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Kenntnis der Nationalversammlung
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KENNTNIS DER NATIONALVERSAMMLUNG DIE NATIONALVERSAMMLUNG ORGANISATION UND FUNKTIONSWEISE (Juli 2001 – Teilaktualisierung : 26.07.2004 und 11.10.2005)
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Generalsekretariat der
Nationalversammlung Michel MOPIN und Jean-Louis PEZANT __________ ALLE RECHTE VORBEHALTEN - Diese Broschüre darf ohne vorherige Genehmigung der Nationalversammlung weder digitalisiert, noch auf optischem Datenträger gespeichert, noch fotokopiert, noch auf elektronischem, mechanischem oder anderem Wege reproduziert oder übermittelt werden. Copyright Assemblée nationale – Juli 2001
Nationalversammlung. Diese Bezeichnung hielt Einzug in die Geschichte Frankreichs am 17. Juni 1789, als die Abgeordneten des Dritten Standes sich zur Nationalversammlung erklärten, um zu bekunden, dass sie die ganze Nation vertreten. Diese Broschüre ist die erste einer Kollektion mit der Bezeichnung « Connaissance de l'Assemblée » (Kenntnis der Nationalversammlung), die die Nationalversammlung erklären und somit zu einem besseren Verständnis ihrer Rolle beitragen soll. Diese Publikation enthält eine sehr allgemeine Präsentation der Nationalversammlung, ihrer Organisation und ihrer Funktionsweise : 1.- Was ist ein Abgeordneter? Wie wird er gewählt ? Welches ist sein Status ? Über welche Mittel verfügt er ? Welches sind die Gremien, in denen er zur Mitarbeit aufgefordert werden kann ? Dies sind die wichtigsten Fragen, die im ersten Teil beantwortet werden. 2.- Wie wird ein Gesetz verabschiedet? Wie läuft eine Plenarsitzung ab ? Welches sind die wichtigsten Momente im Gesetzgebungsverfahren ? Welche Rolle spielt die Nationalversammlung im Zweikammersystem ? Diese Themen werden im zweiten Teil behandelt. 3.- Der dritte Teil ist der Kontrolle der Regierungsarbeit und der Information der Abgeordneten gewidmet ; Aufgaben, die in jüngster Vergangenheit zunehmend Bedeutung erlangten. Die Leser, die nähere Informationen über die verschiedenen Aspekte der Organisation und der Tätigkeit der Nationalversammlung wünschen, können die anderen Broschüren der Kollektion Kenntnis der Nationalversammlung konsultieren, deren Titel nachfolgend angegeben sind und auf die systematisch verwiesen wird.
ERSTER TEIL : ORGANISATION UND AKTEURE
In der Französischen Verfassung ist die Rolle der Nationalversammlung innerhalb der Institutionen in groben Zügen festgelegt. Sie sagt aber nichts oder fast nichts aus über ihre Organisation, die durch andere Bestimmungen, externe wie beispielsweise Gesetze – Organgesetze oder ordentliche Gesetze – oder interne wie die Geschäftsordnung, geregelt ist. Nach Beschreibung des allgemeinen Rahmens, in den diese Institution eingebettet ist (I), wird kurz auf die Wahl ihrer Mitglieder, das heißt der Abgeordneten (II) sowie auf die wichtigsten Merkmale ihres Status (III) eingegangen. Anschließend werden ihre wichtigsten Gremien (IV) und die verschiedenen Mittel, die den Akteuren zur Verfügung stehen (V), erläutert. § 1. EIN ZWEIKAMMERN-PARLAMENT Gemäß Artikel 24 der Verfassung besteht das Parlament aus der Nationalversammlung und dem Senat. Die erste Kammer, die aus der Nationalversammlung von 1789 hervorging, tagt seit zwei Jahrhunderten im Palais Bourbon. Die zweite Kammer, die in den sukzessiven Verfassungen seit 1791 nicht immer vorgesehen war, tagt im Palais du Luxembourg. Beide Kammern unterscheiden sich hinsichtlich ihrer politischen wie auch gesetzgebenden Rolle. - 1. Politische Rolle · Die beiden Kammern haben nicht die gleiche Wählerschaft : Die Nationalversammlung wird in allgemeiner und direkter Wahl gewählt ; wahlberechtigt sind rund 40 Millionen in die Wählerliste eingetragene Franzosen. Dagegen wird der Senat in allgemeiner, aber indirekter Wahl von einem Wahlmännergremium, das rund 150.000 Personen umfasst, gewählt.
Das Palais Bourbon
Am 18. September 1795 wurde das Palais Bourbon zum Sitz einer politischen Versammlung (des Rates der Fünfhundert) gewählt, und am 21. Januar 1798 wurde dort der erste Plenarsaal eingeweiht. Seit dieser Zeit sind die Geschichte des Palais und die Geschichte der Versammlungen, die es unter verschiedenen Bezeichnungen (Gesetzgebender Körper, Abgeordnetenkammer, Nationalversammlung) beherbergte, eng miteinander verflochten. Die Geschichte des Palais nahm aber bereits in der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts ihren Anfang. Das Prinzenpalais Das Palais Bourbon wurde ab 1722 von der Herzogin von Bourbon, einer Tochter Ludwigs XIV. und der Madame de Montespan, auf einem Gelände erbaut, das sie 1720 erworben hatte. Das 1728 fertig gestellte Palais ähnelte in seinem Stil dem Grand Trianon von Versailles und galt im 18. Jahrhundert als "das schönste Schmuckstück nach den königlichen Palästen". Nach dem Tode der Herzogin von Bourbon erwarb Ludwig XV. das Palais, der es 1764 an den Prinzen von Condé abtrat. Dieser ließ es umbauen und vergrößern. Die Arbeiten dauerten bis 1788. Ein Jahr später floh der Prinz von Condé vor der Revolution und verließ Frankreich für fünfundzwanzig Jahre. Das erste republikanische Palais 1791 wurde das Palais konfisziert und zum nationalen Gut erklärt. 1794 wurde dann im Palais das künftige Polytechnikum untergebracht, bevor es 1795 dem Rat der Fünfhundert als Tagungsort zur Verfügung gestellt wurde. Die Architekten Gisors und Lecomte wurden beauftragt, dort einen Plenarsaal in Form eines Halbrunds zu bauen, der ohne Unterbrechung bis 1829 benutzt wurde. Von diesem ersten Plenarsaal sind heute nur noch der Schreibtisch des Präsidenten und das Rednerpult erhalten. 1806 wurde beschlossen, zur Seite der Concorde-Brücke hin eine Säulenhalle mit zwölf Säulen hinzuzufügen, die oberhalb einer dreißigstufigen Freitreppe errichtet wurde und das Gegenstück zur Madeleine-Kirche bildet. Von der Restauration bis heute Bei der Restauration wollte der Prinz von Condé sein Palais wieder in Besitz nehmen. Er musste es aber an den Staat als Tagungsort der Abgeordnetenkammer vermieten, bevor es im Jahre 1827 endgültig in dessen Eigentum überging. Fünf Jahre lang – die Einweihung fand am 21. November 1832 statt – leitete der Architekt Jules de Joly die Umbauarbeiten, die dem Palais sein heutiges Aussehen verliehen. Er ließ drei "Salons" neben dem Plenaraal hinzufügen und die Bibliothek bauen. Mit der Dekoration der Decken der Bibliothek und eines der Salons wurde Eugène Delacroix beauftragt. Die im 20. Jahrhundert vorgenommenen Arbeiten betrafen nur die Innenausstattung, entweder um zusätzliche Arbeitsräume zu schaffen (Ausbau des Dachgeschosses) oder um den Erfordernissen des modernen Lebens Rechnung zu tragen (Einrichtung eines Elektrizitätswerks, von Sitzungssälen und eines audiovisuellen Studios, Bau von Parkplätzen, Verkabelung usw.). Neben dem Palais Bourbon verfügt die Nationalversammlung, in der rund 3.000 Personen arbeiten, in unmittelbarer Nähe über drei weitere Gebäude.
Nähere Informationen : · Die beiden Kammern werden nicht in gleichen Abständen erneuert : Der Senat ist eine ständige Versammlung, die nicht aufgelöst werden kann. Seine nunmehr für sechs Jahre gewählten Mitglieder werden alle drei Jahre jeweils zur Hälfte erneuert. Das Abgeordnetenmandat, das in der Regel fünf Jahre beträgt, kann durch Auflösung der Nationalversammlung vorzeitig enden. Seit 1958 hat der Präsident der Republik fünfmal von seinem Recht gemäß Artikel 12 der Verfassung Gebrauch gemacht, die Nationalversammlung aufzulösen : 1962, 1968, 1981, 1988 und 1997. Unter dem Begriff "Wahlperiode" (oder "Legislaturperiode") ist der Zeitraum zu verstehen, für den eine Kammer gewählt wird ; sie beginnt mit ihrer Konstituierung und endet mit Ablauf des Mandats ihrer Mitglieder oder bei vorzeitiger Auflösung. · Aufgrund ihres Wahlsystems, das unmittelbarer Ausdruck der Volkssouveränität ist, stellt die Nationalversammlung das wichtigstes Glied im so genannten Mehrheitssystem dar : Bei den Wahlen zur Nationalversammlung bestimmen die Wähler die politische Zugehörigkeit der Mannschaft, die unter der Ägide des Premierministers die Regierung bilden wird, die bei ihren Handlungen von der Mehrheit der Abgeordneten unterstützt wird. · Laut Verfassung ist die Regierung der Nationalversammlung gegenüber verantwortlich. Auf diese Verantwortung wird später näher eingegangen. - 2. Gesetzgebende Rolle Eine Vorlage wird erst dann Gesetz, wenn beide Kammern sie nacheinander beraten – man nennt dies das Pendelverfahren – und in der Regel im gleichen Wortlaut angenommen haben. Die Verfassung weist aber in mehreren Punkten auf die besondere Rolle der Nationalversammlung hin : · Artikel 39 Absatz 2 bestimmt, dass die Entwürfe von Haushaltsgesetzen und die Entwürfe von Gesetzen über die Finanzierung der Sozialversicherung zuerst der Nationalversammlung vorgelegt werden. · Laut Artikel 45 Absatz 4 kann die Nationalversammlung um eine endgültige Beschlussfassung ersucht werden, wenn trotz der Vermittlung durch einen paritätisch besetzten Ausschuss beide Kammern nicht zur Annahme einer gemeinsamen Fassung gelangen. In zwei Bereichen kann die Nationalversammlung allerdings nicht den Ausschlag geben : Zum einen bei den Organgesetzen betreffend den Senat, die von beiden Kammern im gleichen Wortlaut beschlossen werden müssen (Artikel 46 Absatz 4 der Verfassung), und zum anderen bei den Gesetzen zur Änderung der Verfassung ; Artikel 89 Absatz 2 bestimmt diesbezüglich : "Der Änderungsentwurf oder -vorschlag muss von beiden Kammern im gleichen Wortlaut verabschiedet werden.".
