröffentlicht.

Artikel 22

Nach Bildung der Fraktionen beruft der Präsident der Nationalversammlung eine Sitzung ihrer Vertreter ein, um den Plenarsaal der Anzahl der Fraktionen entsprechend zu unterteilen und den Platz der fraktionslosen Abgeordneten im Verhältnis zu den Fraktionen zu bestimmen.

Artikel 23

1   Innerhalb der Nationalversammlung dürfen keine Gruppen zur Wahrnehmung örtlicher oder beruflicher Privatinteressen gebildet werden, die für ihre Mitglieder die Annahme eines imperativen Mandats zur Folge hätten, sei es in der in Artikel 19 vorgesehenen Form oder unter irgendeiner anderen Form oder Bezeichnung.

2   Ebenfalls untersagt in den Räumen der Nationalversammlung sind Zusammenkünfte auf Dauer angelegter Vereinigungen, die unabhängig von ihrer Bezeichnung solche Interessen vertreten.

Kapitel VI

Persönliche Benennungen: allgemeine Bestimmungen

Artikel 24

Hat die Nationalversammlung aufgrund von verfassungsrechtlichen Bestimmungen, von Gesetzen oder Verordnungen als Wahlkörper einer anderen Versammlung, eines Ausschusses, eines Gremiums oder von Mitgliedern irgendeines Gremiums zu dienen, werden diese persönlichen Benennungen unter den in diesem Kapitel vorgesehenen Bedingungen vorgenommen, soweit in dem diesen Rechtsakt begründenden Text nichts anderes bestimmt ist, und vorbehaltlich der darin enthaltenen Bestimmungen.

Artikel 25

1   Erfordert der den Rechtsakt begründende Text die Benennung im Verhältnis zur Stärke der einzelnen Fraktionen, legt der Präsident der Nationalversammlung die Frist fest, innerhalb derer die Fraktionsvorsitzenden ihm die Namen der von ihnen vorgeschlagenen Kandidaten mitzuteilen haben.

2   Nach Ablauf dieser Frist werden die dem Präsidenten der Nationalversammlung übermittelten Namen durch Aushang bekanntgegeben und im Journal officiel veröffentlicht. Die Benennung wird mit dem Zeitpunkt dieser Veröffentlichung wirksam.

3   Sind während oder außerhalb der Sitzungsperiode ungeachtet des Grundes Mitglieder der Nationalversammlung, die einem in vorstehendem Artikel genannten Gremium angehören, zu ersetzen, werden die Namen der Nachfolger durch Aushang bekanntgegeben und im Journal officiel veröffentlicht. Die Ersetzung wird mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung wirksam.

Artikel 26

1   In Artikel 25 nicht vorgesehenen Fällen unterrichtet der Präsident der Nationalversammlung diese über die vorzunehmenden Benennungen und setzt für die Einreichung der Kandidaturen eine Frist fest. Wenn die Nationalversammlung keine Sitzung hält, erfolgt die Unterrichtung durch Veröffentlichung im Journal officiel.

2   Sind die Modalitäten der Benennungen durch die Nationalversammlung oder der Aufstellung der Kandidaten nicht durch namentlich bezeichnete Ausschüsse in dem den Rechtsakt begründenden Text festgelegt, beauftragt der Präsident der Nationalversammlung einen oder mehrere ständige Ausschüsse - gegebenenfalls nach Beratung mit deren Vorsitzenden - mit der Aufstellung dieser Kandidaturen.

3   Übersteigt nach Ablauf der in vorstehendem Absatz 1 genannten Frist die Anzahl der Kandidaten die Anzahl der zu besetzenden Sitze nicht und schreibt der den Rechtsakt begründende Text keine Wahl vor, findet Artikel 25 Absatz 2 und 3 Anwendung.

4   Übersteigt die Anzahl der Kandidaten die Anzahl der zu besetzenden Sitze oder schreibt der den Rechtsakt begründende Text eine Wahl vor, erfolgt die Wahl durch die Nationalversammlung zu dem von der Konferenz der Präsidenten festgesetzten Zeitpunkt, je nach Fall durch Einzelwahl oder durch plurinominale Wahl(3), entweder am Rednerpult oder in den an den Plenarsaal angrenzenden Räumen.

5   Die Dienststelle der Präsidentschaft läßt hierzu Stimmzettel mit den Namen oder den Listen der Kandidaten verteilen.

6   Gültig sind die in den Umschlägen abgegebenen Stimmzettel, die nicht mehr Namen enthalten, als Mitglieder zu benennen sind.

7   In den ersten beiden Wahlgängen ist die absolute Mehrheit erforderlich; im dritten Wahlgang genügt die relative Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Kandidat mit dem höchsten Lebensalter als benannt.

8   Ist ein zweiter oder dritter Wahlgang erforderlich, werden nur Stimmzettel mit den Namen der Kandidaten verteilt, die innerhalb der vom Präsidenten festgesetzten Frist ihre Kandidatur aufrechterhalten oder eingereicht haben.

Artikel 27

1   Ist in dem den Rechtsakt begründenden Text die Benennung durch einen Ausschuß der Nationalversammlung vorgesehen, leitet deren Präsident nach seiner Befassung durch die betreffende Behörde den Benennungsantrag an den zuständigen Ausschuß weiter.

2   Die Namen der benannten Abgeordneten werden der betreffenden Behörde durch den Präsidenten der Nationalversammlung mitgeteilt.

Artikel 28

Die Mitglieder der Nationalversammlung, die den in Artikel 24 genannten Gremien angehören, haben dem zuständigen Ausschuß mindestens einmal pro Jahr schriftlich Bericht über ihre Tätigkeit zu erstatten. Dieser Tätigkeitsbericht wird gedruckt und verteilt.

Kapitel VII

Persönliche Benennungen
besondere Bestimmungen für die Entsendung in internationale oder europäische Versammlungen

Artikel 29

1   Die Vertreter der Nationalversammlung, die in internationale oder europäische Versammlungen entsandt werden, sind nach dem in Artikel 26 vorgesehenen Verfahren zu benennen.

3   Die Vertreter der Nationalversammlung erstatten jedes Jahr gemeinsam schriftlich Bericht über die Tätigkeit der Versammlung, der sie angehören, und legen ihn dem Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten vor. Dieser Tätigkeitsbericht wird gedruckt und verteilt.

Kapitel VIII

Sonderausschüsse
Zusammensetzung und Wahlverfahren

Artikel 30

1   Sonderausschüsse werden nach Maßgabe von Artikel 43 der Verfassung und vorbehaltlich des Organgesetzes betreffend die Haushaltsgesetze auf Veranlassung entweder der Regierung oder der Nationalversammlung zur Prüfung von Gesetzentwürfen und Gesetzesvorschlägen4 eingesetzt.

2   Wenn die Regierung die Einsetzung eines Sonderausschusses verlangt, hat dies von Rechts wegen zu erfolgen. Bei Gesetzentwürfen muß dies zum Zeitpunkt ihrer Zuleitung an die Nationalversammlung und bei Gesetzesvorschlägen innerhalb einer Frist von zwei vollen Tagen ab ihrer Verteilung verlangt werden.

Artikel 31

1   Die Einsetzung eines Sonderausschusses kann auf Ersuchen entweder des Vorsitzenden eines ständigen Ausschusses, des Vorsitzenden einer Fraktion oder von mindestens 30 Abgeordneten, deren Liste ne varietur im Journal officiel unmittelbar im Anschluß an das ausführliche Plenarprotokoll veröffentlicht wird, von der Nationalversammlung beschlossen werden. Dieser Antrag ist innerhalb von zwei vollen Tagen nach Verteilung des Gesetzentwurfes oder des Gesetzesvorschlages einzureichen. Gibt die Regierung vor der Verteilung eine Dringlichkeitserklärung ab, wird diese Frist auf einen vollen Tag verkürzt.

2   Der Antrag ist umgehend durch Aushang bekanntzugeben und der Regierung, den Fraktionsvorsitzenden und den Vorsitzenden der ständigen Ausschüsse mitzuteilen.

3   Er gilt als angenommen, wenn dem Präsidenten der Nationalversammlung vor der zweiten Sitzung nach dieser Bekanntgabe kein Einspruch seitens der Regierung, des Vorsitzenden eines ständigen Ausschusses oder des Vorsitzenden einer Fraktion zugeleitet worden ist.

4   Ist gegen einen Antrag auf Einsetzung eines Sonderausschusses gemäß den Bedingungen des vorstehenden Absatzes Einspruch eingelegt worden, wird zwingend eine Aussprache über den Antrag in die Tagesordnung der ersten Sitzung aufgenommen, die nach Unterrichtung der Nationalversammlung über den Einspruch gemäß Artikel 50 Absatz 1 abgehalten wird. Während dieser Aussprache können lediglich die Regierung und, für eine Dauer von höchstens fünf Minuten, der Verfasser des Einspruchs, der Verfasser oder der Erstunterzeichner des Antrages und die Vorsitzenden der betreffenden ständigen Ausschüsse das Wort ergreifen.

Artikel 32

Außer wenn es sich um einen Gesetzentwurf zur Genehmigung der Optionen der Wirtschaftsplanung oder der Wirtschaftsplanung selbst, um einen internationalen Vertrag oder ein internationales Abkommen gemäß Artikel 128 handelt oder wenn die Nationalversammlung bereits die Einsetzung eines Sonderausschusses abgelehnt hat, hat diese Einsetzung von Rechts wegen zu erfolgen, wenn sie innerhalb der in Artikel 31 Absatz 1 vorgesehenen Fristen durch einen oder mehrere Vorsitzende von Fraktionen, deren Gesamtstärke die absolute Mehrheit der Mitglieder der Nationalversammlung darstellt, verlangt wird.

Artikel 33

1   Den Sonderausschüssen gehören 57 Mitglieder an, die anteilsmäßig zur Fraktionsstärke nach dem in Artikel 34 vorgesehenen Verfahren benannt werden. Höchstens 28 ihrer Mitglieder dürfen bei ihrer Einsetzung demselben ständigen Ausschuß angehören.

2   Sonderausschüsse dürfen höchstens zwei fraktionslose Mitglieder aufnehmen.

Artikel 34

1   Ist gemäß den Artikeln 30 bis 32 ein Sonderausschuß einzusetzen, läßt der Präsident der Nationalversammlung den Antrag der Regierung oder den Beschluß der Nationalversammlung, einen solchen Ausschuß einzusetzen, unter Angabe des Titels des Gesetzentwurfes oder Gesetzesvorschlages, mit dem er befaßt wird, per Aushang bekanntgeben und die Fraktionsvorsitzenden hiervon in Kenntnis setzen.

2   Der Präsident der Nationalversammlung setzt den Fraktionsvorsitzenden eine Frist, innerhalb derer sie die Namen der von ihnen vorgeschlagenen Kandidaten mitzuteilen haben. Diese Frist darf während der Sitzungsperiode zwei volle Tage und außerhalb der Sitzungsperiode fünf volle Tage nicht überschreiten.

3   Die Namen der von den Fraktionsvorsitzenden vorgeschlagenen Ausschußmitglieder werden durch Aushang bekanntgegeben und im Journal officiel veröffentlicht. Die Benennung wird mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung wirksam.

4   Verläßt ein Abgeordneter die Fraktion, der er bei seiner Entsendung in einen Sonderausschuß angehörte, verliert er hierdurch seinen Sitz in diesem Ausschuß.

5   Wird ungeachtet des Grundes während oder außerhalb der Sitzungsperiode ein Vertreter einer Fraktion in einem Sonderausschuß ersetzt, wird der Name seines Nachfolgers aus der betreffenden Fraktion durch Aushang bekanntgegeben und im Journal officiel veröffentlicht. Die Ersetzung wird mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung wirksam.

Artikel 35

Ein Sonderausschuß bleibt so lange für den Gesetzentwurf oder den Gesetzesvorschlag, der seine Einsetzung zur Folge hatte, zuständig, bis diesbezüglich ein endgültiger Beschluß gefaßt worden ist.

Kapitel IX

Ständige Ausschüsse
Zusammensetzung und Wahlverfahren

Artikel 36

1   Die Nationalversammlung setzt im Plenum sechs ständige Ausschüsse ein.

2   Diese haben folgende Bezeichnungen und Zuständigkeitsbereiche:

3   Ausschuß für kulturelle Angelegenheiten, Familie und Soziales:

4   Unterricht und Forschung; Berufsbildung, Förderung des sozialen Aufstiegs; Jugend und Sport; kulturelle Tätigkeiten; Information; Arbeit und Beschäftigung; Volksgesundheit, Familie, Bevölkerung; Sozialversicherung und Sozialhilfe; zivile und militärische Versorgungsbezüge, Ruhegehälter und Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten;

5   Ausschuß für wirtschaftliche Angelegenheiten, Umwelt und Raumordnung

6   Landwirtschaft und Fischerei; Energie und Industrie; technische Forschung; Verbrauch ; Binnen- und Außenhandel, Zoll; Kommunikationsmittel und Fremdenverkehr; Raumordnung und Städtebau, Infrastruktur und öffentliche Bauvorhaben, Wohnungs- und Bauwesen; Umwelt.

7   Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten:

8   Internationale Beziehungen: Außenpolitik, Zusammenarbeit, internationale Verträge und Abkommen;

9   Ausschuß für nationale Verteidigung und Streitkräfte:

10 Allgemeine Organisation der Verteidigung; Politik der Zusammenarbeit und Unterstützung im militärischen Bereich; langfristige Planung für die Streitkräfte; Luft-, Raumfahrt- und Rüstungsindustrie; militärische Einrichtungen und staatliche Rustüngsproduktion; militärischer Bereich; Wehrdienst und Gesetze über die Rekrutierung; zivile und militärische Bedienstete der Armee; Gendarmerie und Militärgerichtsbarkeit;

11 Ausschuß für Finanzen, allgemeine Wirtschaft und den Plan:

12 Einnahmen und Ausgaben des Staates; Ausführung des Haushaltsplans; Geld- und Kreditwesen; innere und äußere Finanztätigkeiten; Finanzkontrolle der staatlichen Unternehmen; Staatsvermögen;

13 Ausschuß für Verfassungsgesetze, Gesetzgebung und allgemeine Verwaltung der Republik:

14 Verfassungs-, Organ- und Wahlgesetze; Geschäftsordnung der Nationalversammlung; Gerichtswesen; Zivil-, Verwaltungs- und Strafrecht; Petitionen; allgemeine Verwaltung der Gebiete der Republik und der Gebietskörperschaften;

15 Die maximale Mitgliederzahl der einzelnen Ausschüsse beträgt:

16 1° für den Ausschuß für kulturelle Angelegenheiten, Familie und Soziales und den Ausschuß für wirtschaftliche Angelegenheiten, Umwelt und Raumordnung jeweils zwei Achtel der Anzahl der Abgeordneten der Nationalversammlung;

17 2° für den Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten, den Ausschuß für nationale Verteidigung und Streitkräfte, den Ausschuß für Finanzen, allgemeine Wirtschaft und den Plan sowie den Ausschuß für Verfassungsgesetze, Gesetzgebung und allgemeine Verwaltung der Republik jeweils ein Achtel der Anzahl der Abgeordneten der Nationalversammlung.

18 Die so erhaltene Mitgliederzahl wird auf die nächsthöhere Zahl aufgerundet.

Artikel 37

1   Die Mitglieder der ständigen Ausschüsse werden zu Beginn der Legislaturperiode und zu Beginn der ordentlichen Sitzungsperiode in jedem darauffolgenden Jahr mit Ausnahme des Jahres, auf das eine Neuwahl der Nationalversammlung folgt, nach dem in Artikel 25 festgelegten Verfahren benannt.

2   Die Anzahl der Sitze einer gemäß Artikel 19 ordnungsgemäß gebildeten Fraktion bemißt sich proportional zu ihrer zahlenmäßigen Stärke im Verhältnis zur Anzahl der Mitglieder der Nationalversammlung.

3   Die nach dieser Verteilung noch freien Sitze werden mit Abgeordneten besetzt, die keiner Fraktion angehören. Wird keine Einigung erzielt, werden diese Sitze den Kandidaten mit dem höheren Lebensalter zuerkannt.

Artikel 38

1   Ein Abgeordneter kann nur Mitglied eines einzigen ständigen Ausschusses sein. Er kann allerdings an den Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen, denen er nicht angehört.

2   Die Abgeordneten, die Mitglieder internationaler oder europäischer Versammlungen sind, sowie die Abgeordneten, die einem Sonderausschuß angehören, können auf ihr eigenes Ersuchen und für die Dauer der Tätigkeit dieser Versammlungen, ihrer Ausschüsse oder des Sonderausschusses von der Anwesenheit in dem ständigen Ausschuß, dem sie angehören, freigestellt werden. In einem solchen Falle lassen sie sich durch ein anderes Ausschußmitglied vertreten.

3   Verläßt ein Abgeordneter die Fraktion, der er bei seiner Entsendung in einen ständigen Ausschuß angehörte, verliert er hierdurch seinen Sitz in diesem Ausschuß.

4   Sitze, die den Fraktionen in den ständigen Ausschüssen zugewiesen worden sind, sind nach ihrem Freiwerden gemäß den in Artikel 34 Absatz 5 vorgesehenen Bedingungen neu zu besetzen.

Kapitel X

Tätigkeit der Ausschüsse

Artikel 39

1   Unmittelbar nach ihrer Einsetzung beruft der Präsident der Nationalversammlung eine Sitzung sämtlicher Ausschüsse ein, damit sie ihre Vorstände bestimmen und die Sonderausschüsse außerdem ihre Berichterstatter benennen können.

2   Der Vorstand eines jeden ständigen Ausschusses muß neben dem Vorsitzenden einen stellvertretenden Vorsitzenden und einen Schriftführer für jeweils 30 Mitglieder im Verhältnis zur Höchststärke umfassen. Der Ausschuß für Finanzen, allgemeine Wirtschaft und den Plan benennt einen Generalberichterstatter. Allerdings muß die Anzahl der stellvertretenden Vorsitzenden und der Schriftführer jeweils mindestens drei betragen.

3   Der Vorstand der anderen Ausschüsse umfaßt: 1 Vorsitzenden, 2 stellvertretende Vorsitzende und 2 Schriftführer.

4   Der Vorstand eines jeden Ausschusses wird gesondert nach den verschiedenen Arten von Ämtern jeweils in geheimer Wahl bestimmt. Übersteigt die Anzahl der Kandidaten für die jeweiligen Arten von Ämtern die Anzahl der zu besetzenden Sitze nicht, wird keine Wahl durchgeführt.

5   Ergibt sich in den ersten beiden Wahlgängen keine absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen, genügt im dritten Wahlgang die relative Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Kandidat mit dem höchsten Lebensalter als gewählt.

6   Zwischen den stellvertretenden Vorsitzenden gibt es keine Rangfolge.

7   Der Vorsitz in einem Sonderausschuß kann nicht gleichzeitig mit dem Vorsitz in einem ständigen Ausschuß ausgeübt werden.

Artikel 40

1   Wenn die Regierung es verlangt, werden die Ausschußsitzungen vom Präsidenten der Nationalversammlung einberufen.

2   Während der Sitzungsperioden können sie auch von ihrem Vorsitzenden einberufen werden.

3   Außerhalb der Sitzungsperioden können die Ausschußsitzungen entweder durch den Präsidenten der Nationalversammlung oder nach Zustimmung des jeweiligen Ausschußvorstandes durch den Ausschußvorsitzenden einberufen werden. Eine Sitzung ist jedoch abzusagen oder zu vertagen, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder eines Ausschusses dies mindestens achtundvierzig Stunden vor dem angesetzten Termin verlangt.

4   Während der Sitzungsperioden sind die Ausschüsse mindestens achtundvierzig Stunden vor ihrer Sitzung einzuberufen. Wenn die Tagesordnung der Nationalversammlung dies erfordert, können sie ausnahmsweise innerhalb einer kürzeren Frist einberufen werden. Die achtundvierzigstündige Frist wird außerhalb der Sitzungsperioden auf eine Woche verlängert. In der Einberufung ist die Tagesordnung anzugeben.

5   Jeder Ausschuß kann vorbehaltlich der durch die Verfassung, die Organgesetze und diese Geschäftsordnung festgelegten Regeln frei über seine Tätigkeit bestimmen.

Artikel 41

Wenn die Nationalversammlung Sitzung hält, dürfen die ständigen Ausschüsse nur zusammentreten, um die ihnen von der Nationalversammlung zur sofortigen Prüfung überwiesenen Angelegenheiten oder die Tagesordnungspunkte der Nationalversammlung zu beraten.

Artikel 42

1   Ausschußmitglieder sind zur Teilnahme an den Ausschußsitzungen verpflichtet.

2   Die Namen der anwesenden Ausschußmitglieder sowie derjenigen, die sich entweder aus einem der Gründe, die in der als Organgesetz erlassenen Verordnung Nr. 58-1066 vom 7. November 1958, die den Parlamentariern ausnahmsweise die Übertragung ihres Stimmrechtes gestattet, genannt sind, oder aufgrund einer unumgänglichen Verhinderung entschuldigt haben, und derjenigen, die sich ordnungsgemäß vertreten ließen, werden am Tage nach jeder Ausschußsitzung im Journal officiel veröffentlicht.