§ 2. DAS PARLAMENTARISCHE MANDAT Das parlamentarische Mandat zeichnet sich durch zwei Hauptmerkmale aus : · Es ist allgemein. Dies wurde schon in der ersten französischen Verfassung (3. September 1791) bekräftigt : "Die in den Departements benannten Vertreter sind nicht Vertreter eines bestimmten Departements, sondern der ganzen Nation, und es kann ihnen kein Auftrag erteilt werden." Daraus ergibt sich, dass der Wegfall des Wahlkreises keinen Einfluss auf das Mandat hat, wie dies 1871 sowie 1962 nach Verkündung der Unabhängigkeit Algeriens der Fall war. · Es ist unabhängig. "Jedes imperative Mandat ist nichtig" (Artikel 27 Absatz 1 der Verfassung). Dieses rechtliche Verbot bedeutet nicht, dass die Abgeordneten ihren Wählern gegenüber keine Verpflichtungen eingehen oder sich nicht an die Abstimmungsanweisungen ihrer Fraktion halten dürfen. Diese Verpflichtungen und Anweisungen sind aber nur politischer Natur. Die Unabhängigkeit des Mandats wird durch eine Bestimmung der Geschäftsordnung bekräftigt : "Innerhalb der Nationalversammlung dürfen keine Gruppen zur Wahrnehmung örtlicher oder beruflicher Privatinteressen gebildet werden, die für ihre Mitglieder die Annahme eines imperativen Mandats zur Folge hätten (...)." (Artikel 23 Absatz 1). Die Geschäftsordnung und Präzedenzfälle bilden die beiden wichtigsten Quellen des Parlamentsrechts. -1. Geschäftsordnung Die Geschäftsordnung einer parlamentarischen Kammer regelt ihre interne Funktionsweise und die Verfahren ihrer Beratungen. Ferner soll sie unter ihren Mitgliedern für Disziplin sorgen. Die Geschäftsordnung und ihre Änderungen werden in Form eines Entschließungsantrags angenommen, der von einem oder mehreren Abgeordneten eingebracht werden kann. Da es sich um die Geschäftsordnung handelt, wird der Entschließungsantrag häufig vom Präsidenten selbst eingebracht, der in der Regel zuvor die Zustimmung der einzelnen Fraktionsvorsitzenden zu seiner Vorlage eingeholt hat. Nach Prüfung durch den für Fragen der Geschäftsordnung zuständigen Ausschuss (den Rechtsausschuss) oder durch einen Sonderausschuss wird der Entschließungsantrag in der Nationalversammlung zur Beratung gestellt, bevor er dem Verfassungsrat vorgelegt wird. Die Verfassungsgeber von 1958 bemühten sich, der Verfassung Vorrang vor der Geschäftsordnung einzuräumen. Dies erfolgte auf zweierlei Weise. Zum einen wurde einem Teil des traditionellen Geschäftsordnungsbereichs Verfassungsrang verliehen, um ihn vor allzu häufigen Änderungen zu schützen. In der Verfassung verankert wurden somit die Anzahl der ständigen gesetzgebenden Ausschüsse, das Pendelverfahren, die Aufstellung der Tagesordnung usw. Vor ihrer Annahme wie auch vor jeder ihrer Änderungen wird die Geschäftsordnung gemäß Artikel 61 Absatz 1 der Verfassung künftig systematisch auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin überprüft. "Die von den beiden parlamentarischen Kammern angenommenen Geschäftsordnungen und Änderungen der Geschäftsordnung übermittelt der Präsident der jeweiligen Kammer dem Verfassungsrat" (Artikel 17 letzter Absatz der als Organgesetz erlassenen Verordnung Nr. 58-1067 vom 7. November 1958 betreffend den Verfassungsrat). Erklärt der Verfassungsrat eine Bestimmung der Geschäftsordnung für verfassungswidrig, kann diese nicht zur Anwendung kommen (Artikel 23 letzter Absatz der oben zitierten als Organgesetz erlassenen Verordnung). Ferner kann er seine Entscheidungen mit Auflagen für die Umsetzung der einen oder anderen Bestimmung versehen. Mithin leistet der Verfassungsrat mit seiner Rechtsprechung einen nicht unerheblichen Beitrag zur Herausbildung des Parlamentsrechts. -2. Präzedenzfälle Sie kompensieren den allzu allgemeinen Charakter der geschriebenen Regeln. Die Präzedenzfälle, die sich aus den Beratungen der Nationalversammlung oder den Beschlüssen einiger ihrer Gremien ergeben, sollen die Anwendungsmodalitäten der Regeln präzisieren, auslegen, vervollständigen, abändern oder Abweichungen davon ermöglichen. In der parlamentarischen Tradition koexistieren seit jeher geschriebenes Recht und ungeschriebene Normen (Präzedenzfälle, Tradition der "Kammer", Rechtsprechung der internen Gremien, …). § 1 - DIE WAHL DER ABGEORDNETEN Die Wahl der Abgeordneten und die Wahl der Senatoren unterscheiden sich in vier Hauptmerkmalen. Die Abgeordneten der Nationalversammlung werden in (allgemeiner) unmittelbarer Wahl und die Senatoren in mittelbarer Wahl gewählt (Artikel 24 Absatz 2 und 3 der Verfassung). Laut Verfassung wird die Dauer des Mandats der Parlamentarier durch ein Organgesetz bestimmt. In seiner jüngsten Fassung bestimmt das Organgesetz : "Die Befugnisse der Nationalversammlung enden am dritten Dienstag im Monat Juni des fünften Jahres nach ihrer Wahl". Die effektive Dauer einer Wahlperiode kann durch Auflösung vorzeitig beendet werden, wobei auch die darauffolgende Wahlperiode verkürzt werden kann. Das Mandat der Senatoren beträgt sechs Jahre. Die Nationalversammlung wird vollständig erneuert ; der Senat alle drei Jahre jeweils zur Hälfte. Der Präsident der Republik kann die Nationalversammlung, aber nicht den Senat auflösen. -1. Das Wahlsystem Die V. Republik kehrte zu dem Wahlsystem zurück, das unter der III. Republik vorherrschte : dem Mehrheitswahlrecht in zwei Wahlgängen ; bei dieser Persönlichkeitswahl bewerben sich die Kandidaten im Rahmen eines Departements oder eines Wahlkreises um ein Abgeordnetenmandat. Das derzeitige Wahlgesetz, das dieses Mehrheitswahlrecht nach einer kurzen Zeit des Verhältniswahlrechts wiedereinführte, ist das Gesetz Nr. 86-825 vom 11. Juli 1986. Die Anzahl der Abgeordneten beträgt 577, die sich wie folgt verteilen : Kontinentalfrankreich 555 Überseedepartements 15 (Französisch-Guyana, Guadeloupe, Martinique, Réunion) Überseeische Gebietskörperschaften 2 (Mayotte, Saint-Pierre und Miquelon) Übersee-Territorien 5 (Neu-Kaledonien, Französisch-Polynesien, Wallis und Futuna) · Wahlberechtigt sind alle Französinnen und Franzosen, die volljährig (18 Jahre) und im Besitz ihrer bürgerlichen Ehrenrechte sind. Die Volljährigkeit in Bezug auf die Wahlen wurde durch das Gesetz vom 5. Juli 1974 auf 18 Jahre festgelegt. · Wählbar sind alle Französinnen und Franzosen, die mindestens 23 Jahre alt sind. Gleichzeitig mit der Kandidatin bzw. dem Kandidaten muss sich ein "möglicher Vertreter" zur Wahl stellen, um in bestimmten Fällen nachzurücken. -2. Die Wahl · Gewählt ist im ersten Wahlgang der Kandidat, der die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen sowie mindestens ein Viertel der Stimmen der eingeschriebenen Wähler erlangt. Der zweite Wahlgang findet an dem darauffolgenden Sonntag statt. · Im zweiten Wahlgang kann antreten, wer im ersten Wahlgang mindestens 12,5 % der Stimmen der eingeschriebenen Wähler erhielt. · Im zweiten Wahlgang reicht dann die relative Mehrheit. -3. Die Nachrücker Nach Artikel 23 der Verfassung sind Regierungsamt und parlamentarisches Mandat unvereinbar, weshalb ein Nachrücksystem erforderlich ist./p> In den Artikeln L.O. 176-1 und L.O. 319 und 320 der Wahlordnung ist bestimmt, dass die Parlamentarier, deren Sitz aufgrund ihrer Berufung in die Regierung vakant wird, bis zum Ende ihres Mandats von den hierzu bestimmten Personen vertreten werden. Ein Nachrücken erfolgt auch im Todesfall, bei Berufung in den Verfassungsrat oder bei Verlängerung eines Regierungsauftrags über sechs Monate hinaus, aber nicht im Falle eines Rücktritts, der eine Nachwahl zur Folge hat. Der Nachrücker, der ein parlamentarisches Mandat übernimmt, darf bei der Erneuerung der Kammern nicht gegen seinen Vorgänger antreten. Laut Verfassung von 1958 haben nicht mehr die beiden Kammern über die Gültigkeit der Wahl ihrer Mitglieder zu befinden. Zuständig ist hierfür der Verfassungsrat, der allerdings nicht mehr wie im vorausgegangenen System mit der "Überprüfung der Befugnisse" aller gewählten Volksvertreter, sondern lediglich mit der Prüfung der angefochtenen Wahlvorgänge beauftragt ist. Die Befugnisse des Verfassungsrates, die sich auf Anfechtungen beschränken, sind bei den Parlamentswahlen weniger umfassend als bei den Präsidentschaftswahlen und Volksentscheiden, bei denen er nicht nur über Beschwerden, sondern auch über die Ordnungsmäßigkeit der Wahl zu befinden und die Ergebnisse zu verkünden hat. -1. Einspruch Er ist von einem Wahlberechtigten des betreffenden Wahlkreises oder einem Kandidaten, nicht aber vom Vertreter des Staates oder eines Verbandes einzulegen. Er ist binnen "zehn Tagen nach Verkündung der Wahlergebnisse" entweder an das Generalsekretariat des Verfassungsrates, an den Präfekten oder an den Vertreter des Staates im Falle eines Übersee-Territoriums zu richten. In ihm sind die angeführten Gründe für die Ungültigerklärung anzugeben. Die meisten Einsprüche beziehen sich auf die Bedingungen der Wahlpropaganda. Der Einspruch hat keinen Suspensiveffekt und steht der Ausübung des Mandats nicht entgegen. Solange der Verfassungsrat keine Entscheidung getroffen hat, kommen die Regeln betreffend die Inkompatibilitäten und die Begrenzung der Mandatshäufung nicht zur Anwendung. Entscheidungen über einen Einspruch sind an keine Fristen gebunden. -2. Tragweite der Entscheidung Artikel 41 der als Organgesetz erlassenen Verordnung Nr. 58-1067 vom 7. November 1958 betreffend den Verfassungsrat sieht zwei Arten von Entscheidungen im Falle einer Wahlanfechtung vor. Der Verfassungsrat kann die angefochtene Wahl für ungültig erklären oder das von der Wahlleitung verkündete Ergebnis abändern und den ordnungsgemäß gewählten Kandidaten als gewählt proklamieren. Bislang hat der Verfassungsrat aber noch nie von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, einen als gewählt proklamierten Kandidaten durch einen anderen zu ersetzen. Der Verfassungsrat kann sich darauf beschränken, die Ergebnisse zu berichtigen, ohne die Wahl für ungültig zu erklären oder einem Kandidaten das Mandat abzuerkennen. Während der Wahlperiode kann das Mandat in folgenden Fällen vorzeitig enden : Im Todesfall : Wenn ein Abgeordneter stirbt, richtet der Innenminister ein Schreiben an den Präsidenten der Nationalversammlung, in dem er ihm das Datum, an dem der Sitz vakant wurde, sowie gegebenenfalls den Namen der Person, die dem verstorbenen Parlamentarier nachfolgen soll, mitteilt. Bei Annahme eines Amtes, das mit dem parlamentarischen Mandat unvereinbar ist, wie beispielsweise Berufung in die Regierung oder in den Verfassungsrat. Es wird davon ausgegangen, dass ein Parlamentarier, dem ein Regierungsamt übertragen wird, sich für die Übernahme eines solchen Amtes entschieden hat, wenn er nicht binnen eines Monats ab seiner Benennung das Gegenteil erklärt hat (Artikel L.O. 153 der Wahlordnung). Innerhalb dieser Frist darf er an keiner Abstimmung teilnehmen. Bei Berufung in den Verfassungsrat beträgt diese Frist acht Tage (Artikel L.O. 152). Bei Verlängerung eines Regierungsauftrags über sechs Monate hinaus : Der Sitz gilt ab der Entscheidung über die Verlängerung als frei (Artikel L.O. 144). Bei Ungültigerklärung einer Wahl durch den Verfassungsrat, die mit Übermittlung der Entscheidung an die Nationalversammlung in Kraft tritt. Bei freiwilligem Rücktritt, der nur bei einem Abgeordneten möglich ist, dessen Wahl nicht angefochten wird. Bei Aberkennung des Mandats, die vom Verfassungsrat nach seiner Befassung durch das Präsidium der Nationalversammlung oder den Justizminister verfügt wird, wenn sich nach der Wahl herausstellt, dass der Abgeordnete nicht wählbar ist (Artikel L.O. 136). Bei einem von Amts wegen verfügten Rücktritt, den der Verfassungsrat auf Ersuchen des Präsidiums der Nationalversammlung oder des Justizministers gemäß den Vorschriften über die parlamentarischen Inkompatibilitäten erklärt (Artikel L.O. 151). Der Verfassungsrat erklärt auch den Rücktritt von Amts wegen, wenn ein als gewählt proklamierter Kandidat seine Erklärung über seine Vermögensverhältnisse oder seine Wahlkampfabrechnung nicht vorgelegt hat oder wenn seine Wahlkampfkosten die gesetzlich zulässige Obergrenze überschritten haben (Artikel L.O. 128, L.O. 135-1 und L.O. 136-1). Bei Wahl in den Senat. Im Falle einer Anfechtung wird der Sitz aber erst für vakant erklärt, nachdem der Verfassungsrat die Wahl bestätigt hat. Wird die Wahl für ungültig erklärt, erhält der Parlamentarier sein ursprüngliches Mandat zurück. Wird ein Sitz frei, findet eine Nachwahl statt. In zwei Fällen wird aber von dieser Regel abgewichen : in den zwölf Monaten vor Ende der Wahlperiode der Nationalversammlung darf keine Nachwahl abgehalten werden (Artikel L.O. 178 Absatz 2) ; wenn – wie bereits dargelegt – der Vertreter den Sitz einnimmt (im Todesfalle, bei Berufung in die Regierung oder in den Verfassungsrat, bei Verlängerung eines vorübergehenden Regierungsauftrags über sechs Monate hinaus). § 4. FINANZIERUNG UND KONTROLLE DER WAHLKAMPFKOSTEN Für die Finanzierung des Wahlkampfes wie auch der Parteien gelten Rechtsvorschriften, die schrittweise verschärft wurden (*). 1. Verbote Bestimmte Wahlkampfausgaben sind gesetzlich verboten. Das Gesetz vom 11. März 1988 untersagt politische Werbung in Rundfunk und Fernsehen. Das Gesetz vom 15. Januar 1990 zur Beschränkung der Wahlkampfkosten und Klärung der Finanzierung politischer Aktivitäten verbietet in den drei Monaten vor der Wahl "jede kommerzielle Werbung zu Wahlkampfzwecken mittels Presse oder eines anderen audiovisuellen Kommunikationsmittels" (Artikel L.52-1 der Wahlordnung). Das Gleiche gilt für Marketing mittels Telematik oder Telefon (Artikel L.50-1). 2. Ausgaben Bei den Wahlen zur Nationalversammlung handelt es sich in erster Linie um die Wahlkampfkosten. Diese werden direkt vom Staat übernommen (Kosten für Papier, für das Drucken der Stimmzettel und der Wahlplakate sowie für die Wahlanschläge). Für die Ausgaben gilt eine Obergrenze von 38.000 €, zuzüglich 0,15 € pro Einwohner des Wahlkreises. Diese Obergrenze wird alle drei Jahre neu festgesetzt, um der Entwicklung der Lebenshaltungskosten Rechnung zu tragen : per Dekret Nr. 2002-350 vom 14. März 2002 wurde sie mit dem Koeffizienten 1,12 multipliziert. 3. Einnahmen - Privatfinanzierung Das Gesetz vom 19. Januar 1995 betreffend die Finanzierung des politischen Lebens verbietet Spenden juristischer Personen (im Wesentlichen von Unternehmen). Für Spenden von Privatpersonen gilt eine Obergrenze von 4 600 €. Jede Spende über 150 € muss per Scheck gezahlt werden. Außerdem darf der Gesamtbetrag der in bar gezahlten Spenden höchstens ein Fünftel der Obergrenze der zulässigen Ausgaben betragen. - Öffentliche Finanzierung Das Gesetz vom 11. März 1988 fügte zur traditionellen Erstattung der Wahlkampfkosten durch den Staat eine Pauschalerstattung hinzu, die 1988 auf 10 % des Betrags der Wahlkampfkosten festgelegt wurde. Als Ausgleich für das Verbot von Spenden durch juristische Personen erhöhte das Gesetz vom 19. Januar 1995 die Erstattung auf 50 % der Obergrenze. Anspruch auf Erstattung hat, wer im ersten Wahlgang mindestens 5 % der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Neben den Kandidaten, die die 5 %-Marke nicht erreicht haben, haben auch diejenigen keinen Anspruch auf Erstattung, die die Obergrenze überschritten haben ; diejenigen, die die Vorschriften über die Wahlkampfabrechnung nicht eingehalten haben (siehe unten) ; diejenigen, deren Wahlkampfabrechnung abgelehnt wurde ; sowie diejenigen, die ihre Vermögensverhältnisse nicht offengelegt haben, obwohl sie hierzu verpflichtet sind. 4. Verpflichtung, ein Wahlkampfkonto zu führen Jeder Kandidat hat ein Wahlkampfkonto zu führen, in dem sämtliche Einnahmen und Ausgaben, die im Jahr vor der Wahl von ihm selbst oder in seinem Namen getätigt wurden, je nach Art aufzuschlüsseln sind. Für die Einnahme von Geldern zur Finanzierung seines Wahlkampfes benennt der Kandidat einen einzigen Finanzbevollmächtigten, der ein Bank- oder Postscheckkonto eröffnet, in dem sämtliche Finanztransaktionen des Wahlkampfes gemäß den Bestimmungen der Anordnung Nr. 2003-1165 vom 8. Dezember 2003 betreffend die administrative Vereinfachung in Wahlsachen zentral zu erfassen sind. Die Wahlkampfabrechnung der Sieger wie auch der Verlierer ist binnen zwei Monaten der nationalen Kommission für Wahlkampfabrechnung und politische Finanzierungen zu übermitteln, die dann innerhalb von sechs Monaten hierüber zu befinden hat. Sie kann die Abrechnung billigen, ablehnen oder berichtigen. Drei Arten von Sanktionen sind möglich : finanzielle Sanktion (Nichterstattung der erstattungsfähigen Kosten durch den Staat) ; strafrechtliche Sanktion (Geldbuße) ; wahlrechtliche Sanktion. Im letzteren Falle verliert der als gewählt proklamierte Kandidat seinen Sitz und wird vom Verfassungsrat für ein Jahr für nicht wählbar erklärt, wenn dieser nach Befassung durch die nationale Kommission für Wahlkampfabrechnung und politische Finanzierungen feststellt, dass er seine Wahlkampfabrechnung nicht vorgelegt hat oder diese Abrechnung von der Kommission zu Recht abgelehnt wurde. Der Verfassungsrat kann auch jeden Kandidaten, der die gesetzlich zulässige Obergrenze der Wahlkampfkosten überschritten hat, für die gleiche Dauer für nicht wählbar erklären (Organgesetz vom 10. Mai 1990). 5. Erklärung über die Vermögensverhältnisse Nach Artikel L.O. 135-1, der durch ein Organgesetz vom 11. März 1988, geändert durch ein anderes Organgesetz vom 19. Januar 1995, in die Wahlordnung aufgenommen wurde, hat jeder als gewählt proklamierte Kandidat eine ehrenwörtliche Erklärung über seine Vermögensverhältnisse abzugeben, in der alle seine eigenen Güter sowie gegebenenfalls das Vermögen der ehelichen Gütergemeinschaft oder die gemäß Artikel 1538 des Bürgerlichen Gesetzbuches gemeinschaftlichen Güter, das heißt alle Güter, die zu verwalten und zu nutzen er befugt ist und die ihm frei oder gemeinsam zur Verfügung stehen, aufzuschlüsseln sind. Der Kandidat hat binnen zwei Monaten nach Antritt seines Mandats bei der Kommission zur Sicherstellung von Transparenz im politischen Leben eine erste Erklärung einzureichen. Frühestens zwei Monate und spätestens einen Monat vor Ablauf seines Abgeordnetenmandats oder binnen zwei Monaten nach Ende seines Abgeordnetenmandats im Falle einer Auflösung der Nationalversammlung oder der Beendigung des Mandats aus einem anderen Grunde als Ableben ist erneut eine Erklärung abzugeben. Diese zweite Erklärung ist allerdings nicht erforderlich, wenn der Betroffene seit weniger als sechs Monaten aus einem anderen Grunde bereits eine Erklärung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat. Die Kommission zur Sicherstellung von Transparenz im politischen Leben hat dem Präsidium der Nationalversammlung jeden Abgeordneten zu melden, der eine dieser beiden in Artikel L.O. 135-1 vorgesehenen Erklärungen über die Vermögensverhältnisse nicht pflichtgemäß abgegeben hat. Nach Befassung durch das Präsidium der Nationalversammlung stellt der Verfassungsrat gegebenenfalls die Nichtwählbarkeit des Betroffenen – eine Sanktion, die nach Maßgabe von Artikel L.O. 128 für die Dauer eines Jahres verhängt wird – fest und erklärt erforderlichenfalls durch den gleichen Beschluss, dass der Abgeordnete von Amts wegen sein Mandat niederlegt. Stellt die Kommission, nachdem der Betroffene Gelegenheit zu einer Stellungnahme gehabt hat, Entwicklungen der Vermögensverhältnisse fest, für die sie über keine Erklärungen verfügt, übermittelt sie die Akte der Staatsanwaltschaft. o-o-o Zwischen 1871 und 1940 hatte das Volk nur bei den Wahlen zur Nationalversammlung Gelegenheit, seinen Willen zum Ausdruck zu bringen. Seit 1958 gibt es zwei weitere allgemeine Volksbefragungen : den Volksentscheid (zu Verfassungsänderungen oder Gesetzesvorlagen) und die Wahl des Präsidenten der Republik (seit 1965). Mithin