3   Hat ein Ausschußmitglied während einer ordentlichen Sitzungsperiode bei mehr als einem Drittel der Ausschußsitzungen gefehlt und sich weder unter Berufung auf einen der in vorstehendem Absatz genannten Gründe entschuldigt noch gemäß Artikel 38 vertreten lassen, hat der Vorstand des Ausschusses den Präsidenten der Nationalversammlung hierüber zu unterrichten, der den Rücktritt dieses Ausschußmitglieds feststellt. Dieses Mitglied wird ersetzt und darf im Laufe des Jahres keinem anderen Ausschuß angehören. Seine Funktionszulage wird bis zur Eröffnung der nächsten ordentlichen Sitzungsperiode um ein Drittel gekürzt.

Artikel 43

1   Immer wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt, ist für die Gültigkeit der Abstimmungen die Beschlußfähigkeit erforderlich.

2   Kann eine Abstimmung wegen Beschlußunfähigkeit nicht durchgeführt werden, wird sie in der darauffolgenden Sitzung, die frühestens drei Stunden später abgehalten werden darf, ungeachtet der Anzahl der anwesenden Mitglieder gültig durchgeführt.

Artikel 44

1   Die Ausschüsse beschließen entweder durch Handzeichen oder durch schriftliche Abstimmung.

2   Eine schriftliche Abstimmung hat von Rechts wegen zu erfolgen, wenn dies entweder von mindestens einem Zehntel der Ausschußmitglieder oder im Falle einer persönlichen Benennung von einem Ausschußmitglied verlangt wird.

3   Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 38 können die Ausschußmitglieder ihr Stimmrecht bei den Abstimmungen nur einem anderen Mitglied desselben Ausschusses und nur in den Fällen und unter den Bedingungen übertragen, die in der obengenannten Verordnung Nr. 58-1066 vom 7. November 1958 vorgesehen sind. Der Ausschußvorsitzende ist über die Stimmrechtsübertragungen zu unterrichten, auf die die Bestimmungen von Artikel 62 Anwendung finden.

4   Die Stimme des Ausschußvorsitzenden gibt nicht den Ausschlag. Bei Stimmengleichheit gilt die zur Abstimmung gestellte Bestimmung als abgelehnt.

Artikel 45

1   Die Minister haben Zugang zu den Ausschüssen und müssen gehört werden, wenn sie dies verlangen.

2   Der Vorsitzende eines jeden Ausschusses kann die Anhörung eines Regierungsmitglieds verlangen.

3   Jeder Ausschuß kann durch den Präsidenten der Nationalversammlung verlangen, daß ein Berichterstatter des Wirtschafts- und Sozialrates zu den Vorlagen angehört wird, zu denen dieser eine Stellungnahme abzugeben hat.

Artikel 46

1   Über jede Ausschußsitzung ist ein Protokoll anzufertigen. Die Protokolle sind vertraulich. Die Mitglieder der Nationalversammlung können die Sitzungsprotokolle der Ausschüsse sowie die diesen übermittelten Unterlagen zur Einsichtnahme anfordern. Die Protokolle und Unterlagen werden am Ende einer jeden Legislaturperiode im Archiv der Nationalversammlung abgelegt.

2   Nach jeder Ausschußsitzung wird ein Sitzungsbericht über den Stand der Arbeiten und die Abstimmungen im Ausschuß sowie über die Ausführungen der einzelnen Mitglieder veröffentlicht. Die Sitzungsberichte über die verschiedenen Sitzungen zur Prüfung einer Vorlage können unter den vom Ausschußvorstand festgelegten Bedingungen zu einem Dokument zusammengefaßt werden, das dem abschließenden Ausschußbericht als Anhang beigefügt wird.

3   Nach Rücksprache mit dem Ausschuß kann dessen Vorstand die von ihm durchgeführten Anhörungen in der von ihm gewählten Form ganz oder teilweise öffentlich durchführen.

4   In einer Informationsschrift der Ausschüsse ("Bulletin des commissions") werden sämtliche Angaben über die Ausschußtätigkeit veröffentlicht, deren Einzelheiten der Vorstand eines jeden Ausschusses festlegt.

5   Eine audiovisuelle Aufzeichnung der Ausschußtätigkeit kann unter den vom Präsidium der Nationalversammlung festgelegten Bedingungen angefertigt und verbreitet werden.

Kapitel XI

Tagesordnung der Nationalversammlung - Organisation der Aussprachen

Artikel 47

1   Die Tagesordnung der Nationalversammlung umfaßt:

2   – die Gesetzentwürfe und Gesetzesvorschläge, die unter den in Artikel 89 vorgesehenen Bedingungen vorrangig auf die Tagesordnung gesetzt werden;

3   – die mündlichen Anfragen, die unter den in Artikel 134 vorgesehenen Bedingungen auf die Tagesordnung gesetzt werden;

4   – die sonstigen Angelegenheiten, die unter den in nachfolgendem Artikel vorgesehenen Bedingungen auf die Tagesordnung gesetzt werden.

Artikel 48

1   Die Vizepräsidenten der Nationalversammlung, die Vorsitzenden der ständigen Ausschüsse, der Generalberichterstatter des Ausschusses für Finanzen, allgemeine Wirtschaft und den Plan, der Vorsitzende der Delegation der Nationalversammlung für die Europäische Union und die Fraktionsvorsitzenden werden, falls erforderlich, vom Präsidenten jede Woche zu dem von ihm festgesetzten Tag und dem von ihm bestimmten Zeitpunkt zur Sitzung der Konferenz der Präsidenten einberufen.

2   Die Vorsitzenden der Sonderausschüsse und der Vorsitzende des gemäß Artikel 80 eingesetzten Ausschusses können auf ihr Ersuchen zur Konferenz der Präsidenten eingeladen werden.

3   Die Regierung wird vom Präsidenten über den Tag und den Zeitpunkt der Konferenz unterrichtet. Sie kann einen Vertreter entsenden.

4   Während ihrer wöchentlichen Sitzung prüft die Konferenz den Arbeitsplan der Nationalversammlung für die laufende Woche und die beiden darauffolgenden Wochen. Zu diesem Zweck werden ihr die von der Regierung gestellten Anträge auf vorrangige Aufnahme in die Tagesordnung der Nationalversammlung unter den in Artikel 89 Absatz 2 vorgesehenen Bedingungen bekanntgegeben. Die Konferenz unterbreitet alle Vorschläge die zur Feststellung der Tagesordnung in Ergänzung zu den von der Regierung als vorrangig festgelegten Beratungen erforderlich sind.

5   Bei Eröffnung der Sitzungsperiode und danach spätestens zum darauffolgenden 1. März oder nach Bildung der Regierung unterrichtet letztere die Konferenz über die Angelegenheiten, deren Aufnahme in die Tagesordnung der Nationalversammlung sie voraussichtlich verlangen wird, sowie über den für ihre Beratung vorgesehenen Zeitraum.

6   Einmal im Monat legt die Konferenz die monatliche Sitzung fest, die gemäß Artikel 48 Absatz 3 der Verfassung vorrangig einer von der Nationalversammlung festgestellten Tagesordnung vorbehalten ist. Sie kann gemäß dem in Absatz 4 letzter Satz des vorliegenden Artikels vorgesehenen Verfahren die Fortsetzung der Aussprache zu dieser Tagesordnung festsetzen.

7   Bei den Abstimmungen in der Konferenz über die ihr unterbreiteten Vorschläge verfügen die Fraktionsvorsitzenden über eine Stimmenzahl, die der Anzahl der Mitglieder ihrer Fraktion nach Abzug der Anzahl der anderen Konferenzmitglieder entspricht.

8   Die von der Konferenz festgesetzte Tagesordnung ist umgehend durch Aushang bekanntzugeben und der Regierung und den Fraktionsvorsitzenden mitzuteilen.

9   Der Präsident unterbreitet der Nationalversammlung diese Vorschläge während der Sitzung, die auf die Sitzung der Konferenz folgt. Änderungsanträge dazu sind nicht zulässig. Die Nationalversammlung befindet nur über die Vorschläge in ihrer Gesamtheit. Zu einer Erklärung zur Abstimmung von höchstens fünf Minuten ergreifen lediglich das Wort die Regierung sowie die Vorsitzenden der Ausschüsse oder deren Vertreter, die an der Konferenz teilgenommen haben, sowie ein Redner pro Fraktion.

10 Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 50 kann die von der Nationalversammlung festgestellte Tagesordnung nachträglich nur hinsichtlich der vorrangigen Aufnahme gemäß Artikel 48 Absatz 1 der Verfassung unter den in Artikel 89 vorgesehenen Bedingungen geändert werden. Nach einer weiteren Konferenz der Präsidenten kann sie ausnahmsweise umgestaltet werden.

Artikel 49

1   Die Organisation der allgemeinen Aussprache über die der Nationalversammlung vorgelegten Texte kann von der Konferenz der Präsidenten bestimmt werden.

2   Die Konferenz kann beschließen, daß die allgemeine Aussprache gemäß den in Artikel 132 vorgesehenen Bedingungen durchgeführt wird.

3   In den übrigen Fällen legt die Konferenz die Gesamtdauer der allgemeinen Aussprache im Rahmen der auf der Tagesordnung vorgesehenen Sitzungen fest. Diese Zeit wird vom Präsidenten der Nationalversammlung zwischen den einzelnen Fraktionen so aufgeteilt, daß jeder von ihnen abhängig von der Dauer der Aussprache die gleiche Mindestredezeit zur Verfügung steht. Den fraktionslosen Abgeordneten wird anteilsmäßig zu ihrer Anzahl eine Gesamtredezeit zugeteilt. Die verbleibende Zeit wird vom Präsidenten auf die Fraktionen entsprechend ihrer Stärke aufgeteilt.

4   Die Wortmeldungen werden von den Fraktionsvorsitzenden in die Rednerliste eingetragen. Sie teilen dem Präsidenten der Nationalversammlung die Reihenfolge, in der die Redner aufgerufen werden sollen, sowie die Dauer ihrer Redebeiträge, die mindestens fünf Minuten betragen muß, mit.

5   Der Präsident der Nationalversammlung legt unter Berücksichtigung dieser Angaben die Reihenfolge der Redner fest.

Kapitel XII

Ablauf der Plenarsitzungen

Artikel 49-1

1   Sitzungstage im Sinne von Artikel 28 der Verfassung sind die Tage, in deren Verlauf eine Sitzung eröffnet worden ist. Sie dürfen nicht über die in Artikel 50 für die Eröffnung der Vormittagssitzung festgelegte Uhrzeit des darauffolgenden Tages hinaus verlängert werden.

2   Der Beschluß des Premierministers, gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Verfassung zusätzliche Sitzungstage anzusetzen, wird im Journal officiel bekanntgegeben.

3   Wird dies von den Mitgliedern der Nationalversammlung verlangt, ist beim Präsidenten der Nationalversammlung ein entsprechender schriftlicher Antrag einzureichen, dem die Liste der Unterschriften der Hälfte ihrer Mitglieder und eines Mitglieds beizufügen ist. Stellt der Präsident fest, daß diese Voraussetzung erfüllt ist, beruft er die Nationalversammlung ein.

Artikel 50

1   Die Nationalversammlung tritt jede Woche am Dienstag vormittag, nachmittag und abend sowie am Mittwoch und Donnerstag nachmittag und abend zu einer Plenarsitzung zusammen. Sofern die Konferenz der Präsidenten nichts anderes beschließt, ist die Sitzung von Dienstag morgen den mündlichen Anfragen ohne Aussprache oder der in Anwendung von Artikel 48 Absatz 6 festgesetzten Tagesordnung vorbehalten.

2   Auf Vorschlag der Konferenz der Präsidenten kann die Nationalversammlung im Rahmen der in Artikel 28 Absatz 2 der Verfassung vorgesehenen Sitzungsperiode die Abhaltung zusätzlicher Sitzungen beschließen. Die Regierung kann von Rechts wegen auf der Sitzung der Konferenz der Präsidenten verlangen, daß solche Sitzungen innerhalb dieser Sitzungsperiode anberaumt werden.

3   Der Mittwochvormittag wird für die Arbeiten der Ausschüsse reserviert. Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 48 Absatz 1 der Verfassung darf eine Sitzung gemäß vorstehendem Absatz an diesem Vormittag nicht abgehalten werden.

4   Die Nationalversammlung tritt nachmittags von 15 Uhr bis 20 Uhr und abends von 21.30 Uhr bis 1 Uhr morgens des darauffolgenden Tages zusammen. Wenn die Nationalversammlung vormittags eine Sitzung abhält, tritt sie von 9.30 Uhr bis 13 Uhr zusammen.

5   Die Nationalversammlung kann jedoch entweder auf Vorschlag der Konferenz der Präsidenten hinsichtlich einer bestimmten Tagesordnung oder auf Vorschlag des federführenden Ausschusses oder der Regierung zwecks Fortsetzung der Aussprache eine Sitzungsverlängerung beschließen. Im letzten Falle hat sie auf Ersuchen des Sitzungspräsidenten ohne Aussprache hierüber zu entscheiden.

6   Die Nationalversammlung kann jederzeit gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verfassung die Wochen festsetzen, in denen sie keine Sitzungen abhält.

Artikel 51

1   Die Nationalversammlung kann durch eine eigene Abstimmung ohne Aussprache, die auf Verlangen entweder des Premierministers oder eines Zehntels ihrer Mitglieder durchgeführt wird, die Abhaltung einer geheimen Sitzung beschließen. Das Zehntel der Mitglieder wird auf der Grundlage der Anzahl der tatsächlich besetzten Sitze errechnet. Ergibt sich dadurch eine Bruchzahl, wird die Anzahl auf die nächsthöhere Zahl aufgerundet. Die Unterschriften der Antragsteller müssen in einer einzigen Liste zusammengefaßt werden. Nach Vorlage dieser Liste darf keine Unterschrift mehr gestrichen oder hinzugefügt werden. Das Verfahren wird fortgesetzt, bis die Nationalversammlung eine Entscheidung getroffen hat. Die endgültige Liste der Unterzeichner wird im Journal officiel unmittelbar im Anschluß an das ausführliche Plenarprotokoll veröffentlicht.

2   Entfällt der Grund für die Abhaltung der geheimen Sitzung, läßt der Präsident die Nationalversammlung über die Wiederaufnahme der öffentlichen Sitzung abstimmen.

3   Die Nationalversammlung beschließt später, ob das ausführliche Protokoll über die Beratung in geheimer Sitzung veröffentlicht werden soll. Auf Verlangen der Regierung wird hierüber in geheimer Sitzung entschieden.

Artikel 52

1   Der Präsident eröffnet die Sitzung, leitet die Beratungen, achtet auf die Einhaltung der Geschäftsordnung und wahrt die Ordnung. Er kann jederzeit die Sitzung unterbrechen oder aufheben.

2   Der Präsident übt die Polizeigewalt der Nationalversammlung in deren Namen aus.

3   Die Schriftführer haben die Abfassung der Plenarprotokolle zu überwachen, die Stimmen bei Abstimmungen durch Handzeichen, durch Aufstehen oder Sitzenbleiben oder mit Namensaufruf zu zählen und das Abstimmungsergebnis festzustellen. Sie prüfen die Stimmrechtsübertragungen. Mindestens zwei von ihnen müssen im Präsidium anwesend sein. Ist diese doppelte Anwesenheit nicht gegeben oder besteht hinsichtlich ihrer Meinung ein Patt, entscheidet der Präsident.

Artikel 53

1   Vor dem Übergang zur Tagesordnung gibt der Präsident der Nationalversammlung die sie betreffenden Mitteilungen bekannt.

Artikel 54

1   Ein Mitglied der Nationalversammlung darf nur sprechen, wenn es zuvor den Präsidenten um Worterteilung gebeten und das Wort erhalten hat, selbst wenn ein Redner ihm ausnahmsweise gestattet, ihn zu unterbrechen. In diesem Falle darf die Unterbrechung höchstens fünf Minuten dauern.

2   Die Abgeordneten, die das Wort zu ergreifen wünschen, müssen sich beim Präsidenten in die Rednerliste eintragen, der dann die Reihenfolge festlegt, in der ihnen das Wort erteilt wird.

3   Außerhalb der durch die Geschäftsordnung begrenzten Aussprachen kann der Präsident Erklärungen zur Abstimmung durch jeweils einen Redner pro Fraktion zulassen, die nicht länger als fünf Minuten dauern dürfen.

4   Der Redner spricht vom Rednerpult oder von seinem Platz aus. Der Präsident kann ihn auffordern, ans Rednerpult zu kommen.

5   Ist die Nationalversammlung nach Ansicht des Präsidenten ausreichend informiert, kann er den Redner auffordern, seine Ausführungen zu beenden. Im Interesse der Aussprache kann er ihm auch gestatten, über die ihm zustehende Zeit hinaus mit seinen Ausführungen fortzufahren.

6   Der Redner darf nicht vom Thema abschweifen, andernfalls erhält er einen Sachruf durch den Präsidenten. Kommt er diesem Sachruf nicht nach, kann ihm der Präsident das Wort entziehen. Er kann dies auch tun, wenn ein Redner ohne vorherige Worterteilung spricht, seine Ausführungen fortsetzt, obwohl er aufgefordert worden ist, zum Schluß zu kommen, oder eine Rede verliest. Unbeschadet der Verhängung der in Kapitel XIV dieses Titels vorgesehenen Ordnungsstrafen ordnet der Präsident in diesem Falle an, daß dessen Darlegungen aus dem Protokoll gestrichen werden.

Artikel 55

1   Die Redner dürfen auf keinen Fall die ihrer Fraktion gewährte Rededauer überschreiten, wenn bei einer Aussprache die Redezeit begrenzt ist.

2   Bei Überschreitung der Redezeit hat der Präsident gemäß Artikel 54 Absatz 5 und 6 zu verfahren.

3   Hat eine Fraktion ihre Redezeit ausgeschöpft, darf ihren Mitgliedern das Wort nicht mehr erteilt werden.

4   Stellt sich im Laufe einer Aussprache heraus, daß die Redezeiten nicht ausreichen, kann die Nationalversammlung auf Vorschlag ihres Präsidenten ohne Aussprache beschließen, die Redezeiten um eine bestimmte Zeit zu verlängern.

Artikel 56

1   Den Ministern sowie den Vorsitzenden und den Berichterstattern der federführenden Ausschüsse wird auf ihr Verlangen das Wort erteilt.

2   Die per Dekret benannten Regierungsreferenten können ebenfalls auf Verlangen des Regierungsmitglieds, das der Sitzung beiwohnt, das Wort ergreifen.

3   Der Präsident kann einem Redner gestatten, der Regierung oder dem Ausschuß zu antworten.

4   Die Vorsitzenden und die Berichterstatter der Ausschüsse können sich bei den Beratungen im Plenum von Beamten der Nationalversammlung, die sie auswählen, unterstützen lassen.

Artikel 57

1   Außerhalb der gemäß Artikel 49 durchgeführten Aussprachen kann der sofortige Schluß einer Aussprache entweder vom Präsidenten beschlossen oder von einem Mitglied der Nationalversammlung vorgeschlagen werden, wenn mindestens zwei Redner unterschiedlicher Meinung in der allgemeinen Aussprache, bei der Beratung eines Artikels oder bei den Erklärungen zur Abstimmung das Wort ergriffen haben. Nicht betroffen vom Schluß der Aussprache sind jedoch die Erklärungen zur Abstimmung, wenn über eine Vorlage in ihrer Gesamtheit entschieden wird.

2   Wird der Schluß der allgemeinen Aussprache von einem Mitglied der Nationalversammlung vorgeschlagen, darf das Wort nur zur Rede gegen den Schluß und nur einem einzigen Redner für höchstens fünf Minuten erteilt werden. Vorrang hat der erste der noch auf der Liste stehenden Redner, ersatzweise einer der darauffolgenden Redner, sofern er das Wort zur Rede gegen den Schluß ergreifen möchte. Stehen keine Redner auf der Rednerliste, wird dem Abgeordneten das Wort zur Rede gegen den Schluß erteilt, der als erstes darum bittet.

3   Wird der Schluß außerhalb der allgemeinen Aussprache beantragt, muß die Nationalversammlung ohne Debatte entscheiden.

4   Bei Fragen bezüglich des Schlusses einer Aussprache kann keine namentliche Abstimmung beantragt werden. Der Präsident läßt das Plenum durch Handzeichen hierüber abstimmen. Bei einem unklaren Ergebnis erfolgt eine weitere Abstimmung durch Aufstehen oder Sitzenbleiben. Ist das Ergebnis danach weiterhin unklar, wird die Aussprache fortgesetzt.

Artikel 58

1   Wortmeldungen zur Geschäftsordnung und Anträge zum Sitzungsablauf haben immer Vorrang vor der Hauptfrage und haben eine Unterbrechung der Aussprache zur Folge. Zu Wort kommt jeder Abgeordnete, der hierzu sprechen möchte, und zwar entweder sofort oder am Ende der Ausführungen des gerade sprechenden Redners.

2   Spricht der Abgeordnete offensichtlich nicht zur Geschäftsordnung oder zum Sitzungsablauf oder beabsichtigt er, die festgesetzte Tagesordnung in Frage zu stellen, wird ihm das Wort entzogen.

3   Über Anträge auf Sitzungsunterbrechung hat das Plenum zu entscheiden, es sei denn, sie werden von der Regierung, dem Vorsitzenden oder dem Berichterstatter des federführenden Ausschusses oder auch zur Einberufung einer Fraktionssitzung von einem Fraktionsvorsitzenden oder seinem Vertreter, dessen Namen er zuvor dem Präsidenten mitgeteilt hat, persönlich gestellt. Bei jeder erneuten Vollmachtserteilung erlischt die vorausgegangene.