wird die gesamte Wählerschaft auf nationaler Ebene häufig zu den Urnen gerufen. Findet während einer Sitzungsperiode eine Präsidentschaftswahl oder ein Volksentscheid statt, werden die parlamentarischen Arbeiten in der Regel ausgesetzt, damit sich die Abgeordneten am Wahlkampf beteiligen können. Auch bei Kommunalwahlen wird so verfahren. III. – Status der Abgeordneten -1. Verfolgungsprivileg "Das Verfolgungsprivileg stellt kein persönliches Vorrecht der Parlamentarier dar, sondern soll sicherstellen, dass das Parlament funktionsfähig bleibt und seine Arbeit nicht durch missbräuchliche Verfolgungen seiner Mitglieder durch die Exekutive oder durch Privatpersonen behindert wird." Die Darlegung der Gründe in dem am 31. Juli 1995 vom Kongress angenommenen Entwurf der Verfassungsänderung erinnerte zwar an die Zweckmäßigkeit des parlamentarischen Verfolgungsprivilegs, stellte gleichzeitig aber auch fest, dass es "dem Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz zuwiderlaufe". Folglich mussten die einschlägigen Bestimmungen geändert werden. Auch galt es, der gerichtlichen Kontrolle und ihrer Palette an freiheitseinschränkenden Maßnahmen, die 1970, also nach Annahme der Verfassung von 1958 eingeführt wurden, Rechnung zu tragen. Dies war der Zweck der Verfassungsänderung vom 4. August 1995, die Artikel 26 der Verfassung abänderte und folgende Regeln enthält : - Die Einleitung einer gerichtlichen Verfolgung ist jederzeit möglich, auch während der Sitzungsperiode des Parlaments. - Für die Verhaftung eines Abgeordneten und für jede Freiheitsstrafe oder Freiheitsbeschränkung bedarf es der Genehmigung durch das Präsidium der Nationalversammlung, das nicht über den betreffenden Abgeordneten zu urteilen, sondern lediglich über den "ernsthaften, redlichen und aufrichtigen Charakter des ihm unterbreiteten Gesuchs" zu befinden hat. - Bei Begehung eines Verbrechens oder Vergehens auf frischer Tat und bei endgültiger Verurteilung ist keine Genehmigung des Präsidiums erforderlich. Die Nationalversammlung kann die Aussetzung der Inhaftierung, der freiheitsberaubenden oder ‑beschränkenden Maßnahmen oder der Verfolgung eines ihrer Mitglieder beschließen. Die Aussetzung beschränkt sich dann auf die Dauer der Sitzungsperiode, in der sie beschlossen wird. -2. Nichthaftung Im Gegensatz zum Verfolgungsprivileg wurden die Bestimmungen der Nichthaftung seit 1958 nicht geändert. "Kein Mitglied des Parlaments darf wegen der in Ausübung seines Mandates geäußerten Meinungen oder vorgenommenen Abstimmungen verfolgt, Gegenstand einer Fahndung sein, verhaftet, in Haft gehalten oder verurteilt werden" (Artikel 26 Absatz 1 der Verfassung). Diese Immunität soll sicherstellen, dass die Parlamentarier sich frei äußern können. Aus diesem Grunde gilt sie für alle Zeit, endet nicht mit dem Mandat und erstreckt sich auf sämtliche parlamentarischen Tätigkeiten (Berichte, Reden, Abstimmungen), aber nur auf sie ; ausgenommen sind deshalb Handlungen und Äußerungen, die in keinem direkten Bezug zur Ausübung des Mandats stehen. Ferner kann die Nichthaftung nicht auf Handlungen ausgeweitet werden, die ein Abgeordneter im Rahmen eines ihm übertragenen Regierungsauftrags vornimmt (Entscheidung des Verfassungsrates Nr. 89-262 vom 7. November 1989). Die Nichthaftung schützt die Parlamentarier vor zivilrechtlicher wie auch strafrechtlicher Verfolgung. Die Inkompatibilität soll das parlamentarische Mandat schützen und gilt im Gegensatz zur Nichtwählbarkeit nach der Wahl und nicht vorher. Wer nicht wählbar ist, kann sich nicht als Kandidat aufstellen lassen. Wer eine unvereinbare Tätigkeit ausübt, kann gewählt werden. Die Inkompatibilität, deren Tragweite somit nur relativ ist, macht erforderlich, dass innerhalb kurzer Zeit zwischen dem Mandat und der für unvereinbar erklärten Tätigkeit gewählt wird, entweder vom Abgeordneten selbst oder von den zuständigen Gremien. 1. Unvereinbarkeit mit einer öffentlichen Funktion · Tätigkeiten in Institutionen Das parlamentarische Mandat ist zunächst mit dem Amt des Präsidenten der Republik – obwohl dies kein Text bestimmt – , einem Regierungsamt sowie dem Amt eines Mitglieds des Verfassungsrates und eines Mitglieds des Wirtschafts- und Sozialrates unvereinbar. Zur Rechtfertigung dieser Inkompatibilitäten berief man sich auf den Grundsatz der Gewaltenteilung. Gemäß Artikel L.O. 144 der Wahlordnung kann von diesem Grundsatz vorübergehend abgewichen werden, wenn ein Abgeordneter für eine bestimmte Zeit einen Regierungsauftrag wahrnimmt : Damit die Inkompatibilitätsregeln nicht umgangen werden, darf ein solcher Auftrag höchstens sechs Monate dauern ; wird er verlängert, nimmt der Präsident der Nationalversammlung die Beendigung des Mandats zur Kenntnis. · Nicht durch Wahl übertragene öffentliche Funktionen Die Unvereinbarkeit des parlamentarischen Mandats mit einer nicht durch Wahl übertragenen öffentlichen Funktion geht auf die Julimonarchie zurück, als die Abgeordneten verbeamtet waren und ihre Karriere somit von der Regierung abhing, die sie zu kontrollieren hatten. Ausgeweitet wurde die Unvereinbarkeit auf die leitenden und beratenden Funktionen in öffentlichen Unternehmen und Betrieben. Wichtigste Ausnahme bilden die Hochschulprofessoren, da sie als Beamte über allen Verdacht der Abhängigkeit von der politischen Macht erhaben sind. Ein ins Parlament gewählter Beamter wird beurlaubt. Während der Ausübung seines Mandats erwirbt er aber weiterhin Rentenansprüche und wird nach dem Dienstalter befördert. 2. Unvereinbarkeit mit Tätigkeiten des Privatsektors Im Gegensatz zu öffentlichen Funktionen sind Tätigkeiten im Privatsektor mit dem parlamentarischen Mandat grundsätzlich vereinbar. Es wurden aber bestimmte Grenzen gezogen. Nicht möglich ist eine Kumulierung mit verantwortlichen Stellungen in Gesellschaften, Betrieben und Unternehmen, die zu öffentlich-rechtlichen Körperschaften finanzielle Beziehungen (finanzielle Zuwendungen, Zinsgarantien, Rückgriff auf Ersparnisse) unterhalten. Das Gleiche gilt für Gesellschaften, die Immobiliengeschäfte betreiben. Ferner ist es einem Parlamentarier untersagt, seinen Namen und seine Eigenschaft in einer Werbung für Finanz-, Industrie- oder Handelsunternehmen erscheinen zu lassen. Ist er Rechtsanwalt darf er eine der oben genannten Gesellschaften weder vertreten noch beraten. Desgleichen ist es einem Rechtsanwalt als Abgeordneten nicht gestattet, gegen den Staat einen Strafprozess zu führen.3. Sanktionen Ein Abgeordneter, dessen Tätigkeit nach seiner Wahl mit einem parlamentarischen Mandat unvereinbar ist, muss binnen einer Frist, die in der Regel dreißig Tage beträgt, zwischen beiden wählen. Innerhalb der gleichen Frist muss er jede Berufstätigkeit oder dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit angeben, die er weiterhin auszuüben beabsichtigt. Das Präsidium der Nationalversammlung entscheidet dann, ob diese Tätigkeit mit dem Mandat vereinbar ist. Auch während der Wahrnehmung des Mandats sind dem Präsidium sämtliche Änderungen zu melden, die in der Situation eines Abgeordneten im Hinblick auf die Inkompatibilitätsregeln eingetreten ist.Im Zweifels- oder Streitfalle befasst das Präsidium, der Justizminister oder der Parlamentarier selbst den Verfassungsrat, der dann in völliger Unabhängigkeit eine Entscheidung trifft. Liegt seines Erachtens eine Unvereinbarkeit vor, muss der Betroffene binnen dreißig Tagen nach Mitteilung der Entscheidung seine Situation den geltenden Bestimmungen gemäß ordnen ; andernfalls verfügt der Verfassungsrat von Amts wegen den Rücktritt des Parlamentariers von seinem Mandat. § 3 – BEGRENZUNG DER MANDATSHÄUFUNG Seit jeher kann in Frankreich ein parlamentarisches Mandat mit einem oder mehreren lokalen Mandaten kumuliert werden. Seit 1958 hat die Mandatshäufung allerdings stark zugenommen, weshalb mit zwei Gesetzen vom 30. Dezember 1985 erste rechtliche Maßnahmen zur Begrenzung der Mandatshäufung getroffen wurden. Geändert und verschärft wurden diese Bestimmungen durch zwei weitere Gesetze, darunter ein Organgesetz, vom 5. April 2000. Laut Organgesetz ist das Mandat eines Abgeordneten der Nationalversammlung (und eines Senators) mit dem Mandat eines Mitglieds des Europäischen Parlaments grundsätzlich unvereinbar. Zudem ist das Abgeordnetenmandat mit mehr als einem der folgenden Wahlämter unvereinbar : Mitglied eines Regionalrates, Mitglied einer Departementsversammlung, Mitglied eines Gemeinderates einer Kommune mit mindestens 3 500 Einwohnern, Mitglied der Territorialversammlung Korsikas, Mitglied des Pariser Stadtrates. Ein Abgeordneter, dem nach seiner Wahl ein weiteres Mandat erteilt wird und der mithin gegen die Regeln der Mandatshäufung verstößt, muss binnen dreißig Tagen eines der früher erhaltenen Mandate niederlegen. IV. – Wichtigste Organe Das Präsidium ist das Kollektivorgan, das unter der Leitung des Präsidenten die interne Funktionsweise der Nationalversammlung organisiert und ihre Arbeiten leitet. -1. Zusammensetzung (derzeitige Zusammensetzung) Das Präsidium umfasst 22 Mitglieder : den Präsidenten ; 6 Vizepräsidenten ; 3 Quästoren ; 12 Schriftführer. Der Präsident (siehe unten), der sich von 1875 bis 1958 jährlich zur Wiederwahl stellen musste, wird nunmehr für die Dauer der gesamten Legislaturperiode gewählt (Artikel 32 der Verfassung). Alle anderen Mitglieder werden jährlich bei Eröffnung der ordentlichen Sitzungsperiode im Oktober gewählt. Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Geschäftsordnung der Nationalversammlung ist bei der Zusammensetzung des Präsidiums darauf zu achten, dass "das Verhältnis der in der Nationalversammlung vertretenen politischen Kräfte angemessen wiedergegeben wird", ohne dass allerdings feste Quoten vorgeschrieben sind. Gibt es – was meistens der Fall ist – genauso viele Kandidaten wie zu besetzende Ämter, erfolgt die Benennung ohne Abstimmung.
Zwei Befugnisse sind unmittelbar in der Verfassung festgelegt : · Artikel 26 Absatz 2 bestimmt, dass kein Abgeordneter ohne die Genehmigung des Präsidiums verhaftet oder seiner Freiheit beraubt oder in seiner Freiheit eingeschränkt werden darf. · Artikel 89 Absatz 3 sieht vor, dass bei einer Verfassungsänderung das Präsidium der Nationalversammlung als Präsidium des Kongresses fungiert. Das Präsidium hat die allgemeine Weisungsbefugnis in der Nationalversammlung inne. Es verfügt "über alle Befugnisse zur Regelung der Beratungen der Nationalversammlung sowie zur Organisation und Leitung aller Dienststellen" (Artikel 14 Absatz 1 der Geschäftsordnung). Manche Befugnisse werden individuell wahrgenommen : die Vizepräsidenten vertreten den Präsidenten ; die Quästoren (siehe unten) sind für die administrative und finanzielle Verwaltung zuständig ; und die Schriftführer haben die Abstimmungen zu überwachen. Das Präsidium ist ein Kollegialorgan, das die Nationalversammlung bei externen Veranstaltungen zu vertreten, die Geschäftsordnung auszulegen und anzuwenden, größere Vorfälle während einer Sitzung zu regeln und bei der audiovisuellen Kommunikation für Gleichbehandlung zu sorgen hat. Organisation der Dienststellen und Status des Personals der Nationalversammlung werden vom Präsidium bei seinen Beratungen festgelegt. -3. Delegationen des Präsidiums Zur Vorbereitung bestimmter Beschlüsse des Präsidiums werden innerhalb dieses Gremiums gewöhnlich Delegationen eingesetzt. Zurzeit gibt es sechs Delegationen, die während der 12. Legislaturperiode für folgende Bereiche zuständig waren : - Status der Abgeordneten und Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen, - Kommunikation, - internationale Tätigkeiten, - Fragen betreffend die parlamentarischen Ämter, - Prüfung der finanziellen Zulässigkeit der Gesetzesvorschläge, - Studiengruppen. In der 13. Legislaturperiode betreffen sie : - Audiovisuelle Kommunikation und Presse, - Status der Abgeordneten und Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen, - Fragen betreffend die Studiengruppen und die parlamentarischen Ämter, - internationale Tätigkeiten, - Informatik und neue Technologien, - Prüfung der Zulässigkeit der Gesetzesvorschläge. Jeder Delegation steht ein Vizepräsident vor, der dem Präsidium über die Schlussfolgerungen seiner Delegation berichtet. Das Präsidium tritt in der Regel einmal im Monat zusammen. Nach jeder Sitzung wird im Feuilleton und auf der Internet-Site der Nationalversammlung eine Zusammenstellung der Beschlüsse veröffentlicht, von denen einige im Amtsblatt der Französischen Republik, dem Journal officiel, abgedruckt werden. § 2 - DER PRÄSIDENT DER NATIONALVERSAMMLUNG Laut Verfassung der V. Republik wird der Präsident der Nationalversammlung für die gesamte Dauer der Legislaturperiode, das heißt für fünf Jahre gewählt (Artikel 32 der Verfassung), wohingegen er unter der IV. Republik zu Beginn einer jeden jährlichen Sitzungsperiode neu gewählt wurde. Er hat zwar einige Befugnisse zugunsten des Präsidenten des Senats eingebüßt, der nunmehr im Falle einer Vakanz des Amtes des Präsidenten der Republik insbesondere dessen Befugnisse vorübergehend wahrnimmt ; an seiner Stelle fungiert der Präsident der Nationalversammlung heute aber als Präsident des Kongresses des Parlaments, wenn dieser in Versailles zu einer Verfassungsänderung zusammentritt. Beide Präsidenten verfügen über mehrere gleiche verfassungsmäßige Befugnisse : Ernennungsbefugnis ; Recht, den Verfassungsrat anzurufen ; zwingende Konsultation beider Präsidenten in bestimmten Situationen. · Die beiden Präsidenten benennen jeweils drei Mitglieder des Verfassungsrates (Artikel 56 Absatz 1 der Verfassung). Ferner benennen sie jeweils eine Persönlichkeit für die beiden Abteilungen des Obersten Rates des Richterstandes und der Staatsanwaltschaft (Artikel 65 Absatz 3 der Verfassung). · Beide Präsidenten sind befugt, den Verfassungsrat mit einem vom Parlament angenommenen Text vor dessen Verkündung (Artikel 61 Absatz 2 der Verfassung) oder mit einem völkerrechtlichen Vertrag, der möglicherweise eine verfassungswidrige Klausel enthält (Artikel 54 der Verfassung), zu befassen. Mithin hat die V. Republik die Präsidenten der beiden parlamentarischen Kammern mit zuvor ungekannten Befugnissen als Hüter der Verfassung ausgestattet, die ihre Funktion gestärkt haben. · Die Präsidenten der beiden Kammern müssen zwingend konsultiert werden, wenn die Nationalversammlung aufgelöst wird (Artikel 12 Absatz 1 der Verfassung), der Präsident der Republik auf Artikel 16 zurückzugreifen beschließt und der Premierminister gemäß Artikel 28 Absatz 3 zusätzliche Sitzungstage anberaumt.. Ferner hat der Präsident der Nationalversammlung für die Sicherheit seiner Kammer nach innen wie nach außen zu sorgen (Artikel 13 Absatz 2 der Geschäftsordnung der Nationalversammlung). Als Vorsitzender des Präsidiums und der Konferenz der Präsidenten ist er als einziger befugt, "Mitteilungen der Nationalversammlung" abzugeben (Artikel 13 Absatz 3 der Geschäftsordnung), insbesondere um das Ergebnis ihrer Beratungen zu beurkunden, eine Bilanz jeder Sitzungsperiode zu ziehen und die Befugnisse der Nationalversammlung zu verteidigen.
DIE PRÄSIDENTEN DER NATIONALVERSAMMLUNG Seit der Wahl von Jean-Sylvain Bailly am 17. Juni 1789 zu ihrem ersten Präsidenten folgten einander rund 240 Persönlichkeiten auf dem "Hochsitz" der Nationalversammlung, wie die Tribüne des Präsidenten gemeinhin genannt wird. Diese hohe Anzahl ist darauf zurückzuführen, dass die Revolutionsversammlungen es für notwendig hielten, den Amtsinhaber alle zwei Wochen auszuwechseln. So zählten die Konstituierende Versammlung, die Gesetzgebende Versammlung, der Konvent, der Rat der Fünfhundert und der Gesetzgebende Körper in den fünfzehn Jahren ihrer Existenz 188 Präsidenten. Dagegen schlugen die Verfassungsgeber der V. Republik den entgegengesetzten Weg ein, da sie vorsahen, dass die Nationalversammlung ihren Präsidenten zu Beginn der Wahlperiode für deren gesamte Dauer, das heißt in der Regel für fünf Jahre wählt. So verfügt der Präsident der Nationalversammlung, den die Verfassung überdies mit beträchtlichen Befugnissen ausgestattet hat, über eine Stellung, die ihm über den Einfluss seines Amtes hinaus eine besondere Rolle in der Funktionsweise der Institutionen verschafft. Unter denjenigen, die dieses Amt innehatten, gibt es viele berühmte Namen, wie beispielsweise Bailly, Talleyrand, Siéyès, Abbé Grégoire, Mirabeau, Condorcet, Danton, Robespierre, Saint-Just, Lazare Carnot, Cambacérès, Chénier, Lucien Bonaparte, Royer-Collard, Gambetta, Edouard Herriot... Seit 1958 bekleideten nacheinander dieses Amt : Jacques Chaban-Delmas (Dezember 1958 - Juni 1969), Achille Peretti (Juni 1969 - April 1973), Edgar Faure (April 1973 - April 1978), Jacques Chaban-Delmas (April 1978 - Mai 1981), Louis Mermaz (Juli 1981 - April 1986), Jacques Chaban-Delmas (April 1986 - Mai 1988), Laurent Fabius (Juni 1988 - Januar 1992), Henri Emmanuelli (Januar 1992 - April 1993), Philippe Séguin (April 1993 - April 1997), Laurent Fabius (Juni 1997 - März 2000), Raymond Forni (29. März 2000 - 18. Juni 2002), Jean-Louis Debré (25. Juni 2002 - 4. März 2007), Patrick Ollier (2007) und Bernard Accoyer (seit dem 26. Juni 2007).
Die früheren Präsidenten der Nationalversammlung
Bei den Aussprachen spielt der Präsident, der – wann immer erforderlich – von einem der Vizepräsidenten vertreten wird, eine Rolle, über deren Bedeutung Artikel 52 der Geschäftsordnung Aufschluss gibt : "Der Präsident eröffnet die Sitzung, leitet die Beratungen, achtet auf die Einhaltung der Geschäftsordnung und wahrt die Ordnung. Er kann jederzeit die Sitzung unterbrechen oder aufheben.". Die Präsidenten verkörpern und vertreten die Nationalversammlung nach außen. Seit fünfzehn Jahren nehmen die internationalen Beziehungen bei ihren Tätigkeiten einen immer größeren Raum ein. Sie empfangen zahlreiche ausländische Persönlichkeiten und Delegationen. In Anknüpfung an eine seit dem Empfang des US-amerikanischen Präsidenten Woodrow Wilson im Jahre 1919 nicht mehr gepflegte Tradition werden seit 1993 ausländische Staats- und Regierungschefs nicht nur im Hôtel de Lassay und im Palais Bourbon, sondern auch im Halbrund empfangen, das kein Präsident der Französischen Republik seit 1875 mehr betreten hat. Die Verfassung von 1958 untersagt es zudem dem Präsidenten der Republik, direkt zu den beiden parlamentarischen Kammern zu sprechen, mit denen er durch Mitteilungen verkehrt, die er verlesen lässt und über die keine Aussprache stattfindet (Artikel 18). § 3 - DIE KONFERENZ DER PRÄSIDENTEN Die Konferenz der Präsidenten, die 1911 geschaffen wurde, legt hauptsächlich den Zeitplan für die Arbeiten der Nationalversammlung fest. Im Gegensatz zum Präsidium werden die Mitglieder der Konferenz der Präsidenten nicht unmittelbar von den Abgeordneten gewählt. Von Rechts wegen gehören der Konferenz an : der Präsident der Nationalversammlung, der "die Konferenz" einberuft und leitet ; die sechs Vizepräsidenten ; die Vorsitzenden der sechs ständigen Ausschüsse sowie gegebenenfalls eines Sonderausschusses ; die Fraktionsvorsitzenden, die bei Abstimmungen in der Konferenz "über eine Stimmenzahl, die der Anzahl der Mitglieder ihrer Fraktion entspricht (...)," verfügen (Artikel 48 Absatz 7 der Geschäftsordnung) ; abgestimmt wird in der Konferenz der Präsidenten aber nur selten. Weitere Mitglieder sind der Generalberichterstatter des Finanzausschusses und seit 1995 der Vorsitzende der Delegation für die Europäische Union, was den zunehmenden Einfluss dieses Gremiums belegt. Die Regierung ist in der Konferenz durch eines ihrer Mitglieder, in der Regel den Minister für die