4   Möchte ein Abgeordneter eine persönliche Erklärung abgeben, wird ihm das Wort erst zum Ende der Sitzung erteilt.

5   In den in diesem Artikel vorgesehenen Fällen dürfen die Ausführungen nicht länger als fünf Minuten dauern.

6   Persönliche Angriffe, direkte Wortwechsel zwischen Abgeordneten, Demonstrationen oder Unterbrechungen, die die Ordnung stören, sind untersagt.

Artikel 59

1   Vor Aufhebung der Sitzung gibt der Präsident der Nationalversammlung dem Plenum den Zeitpunkt und die Tagesordnung der nächsten Sitzung bekannt.

2   Über jede Plenarsitzung sind ein amtliches Kurzprotokoll, das durch Aushang bekanntgegeben und verteilt wird, und ein ausführlicher Sitzungsbericht, der im Journal officiel veröffentlicht wird, anzufertigen.

3   Der ausführliche Sitzungsbericht ist das Plenarprotokoll. Es wird endgültig, wenn dem Präsidenten der Nationalversammlung vierundzwanzig Stunden nach dessen Veröffentlichung im Journal officiel weder ein schriftlicher Einspruch noch ein schriftlicher Abänderungsantrag übermittelt worden ist. Die Einsprüche werden dem Präsidium der Nationalversammlung unterbreitet, das über deren Berücksichtigung entscheidet, nachdem der Antragsteller während einer Dauer von höchstens fünf Minuten im Plenum angehört worden ist.

4   Trägt das Präsidium dem Einspruch Rechnung, unterbreitet der Präsident zu Beginn der auf den Beschluß des Präsidiums folgenden Sitzung die Berichtigung des Protokolls dem Plenum, das ohne Aussprache hierüber beschließt.

5   Eine audiovisuelle Aufzeichnung der Aussprachen im Plenum wird unter den vom Präsidium festgelegten Bedingungen angefertigt und verbreitet.

Artikel 60

1   Nach der am letzten Werktag im Juni abgehaltenen letzten Sitzung, die höchstens bis Mitternacht dauern darf, stellt der Präsident den Schluß der ordentlichen Sitzungsperiode fest. Wenn die Nationalversammlung keine Sitzung abhält, stellt der Präsident den Schluß durch eine am darauffolgenden Tag im Journal officiel veröffentlichte Mitteilung fest.

2   Nach Verlesung des Dekrets, durch das nach Maßgabe der Artikel 29 Absatz 2 und 30 der Verfassung eine außerordentliche Sitzungsperiode geschlossen wird, darf der Präsident keinem Redner mehr das Wort erteilen und muß die Sitzung unverzüglich aufheben.

Kapitel XIII

Abstimmungsregeln

Artikel 61

1   Die Nationalversammlung kann jederzeit ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beraten und ihre Tagesordnung feststellen.

2   Jede Abstimmung im Plenum ist ungeachtet der Anzahl der Anwesenden gültig, wenn das Präsidium im Falle einer namentlichen Abstimmung vor deren Ankündigung oder in den anderen Fällen vor Beginn der Gegenprobe auf das persönliche Verlangen eines Fraktionsvorsitzenden nicht die Überprüfung der Beschlußfähigkeit durch Feststellung der Anwesenheit in den Gebäuden des Palais Bourbon der absoluten Mehrheit der Mitglieder der Nationalversammlung im Verhältnis zur Anzahl der tatsächlich besetzten Sitze angeordnet hat.

3   Kann eine Abstimmung wegen Beschlußunfähigkeit nicht durchgeführt werden, wird die Sitzung unterbrochen, nachdem der Präsident die Aufschiebung der Abstimmung bekanntgegeben hat, die dann frühestens eine Stunde später vorgenommen werden kann. Die Abstimmung ist dann ungeachtet der Anzahl der Anwesenden gültig.

Artikel 62

1   Das Stimmrecht der Abgeordneten ist persönlich auszuüben.

2   Bei namentlichen Abstimmungen können sie jedoch ihr Stimmrecht gemäß den in der obengenannten Verordnung Nr. 58-1066 vom 7. November 1958 festgelegten Bedingungen übertragen.

3   Die Stimmrechtsübertragung erfolgt immer persönlich und auf den Namen eines einzigen namentlich benannten Abgeordneten. Nach vorheriger Zustimmung des Vollmachtgebers kann das Stimmrecht einem anderen Abgeordneten weiterübertragen werden, der ebenfalls namentlich zu benennen ist. Die Stimmrechtsübertragung muß dem Präsidenten vor Eröffnung der Abstimmung oder vor Beginn der ersten der Abstimmungen, bei denen sie zur Anwendung kommt, angezeigt werden.

4   Ist die Dauer der Stimmrechtsübertragung nicht angegeben, erlischt sie unmittelbar von Rechts wegen nach Ablauf einer Frist von acht vollen Tagen ab ihrem Eingang.

5   Die Stimmrechtsübertragungen und Zustellungen können im Dringlichkeitsfalle per Telegramm, das der Vollmachtgeber dem Bevollmächtigten übersendet, erfolgen und dem Präsidenten der Nationalversammlung durch einen Amtsträger angezeigt werden. Dieser Zustellung ist durch den Amtsträger die Beurkundung, der zufolge das Bestätigungsschreiben, das in der in vorstehendem Absatz 2 genannten Verordnung vorgesehen ist, abgesandt wurde, beizufügen.

Artikel 63

1   Abgestimmt wird entweder durch Handzeichen, durch Aufstehen oder Sitzenbleiben, durch ordentliche namentliche Abstimmung oder durch namentliche Abstimmung am Rednerpult.

2   Persönliche Benennungen durch die Abstimmung der Nationalversammlung werden jedoch in geheimer Wahl durchgeführt.

3   Bezieht sich ein Text auf eine komplexe Frage, kann außer bei den in den Artikeln 44 und 49 der Verfassung genannten Fällen immer die Teilung der Frage beantragt werden. Der Antragsteller muß die Teile des Textes angeben, für die er getrennte Abstimmungen verlangt.

4   Die getrennte Abstimmung über einen Text hat von Rechts wegen zu erfolgen, wenn sie von der Regierung oder dem federführenden Ausschuß verlangt wird. In den anderen Fällen entscheidet der Sitzungspräsident gegebenenfalls nach Rücksprache mit der Regierung oder dem Ausschuß, ob eine getrennte Abstimmung erforderlich ist oder nicht.

Artikel 64

1   Über alle Fragen mit Ausnahme von persönlichen Benennungen stimmt die Nationalversammlung grundsätzlich durch Handzeichen ab.

2   Ist das Ergebnis der Abstimmung durch Handzeichen unklar, wird durch Aufstehen oder Sitzenbleiben abgestimmt. Ist das Ergebnis danach weiterhin unklar, ist von Rechts wegen eine ordentliche namentliche Abstimmung durchzuführen.

3   Wird die erste Gegenprobe durch Handzeichen für unklar erklärt, kann der Präsident jedoch beschließen, daß sofort eine ordentliche namentliche Abstimmung durchgeführt wird.

4   Zwischen den verschiedenen Abstimmungsgegenproben darf niemandem das Wort erteilt werden.

Artikel 65

1   Eine namentliche Abstimmung hat von Rechts wegen zu erfolgen:

2   1° wenn dies vom Präsidenten beschlossen oder von der Regierung oder dem federführenden Ausschuß verlangt wird;

3   2° wenn dies ein Fraktionsvorsitzender oder sein Vertreter, dessen Namen er zuvor dem Präsidenten mitgeteilt hat, persönlich schriftlich beantragt. Bei jeder erneuten Vollmachtserteilung erlischt die vorausgegangene;

4   3° wenn die Verfassung eine qualifizierte Mehrheit vorschreibt oder wenn die Regierung die politische Verantwortung für ihr Programm, eine Regierungserklärung oder eine Textvorlage übernommen hat oder ein Mißtrauensantrag gegen sie eingebracht worden ist;

5   In den unter den vorstehenden Punkten 1.) und 2.) aufgeführten Fällen und gemäß Artikel 65-1 ist eine ordentliche namentliche Abstimmung durchzuführen. Auf Beschluß der Konferenz der Präsidenten wird eine namentliche Abstimmung am Rednerpult oder in den an den Plenarsaal angrenzenden Räumen vorgenommen, wenn sie in dem unter dem vorstehenden Punkt 3.) vorgesehenen Fall stattfindet.

Artikel 65-1

Die Durchführung einer namentlichen Abstimmung kann in der Konferenz der Präsidenten beschlossen werden, die vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 48 der Verfassung deren Zeitpunkt festsetzt.

Artikel 66

1   Ist eine namentliche Abstimmung vorzunehmen, wird dies in sämtlichen Räumen des Palais Bourbon bekanntgegeben. Frühestens fünf Minuten nach dieser Bekanntgabe fordert der Präsident die Abgeordneten erforderlichenfalls auf, ihre Plätze wieder einzunehmen. Er erklärt danach die Abstimmung für eröffnet.

2   I– Bei einer ordentlichen namentlichen Abstimmung wird elektronisch abgestimmt.

3   Ist die elektronische Abstimmungsanlage außer Betrieb, wird mittels Stimmzettel abgestimmt. Jeder Abgeordnete hat persönlich in die Wahlurne, die von den Schriftführern des Präsidiums beaufsichtigt wird, einen auf seinen Namen lautenden Stimmzettel zu legen, und zwar einen weißen, wenn er dafür stimmt, einen blauen, wenn er dagegen stimmt, und einen roten, wenn er sich seiner Stimme enthalten möchte. In keinem Fall darf mehr als ein Stimmzettel in die Wahlurne gelegt werden.

4   Wenn niemand mehr abstimmen möchte, erklärt der Präsident die Abstimmung für geschlossen. Die Wahlurnen werden gegebenenfalls zum Vorsitz gebracht. Der Präsident verkündet das Ergebnis, das von den Schriftführern festgestellt worden ist.

5   II– Bei einer namentlichen Abstimmung am Rednerpult werden alle Abgeordneten namentlich von den Saaldienern aufgerufen. Als erste werden diejenigen aufgerufen, deren Namen mit dem Buchstaben beginnt, der zuvor ausgelost worden ist. Die Namen der Abstimmenden werden am Rande der Liste der Abstimmenden mit einem Vermerk versehen.

6   Die Abstimmung erfolgt mittels elektronischer Wahlurne. Ist die elektronische Abstimmungsanlage außer Betrieb, wird mittels Stimmzettel abgestimmt. Jeder Abgeordnete übergibt hierzu seinen Stimmzettel einem der Schriftführer, der diesen in eine Wahlurne am Rednerpult legt.

7   Die Abstimmung bleibt eine Stunde lang geöffnet. Diese Dauer wird bei Abstimmungen über einen Mißtrauensantrag auf fünfundvierzig Minuten verkürzt. Das Ergebnis wird von den Schriftführern festgestellt und vom Präsidenten verkündet.

8   III– Die Konferenz der Präsidenten legt die Dauer der namentlichen Abstimmung fest, wenn diese in den an den Plenarsaal angrenzenden Räumen stattfindet.

9   IV– Gemäß Artikel 52 ist bei einer namentlichen Abstimmung die Anwesenheit zweier Schriftführer des Präsidiums erforderlich. Ersatzweise kann der Präsident zwei anwesende Abgeordnete darum bitten, die Aufgabe der Schriftführer zu übernehmen.

10 V– Die Durchführung der elektronischen Abstimmungen, der Benutzung der elektronischen Wahlurne und der Stimmrechtsübertragungen werden durch Vorschrift des Präsidiums geregelt.

Artikel 67

1   Der Präsident kann nach Rücksprache mit den Schriftführern beschließen, daß das Ergebnis einer namentlichen Abstimmung geprüft wird.

2   Im Falle der Prüfung einer Abstimmung, die einen Antrag auf Sitzungsunterbrechung oder einen Text betrifft, dessen Annahme oder Ablehnung keinen Einfluß auf den Fortgang der Aussprache hat, wird die Sitzung fortgesetzt.

Artikel 68

1   Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 49 der Verfassung werden die zur Abstimmung gestellten Fragen nur dann für angenommen erklärt, wenn sie die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten haben. Schreibt die Verfassung für eine Annahme jedoch die absolute Mehrheit der Mitglieder der Nationalversammlung vor, wird diese Mehrheit auf der Grundlage der Anzahl der tatsächlich besetzten Sitze errechnet.

2   Bei Stimmengleichheit gilt die zur Abstimmung gestellte Frage als nicht angenommen.

3   Das Ergebnis der Beratungen im Plenum wird vom Präsidenten mit folgenden Worten bekanntgegeben: «Die Nationalversammlung hat angenommen» oder «Die Nationalversammlung hat nicht angenommen».

4   Eine Berichtigung der Abstimmung nach Schluß der Abstimmung ist nicht zulässig.

Artikel 69

1   Die geheimen Wahlen, die die Nationalversammlung bei persönlichen Benennungen durchführt, finden entweder am Rednerpult gemäß Artikel 66 Paragraph II oder in den an den Plenarsaal angrenzenden Räumen statt.

2   Im letzten Falle gibt der Präsident im Plenum den Zeitpunkt bekannt, zu dem die Wahl eröffnet und geschlossen wird. Die durch das Los bestimmten Stimmenzähler versehen die Listen der Abstimmenden mit den Randvermerken. Während der Sitzung, die wegen der Wahl nicht unterbrochen wird, legt jeder Abgeordnete seinen Stimmzettel in eine Wahlurne, die von einem der Schriftführer des Präsidiums beaufsichtigt wird. Die Schriftführer zählen die Stimmen, und der Präsident verkündet das Ergebnis im Plenum.

3   Soweit die Konferenz der Präsidenten nichts anderes beschließt, dauert jede in diesem Artikel vorgesehene Wahl eine Stunde.

Kapitel XIV

Ordnung und Immunität

Artikel 70

1   Die Abgeordneten der Nationalversammlung können mit folgenden Ordnungsstrafen belegt werden:

2   – einem Ordnungsruf;

3   – einem Ordnungsruf mit Vermerk im Protokoll;

4   – einer Rüge;

5   – einer Rüge mit vorübergehendem Ausschluß aus der Nationalversammlung.

Artikel 71

1   Nur der Präsident kann zur Ordnung rufen.

2   Zur Ordnung gerufen wird jeder Redner, der die Ordnung stört.

3   Jeder Abgeordnete, dem nicht das Wort erteilt worden ist und der zur Ordnung gerufen wird, erhält das Wort erst am Ende der Sitzung, um sich zu rechtfertigen, es sei denn, der Präsident beschließt etwas anderes.

4   Zur Ordnung gerufen mit Vermerk im Protokoll wird jeder Abgeordnete, der in derselben Sitzung schon einmal zur Ordnung gerufen worden ist.

5   Ebenfalls zur Ordnung gerufen mit Vermerk im Protokoll wird jeder Abgeordnete, der einen oder mehrere seiner Kollegen beleidigt, provoziert oder bedroht hat.

6   Der Ordnungsruf mit Vermerk im Protokoll hat von Rechts wegen zur Folge, daß dem Abgeordneten einen Monat lang seine Diäten um ein Viertel gekürzt werden.

Artikel 72

1   Eine Rüge wird jedem Abgeordneten erteilt, der:

2   1° nach einem Ordnungsruf mit Vermerk im Protokoll den Aufforderungen des Präsidenten nicht nachgekommen ist;

3   2° in der Nationalversammlung eine störende Unruhe verursacht hat.

Artikel 73

1   Eine Rüge mit vorübergehendem Ausschluß aus der Nationalversammlung wird jedem Abgeordneten erteilt, der:

2   1° der einfachen Rüge nicht Rechnung getragen hat oder zweimal mit dieser Strafe belegt worden ist;

3   2° im Plenum Gewalt angewandt hat;

4   3° sich einer Beleidigung der Nationalversammlung oder ihres Präsidenten schuldig gemacht hat;

5   4° sich Beleidigungen, Provokationen oder Bedrohungen gegenüber dem Präsidenten der Republik, dem Premierminister, den Mitgliedern der Regierung und den in der Verfassung vorgesehenen Versammlungen schuldig gemacht hat.

6   Die Rüge mit vorübergehendem Ausschluß hat zur Folge, daß dem Abgeordneten die Teilnahme an den Arbeiten der Nationalversammlung und das Betreten ihrer Gebäude bis nach Ablauf des vierzehnten Sitzungstages ab Verhängung dieser Ordnungsmaßnahme untersagt werden.

7   Weigert sich der Abgeordnete, der Aufforderung des Präsidenten, die Nationalversammlung zu verlassen, nachzukommen, wird die Sitzung unterbrochen. In diesem Falle und bei zweimaliger Erteilung einer Rüge mit vorübergehendem Ausschluß wird der Ausschluß auf dreißig Sitzungstage verlängert.

Artikel 74

1   Wird ein Mitglied der Nationalversammlung einem seiner Kollegen gegenüber handgreiflich, kann der Präsident dem Präsidium vorschlagen, dies durch eine Rüge mit vorübergehendem Ausschluß zu ahnden. Wenn der Präsident eine solche Maßnahme nicht ergreift, kann ein Abgeordneter einen entsprechenden schriftlichen Antrag an das Präsidium richten.

2   Wird die Rüge mit vorübergehendem Ausschluß unter diesen Bedingungen gegen einen Abgeordneten vorgeschlagen, beruft der Präsident das Präsidium ein, das diesen Abgeordneten anhört. Das Präsidium kann dann eine der in Artikel 70 vorgesehenen Strafen verhängen. Der Präsident teilt dem Abgeordneten die vom Präsidium getroffene Entscheidung mit. Beschließt das Präsidium die Erteilung einer Rüge mit vorübergehendem Ausschluß, wird der Abgeordnete vom Obersten Saaldiener bis zur Tür des Palais Bourbon geleitet.

Artikel 75

1   Die einfache Rüge und die Rüge mit vorübergehendem Ausschluß werden vom Plenum erteilt, das auf Vorschlag des Präsidenten hierüber durch Aufstehen oder Sitzenbleiben und ohne Aussprache abstimmt.

2   Der Abgeordnete, gegen den eine dieser beiden Ordnungsstrafen verlangt wird, hat stets das Recht, Stellung zu nehmen oder in seinem Namen einen seiner Kollegen anhören zu lassen.

Artikel 76

1   Die einfache Rüge hat von Rechts wegen zur Folge, daß dem Abgeordneten einen Monat lang seine Diäten um die Hälfte gekürzt werden.

2   Die Rüge mit vorübergehendem Ausschluß hat von Rechts wegen zur Folge, daß dem Abgeordneten zwei Monate lang seine Diäten um die Hälfte gekürzt werden.

Artikel 77

1   Versucht ein Abgeordneter im Plenum, die Beratungs- und Abstimmungsfreiheit zu lähmen und kommt er, nachdem er gegenüber einem seiner Kollegen handgreiflich geworden ist, den Ordnungsrufen des Präsidenten nicht nach, hebt dieser die Sitzung auf und beruft das Präsidium ein.

2   Das Präsidium kann der Nationalversammlung dann vorschlagen, die Rüge mit vorübergehendem Ausschluß als Ordnungsstrafe zu verhängen, wobei die in vorstehendem Artikel vorgesehene fünfzigprozentige Kürzung der Diäten in diesem Falle auf sechs Monate verlängert wird.

3   Sind im Laufe der Sitzungen, die Anlaß zur Verhängung dieser Ordnungsstrafe gaben, schwere Handgreiflichkeiten begangen worden, hat der Präsident unverzüglich den Generalstaatsanwalt damit zu befassen.

Artikel 77-1

1   Betrug bei den Abstimmungen, insbesondere im Zusammenhang mit dem persönlichen Charakter der Stimmabgabe, hat zur Folge, daß die Diäten gemäß Artikel 76 einen Monat lang um ein Viertel gekürzt werden. Wenn sich ein Abgeordneter innerhalb derselben Sitzungsperiode ein weiteres Mal eines solchen Betrugs schuldig macht, wird diese Kürzung auf sechs Monate verlängert.

2   Das Präsidium beschließt auf Vorschlag der Schriftführer, ob der vorstehende Absatz zur Anwendung kommen soll oder nicht.

Artikel 78

1   Begeht ein Abgeordneter innerhalb des Palais Bourbon während einer Plenarsitzung eine strafbare Handlung, wird die laufende Beratung unterbrochen.

2   Der Präsident unterrichtet das Plenum umgehend hierüber.

3   Wird die in Absatz 1 genannte Handlung während einer Sitzungsunterbrechung oder nach Aufhebung der Sitzung begangen, unterrichtet der Präsident das Plenum hierüber bei Wiederaufnahme der Sitzung oder zu Beginn der darauffolgenden Sitzung.

4   Der Abgeordnete kann hierzu Stellung nehmen, wenn er dies verlangt. Er muß auf Anordnung des Präsidenten den Plenarsaal verlassen und wird im Palais Bourbon festgehalten.

5   Leistet der Abgeordnete Widerstand oder kommt es zu Tumulten innerhalb der Nationalversammlung, hebt der Präsident die Sitzung unverzüglich auf.

6   Das Präsidium teilt dem Generalstaatsanwalt umgehend mit, daß im Palais Bourbon ein Vergehen begangen worden ist.

Artikel 79

1   Ungeachtet der Fälle, die in Artikel L.O. 150 aufgeführt und gemäß Artikel L.O. 151 des Wahlgesetzbuches geahndet werden, ist es jedem Abgeordneten bei Androhung der Verhängung der in Artikel 70 bis 76 vorgesehenen Ordnungsstrafen untersagt, sich in Finanz-, Industrie- oder Handelsunternehmen oder bei der Ausübung freier Berufe oder sonstiger Tätigkeiten auf sein Mandat zu berufen oder davon Gebrauch machen zu lassen sowie ganz allgemein seinen Titel zu Zwecken zu nutzen, die in keinem Zusammenhang mit der Ausübung seines Mandats stehen.