Beziehungen zum Parlament vertreten. Auf den ersten Blick hat die Konferenz seit 1958 lediglich eine ausführende Rolle. Bei ihrer wöchentlichen Zusammenkunft "prüft die Konferenz den Arbeitsplan der Nationalversammlung für die laufende Woche und die beiden darauffolgenden Wochen". Zu diesem Zweck gibt ihnen der Präsident "die von der Regierung gestellten Anträge auf vorrangige Aufnahme in die Tagesordnung" bekannt (Artikel 48 Absatz 4 der Geschäftsordnung). Ansonsten beschränkt sie sich auf Vorschläge "in Ergänzung zu den von der Regierung als vorrangig festgelegten Beratungen". Die Verfassungsänderung vom 4. August 1995 bestimmte, dass eine Sitzung pro Monat vorrangig der von der Nationalversammlung festgelegten Tagesordnung vorbehalten ist. Die Konferenz der Präsidenten legt das Datum dieser Sitzungen und die Regeln für die Aufteilung der Redezeit zwischen den Fraktionen fest. Festzulegen hat die Konferenz auch das Datum der Aussprache über einen eingebrachten Misstrauensantrag, die Redezeit für die Beratungen über Gesetzestexte und die Debatten sowie die Regeln für die Organisation des "Haushaltsmarathons" und dessen detaillierten Zeitplan. Ferner setzt sie die wöchentlichen Sitzungen für die mündlichen Fragen fest, deren Ablauf sie organisiert. Die Konferenz beschließt schließlich die Organisation bestimmter "feierlicher" namentlicher Abstimmungen, die zu einem Zeitpunkt abgehalten werden, an dem möglichst viele Abgeordnete teilnehmen können (Artikel 65 Absatz 1 der Geschäftsordnung). Die Konferenz der Präsidenten ist ein Ort der Begegnung, ja sogar der Verhandlung zwischen den Vertretern der Fraktionen und Ausschüsse und der Regierung, die darin durch eines ihrer Mitglieder, in der Regel den Minister für die Beziehungen zum Parlament vertreten ist. Neben den Fragen der Tagesordnung werden alle Probleme erörtert und gelöst, die die Funktionsweise der Nationalversammlung, insbesondere bei ihren Beratungen, unmittelbar betreffen. In dieser Hinsicht spielt sie in der Funktionsweise der Nationalversammlung eine zunehmend wichtige Rolle. Bezeichnung und Funktion gehen auf den "Sénatus-consulte" (Senatsbeschluss) vom 28. Frimaire des Jahres XII (20. Dezember 1803) zurück. Seit der III. Republik gibt es drei Quästoren. Traditionell gehören zwei der Regierungsmehrheit und einer der Opposition an. "Die Quästoren sind unter der Leitung des Präsidiums mit der Wahrnehmung der Finanz- und Verwaltungsdienste betraut. Ohne ihre vorherige Stellungnahme dürfen keine neuen Ausgabenverpflichtungen eingegangen werden" (Artikel 15 Absatz 1 der Geschäftsordnung). Die Nationalversammlung benennt sie zu Beginn einer jeden Wahlperiode ; wie im Falle der übrigen Mitglieder des Präsidiums (mit Ausnahme des Präsidenten) werden ihre Ämter jedes Jahr im Oktober bei Eröffnung der Sitzungsperiode neu besetzt (Artikel 10 Absatz 1 der Geschäftsordnung). Die drei Quästoren sind kollegial mit der administrativen und finanziellen Verwaltung der Nationalversammlung betraut. Sie sind zuständig für die Personalverwaltung, die Ausstattung, den Automobilpark, die Gebäude, die Restaurants und den Ausschank, die Systeme der sozialen Sicherung, die Versorgungsbezüge usw.. Insbesondere im Bereich des Haushalts spielen sie eine gewichtige Rolle ; denn sie bereiten den Haushalt der Nationalversammlung vor und stellen ihn fest in einem Gremium, dem auch die Quästoren des Senats angehören und dem der Präsident des Rechnungshofes vorsteht, und gehen die Ausgabenverpflichtungen ein. Da beide Kammern finanzielle Autonomie genießen, gehen die Quästoren die Ausgabenverpflichtungen ein, ohne dass es eines Sichtvermerks durch den Finanzkontrolleur, der Beamter der Exekutive ist, bedarf. Im Auftrag des Präsidenten haben die Quästoren für die Sicherheit des Palais Bourbon zu sorgen. Zu diesem Zweck organisieren und kontrollieren sie die Modalitäten für den Zugang zum Palais und den Aufhalt darin. Die Wahrnehmung dieser Aufgabe ist besonders heikel, da die Nationalversammlung seit einigen Jahren eine "Politik der offenen Tür" betreibt. Artikel 4 der Verfassung erwähnt nur die politischen Parteien und Gruppierungen, nicht aber die Fraktionen, zu denen sich die Abgeordneten der einzelnen Parteien in der Nationalversammlung zusammenschließen. Fraktionen wurden erstmals 1910 in der Abgeordnetenkammer gebildet. Die Geschäftsordnung widmet den Fraktionen heute ein ganzes Kapitel (Kapitel V Artikel 19 bis 23) und definiert sie als Zusammenschluss von Abgeordneten, die ihre "politische Zugehörigkeit" miteinander verbindet. Zur Bildung einer Fraktion müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein : Vorhandensein einer Mindestzahl von Abgeordneten, die 1959 zunächst auf 30 und danach 1988 auf 20 festgelegt wurde ; Abgabe einer "politischen Erklärung" bei ihrer Bildung, die von den Fraktionsmitgliedern unterzeichnet und von dem von ihnen gewählten Vorsitzenden eingereicht wird. Nach Bildung der Fraktionen zu Beginn einer jeden Wahlperiode beruft der Präsident der Nationalversammlung eine Sitzung ihrer Vorsitzenden ein, um den Plenarsaal der Anzahl Fraktionen entsprechend zu unterteilen. Die Fraktionen können ihre Organisation, den Ablauf ihrer Sitzungen und Abstimmungen sowie ihre Geschäftsordnung selbst festlegen. Sie verfügen über eigene Räume und ein Sekretariat. Mit der Zunahme der Parteidisziplin – je nach Partei unterschiedlich – weiteten sich auch ihre Zuständigkeiten und Befugnisse aus. Mithin spielen die Fraktionen in zahlreichen Bereichen der Organisation und Funktionsweise der Nationalversammlung eine gewichtige Rolle. Bei bestimmten Benennungen (Präsidium, Ausschüsse, parlamentarische Delegationen und Ämter) wird der Stärke der einzelnen Fraktionen Rechnung getragen. Das Gleiche gilt für die Zuteilung der Redezeit bei den Debatten, die Aufteilung der mündlichen Fragen sowie die Erklärungen zur Abstimmung. Die Fraktionsvorsitzenden gehören von Rechts wegen der Konferenz der Präsidenten an, in der sie bei Abstimmungen über eine Stimmenzahl, die der Anzahl der Mitglieder ihrer Fraktion entspricht, verfügen. Im Gesetzgebungsverfahren und bei den Aussprachen in den Plenarsitzungen genießen sie zudem bestimmte Befugnisse. Zum Beispiel können sie selbst oder durch ein hiermit beauftragtes Mitglied die Unterbrechung der Sitzung oder eine namentliche Abstimmung beantragen. Sie können auch eine Überprüfung der Beschlussfähigkeit verlangen ; ein Recht, das sie allerdings persönlich wahrnehmen müssen. Sie können bestimmte Texte auf die Tagesordnung setzen lassen : Entschließungen zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses oder zu Entwürfen von Rechtsakten der Gemeinschaft sowie Gesetzesvorschläge, über die in den der parlamentarischen Initiative gewidmeten monatlichen Sitzungen beraten wird. § 6 – DIE AUSSCHÜSSE UND DIE PARLAMENTARISCHEN DELEGATIONEN (Siehe Zweiten Teil, I, §2 : -1. Tätigkeit der Ausschüsse und Dritten Teil, II, §2 und III)
DIE NATIONALVERSAMMLUNG UND DIE INTERNATIONALEN BEZIEHUNGEN
In unseren Institutionen fällt zwar der Exekutive die wichtigste Rolle in den internationalen Beziehungen zu ; dennoch können sich aber auch die parlamentarischen Kammern an deren Gestaltung beteiligen, insbesondere durch die so genannte "parlamentarische Diplomatie". In den letzten Jahren hat ihre Rolle in diesem Bereich an Bedeutung gewonnen. Die Nationalversammlung wirkt zunächst im Rahmen ihrer institutionellen Zuständigkeiten an der Außenpolitik mit : Zustimmung zur Ratifizierung der völkerrechtlichen Verträge und Übereinkommen (siehe dritten Teil), Beratung über die Haushaltsmittel des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten und des Ministeriums für Zusammenarbeit, Beratung über den Beitrag Frankreichs zum Haushalt der Europäischen Union, Debatte im Anschluss an die Erklärungen der Regierung über die französische Außen- und Europapolitik, bei der auch Fragen an die Regierung gerichtet werden können. Der Auswärtige Ausschuss hat im Auftrag der Nationalversammlung ständig alle Fragen der internationalen Beziehungen zu verfolgen. Zu diesen ständigen Aufgaben kommt eine ganze Reihe punktueller Aktionen hinzu, für die verschiedene Organe der Nationalversammlung zuständig sind : der Präsident, der oftmals ausländische Staats- und Regierungschefs im Hôtel de Lassay empfängt, mit denen er auch bei seinen offiziellen Auslandsreisen alleine oder in Begleitung von Mitgliedern des Präsidiums zusammentrifft ; die ständigen Ausschüsse, die bei der Wahrnehmung ihrer Informationsaufgaben häufig Kontakte zu ihren ausländischen Kollegen unterhalten ; die Freundeskreise, die systematische und privilegierte Beziehungen zu den Mitgliedern der Parlamente nahezu aller Länder pflegen. Zudem gibt es internationale parlamentarische Versammlungen, zu deren Tagungen die Nationalversammlung Delegationen entsendet : die Interparlamentarische Union (IPU), die Parlamentarische Versammlung der Frankophonie, die Parlamentarischen Versammlungen des Europarates, der Westeuropäischen Union (WEU), der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), des Nordatlantikpaktes (NATO). In den letzten Jahren haben sich neue Formen der Mitwirkung herausgebildet : Aktionen der internationalen Kooperation, die zuweilen als "demokratisches Engineering" bezeichnet werden und bei denen die Nationalversammlung den Parlamenten, die dies wünschen, eine technische Unterstützung für ihre Funktionsweise leistet ; Beobachtung von Wahlen in anderen Ländern durch Mitglieder des Präsidiums. Innerhalb des Präsidiums hat eine Delegation alle internationalen Aktivitäten der Kammer zu koordinieren. Unter ihrer Ägide werden Kolloquien zu verschiedenen Themen der internationalen Beziehungen organisiert.
Nähere Informationen : V. – Mittel Was ihre Verwaltungsorganisation anbelangt, so gilt für die Nationalversammlung – wie im Übrigen auch für den Senat – der Grundsatz der Autonomie der parlamentarischen Kammern, der sich aus der Gewaltenteilung ergibt. Deshalb zeichnen sich ihre Finanz- und ihre Verwaltungsordnung durch besondere Merkmale aus, auch wenn diese sich im Laufe der Zeit abschwächen. Bei den materiellen Mitteln, insbesondere der Nutzung der Informatik und der neuen Kommunikationstechnologien setzt die Nationalversammlung entschlossen auf Innovationen. -1. Finanzielle Autonomie Die Finanzordnung der Nationalversammlung ist in Artikel 7 der Verordnung Nr. 58-1100 vom 17. November 1958 über die Funktionsweise der parlamentarischen Kammern festgelegt. Im ersten Absatz wird der traditionelle Grundsatz der finanziellen Autonomie der beiden Kammern bekräftigt. Obwohl sie über keine Rechtspersönlichkeit verfügen, fallen ihre Finanztransaktionen nicht unter das gemeine Recht. Für die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel, die im Haushaltsgesetz (Haushalt gemeinsame Aufwendungen) angesetzt werden, gelten nach deren Auszahlung nicht die allgemeinen Vorschriften des öffentlichen Rechnungswesens (Dekret Nr. 62-1587 vom 29. Dezember 1962). Beide Kammern bewirtschaften ihre Haushaltsmittel nach freiem Ermessen und unterliegen nicht der Gerichtsbarkeit des Rechnungshofes. Die Ordnungsmäßigkeit der Haushaltsführung wird a priori von keinem Beamten, der an die Weisungen des Ministers für Haushalt gebunden ist, überwacht. Der Schatzmeister der Nationalversammlung ist parlamentarischer Beamter, der den Quästoren untersteht. Über den Haushaltsentwurf, den die Quästoren jedes Jahr vorbereiten, wird im "gemeinsamen Ausschuss für Haushaltsmittel" beraten, der sich aus den Quästoren der beiden Kammern (insgesamt sechs) zusammensetzt und dem einer der Kammerpräsidenten des Rechnungshofes vorsteht, der von zwei beisitzenden Richtern mit beratender Stimme unterstützt wird. Die Tatsache, dass die von den Behörden der beiden Kammern erarbeiteten Haushaltsentwürfe Persönlichkeiten außerhalb des Parlaments unterbreitet werden müssen, mag unabhängig von der Rolle, die dieser Kammerpräsident bei den Beratungen effektiv spielt, als Einschränkung ihrer finanziellen Autonomie erscheinen. Der gemeinsame Ausschuss legt lediglich die Höhe der Haushaltsmittel fest, die seines Erachtens für die Funktionsfähigkeit der Kammern erforderlich sind. Aufgabe der Quästoren ist es, diese Haushaltsmittel zwischen den verschiedenen Ausgabenkapiteln aufzuteilen. Das jährliche Haushaltsgesetz enthält im Anhang einen Bericht über die Haushaltsmittel der parlamentarischen Kammern, der vom gemeinsamen Ausschuss erstellt wird und in dem die Höhe der Ausgaben, ihre jährlichen Schwankungen und ihre voraussichtliche Verwendung aufgeschlüsselt sind. Ein Sonderausschuss aus 15 Abgeordneten, der mit der Rechnungsprüfung und dem Rechnungsabschluss beauftragt ist, überprüft jedes Jahr die Rechnungslegung des abgelaufenen Haushaltsjahres (Artikel 16 der Geschäftsordnung) und erteilt den Quästoren die Entlastung für ihre Haushaltsführung. Seit 1994 erstellt er überdies einen Bericht, der nach Ablauf eines jeden Rechnungsjahres veröffentlicht wird. -2. Materielle Lage der Abgeordneten
Aktuelle Zahlen sind über die
Internet-Site der Nationalversammlung erhältlich Diäten Die Diäten der Abgeordneten wurden in der Verordnung Nr. 58-1210 vom 13. Dezember 1958 festgelegt. Die Grunddiäten werden "nach Maßgabe der Gehälter der außertabellarisch eingestuften Beamten des Staates errechnet. Sie entsprechen dem Durchschnitt des niedrigsten und des höchstens Gehalts dieser Besoldungsgruppe", das heißt dem Gehalt eines Staatsrates, der seit weniger als einem Jahr dieses Amt innehat. Hinzu kommt wie bei den Beamten eine Ortszulage von 3 %. "Die Diäten werden durch eine so genannte Funktionszulage ergänzt" (Artikel 2 dieser Verordnung). Diese Zulage entspricht einem Viertel des Betrags der Abgeordnetendiäten (Abgeordnetendiäten im eigentlichen Sinne zuzüglich der Ortszulage). Von diesen Diäten werden verschiedene gesetzliche Abgaben abgezogen : Beitrag zur Pensionskasse ; außerordentlicher Solidaritätsbeitrag ; allgemeiner Solidaritätsbeitrag ; Beitrag zur Tilgung der Schulden der Sozialversicherung ; Beitrag zum Einkommenssicherungsfonds. Die Grunddiäten der Parlamentarier und die Ortszulage, aber nicht die Funktionszulage sind wie Löhne und Gehälter zu versteuern. Laut Organgesetz Nr. 92-175 vom 25. Februar 1992 kann ein Abgeordneter, der auch lokale Wahlmandate oder –ämter innehat, die ihm dafür zustehenden Diäten mit seinen parlamentarischen Grunddiäten in maximal eineinhalbfacher Höhe letzterer kumulieren. Bei der Zahlung von Familienbeihilfen gelten für die Abgeordneten die Bestimmungen des allgemeinen Systems der Arbeitnehmer. Sekretariatskosten und mandatsbedingte Kosten Zur Abgeltung der verschiedenen durch das Mandat veranlassten Aufwendungen, die nicht unmittelbar von der Nationalversammlung übernommen bzw. erstattet werden, erhalten die Abgeordneten eine Entschädigung für mandatsbedingte Kosten, deren Höhe wie die Gehälter des öffentlichen Dienstes der Entwicklung der Lebenshaltungskosten entsprechend angehoben werden und mit der sie insbesondere eine oder mehrere Sekretärinnen entlohnen können. Haushaltsmittel für die Beschäftigung von Mitarbeitern Jeder Abgeordnete verfügt über Haushaltsmittel für die Beschäftigung seiner Mitarbeiter. Unter "Mitarbeiter" – auch der Begriff "parlamentarischer Assistent" ist gebräuchlich – sind die Personen zu verstehen, die auf der Grundlage eines mit der Nationalversammlung abgeschlossenen privatrechtlichen Vertrags für einen Abgeordneten arbeiten und mittels spezieller Haushaltsmittel, die sie jedem ihrer Mitglieder zuweist, entlohnt werden. Ihre Arbeiten verrichten sie entweder im Wahlkreis des Abgeordneten oder in Paris. Mit diesen Haushaltsmitteln können drei Mitarbeiter beschäftigt werden. Allerdings können sie auf Wunsch des Abgeordneten auch für einen Mitarbeiterstab von einer bis fünf Personen gezahlt werden. Der Abgeordnete ist deren Arbeitgeber : er rekrutiert sein Personal, entlässt es und legt dessen Arbeitsbedingungen und Gehalt fest. Die jedem Abgeordneten hierfür bereitgestellten Haushaltsmittel werden wie Gehälter des öffentlichen Dienstes der Entwicklung der Lebenshaltungskosten entsprechend angehoben. Werden nicht alle Haushaltsmittel verwendet, verbleibt der Rest im Haushalt der Nationalversammlung oder kann vom Abgeordneten an seine Fraktion für die Beschäftigung von Personal in dieser Fraktion abgetreten werden. Fahrvergünstigungen - Bahnfahrten innerhalb ganz Frankreichs : Die Nationalversammlung stellt jedem Abgeordneten einen Ausweis aus, mit dem er kostenlosen Zugang zur ersten Klasse der französischen Eisenbahn und bei längeren Reisen innerhalb Kontinentalfrankreichs zu den Schlaf- und Liegewagen hat. - Fahrten innerhalb von Paris und der Pariser Region : Die Nationalversammlung verfügt über einen Park von rund zwanzig Dienstfahrzeugen, die vorrangig für Fahrten der offiziellen Delegationen sowie Fahrten im Rahmen der Gesetzgebungsarbeit eingesetzt werden. Soweit möglich können diese Fahrzeuge den Abgeordneten auch für Fahrten zur Wahrnehmung anderer Mandatsverpflichtungen vom Palais Bourbon aus zu einem anderen Ort in Paris oder zum Flughafen zur Verfügung gestellt werden. Kann der Fahrzeugpark nicht alle Fahrten bewältigen, wird auf Pariser Taxis zurückgegriffen. - Flugreisen : Die Nationalversammlung übernimmt jährlich folgende Kosten :p> * für die Abgeordneten von Kontinentalfrankreich : vierzig Hin- und Rückflüge zwischen Paris und dem Wahlkreis, wenn letzterer von einer Luftverkehrslinie regelmäßig angeflogen wird (achtzig Wahlkreisflüge) ; sechs Hin- und Rückflüge innerhalb von Kontinentalfrankreich für Orte außerhalb des Wahlkreises ; * für die Abgeordneten von Übersee : bei den Abgeordneten der Überseedepartements sechsundzwanzig Flüge in der Business Class zwischen Paris und dem Wahlkreis und bei den Abgeordneten der überseeischen Gebietskörperschaften und Übersee-Territorien sechzehn Flüge in der ersten Klasse zwischen Paris und dem Wahlkreis ; vier Hin- und Rückflüge innerhalb Kontinentalfrankreichs. Sozialversicherung und Pensionen Die Abgeordneten sind im Sozialversicherungsfonds der Nationalversammlung pflichtversichert, einem Sondersystem der sozialen Sicherung, das vom Präsidium der Nationalversammlung 1948 eingerichtet wurde und von einem Verwaltungsausschuss, der sich aus den drei Quästoren und einem Vertreter einer jeden Fraktionen zusammensetzt, verwaltet wird. Dieser Fonds erbringt Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft und zahlt ein Sterbegeld oder Beihilfen im Todesfalle. Die durch eine Entschließung der Abgeordnetenkammer vom 23. Dezember 1904 eingerichtete Pensionskasse der Abgeordneten wird durch einen Beitrag aus den Diäten und einen Zuschuss aus dem Haushalt der Nationalversammlung finanziert. Die Höhe der Pensionen richtet sich nach der Anzahl Beitragsjahre, wobei die Abgeordneten in den ersten fünfzehn Jahren ihrer Mitgliedschaft in der Nationalversammlung einen doppelten Beitrag entrichten. Anspruchsvoraussetzung ist in der Regel die Vollendung des 55. Lebensjahres. Sonstige Amtsausstattungen * Kommunikationsmittel Die Kosten für Telefonverbindungen vom Büro der Abgeordneten im Palais Bourbon aus innerhalb Kontinentalfrankreichs werden von der Nationalversammlung übernommen. Die Abgeordneten können auch eine Telefonkostenpauschale beantragen, die folgende Aufwendungen deckt : maximal vier Telefonanschlüsse auf ihren Namen, von denen zwei Mobiltelefone sein können ; ein Internet-Zugang ; sowie die Kosten für die Telefonverbindungen im Rahmen der Pauschale. Der parlamentarische und mandatsbedingte Schriftverkehr wird von der Nationalversammlung frankiert. Nicht frankiert werden die private Korrespondenz oder Gruppensendungen (Einladungen, Anzeigen, Visitenkarten, Drucksachen, Flugblätter, Abonnementangebote, Zeitungen…). Ferner erhalten die Abgeordneten einen bestimmten Betrag für den Erwerb einer EDV-Anlage. * Verpflegung Den Abgeordneten stehen zwei Restaurants zur Verfügung. Eines davon ist nur ihnen zugänglich, und im anderen können sie Gäste empfangen. Die Kosten für die Mahlzeiten haben die Abgeordneten zu tragen. * Unterkunft Die Nationalversammlung vergibt Darlehen für den Erwerb einer Wohnung oder eines Raums für ein Büro oder einen Bereitschaftsdienst, entweder in Paris oder im Wahlkreis. Die Darlehen, die den Abgeordneten für eine Laufzeit von 10 Jahren und zu einem Zins von 2 % gewährt werden, belaufen sich im Schnitt auf 76.225 Euro. Unweit des Palais Bourbon verfügt die Nationalversammlung über ein Gebäude für Hotelzwecke, in dem die Parlamentarier Zimmer auf ihre Kosten reservieren können. -1. Verwaltungsautonomie Unter den vorausgegangenen Republiken galten die