2   Es ist ihm ebenfalls bei Androhung derselben Strafen untersagt, einer Vereinigung oder einem Zusammenschluß zur Wahrnehmung örtlicher oder beruflicher Privatinteressen beizutreten oder ihnen gegenüber Verpflichtungen in bezug auf seine Parlamentstätigkeit einzugehen, wenn diese Mitgliedschaft oder diese Verpflichtungen die Annahme eines imperativen Mandats zu Folge haben.

Artikel 80

1   Zu Beginn der Legislaturperiode und in jedem darauffolgenden Jahr mit Ausnahme des Jahres, auf das eine Neuwahl der Nationalversammlung folgt, wird ein Ausschuß mit fünfzehn ordentlichen und fünfzehn stellvertretenden Mitgliedern eingesetzt, der für die Prüfung der Anträge auf Aussetzung der Inhaftierung, der freiheitsberaubenden oder -einschränkenden Maßnahmen oder der Verfolgung eines Abgeordneten zuständig ist. Bei der Berufung in den Ausschuß ist den in der Nationalversammlung vertretenen politischen Richtungen Rechnung zu tragen. Können sich die Fraktionsvorsitzenden auf keine Kandidatenliste verständigen, hat die Benennung im Verhältnis der Stärke der einzelnen Fraktionen gemäß dem in Artikel 25 vorgesehenen Verfahren zu erfolgen. Jedem ordentlichen Mitglied ist ein Stellvertreter beigeordnet. Dieser kann ihn nur bei der Prüfung eines Antrages im ganzen vertreten.

2   Die Bestimmungen von Kapitel X über die Tätigkeit der Ausschüsse gelten auch für den Ausschuß, der in Anwendung dieses Artikels eingesetzt wird.

3   Der Ausschuß muß den Antragsteller oder den Erstunterzeichner des Antrages sowie den betroffenen Abgeordneten oder den Kollegen, den er mit seiner Vertretung beauftragt hat, anhören. Wird der betroffene Abgeordnete inhaftiert, kann der Ausschuß ihn persönlich durch eines oder mehrere seiner Mitglieder, die hiermit beauftragt werden, anhören lassen.

4   Vorbehaltlich der Bestimmungen des folgenden Absatzes sind die Anträge durch die Konferenz der Präsidenten unmittelbar nach Verteilung des Ausschußberichtes von Amts wegen auf die Tagesordnung der darauffolgenden Sitzung zu setzen, die gemäß Artikel 48 Absatz 2 der Verfassung vorrangig den Fragen der Mitglieder des Parlamentes und den Antworten der Regierung vorbehalten ist, und zwar im Anschluß an diese Fragen und Antworten. Ist der Bericht nicht binnen einer Frist von zwanzig Sitzungstagen ab Einbringung des Antrages verteilt worden, kann die Angelegenheit durch die Konferenz der Präsidenten von Amts wegen auf die Tagesordnung der darauffolgenden Sitzung gesetzt werden, die gemäß Artikel 48 Absatz 2 der Verfassung vorrangig den Fragen der Mitglieder des Parlamentes und den Antworten der Regierung vorbehalten ist, und zwar im Anschluß an diese Fragen und Antworten.

5   Gemäß Artikel 26 letzter Absatz der Verfassung hat die Nationalversammlung unmittelbar von Rechts wegen zu einer Sondersitzung zusammenzutreten, um einen Antrag auf Aussetzung der Inhaftierung, der freiheitsberaubenden oder -einschränkenden Maßnahmen oder der Verfolgung zu prüfen. Diese Sitzung muß spätestens eine Woche nach Verteilung des Berichtes oder, wenn der Ausschuß seinen Bericht nicht verteilt hat, spätestens vier Wochen nach Einbringung des Antrages abgehalten werden.

6   Das Plenum berät die Schlußfolgerungen des Ausschusses, die die Form eines Entschließungsantrages haben. Legt der Ausschuß keine Schlußfolgerungen vor, wird der im Plenum eingebrachte Antrag beraten. Ein Antrag auf Zurückverweisung an den Ausschuß kann gestellt und unter den in Artikel 91 vorgesehenen Bedingungen beraten werden. Werden die Schlußfolgerungen des Ausschusses, die eine Ablehnung des Antrages empfehlen, abgelehnt, gilt dieser als angenommen.

7   Das Plenum beschließt zur Sache nach einer Aussprache, an der sich nur der Berichterstatter des Ausschusses, die Regierung, der betroffene Abgeordnete oder ein ihn vertretendes Mitglied der Nationalversammlung sowie zwei Redner, von denen sich jeweils einer dafür und einer dagegen ausspricht, beteiligen können. Der in vorstehendem Absatz vorgesehene Antrag auf Zurückverweisung an den Ausschuß wird nach Anhörung des Berichterstatters zur Abstimmung gestellt. Im Falle einer Ablehnung hört das Plenum dann die in diesem Absatz genannten Redner an.

8   Wird die Nationalversammlung mit einem Antrag auf Aussetzung der Verfolgung eines Abgeordneten befaßt, der inhaftiert ist oder gegen den eine freiheitsberaubende oder eine -einschränkende Maßnahme verhängt worden ist, kann sie beschließen, daß lediglich die Inhaftierung oder die betreffenden Maßnahmen ganz oder teilweise ausgesetzt werden. Nur die Änderungsanträge, die hierzu eingebracht werden, sind zulässig. Für ihre Beratung gelten die Bestimmungen von Artikel 100.

9   Bei Ablehnung eines Antrages kann während derselben Sitzungsperiode kein neuer Antrag zu denselben Sachverhalten gestellt werden.

TITEL II

GESETZGEBUNGSVERFAHREN

TEIL I

ORDENTLICHES GESETZGEBUNGSVERFAHREN

Kapitel I

Einbringung von Gesetzentwürfen und Gesetzesvorschlägen (5)

Artikel 81

1   Die Gesetzentwürfe und die vom Senat zugeleiteten Gesetzesvorschläge sowie die Gesetzesvorschläge, die von den Abgeordneten unterzeichnet werden, werden bei der Präsidentschaft schriftlich festgehalten.

2   Die Einbringung der vom Senat zugeleiteten Gesetzentwürfe und Gesetzesvorschläge ist stets im Plenum bekanntzugeben.

3   Die von den Abgeordneten unterzeichneten Gesetzesvorschläge werden dem Präsidium der Nationalversammlung oder einigen seiner Mitglieder, die von ihm hierzu benannt werden, zugeleitet. Ist ihre Unzulässigkeit im Sinne von Artikel 40 der Verfassung offensichtlich, wird ihre Einbringung abgelehnt. In den anderen Fällen wird die Einbringung im Plenum bekanntgegeben.

4   Wenn die Nationalversammlung keine Sitzung hält, wird die Einbringung im Journal officiel bekanntgegeben.

Artikel 82

1   Außer in den in den Verfassungstexten oder Organgesetzen ausdrücklich vorgesehenen Fällen sind Entschließungsanträge nur zulässig, wenn sie Maßnahmen oder Beschlüsse im Zusammenhang mit inneren Angelegenheiten enthalten, die sich auf die Arbeitsweise der Nationalversammlung und die Ordnung in ihr beziehen und somit in ihren alleinigen Zuständigkeitsbereich fallen.

2   Ihre Einbringung, Prüfung und Beratung haben gemäß dem Verfahren zu erfolgen, das bei der ersten Lesung der Gesetzesvorschläge zur Anwendung kommt, mit Ausnahme der Bestimmungen, aufgrund derer die Artikel 34, 40 und 41 der Verfassung auf sie Anwendung finden.

Artikel 83

Jede eingebrachte Vorlage wird gedruckt, verteilt und zur Prüfung an einen Sonderausschuß der Nationalversammlung oder, falls kein solcher eingesetzt worden ist, an den zuständigen ständigen Ausschuß überwiesen.

Artikel 84

1   Die Gesetzentwürfe können von der Regierung bis zu ihrer endgültigen Annahme durch das Parlament jederzeit zurückgezogen werden.

2   Der Verfasser oder der Erstunterzeichner eines Gesetzesvorschlages kann diesen vor seiner Annahme in erster Lesung jederzeit zurückziehen. Wenn die Zurückziehung während der Beratung im Plenum erfolgt und der Vorschlag von einem anderen Abgeordneten übernommen wird, wird die Aussprache fortgesetzt.

3   Die von der Nationalversammlung abgelehnten Gesetzesvorschläge dürfen erst nach Ablauf eines Jahres wieder eingebracht werden.

Kapitel II

Gesetzgebungstätigkeit der Ausschüsse

Artikel 85

1   Jeder beim Präsidium der Nationalversammlung eingebrachte Gesetzentwurf oder Gesetzesvorschlag wird von ihrem Präsidenten an den zu diesem Zweck eingesetzten Sonderausschuß oder an den zuständigen ständigen Ausschuß weitergeleitet.

2   Wenn sich ein ständiger Ausschuß für nicht zuständig erklärt oder es zu einem Kompetenzkonflikt zwischen zwei oder mehreren ständigen Ausschüssen kommt, schlägt der Präsident nach einer Aussprache, bei der nur die Regierung oder der Verfasser des Vorschlages und die Vorsitzenden der betroffenen Ausschüsse zu Wort kommen, dem Plenum zunächst die Einsetzung eines Sonderausschusses vor. Wird dieser Vorschlag abgelehnt, läßt der Präsident das Plenum über die Frage der Zuständigkeit entscheiden.

Artikel 86

1   Die Berichterstatter der Ausschüsse sind zu benennen. Die Vorlage, die Drucklegung und die Verteilung ihrer Berichte haben innerhalb einer Frist zu erfolgen, die der Nationalversammlung eine Beratung der Gesetzentwürfe und Gesetzesvorschläge unter den in der Verfassung festgelegten Bedingungen gestattet. Die Berichte können ferner im Anhang zum Plenarprotokoll der Sitzung, in deren Verlauf sie auf Beschluß des Präsidiums der Nationalversammlung beraten worden sind, veröffentlicht werden.

2   Die Berichte über Gesetzentwürfe, die zunächst der Nationalversammlung vorgelegt werden, oder über Texte, die vom Senat zugeleitet werden, enthalten in ihren Schlußfolgerungen Empfehlungen für eine Annahme oder eine Ablehnung oder Änderungsanträge. In den Anhang zu den Berichten sind die dem Ausschuß unterbreiteten Änderungsanträge aufzunehmen, ganz gleich, ob sie von der Präsidentschaft der Nationalversammlung zugeleitet oder von ihren Verfassern vor der Einbringung des Berichtes selbst unterbreitet wurden.

3   Die Berichte über die Gesetzesvorschläge schließen mit einem Text, der sich auf den Gesetzesvorschlag in seiner Gesamtheit bezieht.

4   Die dem Ausschuß unterbreiteten Änderungsanträge und die vom Ausschuß vorgeschlagenen Änderungen an dem ihm ursprünglich überwiesenen Text sind nicht zulässig, wenn sie eine der in Artikel 40 der Verfassung genannten Folgen haben. Über die Unzulässigkeit der Änderungsanträge entscheidet der Vorsitzende des Ausschusses und im Zweifelsfalle sein Vorstand. Über die Unzulässigkeit der vom Ausschuß vorgeschlagenen Änderungen wird nach dem in Artikel 92 vorgesehenen Verfahren befunden.

5   Der Verfasser eines Gesetzesvorschlages oder eines Änderungsantrages kann sich an den Beratungen im Ausschuß beteiligen. Die Regierung nimmt daran von Rechts wegen teil.

6   Die Berichte über einen Gesetzentwurf oder Gesetzesvorschlag, der sich auf Tätigkeitsbereiche der Europäischen Union bezieht, müssen im Anhang Informationsmaterial über das anzuwendende oder in Erarbeitung befindliche europäische Recht sowie die von der Nationalversammlung im Weg von Entschließungen vertretenen Positionen enthalten.

7      Die Berichte über einen Gesetzentwurf oder Gesetzesvorschlag müssen im Anhang eine Liste der Texte umfassen, die bei der Prüfung dieses Gesetzentwurfs oder Gesetzesvorschlages möglicherweise aufgehoben oder geändert werden.

8      Nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab Inkrafttreten eines Gesetzes, zu dessen Durchführung die Veröffentlichung von Verordnungen erforderlich ist, hat der Abgeordnete, der dessen Berichterstatter war, oder andernfalls ein anderer vom zuständigen Ausschuß hierzu benannter Abgeordneter unbeschadet der in Artikel 145 Absatz 2 gebotenen Möglichkeit diesem Ausschuß einen Bericht über die Durchführung dieses Gesetzes vorzulegen. In diesem Bericht sind die veröffentlichten Verordnungen und die beschlossenen Runderlasse zur Durchführung dieses Gesetzes sowie dessen Bestimmungen, für welche die erforderlichen Durchführungstexte nicht erlassen wurden, aufzuführen. In diesem Falle hört der Ausschuß seinen Berichterstatter binnen einer weiteren Frist von sechs Monaten an.

Artikel 87

1   Jeder ständige Ausschuß, der beschließt, sich zur Mitberatung ganz oder teilweise mit einer an einen anderen ständigen Ausschuß überwiesenen Gesetzesvorlage zu befassen, hat den Präsidenten der Nationalversammlung hierüber zu unterrichten. Dieser Beschluß wird im Journal officiel veröffentlicht und bei Eröffnung der darauffolgenden Sitzung bekanntgegeben.

2   Ist ein Gesetzentwurf oder Gesetzesvorschlag zur Mitberatung an einen Ausschuß überwiesen worden, benennt dieser Ausschuß einen Berichterstatter, der das Recht hat, sich mit beratender Stimme an den Arbeiten des federführenden Ausschusses zu beteiligen. Desgleichen hat auch der Berichterstatter des federführenden Ausschusses das Recht, sich mit beratender Stimme an den Arbeiten des mitberatenden Ausschusses zu beteiligen.

3   Die Berichterstatter der mitberatenden Ausschüsse begründen die von ihrem jeweiligen Ausschuß angenommenen Änderungen vor dem federführenden Ausschuß.

4   Die Stellungnahmen werden vorgelegt, gedruckt und verteilt. Die Nichteinbringung oder Nichtverteilung einer Stellungnahme steht der Beratung über eine Angelegenheit nicht entgegen, da der Ausschuß, der sich zur Mitberatung entschlossen hat, stets die Möglichkeit hat, zu dem für die Beratung des Textes angesetzten Termin eine mündliche Stellungnahme abzugeben.

Artikel 88

1   Der federführende Ausschuß tritt gegebenenfalls am Tag vor der Sitzung und in jedem Fall am Tage der Sitzung, auf deren Tagesordnung die Prüfung eines Gesetzentwurfs oder Gesetzesvorschlages gesetzt worden ist, ein- oder mehrmals zusammen, um die eingebrachten Änderungsanträge zu prüfen. Die Bestimmungen der Artikel 86 Absatz 5 und 87 Absatz 3 finden Anwendung.

2   Der Ausschuß berät zur Sache über die Änderungsanträge, die vor Ablauf der in Artikel 99 vorgesehenen Fristen eingebracht werden, und lehnt sie entweder ab oder nimmt sie an, ohne daß diese in seine eigenen Vorschläge eingearbeitet werden oder ein Zusatzbericht vorgelegt wird.

3   Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 44 Absatz 2 der Verfassung sind der Vorsitzende und der Berichterstatter des Ausschusses befugt, einer Beratung der Änderungsanträge, die zuvor nicht dem Ausschuß unterbreitet worden sind, durch das Plenum zuzustimmen oder diese abzulehnen. Sind sie unterschiedlicher Meinung, konsultieren sie den Ausschuß. Stimmen sie der Beratung eines Änderungsantrages zu, können sie im Namen des Ausschusses hierzu ihre Stellungnahme abgeben.

Kapitel III

Aufnahme in die Tagesordnung der Nationalversammlung

Artikel 89

1   Gesetzentwürfe und Gesetzesvorschläge werden entweder nach Maßgabe von Artikel 48 Absatz 1 der Verfassung oder unter den in Artikel 48 dieser Geschäftsordnung vorgesehenen Bedingungen auf die Tagesordnung der Nationalversammlung gesetzt.

2   Anträge der Regierung auf vorrangige Aufnahme in die Tagesordnung werden dem Präsidenten der Nationalversammlung vom Premierminister zugeleitet. Der Präsident unterrichtet die Vorsitzenden der zuständigen Ausschüsse hierüber und gibt die Anträge auf der nächsten Konferenz der Präsidenten bekannt.

3   Verlangt die Regierung aufgrund der ihr gemäß Artikel 48 der Verfassung übertragenen Befugnisse ausnahmsweise eine Änderung der Tagesordnung durch Hinzufügung oder Absetzung eines oder mehrerer vorrangiger Texte oder durch eine Änderung deren Reihenfolge, hat der Präsident die Nationalversammlung hierüber umgehend zu unterrichten.

4   Anträge, einen Gesetzesvorschlag in die zusätzliche Tagesordnung aufzunehmen, sind in der Konferenz der Präsidenten vom Vorsitzenden des federführenden Ausschusses oder von einem Fraktionsvorsitzenden zu stellen. Das gleiche gilt für Anträge auf Aufnahme in die Tagesordnung der in Artikel 48 Absatz 3 der Verfassung vorgesehenen monatlichen Sitzung.

Kapitel IV

Beratung der Gesetzentwürfe und Gesetzesvorschläge in erster Lesung

Artikel 90

Mit Ausnahme der in dieser Geschäftsordnung ausdrücklich vorgesehenen Fälle und insbesondere der Mißtrauensanträge, der Unzulässigkeitseinreden, der Anträge auf Vorabablehnung, der Anträge auf Abhaltung eines Volksentscheids über einen Gesetzentwurf, der Anträge auf Zurückverweisung an den Ausschuß gemäß Artikel 91 oder der in Artikel 95 genannten Änderung der Beratungsreihenfolge sowie der Änderungsanträge darf über einen Text oder Vorschlag ungeachtet seines Gegenstandes oder der ihm von seinen Verfassern gegebenen Bezeichnung nur dann beraten oder abgestimmt werden, wenn der zuständige Ausschuß zuvor ordnungsgemäß einen Bericht abgefaßt hat.

Artikel 91

1   Die Beratung der Gesetzentwürfe und Gesetzesvorschläge beginnt gegebenenfalls mit der Anhörung der Regierung, der Vorlage des Berichtes des federführenden Ausschusses und erforderlichenfalls der Anhörung des Berichterstatters des oder der mitberatenden Ausschüsse.

2   Ist der Bericht oder die Stellungnahme mindestens einen Tag vor der Eröffnung der Aussprache verteilt worden, kann der Berichterstatter auf eine mündliche Erläuterung verzichten. Andernfalls muß sich der Verfasser auf die Abgabe eines Kommentars ohne Verlesung des Berichtes oder der Stellungnahme beschränken. Die Erläuterung der Berichte oder Stellungnahmen darf nicht mehr Zeit in Anspruch nehmen, als von der Konferenz der Präsidenten bei der Festsetzung des Ablaufs der allgemeinen Aussprache über die Texte festgelegt worden ist.

3   Ein Mitglied des Wirtschafts- und Sozialrates kann ebenfalls unter den in Artikel 97 festgelegten Bedingungen gehört werden.

4   Beraten und abgestimmt werden kann danach nur über eine einzige Unzulässigkeitseinrede, durch die anerkannt werden soll, daß der vorgeschlagene Text gegen eine oder mehrere Verfassungsbestimmungen verstößt, sowie über einen einzigen Antrag auf Vorabablehnung, durch den beschlossen werden soll, daß keine Aussprache durchzuführen ist. Die Annahme eines dieser beiden Verfahrensvorschläge hat die Ablehnung des Textes zur Folge, gegen den er unterbreitet worden ist. Bei der Beratung eines jeden dieser Vorschläge dürfen nur einer der Unterzeichner, dessen Redezeit vorbehaltlich eines anderweitigen Beschlusses der Konferenz der Präsidenten auf dreißig Minuten begrenzt ist, die Regierung und der Vorsitzende oder der Berichterstatter des federführenden Ausschusses das Wort ergreifen. Vor der Abstimmung wird einem Redner einer jeden Fraktion für jeweils fünf Minuten das Wort erteilt.

5   Bei einem Text, über den während einer gemäß Artikel 48 Absatz 3 der Verfassung abgehaltenen Sitzung beraten wird, kann nur über eine einzige Unzulässigkeitseinrede beraten und abgestimmt werden. Die Annahme dieses Vorschlags hat die Ablehnung des Textes zur Folge, gegen den er unterbreitet worden ist. Bei der Beratung dürfen nur einer der Unterzeichner, dessen Redezeit vorbehaltlich eines anderweitigen Beschlusses der Konferenz der Präsidenten auf fünfzehn Minuten begrenzt ist, die Regierung und der Vorsitzende oder der Berichterstatter des federführenden Ausschusses das Wort ergreifen. Vor der Abstimmung wird einem Redner einer jeden Fraktion für jeweils fünf Minuten das Wort erteilt.

6   Danach wird den Rednern das Wort erteilt, die sich auf die Rednerliste für die allgemeine Aussprache haben setzen lassen. Der Verfasser oder der Erstunterzeichner eines Vorschlags hat Vorrang.

7   Nach Schluß der allgemeinen Aussprache kann nur über einen einzigen Antrag auf Zurückverweisung an den federführenden Ausschuß, der für den gesamten zur Beratung stehenden Text zuständig ist, beraten und abgestimmt werden. Bei Annahme des Antrages wird die Beratung ausgesetzt, bis der Ausschuß einen neuen Bericht vorgelegt hat. Dieser Antrag ist unter den in Absatz 4 oder in Absatz 5 vorgesehenen Bedingungen zu beraten.

8   Bei Annahme des Antrages auf Zurückverweisung werden im Falle eines gemäß Artikel 48 Absatz 1 der Verfassung vorrangigen Textes durch die Regierung und im Falle eines nicht vorrangigen Textes durch die Nationalversammlung der Tag und der Zeitpunkt für die Vorlegung des neuen Berichtes durch den Ausschuß festgesetzt. Die Regierung kann verlangen, daß dieser Text auch weiterhin Vorrang vor den anderen Tagesordnungspunkten hat.

9   Wird der Antrag abgelehnt oder wird kein solcher eingebracht, wird von Rechts wegen in die Beratung der Artikel des Gesetzentwurfs oder im Falle eines Gesetzesvorschlages in die Beratung des Ausschußtextes eingetreten.

10 Vor der Eröffnung der Beratung der Artikel werden der Vorsitzende und der Berichterstatter des Ausschusses gefragt, ob eine Sitzung dieses Ausschusses zur unmittelbaren Prüfung der Änderungsanträge erforderlich ist, die ihm nicht bei der letzten von ihm gemäß Artikel 88 Absatz 1 abgehaltenen Sitzung unterbreitet worden sind. Sind beide der Ansicht, daß eine solche Sitzung nicht abzuhalten ist, wird die Beratung fortgesetzt. Andernfalls wird die Beratung ausgesetzt und nach der Sitzung des Ausschusses wieder aufgenommen. Auf die Abhaltung dieser Sitzung finden die Bestimmungen der Artikel 86 Absatz 5 und 87 Absatz 3 Anwendung.

Artikel 92

1   Gesetzesvorschlägen, Berichten und Änderungsanträgen können von der Regierung oder von einem Abgeordneten jederzeit die Bestimmungen von Artikel 40 der Verfassung entgegengehalten werden.

2   Über die Unzulässigkeit von Gesetzesvorschlägen oder Berichten entscheidet der Vorstand des Ausschusses für Finanzen, allgemeine Wirtschaft und den Plan. Er kann diese auch jederzeit auf eigene Initiative für unzulässig erklären.

3   Das Gesetzgebungsverfahren wird dann bis zur Entscheidung des Vorstandes des Finanzausschusses ausgesetzt, der den Verfasser des Gesetzesvorschlages oder des Berichtes anhört und verlangen kann, daß die Regierung zur Abgabe einer Stellungnahme gehört wird.

4   Über die Unzulässigkeit der Änderungsanträge ist nach Maßgabe von Artikel 98 letzter Absatz zu entscheiden.

5   Unter denselben Bedingungen kann eine Unzulässigkeit aufgrund der Bestimmungen des Organgesetzes über die Haushaltsgesetze erkannt werden.

Artikel 93

1   Ein Gesetzesvorschlag oder ein Änderungsantrag kann von der Regierung aufgrund der Bestimmungen von Artikel 41 Absatz 1 der Verfassung vor Beginn seiner Beratung im Plenum für unzulässig erklärt werden. Der Präsident der Nationalversammlung kann nach etwaiger Rücksprache mit dem Vorsitzenden des Ausschusses für Verfassungsgesetze, Gesetzgebung und allgemeine Verwaltung der Republik oder einem hierzu benannten Mitglied seines Vorstandes die Unzulässigkeit als gegeben erklären. Andernfalls hat er den Verfassungsrat anzurufen.

2   Die Regierung kann auch während der Beratung die Unzulässigkeit einwenden. Leitet der Präsident der Nationalversammlung die Sitzung, kann er nach etwaiger Rücksprache mit dem Vorsitzenden des Ausschusses für Verfassungsgesetze, Gesetzgebung und allgemeine Verwaltung der Republik oder einem hierzu benannten Mitglied seines Vorstandes hierüber entscheiden.

3   Leitet ein anderer als der Präsident der Nationalversammlung die Sitzung, wird im Falle der Unzulässigkeit eines Vorschlages die Sitzung so lange unterbrochen, bis der Präsident eine Entscheidung gefällt hat. Wird ein Änderungsantrag für unzulässig erklärt, wird die Beratung dieses Antrages und gegebenenfalls des Artikels, auf den er sich bezieht, so lange ausgesetzt, bis der Präsident der Nationalversammlung hierüber entschieden hat.

4   Sind die Regierung und der Präsident der Nationalversammlung unterschiedlicher Ansicht, wird die Beratung ausgesetzt, und der Präsident der Nationalversammlung ruft den Verfassungsrat an.

Artikel 94

1   Gelangt der für einen Gesetzesvorschlag zuständige federführende Ausschuß zu dem Schluß, daß der Vorschlag abzulehnen ist, oder legt er keine Schlußfolgerungen vor, läßt der Präsident das Plenum unmittelbar nach Schluß der allgemeinen Aussprache hierüber beschließen.

2   Im ersten Falle stimmt das Plenum über die Schlußfolgerungen ab, denen zufolge der Vorschlag abzulehnen ist. Werden diese Schlußfolgerungen nicht angenommen, wird mit der Beratung der Artikel des Gesetzesvorschlages oder im Falle mehrerer Vorschläge derjenigen des ersten eingebrachten Vorschlages begonnen.

3   Im zweiten Falle entscheidet das Plenum, ob in die Beratung der Artikel der ursprünglichen Fassung des Gesetzesvorschlages oder im Falle mehrerer Vorschläge des ersten eingebrachten Vorschlages einzutreten ist. Beschließt das Plenum, daß nicht in die Beratung der Artikel einzutreten ist, erklärt der Präsident den Vorschlag für abgelehnt.

Artikel 95

1   Die einzelnen Artikel werden nacheinander beraten.

2   Die Redebeiträge der Ausschußvertreter und der Abgeordneten zu den Artikeln des zur Beratung stehenden Textes oder zu den neuen von der Regierung oder den Ausschüssen mittels Änderungsanträgen vorgeschlagenen Artikeln dürfen vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 54 Absatz 5 nicht länger als fünf Minuten dauern.

3   Die Änderungsanträge zu jedem Artikel werden gemäß den Bestimmungen von Artikel 100 nacheinander beraten und zur Abstimmung gestellt. Über jeden Artikel ist danach getrennt abzustimmen.

4   Es kann jederzeit beantragt werden, daß ein Artikel oder ein Änderungsantrag in einer anderen Reihenfolge beraten wird.

5   Eine solche Änderung der Reihenfolge ist von Rechts wegen auf Ersuchen der Regierung oder des federführenden Ausschusses vorzunehmen. In den anderen Fällen entscheidet der Präsident.

6   Im Interesse der Beratung oder gegebenenfalls auf Verlangen des federführenden Ausschusses kann der Präsident die Zurückverweisung eines oder mehrerer Artikel und der sich auf sie beziehenden Änderungsanträge an den Ausschuß beschließen.

7   Er gibt die Bedingungen an, unter denen die Beratung fortgesetzt wird.

8   Nach Abstimmung über den letzten Artikel oder den letzten durch einen Änderungsantrag vorgeschlagenen zusätzlichen Artikel wird über den Gesetzentwurf oder Gesetzesvorschlag in seiner Gesamtheit abgestimmt, es sei denn, die Konferenz der Präsidenten hat beschlossen, daß zu einem anderen Zeitpunkt eine namentliche Abstimmung gemäß Artikel 65-1 stattfindet.

9   Ist vor der Abstimmung über den einzigen Artikel eines Gesetzentwurfes oder Gesetzesvorschlages kein zusätzlicher Artikel eingebracht worden, gilt diese Abstimmung als Abstimmung über den Text in seiner Gesamtheit. Nach dieser Abstimmung ist die Einbringung eines zusätzlichen Artikels nicht mehr zulässig.

Artikel 96

Artikel 44 Absatz 3 der Verfassung weicht von den Bestimmungen in den Kapiteln IV und VI von Titel II dieser Geschäftsordnung nur hinsichtlich der Modalitäten für die Abstimmung über die Texte ab. Ihre Beratung erfolgt gemäß dem in den obengenannten Kapiteln vorgesehenen Verfahren.

Artikel 97

1   Beauftragt der Wirtschafts- und Sozialrat nach Maßgabe von Artikel 69 der Verfassung eines seiner Mitglieder, vor der Nationalversammlung die Stellungnahme des Rates zu einem ihm unterbreiteten Gesetzentwurf oder Gesetzesvorschlag darzulegen, hat der Präsident des Wirtschafts- und Sozialrates den Präsidenten der Nationalversammlung hiervon in Kenntnis zu setzen.

2   Soweit die Konferenz der Präsidenten nichts anderes beschließt, wird das Mitglied des Wirtschafts- und Sozialrates nach den Berichterstattern der zuständigen Ausschüsse der Nationalversammlung angehört.

3   Das Mitglied des Wirtschafts- und Sozialrates wird zu dem für seine Anhörung angesetzten Zeitpunkt auf Anweisung des Präsidenten vom Obersten Saaldiener in den Plenarsaal geführt. Der Präsident erteilt ihm dann unverzüglich das Wort. Nach seinen Ausführungen wird es wieder mit dem gleichen Zeremoniell aus dem Plenarsaal geleitet.

Artikel 98

1   Die Regierung, die für die Gesetzentwürfe zuständigen federführenden Ausschüsse, die mitberatenden Ausschüsse und die Abgeordneten können Änderungsanträge zu den bei der Präsidentschaft der Nationalversammlung eingebrachten Texten einreichen.

2   Als Änderungsanträge gelten nur Anträge, die schriftlich abgefaßt, von mindestens einem der Verfasser unterzeichnet und bei der Präsidentschaft der Nationalversammlung eingebracht oder im Ausschuß vorgelegt werden.

3   Die Änderungsanträge sind kurz zu begründen. Sie werden dem federführenden Ausschuß von der Präsidentschaft zugeleitet, gedruckt und verteilt. Wird ein Änderungsantrag nicht gedruckt und nicht verteilt, ist er dennoch im Plenum zu beraten.

4   Änderungsanträge sind nur zulässig, wenn sie sich auf einen einzelnen Artikel beziehen. Gegenentwürfe sind in Form von Änderungsanträgen zu den einzelnen Artikeln des zur Beratung stehenden Textes einzubringen. Änderungsunteranträge sind nur zulässig, wenn sie nicht dem Sinn des Änderungsantrages zuwiderlaufen. Änderungsunteranträge können nicht abgeändert werden. Über die Zulässigkeit von Änderungsanträgen, Gegenentwürfen und Änderungsunteranträge im Sinne dieses Absatzes entscheidet der Präsident.

5   Änderungsanträge und Änderungsunteranträge sind nur zulässig, wenn sie einen tatsächlichen Bezug zu dem Text haben, der dadurch abgeändert werden soll, oder wenn sie im Falle von zusätzlichen Artikeln zu einem Gesetzentwurf oder Gesetzesvorschlag eingebracht werden. In unklaren Fällen hat das Plenum vor der Beratung über die Frage ihrer Zulässigkeit zu entscheiden. Nur der Verfasser des Änderungsantrages, ein Redner, der dagegen spricht, der Ausschuß und die Regierung kommen hierbei zu Wort.

6   Stellt sich heraus, daß die Annahme eines Änderungsantrages die in Artikel 40 der Verfassung genannten Folgen hätte, lehnt der Präsident dessen Einbringung ab. Im Zweifelsfalle entscheidet der Präsident hierüber nach Rücksprache mit dem Vorsitzenden oder dem Generalberichterstatter des Ausschusses für Finanzen, allgemeine Wirtschaft und den Plan oder einem hierzu benannten Mitglied seines Vorstandes. Wird keine Stellungnahme abgegeben, kann der Präsident das Präsidium der Nationalversammlung mit dieser Frage befassen.

Artikel 99

1   Die Abgeordneten können die Änderungsanträge zu den Texten, die der Beratung als Grundlage dienen, bis spätestens 17 Uhr am Tag vor der Beratung dieser Texte einbringen, sofern die Konferenz der Präsidenten nichts anderes beschließt. Wird der Bericht nicht achtundvierzig Stunden vor Beginn der Beratung des Texts auf elektronischem Wege zur Verfügung gestellt, sind die Änderungsanträge der Abgeordneten bis zum Beginn der allgemeinen Aussprache zulässig.

2   Nach Ablauf dieser Fristen sind lediglich zulässig:

3   1° Änderungsanträge, die von der Regierung oder dem federführenden Ausschuß eingebracht werden;

4   2° Änderungsanträge, die im Namen eines mitberatenden Ausschusses eingebracht werden.

5   Die in diesem Artikel vorgesehenen Fristen gelten nicht für:

6   1° Änderungsunteranträge;

7   2° Änderungsanträge zu Artikeln, zu denen die Regierung oder der federführende Ausschuß einen oder mehrere Änderungsanträge nach Ablauf dieser Fristen eingebracht hat;

8   3° Änderungsanträge, die gegebenenfalls gemeinsam mit zusätzlichen Artikeln beraten werden, die von der Regierung oder dem federführenden Ausschuß nach Ablauf dieser Fristen eingebracht werden.

Artikel 100

1   Änderungsanträge werden nach Beratung des Textes, auf den sie sich beziehen, diskutiert und vor der Abstimmung über diesen Text und allgemein vor der Hauptfrage zur Abstimmung gestellt.

2   Der Präsident stellt nur die Änderungsanträge zur Diskussion, die bei der Präsidentschaft der Nationalversammlung eingebracht worden sind.

3   Die Nationalversammlung berät nicht die Änderungsanträge, die im Plenum nicht unterstützt werden. Sie berät auch nicht, wenn die Regierung dies nach Maßgabe von Artikel 44 Absatz 2 der Verfassung im Falle von Änderungsanträgen verlangt, die vorher nicht dem Ausschuß vorgelegt worden sind. Dieser Antrag der Regierung ist einzubringen, wenn der Änderungsantrag im Plenum aufgerufen wird.

4   Wenn mehrere Änderungsanträge miteinander konkurrieren, werden diese in folgender Reihenfolge zur Beratung gestellt: zunächst die Änderungsanträge, die auf eine Streichung abzielen, und danach die anderen Änderungsanträge, wobei mit denjenigen, die am meisten vom vorgeschlagenen Text abweichen, begonnen wird, und zwar in der Reihenfolge, in der sie ihm zuwiderlaufen, sich in ihn einfügen oder ihn ergänzen.

5   Die Änderungsanträge, die von der Regierung oder dem federführenden Ausschuß eingebracht werden, haben bei der Beratung Vorrang vor den Änderungsanträgen, die von Abgeordneten mit dem gleichen Ziel eingebracht werden. In diesem Falle wird allen Antragstellern das Wort erteilt; es wird dann eine einzige Abstimmung über sämtliche Änderungsanträge vorgenommen.

6   Wenn mehrere sich einander ausschließende Änderungsanträge miteinander konkurrieren, kann der Präsident sie gemeinsam zur Beratung stellen, bei der den Antragstellern nacheinander das Wort erteilt wird, bevor über ihre Änderungsanträge ebenfalls nacheinander abgestimmt wird.

7   Mit Ausnahme der in Artikel 95 Absatz 2 genannten Änderungsanträge können zu jedem Änderungsantrag neben einem der Verfasser nur die Regierung, der Vorsitzende oder der Berichterstatter des federführenden Ausschusses, der Vorsitzende oder der Berichterstatter des mitberatenden Ausschusses sowie ein Redner mit gegenteiliger Meinung zu Wort kommen. Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 54 Absatz 5 dürfen die Redebeiträge zu den Änderungsanträgen mit Ausnahme der Ausführungen der Regierung nicht länger als fünf Minuten dauern.

8   Das Plenum beschließt über die Änderungsanträge nur zur Sache ausschließlich aller sonstigen Erwägungen.

Artikel 101

1   Vor Beginn der Erklärungen zur Abstimmung über die Gesetzentwürfe und Gesetzesvorschläge in ihrer Gesamtheit kann das Plenum auf Verlangen der Regierung oder eines Abgeordneten eine zweite Beratung des gesamten Textes oder eines seiner Teile beschließen.

2   Die zweite Beratung erfolgt von Rechts wegen auf Ersuchen der Regierung oder des federführenden Ausschusses oder, wenn dieser damit einverstanden ist.

3   Die Texte, die in einer zweiten Beratung behandelt werden, werden an den Ausschuß zurückverwiesen, der dann erneut schriftlich oder mündlich Bericht zu erstatten hat.

4   Lehnt das Plenum die in zweiter Beratung eingebrachten Änderungsvorschläge ab, gilt die von ihm in erster Beratung getroffene Entscheidung als bestätigt.

Artikel 102

Die Regierung kann einen Text gemäß Artikel 45 der Verfassung bis zum Schluß der allgemeinen Aussprache durch eine Mitteilung an den Präsidenten für dringlich erklären. Der Präsident hat dann die Nationalversammlung umgehend hiervon in Kenntnis zu setzen.

Kapitel V

Vereinfachtes Beratungsverfahren

Artikel 103

1   Der Präsident der Nationalversammlung, die Regierung, der Vorsitzende des federführenden Ausschusses oder der Vorsitzende einer Fraktion können in der Konferenz der Präsidenten beantragen, daß ein Gesetzentwurf oder Gesetzesvorschlag nach dem vereinfachten Beratungsverfahren geprüft wird.

2   Der Antrag ist nur zulässig, wenn er sich auf einen Text bezieht, der noch nicht im Ausschuß beraten worden ist, oder wenn er vom Vorsitzenden des federführenden Ausschusses eingebracht wird, nachdem dieser konsultiert worden ist. Im letzten Falle findet die Beratung nach Ablauf einer Frist von mindestens einem vollen Tage statt.

3   Das vereinfachte Beratungsverfahren kommt zur Anwendung, wenn in der Konferenz der Präsidenten keinerlei Einspruch dagegen erhoben worden ist.

Artikel 104

1   Der Antrag auf Prüfung eines Textes nach dem vereinfachten Beratungsverfahren ist durch Aushang zu veröffentlichen, im Plenum bekanntzugeben und der Regierung mitzuteilen.

2   Die Gesetzentwürfe und Gesetzesvorschläge, für die das vereinfachte Beratungsverfahren beantragt wird, können nicht Gegenstand der Initiativen sein, die in den Artikeln 91 Absatz 4 und 7 sowie 128 Absatz 2 vorgesehen sind.

3   Die Regierung, der Vorsitzende des federführenden Ausschusses oder der Vorsitzende einer Fraktion kann bis spätestens 17 Uhr am Tag vor der Aussprache Einspruch gegen die Anwendung des vereinfachten Beratungsverfahrens erheben.

4   Der Einspruch ist an den Präsidenten der Nationalversammlung zu richten, der die Regierung, den federführenden Ausschuß sowie die Fraktionsvorsitzenden hiervon unterrichtet, ihn durch Aushang veröffentlicht und im Plenum bekanntgibt.

5   Im Falle eines Einspruchs wird der Text gemäß den Bestimmungen von Kapitel IV dieses Titels geprüft.

Artikel 105

1   Änderungsanträge der Abgeordneten und der betroffenen Ausschüsse sind bis Ablauf der Einspruchsfrist zulässig.

2   Bringt die Regierung nach Ablauf der Einspruchsfrist einen Änderungsantrag ein, wird der Text von der Tagesordnung abgesetzt.

3   Er kann dann erst wieder auf die Tagesordnung der darauffolgenden Sitzung gesetzt werden. Die Beratung findet in diesem Falle gemäß den Bestimmungen von Kapitel IV dieses Titels statt.

Artikel 106

1   Die Prüfung des Textes, bei dem das vereinfachte Beratungsverfahren zur Anwendung kommt, beginnt mit einer Erklärung des Berichterstatters des federführenden Ausschusses für eine Dauer von höchstens zehn Minuten, auf die gegebenenfalls eine Erklärung des Berichterstatters des oder der mitberatenden Ausschüsse für eine Dauer von jeweils höchstens fünf Minuten folgt. Danach findet eine allgemeine Aussprache statt, in deren Verlauf ein Vertreter einer jeden Fraktion für eine Dauer von jeweils höchstens fünf Minuten das Wort ergreifen kann.

2   Wenn zu einem Text, bei dem das vereinfachte Beratungsverfahren zur Anwendung kommt, keine Änderungsanträge eingebracht worden sind, stellt der Präsident den Text in seiner Gesamtheit nach der allgemeinen Aussprache zur Abstimmung.

3   Wenn zu einem Text, bei dem das vereinfachte Beratungsverfahren zur Anwendung kommt, Änderungsanträge eingebracht worden sind, ruft der Präsident lediglich die Artikel auf, auf die sich diese Änderungsanträge beziehen. Bei jedem Änderungsantrag können neben der Regierung lediglich einer der Verfasser, der Vorsitzende oder der Berichterstatter des federführenden Ausschusses sowie ein Redner, der dagegen ist, zu Wort kommen. Die Artikel 26 Absatz 3 und 95 Absatz 2 können nicht zur Anwendung kommen.

4   Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 44 Absatz 3 der Verfassung stellt der Präsident nur die Änderungsanträge, die Artikel, auf die sie sich beziehen, sowie den Gesetzentwurf oder Gesetzesvorschlag in seiner Gesamtheit zur Abstimmung.

Artikel 107

Wenn der Nationalversammlung unter den in diesem Kapitel vorgesehenen Bedingungen der Entwurf eines Gesetzes, das zur Ratifizierung eines internationalen Vertrages oder zur Zustimmung zu einem nicht ratifizierungspflichtigen internationalen Abkommen ermächtigt, zugeleitet wird, stellt der Präsident in Abweichung von Artikel 106 Absatz 1 den Text in seiner Gesamtheit unmittelbar zur Abstimmung, es sei denn, die Konferenz der Präsidenten faßt einen anderweitigen Beschluß.

Kapitel VI

Beziehungen der Nationalversammlung zum Senat

Artikel 108

1   Berät die Nationalversammlung in zweiter Lesung und den darauffolgenden Lesungen Gesetzentwürfe und Gesetzesvorschläge, hat die Aussprache nach Maßgabe der Kapitel IV oder V dieses Titels vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen zu erfolgen.

2   Die Ausführungen zur Unterstützung eines jeden der in Artikel 91 genannten Anträge sind in zweiter Lesung auf dreißig Minuten und in den nachfolgenden Lesungen auf fünfzehn Minuten begrenzt, sofern die Konferenz der Präsidenten nichts anderes beschließt.

3   Es werden nur die Artikel beraten, bei denen die beiden Kammern des Parlamentes nicht zur Verabschiedung einer einheitlichen Fassung gelangt sind.

4   Folglich können zu den von beiden Kammern in übereinstimmender Fassung verabschiedeten Artikeln keine Änderungsanträge eingebracht werden, die die angenommenen Bestimmungen entweder unmittelbar oder durch Hinzufügung damit unvereinbarer Bestimmungen in Frage stellen würden.

5   Von den obengenannten Vorschriften kann nur zur Koordinierung der angenommenen Bestimmungen oder zur Durchführung einer materiellen Berichtigung abgewichen werden.

Artikel 109

1   Die Ablehnung eines Textes in seiner Gesamtheit während der aufeinanderfolgenden Prüfungen durch die beiden Kammern des Parlamentes hat nicht die Aussetzung der in Artikel 45 der Verfassung festgelegten Verfahren zur Folge.

2   Lehnt der Senat einen Text in seiner Gesamtheit ab, berät die Nationalversammlung in ihrer darauffolgenden Lesung über den Text, den sie zuvor angenommen hatte. Dieser wird ihr nach dem ablehnenden Beschluß des Senats von der Regierung zugeleitet.

Artikel 110

Die Entscheidung der Regierung, einen paritätisch besetzten Ausschuß gemäß Artikel 45 der Verfassung einzuberufen, wird dem Präsidenten der Nationalversammlung mitgeteilt, der seine Kammer umgehend hierüber unterrichtet. Wird der Text zu eben diesem Zeitpunkt vor der Nationalversammlung beraten, ist die Aussprache sofort zu unterbrechen.

Artikel 111

1   Im Einvernehmen zwischen der Nationalversammlung und dem Senat entsendet jede Kammer sieben Vertreter in die paritätisch besetzten Ausschüsse.

2   Unter denselben Bedingungen sind sieben Stellvertreter zu benennen. Diese stimmen nur dann ab, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Parität zwischen den beiden Kammern erforderlich ist. Ihre Rangfolge ergibt sich aus dem Ergebnis ihrer Wahl.

3   Vom zuständigen Ausschuß ist innerhalb der vom Präsidenten der Nationalversammlung festgesetzten Frist jeweils eine Kandidatenliste der Vertreter und Stellvertreter aufzustellen.

4   Die Fraktionsvorsitzenden können dem Präsidenten innerhalb der gleichen Frist weitere Kandidaturen unterbreiten.

5   Die Kandidaturen werden nach Ablauf der festgesetzten Frist durch Aushang bekanntgegeben. Wenn die Anzahl der Kandidaten die Anzahl der zu besetzenden Sitze nicht übersteigt, wird die Benennung mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe wirksam. Andernfalls hat die Benennung durch Wahl gemäß Artikel 26 entweder sofort oder zu Beginn der ersten Sitzung nach Ablauf der obengenannten Frist zu erfolgen.

Artikel 112

1   Die paritätisch besetzten Ausschüsse treten nach Einberufung durch ihren Altersvorsitzenden abwechselnd, je nach Beratungsgegenstand, in den Räumen der Nationalversammlung und des Senats zusammen.

2   Sie wählen ihren Vorstand und legen dessen Zusammensetzung fest.

3   Sie prüfen die Texte, mit denen sie befaßt werden, nach dem ordentlichen Verfahren, das die Geschäftsordnung der Kammer, in deren Räumen sie tagen, für die Ausschußarbeit vorschreibt.

4   Die Schlußfolgerungen der Tätigkeit der paritätisch besetzten Ausschüsse werden in Berichten zusammengestellt. Diese werden gedruckt, in den beiden Kammern verteilt und durch deren Präsidenten dem Premierminister offiziell zugeleitet.

Artikel 113

1   Hat die Regierung die vom paritätisch besetzten Ausschuß ausgearbeitete Fassung dem Parlament nicht binnen fünfzehn Tagen ab der Vorlage des Ausschußberichtes zur Annahme unterbreitet, kann die Kammer, die vor der Einsetzung des Ausschusses zuletzt mit dem zur Beratung stehenden Text befaßt war, die Prüfung gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Verfassung wieder aufnehmen.

2   Wird der Nationalversammlung die vom paritätisch besetzten Ausschuß ausgearbeitete Fassung zugeleitet, werden die eingebrachten Änderungsanträge vor ihrer Verteilung der Regierung unterbreitet und erst dann verteilt, wenn diese ihnen zugestimmt hat. In diesem Falle findet Artikel 88 Absatz 1 auf diese Änderungsanträge Anwendung.

3   Die Nationalversammlung beschließt zunächst über die Änderungsanträge. Nach deren Annahme oder Ablehnung oder wenn keine Anträge eingebracht worden sind, beschließt sie durch eine einzige Abstimmung über den Text in ihrer Gesamtheit.

Artikel 114

1   Die Nationalversammlung wird nur dann nach dem in Artikel 45 Absatz 4 der Verfassung vorgesehenen Verfahren ordnungsgemäß befaßt, wenn sie die Fassung des paritätisch besetzten Ausschusses zuvor geprüft hat und wenn diese nicht unter den in Artikel 45 Absatz 3 der Verfassung vorgesehenen Bedingungen angenommen worden ist oder wenn der paritätisch besetzte Ausschuß nicht zur Annahme einer gemeinsamen Fassung gelangt ist.

2   Führt die Nationalversammlung unter den in Artikel 45 Absatz 4 der Verfassung vorgesehenen Bedingungen eine neue Lesung durch, prüft sie die letzte Fassung, mit der sie vor Einsetzung des paritätisch besetzten Ausschusses befaßt worden war.

3   Verlangt die Regierung nach dieser erneuten Lesung von der Nationalversammlung eine endgültige Beschlußfassung, bestimmt der federführende Ausschuß die Reihenfolge, in der die vom paritätisch besetzten Ausschuß ausgearbeitete Fassung und die von der Nationalversammlung zuletzt verabschiedete Textfassung, in die gegebenenfalls eine oder mehrere vom Senat angenommene Änderungen eingearbeitet wurden, jeweils aufzurufen sind. Wird eine dieser beiden Textfassungen abgelehnt, wird die andere sofort zur Abstimmung gestellt. Werden beide Fassungen abgelehnt, ist der Gesetzentwurf oder Gesetzesvorschlag endgültig zurückgewiesen.

4   Hat die Regierung von der Nationalversammlung nicht verlangt, daß sie innerhalb von fünfzehn Tagen nach Übermittlung der vom Senat in erneuter Lesung angenommenen Fassung einen endgültigen Beschluß faßt, kann die Nationalversammlung die Prüfung des Textes gemäß dem in Artikel 45 Absatz 1 der Verfassung vorgesehenen Verfahren wieder aufnehmen. Das in Absatz 4 dieses Artikels vorgesehene Verfahren kann nach Wiederaufnahme dieser Prüfung keine Anwendung mehr finden.

Artikel 115

1   Jeder von der Nationalversammlung beschlossene und noch im Verfahren befindliche Gesetzentwurf wird der Regierung umgehend vom Präsidenten der Nationalversammlung zugeleitet. Wird ein Gesetzentwurf abgelehnt, setzt der Präsident die Regierung hiervon in Kenntnis.

2   Jeder von der Nationalversammlung beschlossene und noch im Verfahren befindliche Gesetzesvorschlag wird dem Präsidenten des Senats umgehend vom Präsidenten der Nationalversammlung zugeleitet. Die Regierung wird über diese Zuleitung unterrichtet. Wird ein vom Senat zugeleiteter Gesetzesvorschlag abgelehnt, setzt der Präsident den Präsidenten des Senats und die Regierung hiervon in Kenntnis.

3   Nimmt die Nationalversammlung einen vom Senat angenommenen Gesetzentwurf oder Gesetzesvorschlag ohne Änderung an, leitet der Präsident der Nationalversammlung durch das Generalsekretariat der Regierung dem Präsidenten der Republik die endgültige Fassung zu, um den Text verkünden zu lassen. Der Präsident des Senats wird über die Zuleitung unterrichtet.

Kapitel VII

Neue Beratung eines Gesetzes auf Verlangen des Präsidenten der Republik

Artikel 116

1   Verlangt der Präsident der Republik gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verfassung eine neue Beratung eines Gesetzes oder bestimmter Artikel davon, wird die Nationalversammlung von ihrem Präsidenten hierüber unterrichtet.

2   Er läßt das Plenum darüber abstimmen, ob der Gesetzestext an einen anderen Ausschuß als den zuvor damit befaßten überwiesen werden soll. Spricht das Plenum sich dagegen aus, wird der Text an den Ausschuß zurückverwiesen, der bereits darüber zu befinden hatte.

3   Der zuständige Ausschuß hat dann innerhalb der von der Nationalversammlung festgesetzten Frist von höchstens fünfzehn Tagen hierüber zu befinden. Die Angelegenheit ist gemäß den Artikeln 47, 48 und 49 auf die Tagesordnung der Nationalversammlung zu setzen.

TEIL II

VERFAHREN ZUR BERATUNG DER HAUSHALTSGESETZE UND DER GESETZE ZUR FINANZIERUNG DER SOZIALVERSICHERUNG

Kapitel VIII

Beratung der Haushaltsgesetzentwürfe im Ausschuß

Artikel 117

1   Die Beratung der Haushaltsgesetzentwürfe findet unter den in Kapitel II dieses Titels vorgesehenen Bedingungen und vorbehaltlich nachfolgender Bestimmungen statt.

2   Die Konferenz der Präsidenten kann beschließen, dass bestimmte Aufgaben des zweiten Teils des Entwurfs des Jahreshaushaltsgesetzes in der Hauptsache und ohne Abstimmung bei einer gemeinsamen Sitzung des Ausschusses für Finanzen, allgemeine Wirtschaft und den Plan und des bzw. der mitberatenden Ausschüsse geprüft werden. Die Sitzung wird gemeinsam von den Vorsitzenden der betreffenden Ausschüsse geleitet. Ihr Protokoll wird im Journal officiel im Anschluss an den ausführlichen Bericht über die Sitzung Nationalversammlung, in welcher der Auftrag beraten wurde, veröffentlicht.

3   Artikel 41 ist auf diese erweiterten Ausschüsse, deren Liste und Sitzungstermine die Konferenz der Präsidenten festlegt, anwendbar..

Kapitel IX

Beratung der Haushaltsgesetze im Plenum

Artikel 118

1   Die Haushaltsgesetzentwürfe sind nach dem Gesetzgebungsverfahren zu beraten, das in dieser Geschäftsordnung und in den einschlägigen Bestimmungen der Verfassung, des Organgesetzes betreffend die Haushaltsgesetze sowie der nachfolgenden Artikel dieses Kapitels vorgesehen ist.

2   Die Änderungsanträge der Abgeordneten zu den Aufgaben des zweiten Teils und zu den damit verbundenen Artikeln des Entwurfs des Jahreshaushaltsgesetzes können bis spätestens 17 Uhr zwei Tage vor der Beratung des betreffenden Auftrags eingebracht werden.

3   Die Änderungsanträge der Abgeordneten zu den Artikeln des zweiten Teils des Entwurfs des Jahreshaushaltsgesetzes, die sich nicht auf einen Auftrag beziehen, können bis spätestens 17 Uhr am Tag vor der Beratung dieser Artikel eingebracht werden, sofern die Konferenz der Präsidenten nicht anderes beschließt.

4      Nach der Prüfung der Artikel des ersten Teils des Entwurfs des Jahreshaushaltsgesetzes und der Entwürfe der Nachtragshaushaltsgesetze und vor der Prüfung des zweiten Teils kann unter den in Artikel 101 vorgesehenen Bedingungen eine zweite Beratung über den gesamten ersten Teil oder eines Teils davon vorgenommen werden.

5      Über den ersten Teil des Entwurfs des Jahreshaushaltsgesetzes oder des Entwurfs eines Nachtragshaushaltsgesetzes wird in seiner Gesamtheit unter den gleichen Bedingungen wie bei der Abstimmung über einen Gesetzentwurf in seiner Gesamtheit abgestimmt. Lehnt die Nationalversammlung den ersten Teil des Entwurfs des Jahreshaushaltsgesetzes oder des Entwurfs eines Nachtragshaushaltsgesetzes ab, gilt der gesamte Gesetzentwurf als abgelehnt.

6      Wird gemäß Artikel 101 vor Beginn der Erklärungen zur Abstimmung über den Text in seiner Gesamtheit eine zweite Beratung des gesamten Entwurfs des Jahreshaushaltsgesetzes oder des Entwurfs eines Nachtragshaushaltsgesetzes oder eines Teils davon durchgeführt, dürfen die Bestimmungen des ersten Teils nur insofern abgeändert werden, als dies infolge der Abstimmungen über die Artikel des zweiten Teils aus Gründen der Koordinierung erforderlich ist.

Artikel 119

1   Jeder Artikel oder Änderungsantrag mit Bestimmungen, die nicht im Organgesetz betreffend die Haushaltsgesetze vorgesehen sind, muß aus der Beratung des Entwurfs eines Haushaltsgesetzentwurfs zurückgezogen und gesondert geprüft werden, wenn der ständige Ausschuß, der im Falle eines Gesetzentwurfs oder Gesetzesvorschlages mit diesen Bestimmungen federführend zuständig gewesen wäre, dies verlangt und wenn der Vorsitzende oder der Generalberichterstatter oder ein eigens hierzu benanntes Mitglied des Vorstands des Ausschusses für Finanzen, allgemeine Wirtschaft und den Plan damit einverstanden ist.

2   Handelt es sich dabei um einen Artikel des Haushaltsgesetzentwurfs, ist diese Aussprache von Amts wegen auf die Tagesordnung der Nationalversammlung zu setzen und im Anschluß an die Beratung des Haushaltsgesetzes zu behandeln.

Artikel 120

Zusätzlich zu den im Organgesetz betreffend die Haushaltsgesetze vorgesehenen Modalitäten legt die Konferenz der Präsidenten die Modalitäten der Beratung des zweiten Teils des Entwurfs des Jahreshaushaltsgesetzes fest. Hierbei legt sie insbesondere die Redezeit der Fraktionen und der fraktionslosen Abgeordneten sowie der Ausschüsse fest und bestimmt deren Verteilung auf die Beratungen.

Artikel 121

Zusätzliche Artikel und Änderungsanträge, die den Bestimmungen des Organgesetzes betreffend die Haushaltsgesetze zuwiderlaufen, werden gemäß den Bestimmungen der Artikel 92 und 98 für unzulässig erklärt.

Kapitel IX a

Beratung der Gesetze zur Finanzierung der Sozialversicherung

Artikel 121-1

Die Entwürfe der Gesetze zur Finanzierung der Sozialversicherung sind nach dem Gesetzgebungsverfahren zu beraten, das in dieser Geschäftsordnung, in den einschlägigen Bestimmungen der Verfassung sowie in den zu ihrer Ausführung erlassenen Bestimmungen mit Organcharakter vorgesehen ist.

Artikel 121-2

Änderungsanträge, die den Bestimmungen in Kapitel I a des 1. Titels des ersten Sozialversicherungsgesetzbuches zuwiderlaufen, werden gemäß den in den Artikeln 92 und 98 vorgesehenen Bedingungen für unzulässig erklärt.

Artikel 121-3

1   Nach Prüfung der Artikel eines Teils des Entwurfs des Gesetzes zur Finanzierung der Sozialversicherung und vor der Prüfung des nächsten kann unter den in Artikel 101 vorgesehenen Bedingungen eine zweite Beratung vorgenommen werden.

2      Wird gemäß Artikel 101 vor Beginn der Erklärungen zur Abstimmung über den Text in seiner Gesamtheit eine zweite Beratung des gesamten Entwurfs des Gesetzes zur Finanzierung der Sozialversicherung oder eines Teils davon durchgeführt, dürfen die Bestimmungen des dritten Teils nur insofern abgeändert werden, als dies infolge der Abstimmungen über die Artikel des vierten Teils aus Gründen der Koordinierung erforderlich ist.

 

TEIL III

SONDERGESETZGEBUNGSVERFAHREN

Kapitel X

Anträge auf Durchführung eines Volksentscheids

Artikel 122

1   Während der Beratungen der in Artikel 11 der Verfassung genannten Gesetzentwürfe kann nur ein einziger Antrag eingebracht werden, um die Durchführung eines Volksentscheids über den zur Beratung stehenden Entwurf vorzuschlagen.

2   Dieser Antrag muß von mindestens einem Zehntel der Mitglieder der Nationalversammlung unterzeichnet sein. Er darf weder mit einer Bedingung noch mit einem Vorbehalt noch mit einem Änderungsantrag zu dem von der Regierung eingebrachten Text verbunden sein. Das durch Artikel 51 Absatz 1 festgelegte Verfahren findet Anwendung.

3   Dieser Antrag ist unmittelbar vor der allgemeinen Aussprache über den Entwurf oder, wenn die allgemeine Aussprache bereits begonnen hat, unmittelbar nach seiner Einbringung zu beraten. Er wird nur aufgerufen, wenn die Unterzeichner zum Zeitpunkt des Aufrufs tatsächlich im Plenum anwesend sind. Er hat gegebenenfalls Vorrang vor einem Antrag auf Vorabablehnung.

4   Bei der Aussprache können lediglich einer der Unterzeichner für höchstens dreißig Minuten, die Regierung und der Vorsitzende oder der Berichterstatter des federführenden Ausschusses das Wort ergreifen. Vor der Abstimmung wird einem Redner einer jeden Fraktion für jeweils fünf Minuten das Wort erteilt.

Artikel 123

1   Bei Annahme des Antrages wird die Beratung des Gesetzentwurfes ausgesetzt. Der von der Nationalversammlung angenommene Antrag wird gemeinsam mit dem Text, auf den er sich bezieht, unverzüglich dem Senat zugeleitet.

2   Nimmt der Senat den Antrag nicht binnen dreißig Tagen ab dieser Zuleitung an, wird die Beratung des Entwurfs in der Nationalversammlung an der Stelle wiederaufgenommen, an der sie unterbrochen worden war. Es ist dann kein weiterer Antrag auf Durchführung eines Volksentscheids mehr zulässig.

3   Diese Frist wird zwischen den ordentlichen Sitzungsperioden oder dann, wenn die Beratung des Antrages aufgrund der vorrangigen Behandlung von Entwürfen gemäß Artikel 48 Absatz 1 der Verfassung nicht auf die Tagesordnung des Senats gesetzt werden konnte, ausgesetzt.

Artikel 124

1   Wird der Nationalversammlung vom Senat ein Antrag zugeleitet, mit dem die Durchführung eines Volksentscheids über einen in dieser Kammer zur Beratung stehenden Gesetzentwurf vorgeschlagen wird, ist dieser Antrag unverzüglich an den zuständigen Ausschuß zu überweisen. Verlangt die Regierung nicht seine Aufnahme in die vorrangige Tagesordnung, ist er als erster Punkt auf die zusätzliche Tagesordnung der Nationalversammlung zu setzen.

2   Die Nationalversammlung muß binnen dreißig Tagen ab der Zuleitung des Antrages durch den Senat entscheiden. Diese Frist wird zwischen den ordentlichen Sitzungsperioden oder dann, wenn die Beratung des Antrages aufgrund der vorrangigen Behandlung von Entwürfen gemäß Artikel 48 Absatz 1 der Verfassung nicht auf die Tagesordnung der Nationalversammlung gesetzt werden konnte, ausgesetzt.

3   Wird der Antrag angenommen, setzt der Präsident der Nationalversammlung den Präsidenten des Senats hiervon in Kenntnis. Er leitet dem Präsidenten der Republik den Text des von den beiden Kammern gemeinsam angenommenen Antrages zu. Dieser wird dann im Journal officiel veröffentlicht.

4   Wird der Antrag abgelehnt, setzt der Präsident der Nationalversammlung den Präsidenten des Senats hiervon in Kenntnis. Die Nationalversammlung geht dann zum nächsten Tagesordnungspunkt über. In der Nationalversammlung ist dann kein weiterer Antrag auf Durchführung eines Volksentscheids über den Gesetzentwurf mehr zulässig.

Artikel 125

Beschließt der Präsident der Republik auf Vorschlag der Regierung, einen Volksentscheid zu einem Gesetzentwurf durchzuführen, mit dem die Nationalversammlung befaßt ist, wird die Beratung des Textes unverzüglich unterbrochen.

Kapitel XI

Änderung der Verfassung

Artikel 126

1   Gesetzentwürfe und Gesetzesvorschläge zur Änderung der Verfassung sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 89 Absatz 2 der Verfassung nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, zu beraten und zu verabschieden. Sie können jedoch nicht nach dem vereinfachten Beratungsverfahren behandelt werden, das in Kapitel V dieses Titels vorgesehen ist.

2   Hat die Nationalversammlung den vom Senat verabschiedeten Text in gleicher Fassung angenommen, wird er dem Präsidenten der Republik zugeleitet.

Kapitel XII

Verfahren zur Beratung der Organgesetze

Artikel 127

1   Gesetzentwürfe und Gesetzesvorschläge, die auf die Änderung eines Organgesetzes abzielen oder sich auf einen Bereich beziehen, dem die Verfassung einen Organcharakter verleiht, müssen in ihrem Titel einen ausdrücklichen Hinweis auf diesen Charakter enthalten. Sie dürfen keine Bestimmungen anderer Art enthalten.

2   Organgesetzentwürfe und -gesetzesvorschläge dürfen im Plenum nicht vor Ablauf einer Frist von fünfzehn Tagen ab der tatsächlichen Einbringung des Textes beraten werden.

3   Änderungsanträge oder Zusatzartikel mit dem Ziel, in den Entwurf oder Vorschlag Bestimmungen aufzunehmen, die keinen Organcharakter haben, dürfen nicht eingebracht werden.

4   In einen Gesetzentwurf oder Gesetzesvorschlag, der nicht in der in vorstehendem Absatz 1 vorgesehenen Form eingebracht worden ist, darf keine Rechtsvorschrift mit Organcharakter aufgenommen werden.

5   Organgesetzentwürfe und -gesetzesvorschläge sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 46 Absatz 3 und 4 der Verfassung nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, zu beraten und zu verabschieden. Sie können jedoch nicht nach dem vereinfachten Beratungsverfahren behandelt werden, das in Kapitel V dieses Titels vorgesehen ist.

Kapitel XIII

Internationale Verträge und Abkommen

Artikel 128

1   Wird die Nationalversammlung mit dem Entwurf eines Gesetzes befaßt, das zur Ratifizierung eines internationalen Vertrages oder zur Zustimmung zu einem nicht ratifizierungspflichtigen internationalen Abkommen ermächtigt, wird nicht über die einzelnen Artikel dieser Rechtsakte abgestimmt.

2   Die Nationalversammlung beschließt die Annahme, die Ablehnung oder die Vertagung. Die Bestimmungen von Artikel 91 Absatz 4 oder 5 finden Anwendung. Der Antrag auf Vertagung, dem eine Begründung beigefügt sein kann, wird nach Schluß der allgemeinen Aussprache aufgerufen. Bei Annahme des Antrages auf Vertagung, die dem Premierminister angezeigt wird, wird Artikel 91 Absatz 8 wirksam.

Artikel 129

1   Ist der Verfassungsrat gemäß den in Artikel 54 der Verfassung vorgesehenen Bedingungen angerufen worden, um zu entscheiden, ob eine internationale Verpflichtung eine verfassungswidrige Bestimmung enthält, kann der Entwurf des Gesetzes, der zu ihrer Ratifizierung oder zur Zustimmung ermächtigt, nicht zur Beratung gestellt werden.

2   Wird der Verfassungsrat während des Gesetzgebungsverfahrens angerufen, wird dieses Verfahren ausgesetzt.

3   Die Beratung kann außerhalb der Verfahren, die für eine Verfassungsänderung vorgesehen sind, erst beginnen oder fortgesetzt werden, nachdem die Erklärung des Verfassungsrates, der zufolge die Verpflichtung keine verfassungswidrige Klausel enthält, im Journal officiel veröffentlicht worden ist.

Kapitel XIV

Aufgehoben.

Kapitel XV

Kriegserklärung und Belagerungszustand

Artikel 131

Die Ermächtigungen in Artikel 35 und 36 der Verfassung können, soweit es die Nationalversammlung betrifft, nur aufgrund einer Abstimmung über einen eigens auf Initiative der Regierung unter Bezugnahme auf diese Artikel eingebrachten Text erteilt werden.

TITEL III

PARLAMENTARISCHE KONTROLLE

TEIL I

UNTERRICHTUNGS- UND KONTROLLVERFAHREN DER NATIONALVERSAMMLUNG

Kapitel I

Mitteilungen der Regierung

Artikel 132

1   Abgesehen von den in Artikel 49 der Verfassung vorgesehenen Erklärungen kann die Regierung die Abgabe von Erklärungen mit oder ohne Aussprache vor der Nationalversammlung verlangen.

2   Im Falle einer Erklärung mit Aussprache setzt die Konferenz der Präsidenten die Gesamtzeit fest, die den Fraktionen im Rahmen der der Aussprache gewidmeten Sitzungen gewährt wird. Diese Redezeit wird vom Präsidenten der Nationalversammlung zwischen den Fraktionen im Verhältnis ihrer zahlenmäßigen Stärke aufgeteilt.

3   Soweit die Konferenz der Präsidenten nichts anderes bestimmt, verfügt jede Fraktion für den von ihr bestimmten Redner über eine Redezeit von dreißig Minuten. Die übrige Zeit wird gegebenenfalls von der Fraktion auf höchstens zwei Redner aufgeteilt, die dann jeweils über mindestens fünf Minuten Redezeit verfügen. Dem fraktionslosen Abgeordneten, der sich als erster auf die Rednerliste hat setzen lassen, wird eine Redezeit von zehn Minuten gewährt.

4   Für die Eintragungen in die Rednerliste und die Reihenfolge der Redebeiträge gelten die Bestimmungen von Artikel 49.

5   Der Premierminister oder ein Regierungsmitglied kommen zum Schluß zu Wort, um den Rednern zu antworten.

6   Gibt die Regierung eine Erklärung ohne Aussprache ab, kann der Präsident einem einzigen Redner das Wort erteilen, damit er der Regierung antwortet.

7   Über die in diesem Artikel vorgesehenen Erklärungen sind keinerlei Abstimmungen zulässig.

Kapitel II

Mündliche Anfragen

Artikel 133

Die mündlichen Anfragen sind unter den vom Präsidium festgelegten Bedingungen einzureichen, zuzustellen und zu veröffentlichen.

Artikel 134

Der Ablauf der Sitzungen zur Beantwortung mündlicher Anfragen wird von der Konferenz der Präsidenten festgelegt.

Artikel 135

Die Konferenz der Präsidenten bestimmt, welche wöchentliche Sitzung den Anfragen der Abgeordneten und den Antworten der Regierung gewidmet ist.

Artikel 136 bis 138

Aufgehoben.

Kapitel III

Schriftliche Anfragen

Artikel 139

1   Jeder Abgeordnete kann an einen Minister schriftliche Anfragen richten. Anfragen, die sich auf die allgemeine Politik der Regierung beziehen, sind an den Premierminister zu richten.

2   Schriftliche Anfragen müssen kurz gefaßt sein und sich auf das für das Verständnis der Frage Wesentliche beschränken. Sie dürfen keinerlei persönliche Anschuldigungen gegenüber namentlich genannten Dritten enthalten.

3   Jeder Abgeordnete, der eine schriftliche Anfrage stellen möchte, hat diese beim Präsidenten der Nationalversammlung einzureichen, der sie dann an die Regierung weiterleitet.

4   Schriftliche Anfragen werden während und außerhalb der Sitzungsperioden im Journal officiel veröffentlicht.

5   Die Antworten der Minister müssen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Anfrage veröffentlicht werden. Diese Frist kann nicht ausgesetzt werden.

6   Die Minister können jedoch innerhalb dieser Frist entweder schriftlich erklären, daß sie aufgrund des öffentlichen Interesses keine Antwort abgeben können, oder ausnahmsweise eine Fristverlängerung um höchstens einen Monat verlangen, um das für ihre Antworten erforderliche Material zusammenzutragen.

Kapitel IV

Untersuchungsausschüsse

Artikel 140

1   Die Nationalversammlung setzt einen Untersuchungsausschuß ein, nachdem ein entsprechender Entschließungsantrag angenommen worden ist, der eingebracht, an den zuständigen ständigen Ausschuß überwiesen und unter den in dieser Geschäftsordnung festgelegten Bedingungen geprüft und beraten wurde. In diesem Antrag müssen entweder die Sachverhalte, die die Untersuchung zur Folge haben, oder die öffentlichen Dienste oder die staatlichen Unternehmen, deren Geschäftsführung der Ausschuß zu prüfen hat, genau angegeben sein.

2   Der Ausschuß, der mit einem Entschließungsantrag zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses befaßt wird, muß seinen Bericht während der ordentlichen Sitzungsperiode binnen eines Monats nach Verteilung dieses Antrages vorlegen.

3   Den Untersuchungsausschüssen dürfen höchstens 30 Abgeordnete angehören. Die Bestimmungen von Artikel 25 finden bei der Benennung ihrer Mitglieder Anwendung.

4   In einen Untersuchungsausschuß dürfen keine Abgeordneten berufen werden, gegen die eine strafrechtliche Sanktion oder eine Ordnungsstrafe verhängt wurde, weil sie gegen die Geheimhaltungspflicht bei der nichtöffentlichen Tätigkeit eines anderen, während der gleichen Legislaturperiode eingesetzten Ausschusses verstoßen haben.

Artikel 140-1

1   Der Vorstand eines Untersuchungsausschusses setzt sich aus einem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und zwei Schriftführern zusammen.

2   Das Amt des Vorsitzenden oder dasjenige des Berichterstatters fällt unmittelbar von Rechts wegen einem Mitglied der Fraktion zu, der der Erstunterzeichner des zur Abstimmung stehenden Entschließungsantrages zwecks Einsetzung eines Untersuchungsausschusses oder im Falle mehrerer Anträge des zuerst eingebrachten Antrages angehört, es sei denn, diese Fraktion unterrichtet den Präsidenten der Nationalversammlung darüber, daß sie keines der beiden Ämter wahrzunehmen wünsche.

3   Die Mitglieder des Vorstandes und gegebenenfalls der Berichterstatter werden gemäß den Bestimmungen von Artikel 39 benannt.

Artikel 141

1   Der Präsident der Nationalversammlung unterrichtet den Siegelbewahrer, Minister der Justiz über die Einbringung eines Entschließungsantrages zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses.

2   Teilt der Siegelbewahrer, Minister der Justiz mit, daß aufgrund der Sachverhalte, die zur Einbringung des Entschließungsantrages geführt haben, ein Gerichtsverfahren anhängig ist, kann der Antrag nicht zur Beratung gestellt werden. Hat die Beratung bereits begonnen, wird sie unverzüglich unterbrochen.

3   Werden nach Einsetzung des Ausschusses gerichtliche Ermittlungen eingeleitet, setzt der Präsident der Nationalversammlung nach seiner Unterrichtung durch den Siegelbewahrer, Minister der Justiz den Vorsitzenden des Ausschusses hiervon in Kenntnis. Der Ausschuß stellt dann unverzüglich seine Tätigkeit ein.

Artikel 142

1   Personen, die von einem Untersuchungsausschuß vernommen werden, haben das Recht, das über ihre Vernehmung angefertigte Protokoll einzusehen.

2   Handelte es sich um eine geheime Vernehmung, muß diese Einsichtnahme vor Ort stattfinden.

3   Am Protokoll dürfen keinerlei Berichtigungen vorgenommen werden. Der Betroffene kann jedoch eine schriftliche Stellungnahme abgeben. Diese Stellungnahme wird dem Ausschuß vorgelegt, der dann ihre Aufnahme in seinen Bericht beschließen kann.

Artikel 142-1

Die Vernehmungen können durch das Fernsehen übertragen werden, es sei denn, ein Untersuchungsausschuß hat gemäß Artikel 6 Paragraph IV Absatz 1 der Verordnung Nr. 58-1100 vom 17. November 1958 über die Arbeitsweise der Parlamentarischen Versammlungen die Geheimhaltung beschlossen.

²Artikel 143

1   Wenn der Ausschuß nach Ablauf der sechsmonatigen Frist, die in Artikel 6 Paragraph I letzter Absatz der obengenannten Verordnung Nr. 58-1100 vom 17. November 1958 vorgesehen ist, keinen Bericht vorgelegt hat, übergibt dessen Vorsitzender dem Präsidenten der Nationalversammlung die in seinem Besitz befindlichen Unterlagen. Diese dürfen weder veröffentlicht noch beraten werden.

2   Der von einem Untersuchungsausschuß erstellte Bericht ist dem Präsidenten der Nationalversammlung zu übergeben. Die Vorlage dieses Berichtes wird im Journal officiel sowie bei Eröffnung der darauffolgenden Sitzung bekanntgegeben. Sofern die gemäß Artikel 51 in geheimer Sitzung tagende Nationalversammlung nichts anderes beschließt, wird der Bericht gedruckt und verteilt. Er kann im Plenum ohne Abstimmung beraten werden.

3      Der Antrag auf Abhaltung einer geheimen Sitzung der Nationalversammlung, in der durch eine gesonderte Abstimmung beschlossen werden soll, daß die Veröffentlichung des Berichtes ganz oder teilweise untersagt wird, muß binnen einer Frist von fünf vollen Tagen ab der Bekanntgabe seiner Vorlage im Journal officiel eingereicht werden.

4      Nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung des Berichts eines Untersuchungsausschusses hat das Mitglied des zuständigen ständigen Ausschusses, das von diesem hierzu benannt wurde, einen Bericht über die Umsetzung der Empfehlungen dieses Untersuchungsausschusses vorzulegen.

Artikel 144

1   Der Präsident der Nationalversammlung erklärt jeden Entschließungsantrag zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses, der denselben Zweck wie eine gemäß Artikel 145-1 wahrgenommene Aufgabe oder ein vorausgegangener Untersuchungsausschuß verfolgt, für unzulässig, wenn dieser Antrag vor Ablauf einer Frist von zwölf Monaten ab dem Abschluß der Aufgabe oder der Tätigkeit des Untersuchungsausschusses eingebracht wird.

2   Bestehen Zweifel, trifft der Präsident seine Entscheidung nach Rücksprache mit dem Präsidium der Nationalversammlung.

Kapitel V

Unterrichtung durch die ständigen Ausschüsse oder Sonderausschüsse

Artikel 145

1   Unbeschadet der sie betreffenden Bestimmungen in Titel II unterrichten die ständigen Ausschüsse die Nationalversammlung in der Weise, daß diese ihre Kontrollaufgabe in bezug auf die Politik der Regierung wahrnehmen kann.

2   Hierzu können sie eines oder mehrere ihrer Mitglieder mit einer befristeten Informationsaufgabe insbesondere über die Bedingungen der Durchführung eines Gesetzes betrauen. Solche Informationsaufgaben können mehrere Ausschüsse gemeinsam wahrnehmen.

3   Enquetekommissionen können auch von der Konferenz der Präsidenten auf Vorschlag des Präsidenten der Nationalversammlung vergeben werden.

4   Ein gemäß den vorstehenden Bestimmungen erstellter Informationsbericht darf erst veröffentlicht werden, nachdem dies beschlossen worden ist.

5   Die Berichte über die von der Konferenz der Präsidenten vergebenen Informationsaufgaben können im Plenum ohne Abstimmung beraten werden.

Artikel 145-1

1   Beabsichtigt ein ständiger Ausschuß oder ein Sonderausschuß, einen Antrag gemäß Artikel 5 b der obengenannten Verordnung Nr. 58-1100 vom 17. November 1958 einzubringen, ist dieser von seinem Vorsitzenden an den Präsidenten der Nationalversammlung zu richten.

2   In ihm ist der genaue Zweck der Informationsaufgabe anzugeben, für die die Inanspruchnahme der den Untersuchungsausschüssen gewährten Vorrechte beantragt wird.

Artikel 145-2

1   Diesen Antrag hat der Präsident der Nationalversammlung umgehend an den Siegelbewahrer, Minister der Justiz weiterzuleiten.

2   Teilt der Siegelbewahrer, Minister der Justiz mit, daß wegen der Sachverhalte, aufgrund derer der Antrag eingebracht wurde, ein Gerichtsverfahren anhängig ist, wird der Vorsitzende des Ausschusses, der ihn eingebracht hat, vom Präsidenten der Nationalversammlung hiervon unterrichtet.

Artikel 145-3

1   Der Antrag ist durch Aushang bekanntzugeben und der Regierung sowie den Fraktions- und den Ausschußvorsitzenden zuzuleiten.

2   Er gilt als angenommen, wenn dem Präsidenten der Nationalversammlung vor der zweiten Sitzung nach dieser Bekanntgabe kein Einspruch seitens der Regierung, des Vorsitzenden eines Ausschusses oder des Vorsitzenden einer Fraktion zugeleitet worden ist.

3   Ist unter den Bedingungen des vorstehenden Absatzes Einspruch eingelegt worden, wird zwingend eine Aussprache über den Antrag am Ende der Tagesordnung der ersten Sitzung aufgenommen, die nach Unterrichtung der Nationalversammlung über den Einspruch gemäß Artikel 50 Absatz 1 abgehalten wird, und an ihrem Ende behandelt. Während dieser Aussprache können lediglich die Regierung sowie für eine Dauer von höchstens fünf Minuten der Verfasser des Einspruchs und der Vorsitzende des Ausschusses, der den Antrag eingebracht hat, das Wort ergreifen.

Artikel 145-4

Teilt der Siegelbewahrer, Minister der Justiz nach Annahme eines Antrages mit, daß wegen der Sachverhalte, aufgrund derer er eingebracht wurde, gerichtliche Ermittlungen eingeleitet worden sind, setzt der Präsident der Nationalversammlung den Vorsitzenden des betreffenden Ausschusses hiervon in Kenntnis. Der Ausschuß hat umgehend seine Tätigkeit einzustellen, wenn diese sich ausschließlich auf die Tatbestände bezieht, die zur Einleitung der Untersuchung geführt haben.

Artikel 145-5

Die Bestimmungen der Artikel 142, 142-1 und 143 gelten für die Tätigkeit der Ausschüsse, wenn sie die den Untersuchungsausschüssen gewährten Vorrechte wahrnehmen.

Artikel 145-6

Die Bestimmungen des Artikels 144 gelten für die Aufgaben, die unter den in Artikel 145-1 vorgesehenen Bedingungen wahrgenommen werden.

Kapitel VI

Haushaltskontrolle

Artikel 146

1   Unterlagen und Auskünfte, die dazu beitragen sollen, eine Kontrolle der Ausführung der Einzelhaushaltspläne der Ministerien zu gewährleisten oder die Jahresabschlüsse der staatlichen Unternehmen und der gemischtwirtschaftlichen Unternehmen zu überprüfen, werden von den zuständigen Behörden dem Sonderberichterstatter des Ausschusses für Finanzen, allgemeine Wirtschaft und den Plan übermittelt, der für den Einzelplan des entsprechenden Ministeriums oder des Ministeriums zuständig ist, dessen Amtsbereich die betreffenden staatlichen Unternehmen und gemischtwirtschaftlichen Unternehmen unterstehen.

2   Der Sonderberichterstatter kann den Ausschuß für Finanzen, allgemeine Wirtschaft und den Plan bitten, ihm eines seiner Mitglieder für die Ausübung dieser Kontrolle zur Verfügung zu stellen. Er leitet die ihm übermittelten Unterlagen zur Stellungnahme an die von den anderen ständigen Ausschüssen bezüglich desselben Einzelhaushaltsplanes benannten Berichterstatter weiter.

3   Die Arbeitsergebnisse der Berichterstatter können zur Abfassung der Ausschußberichte über das Haushaltsgesetz und das Haushaltsabschlußgesetz herangezogen werden. Sie können ferner für die, von den Sonderberichterstattern des Ausschusses für Finanzen, allgemeine Wirtschaft und den Plan erstellten Informationsberichte verwandt werden.

Kapitel VII

Petitionen

Artikel 147

1   Petitionen sind an den Präsidenten der Nationalversammlung zu richten. Sie können auch durch einen Abgeordneten eingereicht werden, der die Einreichung am Textrand vermerkt und den Vermerk unterzeichnet.

2   Eine Petition, die von einer auf offener Straße gebildeten Gruppierung überbracht oder überreicht wird, kann weder vom Präsidenten entgegengenommen noch bei der Präsidentschaft eingereicht werden.

3   Jede Petition muß die Anschrift des Petenten enthalten und mit seiner Unterschrift versehen sein.

Artikel 148

1   Die Petitionen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs in ein Register eingetragen. Jedem Petenten wird die laufende Nummer seiner Petition mitgeteilt.

2   Der Präsident der Nationalversammlung überweist die Petitionen zur Prüfung gemäß Artikel 36 an den zuständigen Ausschuß. Der Ausschuß benennt einen Berichterstatter.

3   Nach Anhörung der Schlußfolgerungen des Berichterstatters kann der Ausschuß jeweils beschließen, die Petition ohne weiteres abzulegen, sie an einen anderen ständigen Ausschuß der Nationalversammlung oder an einen Minister weiterzuleiten oder sie der Nationalversammlung zu unterbreiten. Der Petent wird über die Entscheidung des Ausschusses hinsichtlich der weiteren Behandlung seiner Petition unterrichtet.

4   Wird eine Petition an einen anderen ständigen Ausschuß der Nationalversammlung überwiesen, kann dieser beschließen, sie ohne weiteres abzulegen, sie an einen Minister weiterzuleiten oder sie der Nationalversammlung zu unterbreiten. Der Petent wird über die Entscheidung des Ausschusses hinsichtlich der weiteren Behandlung seiner Petition unterrichtet.

5   Die Antwort des Ministers ist dem Petenten zu übermitteln. Hat der Minister nicht binnen einer Frist von drei Monaten auf die ihm von einem Ausschuß zugeleitete Petition geantwortet, kann der Ausschuß beschließen, die Petition der Nationalversammlung zu unterbreiten.

6   Beschließt ein Ausschuß gemäß Absatz 3, 4 oder 5 dieses Artikels, eine Petition der Nationalversammlung zu unterbreiten, muß er der Präsidentschaft der Nationalversammlung einen Bericht mit dem vollen Wortlaut der Petition vorlegen. Dieser Bericht wird gedruckt und verteilt.

Artikel 149

1   Den Mitgliedern der Nationalversammlung wird regelmäßig eine Sammelübersicht vorgelegt, in der die Petitionen und die sie betreffenden Beschlüsse aufgeführt werden.

2   Innerhalb von acht Tagen nach Verteilung der Sammelübersicht, in der die Entscheidung des Ausschusses, eine Petition abzulegen oder sie an einen Minister oder einen anderen Ausschuß weiterzuleiten, veröffentlicht worden ist, kann jeder Abgeordnete den Präsidenten der Nationalversammlung darum ersuchen, diese Petition der Nationalversammlung zu unterbreiten. Ein solcher Antrag wird dann der Konferenz der Präsidenten zugeleitet, die hierüber entscheidet.

3   Ist diese Frist verstrichen oder gibt die Konferenz der Präsidenten dem Antrag nicht statt, werden die Beschlüsse des Ausschusses endgültig und im Journal officiel veröffentlicht.

4   Gibt die Konferenz der Präsidenten dem Antrag statt, wird der in der Sammelübersicht veröffentlichte Bericht über die Petition vorgelegt, gedruckt und verteilt. In diesem Bericht ist der volle Wortlaut der Petition wiederzugeben.

Artikel 150

Die Berichte, die unter Anwendung der Artikel 148 Absatz 6 und 149 Absatz 4 vorgelegt werden, können entweder von der Regierung gemäß den Bestimmungen von Artikel 89 oder von der Nationalversammlung auf Vorschlag der Konferenz der Präsidenten gemäß Artikel 48 auf die Tagesordnung der Nationalversammlung gesetzt werden.

Artikel 151

1   Die Beratung im Plenum über die unter Anwendung der Artikel 148 Absatz 6 und 149 Absatz 4 erstellten Berichte beginnt mit der Anhörung des Berichterstatters des Ausschusses.

2   Das Wort erhalten danach gegebenenfalls der Abgeordnete, der die Petition unter Anwendung des Artikels 147 Absatz 1 eingereicht hat, und anschließend der Abgeordnete, der verlangt hat, daß sie der Nationalversammlung unterbreitet wird.

3   Der Präsident legt die Redezeit eines jeden Redners entsprechend der Anzahl der für diese Beratung auf der Rednerliste eingetragenen Abgeordneten fest.

4   Der Regierung ist das Wort zu erteilen, wenn sie dies verlangt.

5   Nach Anhörung des letzten Redners geht der Präsident zur weiteren Tagesordnung über.

Kapitel VII a

Entschließungen zu Vorschlägen von Rechtsakten der Gemeinschaft

Artikel 151-1

1   Die Zuleitung von Vorschlägen von Rechtsakten der Gemeinschaft, die die Regierung der Nationalversammlung gemäß Artikel 88-4 der Verfassung vorzulegen hat, wird im Plenarprotokoll bekanntgegeben. Wenn die Nationalversammlung keine Sitzung hält, wird die Zuleitung im Journal officiel veröffentlicht.

2   Die Vorschläge von Rechtsakten der Gemeinschaft werden gedruckt und verteilt. Sie werden von der Delegation der Nationalversammlung für die Europäische Union geprüft, die dann entweder den Ausschüssen ihre Beurteilungen mit oder ohne Schlußfolgerungen übermittelt oder einen Informationsbericht vorlegt, in dem gegebenenfalls die Einbringung eines Entschließungsantrages empfohlen wird.

3   Die Entschließungsanträge, die im Rahmen von Artikel 88-4 der Verfassung abgefaßt werden, sind vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels gemäß dem Verfahren einzubringen, zu prüfen und zu beraten, das auf die anderen Entschließungsanträge Anwendung findet.

4   Diese Entschließungsanträge müssen die Referenzen der Rechtsgrundlage der der Nationalversammlung vorgelegten Vorschläge von Rechtsakten der Gemeinschaft enthalten, auf die sie sich beziehen.

Artikel 151-2

1   Wenn die Regierung oder der Vorsitzende einer Fraktion dies verlangt oder wenn es sich um einen Entschließungsantrag handelt, der vom Berichterstatter der Delegation der Nationalversammlung für die Europäische Union eingebracht worden ist, muß der federführende Ausschuß seinen Bericht innerhalb einer Frist von einem Monat ab diesem Ersuchen oder ab Verteilung des Entschließungsantrages vorlegen.

2   Der federführende Ausschuß prüft die Änderungsanträge, die von den Abgeordneten eingebracht worden sind. Diese Änderungsanträge werden ihm direkt von ihren Verfassern zugeleitet. In den Anhang zu seinem Bericht sind die Änderungsanträge aufzunehmen, die in den Schlußfolgerungen dieses Berichtes nicht berücksichtigt wurden.

3   Jeder ständige Ausschuß, der sich für die Abgabe einer Stellungnahme zu einem an einen anderen ständigen Ausschuß überwiesenen Entschließungsantrag für zuständig erklärt, setzt den Präsidenten der Nationalversammlung hiervon in Kenntnis. Diese Entscheidung wird im Journal officiel veröffentlicht und bei Eröffnung der darauffolgenden Sitzung bekanntgegeben.

4   Der Ausschuß, der sich zur Abgabe einer Stellungnahme entschlossen hat, muß zeitlich vor dem federführenden Ausschuß über den Entschließungsantrag beraten. Sein Berichterstatter hat das Recht, sich mit beratender Stimme an den Arbeiten des federführenden Ausschusses zu beteiligen, um diesem die Stellungnahmen und Änderungsvorschläge des Ausschusses, der ihn benannt hat, zu unterbreiten. Desgleichen kann sich der Berichterstatter des federführenden Ausschusses mit beratender Stimme an den Arbeiten des Ausschusses beteiligen, der sich zur Abgabe einer Stellungnahme entschlossen hat. Diese Stellungnahmen und Änderungsvorschläge sind in den Anhang des Berichtes des federführenden Ausschusses aufzunehmen.

5   Außer bei den von einem ihrer Berichterstatter eingebrachten Entschließungsanträgen kann die Delegation der Nationalversammlung für die Europäische Union unter den gleichen Bedingungen Anmerkungen und Änderungsvorschläge unterbreiten.

6   Hat der Berichterstatter der Delegation einen Entschließungsantrag eingebracht, beteiligt er sich an den Arbeiten des federführenden Ausschusses. Er kann ebenfalls nach dem Berichterstatter des federführenden Ausschusses und gegebenenfalls nach dem Berichterstatter des oder der mitberatenden Ausschüsse im Plenum das Wort ergreifen.

Artikel 151-3

1   Innerhalb von acht vollen Tagen nach Verteilung des Berichtes des federführenden Ausschusses, in dem die Annahme eines Entschließungsantrages empfohlen wird, kann der Präsident der Nationalversammlung von der Regierung, dem Vorsitzenden einer Fraktion, dem Vorsitzenden eines ständigen Ausschusses oder dem Vorsitzenden der Delegation der Nationalversammlung für die Europäische Union aufgefordert werden, diesen Antrag auf die Tagesordnung zu setzen. Auf Ersuchen eines Fraktionsvorsitzenden ist er von Rechts wegen in die zusätzliche Tagesordnung aufzunehmen.

2   Wenn dies nicht innerhalb der in vorstehendem Absatz vorgesehenen Frist verlangt wird, wenn die Konferenz der Präsidenten auf ihrer wöchentlichen Sitzung nach Ablauf dieser Frist nicht die Aufnahme in die Tagesordnung vorschlägt oder wenn die Nationalversammlung dies nicht beschließt, wird der vom Ausschuß angenommene und von seinem Vorsitzenden dem Präsidenten der Nationalversammlung zugeleitete Text als endgültig betrachtet.

3   Dies kann auch innerhalb derselben Frist gefordert werden, wenn der Ausschuß die Ablehnung des ihm zugeleiteten Antrages empfohlen hat. Wird die Aufnahme in die Tagesordnung beschlossen, findet Artikel 94 Absatz 2 Anwendung.

4   Beschließt die Nationalversammlung die Aufnahme in die Tagesordnung, können innerhalb einer Frist von vier Werktagen ab dieser Aufnahme Änderungsanträge eingebracht werden.

5   Die von der Nationalversammlung angenommenen oder als endgültig betrachteten Entschließungen werden der Regierung zugeleitet und im Journal officiel veröffentlicht.

Artikel 151-4

1   Die Mitteilungen der Regierung über die weitere Behandlung der von der Nationalversammlung angenommenen Entschließungen werden den zuständigen Ausschüssen und der Delegation der Nationalversammlung für die Europäische Union zugeleitet.

2   Bei Entwürfen von Gesetzen zur Umsetzung einer Richtlinie, die Gegenstand einer von der Nationalversammlung angenommenen Entschließung war, muß der Ausschußbericht im Anhang eine Beurteilung der weiteren Behandlung dieser Entschließung enthalten.

TEIL II

ÜBERNAHME DER POLITISCHEN VERANTWORTUNG DURCH DIE REGIERUNG UND MISSTRAUENSANTRAG GEGEN DIE REGIERUNG

Kapitel VIII

Aussprache über das Regierungsprogramm oder über eine Erklärung zur allgemeinen Politik der Regierung

Artikel 152

1   Übernimmt der Premierminister gemäß Artikel 49 Absatz 1 der Verfassung die politische Verantwortung der Regierung in Verbindung mit ihrem Programm oder einer Erklärung zur allgemeinen Politik, wird der Ablauf der Aussprache von der Konferenz der Präsidenten gemäß den in Artikel 132 vorgesehenen Bedingungen festgelegt.

2   Nach Schluß der Aussprache kann zur Abgabe einer Erklärung zur Abstimmung einem vor jeder Fraktion benannten Redner für jeweils fünfzehn Minuten und den anderen Rednern für jeweils fünf Minuten das Wort erteilt werden. Für letztere gelten die Bestimmungen über den schluss der Aussprache.

3   Der Präsident stellt das Regierungsprogramm oder die Regierungserklärung zur Abstimmung.

4   Für das Zustimmungsvotum ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Kapitel IX

Mißtrauensantrag und Interpellation

Artikel 153

1   Mißtrauensanträge sind durch die Übermittlung an den Präsidenten der Nationalversammlung eines Schriftstückes mit der Bezeichnung «Mißtrauensantrag», gefolgt von der Liste der Unterschriften von mindestens einem Zehntel der Mitglieder der Nationalversammlung, einzubringen. Dieses Zehntel wird auf der Grundlage der Anzahl der tatsächlich besetzten Sitze errechnet. Ergibt sich dadurch eine Bruchzahl, wird auf die nächsthöhere Zahl aufgerundet.

2   Ein Abgeordneter kann nicht gleichzeitig Unterzeichner mehrerer Mißtrauensanträge sein.

3   Die Mißtrauensanträge können mit einer Begründung versehen sein.

4   Nach der Einbringung des Antrages darf keine Unterschrift mehr gestrichen oder hinzugefügt werden. Der Präsident leitet den Mißtrauensantrag der Regierung zu, läßt ihn durch Aushang veröffentlichen und gibt ihn dem Plenum in der darauffolgenden Sitzung bekannt. Die endgültige Liste der Unterzeichner wird im ausführlichen Plenarprotokoll veröffentlicht.

Artikel 154

1   Die Konferenz der Präsidenten setzt den Termin für die Aussprache über einen Mißtrauensantrag fest, die spätestens am dritten Sitzungstag nach Ablauf der in der Verfassung vorgesehenen Frist von achtundvierzig Stunden ab Einbringung des Antrages stattzufinden hat.

2   Die Aussprache wird unter den in Artikel 132 vorgesehenen Bedingungen durchgeführt. Sind mehrere Anträge eingebracht worden, kann die Konferenz beschließen, daß eine gemeinsame Aussprache über sie stattfindet, sofern über jeden einzeln abgestimmt wird.

3   Nach Eröffnung der Aussprache über einen Mißtrauensantrag kann dieser nicht mehr zurückgezogen werden. Ist mit der Aussprache begonnen worden, muß diese bis zur Abstimmung fortgesetzt werden.

4   Nach der allgemeinen Aussprache kann zur Abgabe einer Erklärung zur Abstimmung einem von jeder Fraktion benannten Redner für jeweils fünfzehn Minuten und den anderen Rednern für jeweils fünf Minuten das Wort erteilt werden. Für letztere gelten die Bestimmungen über die Schließung der Aussprache.

5   Zu einem Mißtrauensantrag kann kein Änderungsantrag eingebracht werden.

6   Nur die Abgeordneten, die den Mißtrauensantrag unterstützen, beteiligen sich an der Abstimmung, die gemäß Artikel 66 Paragraph II durchgeführt wird.

Artikel 155

1   übernimmt der Premierminister gemäß Artikel 49 Absatz 3 der Verfassung die politische Verantwortung der Regierung für die Abstimmung über eine Vorlage, wird die Aussprache unverzüglich vierundzwanzig Stunden lang ausgesetzt.

2   Innerhalb dieser Frist kann ein Mißtrauensantrag unter den in Artikel 153 vorgesehenen Bedingungen beim Präsidenten der Nationalversammlung eingebracht werden. In der Bezeichnung des Antrages ist auf Artikel 49 Absatz 3 der Verfassung Bezug zu nehmen. Der Antrag wird umgehend durch Aushang bekanntgegeben.

3   Ist dies der Fall, stellt der Präsident der Nationalversammlung die Einbringung eines Mißtrauensantrages innerhalb der obengenannten Frist fest. Er unterrichtet die Regierung hierüber. Im gegenteiligen Falle stellt der Präsident die Annahme der betreffenden Vorlage nach Ablauf dieser Frist fest. Er setzt die Regierung hiervon in Kenntnis.

4   Der Präsident setzt die Nationalversammlung sofort oder bei Eröffnung der darauffolgenden Sitzung hiervon in Kenntnis.

5   Die Aufnahme des in Absatz 2 genannten Antrages in die Tagesordnung, die Aussprache und die Abstimmung über ihn haben gemäß den in diesem Kapitel vorgesehenen Bedingungen zu erfolgen.

Artikel 156

1   Ein Abgeordneter, der eine Interpellation an die Regierung einzubringen beabsichtigt, muß sie während einer öffentlichen Sitzung gemeinsam mit einem gemäß Artikel 153 zu stellenden Mißtrauensantrag beim Präsidenten der Nationalversammlung einreichen.

2   Die Mitteilung des Mißtrauensantrages, seine Bekanntgabe durch Aushang, seine Aufnahme in die Tagesordnung sowie die Aussprache und die Abstimmung hierüber haben gemäß den in den Artikeln 153 und 154 vorgesehenen Bedingungen zu erfolgen. Während der Aussprache erhält der Verfasser der Interpellation vorrangig das Wort.

TEIL III

STRAFRECHTLICHE VERANTWORTUNG DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK UND DER MITGLIEDER DER REGIERUNG

Kapitel X

Wahl der Mitglieder des Hohen Gerichtshofes und des Gerichtshofes der Republik

Artikel 157

1   Zu Beginn der Legislaturperiode wählt die Nationalversammlung für den Hohen Gerichtshof 12 ordentliche Richter und 6 stellvertretende Richter.

2   Die ordentlichen und die stellvertretenden Richter werden in geheimer plurinominaler und getrennter Abstimmung gewählt.

3   Die Bestimmungen von Artikel 26 über die Aufstellung von Kandidaturen, die Verteilung der Stimmzettel und die Gültigkeit der Abstimmungen finden auf diese Wahl Anwendung.

4   In der Reihenfolge ihrer Stimmergebnisse sind in jedem Wahlgang jeweils die Kandidaten gewählt, die mindestens die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen. Für die Gruppe der ordentlichen Richter sowie für die Gruppe der Stellvertreter werden jeweils so viele Wahlgänge wie erforderlich durchgeführt, bis sämtliche Sitze besetzt sind. Tritt bei den zuletzt zu besetzenden Sitzen Stimmengleichheit auf, werden die Kandidaten in der Reihenfolge ihres Alters angefangen mit dem Ältesten für gewählt erklärt, bis alle Sitze besetzt sind.

Artikel 157-1

1   Zu Beginn der Legislaturperiode wählt die Nationalversammlung für den Gerichtshof der Republik 6 ordentliche Richter und 6 stellvertretende Richter.

2   Die Wahl erfolgt durch eine einzige geheime plurinominale Abstimmung.

3   Jedem ordentlichen Kandidaten wird ein stellvertretender Kandidat beigeordnet.

4   Die Bestimmungen von Artikel 26 über die Aufstellung von Kandidaturen, die Verteilung der Stimmzettel und die Gültigkeit der Abstimmungen finden auf diese Wahl Anwendung.

5   In der Reihenfolge ihrer Stimmergebnisse sind in jedem Wahlgang jeweils die Kandidaten gewählt, die mindestens die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen. Es werden so viele Wahlgänge wie erforderlich durchgeführt, bis sämtliche Sitze besetzt sind. Es werden jeweils die Stimmen, die für einen ordentlichen Richter und dessen Stellvertreter abgegeben werden, zusammen gezählt.

6   Tritt bei den zuletzt zu besetzenden Sitzen Stimmengleichheit auf, werden die Kandidaten in der Reihenfolge ihres Alters angefangen mit dem Ältesten für gewählt erklärt, bis alle Sitze besetzt sind.

Kapitel XI

Anrufung des Hohen Gerichtshofes

Artikel 158

Ein Entschließungsantrag zur Anklageerhebung vor dem Hohen Gerichtshof ist nur dann zulässig, wenn er von mindestens einem Zehntel der Abgeordneten unterzeichnet ist. Das in Artikel 51 Absatz 1 festgelegte Verfahren findet Anwendung.

Artikel 159

Das Präsidium der Nationalversammlung erklärt von Amts wegen die Entschließungsanträge für unzulässig, die gegen die Bestimmungen des vorstehenden Artikels oder des Artikels 18 der als Organgesetz erlassenen Verordnung Nr. 59-1 vom 2. Januar 1959 über den Hohen Gerichtshof verstoßen.

Artikel 160

Die vom Präsidium für zulässig erklärten Entschließungsanträge und die vom Präsidenten des Senats zugeleiteten Entschließungsanträge werden an einen Ausschuß mit 15 Mitgliedern überwiesen, die eigens mit deren Prüfung beauftragt werden. Bei ihrer Benennung soll den in der Nationalversammlung vertretenen politischen Richtungen Rechnung getragen werden. Können sich die Fraktionsvorsitzenden auf keine Kandidatenliste einigen, hat die Benennung im Verhältnis zur Stärke der einzelnen Fraktionen gemäß dem in Artikel 25 vorgesehenen Verfahren zu erfolgen. Abgeordnete, die dem Hohen Gerichtshof angehören, können nicht als Mitglieder eines solchen Ausschusses gewählt werden.

Artikel 161

Die Nationalversammlung stimmt nach einer Aussprache gemäß Artikel 80 über den Bericht des Ausschusses ab.

SONSTIGE BESTIMMUNGEN

Artikel 162

1   Die Funktionszulage, die durch Artikel 2 der als Organgesetz erlassenen Verordnung Nr. 58-1210 vom 13. Dezember 1958 über die Diäten der Parlamentsabgeordneten eingeführt wurde, ist auf jährlicher Basis, monatlich und unabhängig von der Dauer der Sitzungsperioden an alle Abgeordneten zu zahlen, die sich regelmäßig an den Arbeiten der Nationalversammlung beteiligen.

2   Die Abgeordneten können sich für ihr Fehlen bei einer bestimmten Sitzung entschuldigen. Die Anträge sind schriftlich unter Angabe des Grundes an den Präsidenten zu richten.

3   Hat ein Abgeordneter unter Berücksichtigung der Fälle, bei denen das Stimmrecht gemäß obengenannter Verordnung Nr. 58-1066 vom 7. November 1958 übertragen wurde, der Abstimmungen über Mißtrauensanträge und der gemäß vorstehendem Absatz erfolgten Entschuldigungen während einer Sitzungsperiode an weniger als zwei Dritteln der gemäß Artikel 65 Absatz 4 (3.) oder Artikel 65-1 durchgeführten namentlichen Abstimmungen teilgenommen, wird ihm für die Dauer einer Sitzungsperiode ein Drittel seiner Funktionszulage abgezogen. Hat sich derselbe Abgeordnete an weniger als der Hälfte der Abstimmungen beteiligt, wird ihm der doppelte Betrag abgezogen.

Artikel 163

1   Die Abgeordneten tragen ihre Abzeichen bei der Wahrnehmung einer jeden Aufgabe, bei der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen und bei allen Anlässen, bei denen sie ihr Mandat nachzuweisen haben.

2   Die Art dieser Abzeichen wird vom Präsidium der Nationalversammlung festgelegt.

Artikel 164

1   Zu Beginn einer jeden Legislaturperiode werden die als echt verbürgten Texte der Wahlprogramme und -verpflichtungen der Abgeordneten, die nach der Wahl zur Nationalversammlung für gewählt erklärt wurden, durch das Generalsekretariat der Nationalversammlung zusammengestellt.

2   Treten bei der Zusammenstellung dieser Materialien Schwierigkeiten auf, ist das Präsidium der Nationalversammlung hiervon in Kenntnis zu setzen.

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