Handlungen des Parlaments als Regierungsakte, für welche die Justiz mithin nicht zuständig war. Artikel 8 der Verordnung Nr. 58-1100 vom 17. November 1958 über die Funktionsweise der parlamentarischen Kammern hat diese gerichtliche Immunität erstmals eingeschränkt, da er folgenden Grundsatz enthält : "Der Staat haftet für Schäden jeglicher Art, die durch die Dienststellen der parlamentarischen Kammern verursacht werden". Das Gesetz machte weitere Ausnahmen betreffend Streitfälle, in welche die Bediensteten der Kammern verwickelt sind, insbesondere das Gesetz vom 13. Juli 1983 betreffend die Rechte und Pflichten der Beamten in seinem Artikel 31. Weitere Einschränkungen dieser gerichtlichen Immunität resultieren aus Gerichtsurteilen ; eines davon – "Präsident der Nationalversammlung" – erließ die Plenarversammlung des "Conseil d'État" (Staatsrates) am 5. März 1999 und ist von großer Tragweite ; denn es trägt dazu bei, dass Rechtsstreite im Zusammenhang mit Handlungen der parlamentarischen Kammern zunehmend unter das gemeine Recht fallen. Als Folge dieser Entwicklung nahm das Präsidium der Nationalversammlung im Februar 2001 einen Erlass zur Regelung des Beschaffungswesens der Nationalversammlung (Journal officiel vom 23. Februar 2001) an. -2. Die Beamten der Nationalversammlung Ihrem Status liegt der Grundsatz der Autonomie zugrunde, denn Artikel 17 der Geschäftsordnung bestimmt Folgendes : "Das Präsidium legt durch Verwaltungsvorschriften die Organisation und die Funktionsweise der Dienststellen der Nationalversammlung, die Modalitäten für die Anwendung, die Auslegung und die Durchführung der Bestimmungen dieser Geschäftsordnung durch die verschiedenen Dienststellen sowie die Rechtsstellung des Personals und die Beziehungen zwischen der Verwaltung der Nationalversammlung und den berufsständischen Organisationen des Personals fest". Die rund 1 300 Beamten der Nationalversammlung, deren Status auf dieser Grundlage durch einen Erlass des Präsidiums zur Festlegung der Geschäftsordnung betreffend die Organisation der Dienststellen und zur Regelung der Rechtsstellung des Personals der Nationalversammlung bestimmt ist, verteilen sich auf die gesetzgebenden und die administrativen Dienststellen, die verwaltungsrechtlich zwei Generalsekretären unterstehen. Fast die Hälfte des Personals ist mit Aufgaben des Empfangs, der Überwachung, der Sicherheit und der laufenden Instandhaltung betraut, die Amtsgehilfen, Bedienstete und Aufseher wahrnehmen. Sekretariatsarbeiten widmet sich nahezu ein Fünftel des Personals. Die Verwaltungsreferendare haben dafür zu sorgen, dass die Verfahrens- und Verwaltungsvorschriften eingehalten werden. Für die technische Ausstattung und Unterstützung sind eher die Verwaltungsdirektoren und Berater zuständig, die den Direktoren der Nationalversammlung unterstehen. Schriftführer und Redakteure der Debatten (siehe S. 54) haben die Plenarprotokolle abzufassen. Kennzeichnend für den Status der Bediensteten der parlamentarischen Kammern sind insbesondere folgende Merkmale : Die Planstellen werden ausschließlich mit parlamentarischen Beamten besetzt ; diese sind Beamte des Staates, unterliegen aber nicht dem allgemeinen Status des öffentlichen Dienstes ; sie können nur im Wege von Auswahlverfahren rekrutiert werden ; für sie gelten besondere Verpflichtungen hinsichtlich der Unparteilichkeit und der Verfügbarkeit. Im Prinzip absolvieren die Beamten der Nationalversammlung ihre gesamte Berufslaufbahn in dieser Kammer. Sie können allerdings zu einer anderen Stelle abgeordnet oder einer anderen Stelle vorübergehend zur Verfügung gestellt werden. -1. EDV im Palais Bourbon 1969 rekrutierte die Nationalversammlung anlässlich der Umsetzung des EDV-Plans ihren ersten Informatiker. 1975 wurden die beiden ersten Computer (Geräte Bull 6160) installiert, was mit der Einrichtung des Referats rechnergestützte Verwaltung, das damals der Abteilung Finanzangelegenheiten angegliedert wurde, einherging. Ab 1986 wurden alle Dienststellen schrittweise mit PC ausgestattet. In der Folgezeit wurde die Datenverarbeitung strukturiert. Kurz vor 1990 wurde ein Referat EDV eingerichtet, das die wichtigsten Aspekte des EDV-Bedarfs der Nationalversammlung abdeckte und seit 1995 ein Informationssystem aus vernetzten Datenbanken schuf. Ab 1990 werden jährlich Haushaltsmittel für die EDV-Ausstattung der Abgeordneten bereitgestellt. In einer weiteren Etappe stellte die Nationalversammlung spezialisierte EDV-Techniker ein und setzte einen mittelfristigen Plan um. Mit dem Aufkommen des Internet und der Einrichtung der Internet-Site der Nationalversammlung im Jahre 1996 vollzog sich eine Zeitenwende. Seit 1997 sind zwei Entwicklungen zu beobachten : zum einen besuchen immer mehr Internauten die Internet-Site der Nationalversammlung, und zum anderen möchten die politischen Behörden die Internet-Site der Nationalversammlung zu einem elektronischen Informationsmittel machen, damit die parlamentarischen Arbeiten weite Verbreitung finden. Seit 1998 steht den Abgeordneten und ihren Mitarbeitern eine Intranet/Extranet-Site und den Dienststellen eine Intranet-Site zur Verfügung. Seit Juni 2002 und dem Beginn der 12. Wahlperiode verfügt jeder Abgeordnete in seinem Büro in der Nationalversammlung über einen Computer mit Internet-Anschluss und einer elektronischen Mailbox. Die Abgeordneten und die Dienststellen haben nunmehr breiten Zugang zu den neuen Technologien als Informationsquellen und Arbeitsinstrumente. Über die Internet-Site der Nationalversammlung (http ://www.assemblee-nationale.fr) kann die Öffentlichkeit auf eine sehr breite Palette an Informationen zugreifen. Insbesondere können alle parlamentarischen Dokumente (Gesetzentwürfe und Gesetzesvorschläge, Berichte, angenommene Texte…) online konsultiert werden. Das Kurzprotokoll der Aussprache einer Sitzung ist ca. drei Stunden nach deren Schluss erhältlich. Die Internet-Site umfasst auch die Biografien der Abgeordneten, die Zusammensetzung der verschiedenen parlamentarischen Gremien und Dienststellen der Nationalversammlung sowie zahlreiche Texte mit Bildern zum Palais Bourbon und Texte über die Funktionsweise der Nationalversammlung. -2. Verbreitung der Arbeiten Wesentliches Element der parlamentarischen Debatten ist deren Öffentlichkeit. Die Öffentlichkeit der Sitzungen, die bereits in der Verfassung vom 3. September 1791 festgeschrieben wurde, findet ihren Niederschlag zunächst in der Anwesenheit von Besuchern und der Verbreitung der schriftlichen Protokolle über die Arbeiten der Nationalversammlung. Auch über die Arbeiten der Ausschüsse und anderen Organe der Nationalversammlung werden schriftliche Dokumente veröffentlicht, welche die Öffentlichkeit sich beschaffen oder über das Internet herunterladen kann (siehe Anhang S. 100). Neben dieser direkten Informationsverbreitung bietet die Nationalversammlung den Printmedien und audiovisuellen Medien, die bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit heute eine wesentliche Rolle spielen, breiten Zugang zur Nationalversammlung. Über 350 französische Journalisten, die fast einhundert landesweite oder lokale Presseorgane vertreten, sind beim Palais Bourbon akkreditiert ; hinzu kommen noch ihre rund vierzig ausländischen Kollegen von 40 Zeitungen oder Agenturen aus zwanzig Ländern. Seit langem können die akkreditierten Journalisten der Printmedien auf den für sie reservierten Besuchertribünen den Debatten beiwohnen. In unmittelbarer Nähe zum Plenarsaal verfügen sie außerdem über zwei Redaktionssäle. 1947 wurden die Debatten erstmals per Rundfunk übertragen. Dessen Bedeutung, die eine Zeit lang sehr groß war, ging natürlich mit dem Aufkommen der audiovisuellen Übertragung stark zurück. Neben der Veröffentlichung ihrer Sitzungsprotokolle fertigt die Nationalversammlung seit 1993 "eine vollständige audiovisuelle Aufzeichnung" der Aussprachen im Plenum mittels sechs im Halbrund installierter Kameras an. Zwei Säle sind außerdem mit Aufnahmegeräten ausgestattet, um die öffentlichen Anhörungen in den Ausschüssen und Delegationen sowie bestimmte von der Nationalversammlung veranstaltete Kolloquien aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen werden über den hausinternen Fernsehkanal verbreitet und den externen Fernsehanstalten unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Bis zum Frühjahr 2000 wurden sie auch per Kabel und Satellit über den Kanal "Canal Assemblées" ausgestrahlt, der auch die Arbeiten des Senats verbreitete. Danach übernahm der durch das Gesetz Nr. 99-1174 vom 30. Dezember 1999 eingerichtete "Parlamentarische Fernsehkanal" diese "Rohübertragung" der Aussprachen. Gemäß diesem Gesetz erfüllt der Parlamentarische Fernsehkanal "einen öffentlichen Dienst zur Unterrichtung der Bürger und politischen Bildung mittels parlamentarischer, pädagogischer und staatsbürgerlicher Programme". Zu diesem Zweck strahlt er in gleicher Sendezeit die Programme von zwei unabhängigen Fernsehanstalten, LCP-Assemblée-nationale (LCP-AN) und Public-Sénat, aus, die mit der jeweiligen Kammer einen Vertrag abgeschlossen haben, in dem insbesondere die ihnen gewährte finanzielle Zuwendung festgelegt ist. Gemäß dem verfassungsmäßigen Grundsatz der Gewaltenteilung gelten für diese beiden Fernsehanstalten nicht die Regulierungsbestimmungen des Obersten Rates für audiovisuelle Medien. Obwohl sie öffentliche Zuwendungen erhalten, unterliegen sie auch nicht der Gerichtsbarkeit des Rechnungshofes, da das Parlament grundsätzlich finanzielle Autonomie genießt. Ob die Anstalten die für die Spartenprogramme geltenden Vorschriften einhalten und dem gesetzlichen Erfordernis der Unparteilichkeit der Programme nachkommen, wird vom Präsidium einer jeden Kammer überwacht. Die Programme der Fernsehanstalt LCP, die von 7.30 Uhr bis 1 Uhr morgens auf Sendung ist, werden gemäß einer Bestimmung des Gesetzes vom 30. Dezember 1999, dem zufolge die Betreiber ihren Abonnenten unentgeltlich die Fernsehprogramme zur Verfügung stellen müssen, über alle Kabelnetze und Satelliten-Programmpakete ausgestrahlt. Dank ihrer Übertragung per Internet ist die Fernsehanstalt auch über die Internet-Site der Nationalversammlung und des Senats zugänglich. Jede der beiden Komponenten des Parlamentarischen Fernsehkanals, denen jeweils ein Aufsichtsratsvorsitzender vorsteht, verfügt über eine Redaktion von rund fünfzehn Journalisten und kann die technischen Einrichtungen ihrer jeweiligen Kammer nutzen. Vorrang hat die Direktübertragung der Debatten im Plenum und in den Ausschüssen, wobei im täglichen Programmschema abwechselnd über die Nationalversammlung und den Senat berichtet werden muss. Ferner stehen ihnen Studios und Regieräume zur Verfügung, sodass sie auch Studiosendungen realisieren können. Was die Anstalt LCP-AN anbelangt, so räumt sie nicht nur den parlamentarischen Arbeiten im eigentlichen Sinne den Vorrang ein, sondern strahlt auch Informationssendungen, Debatten und Magazine aus. Jeden Tag werden zwei Nachrichtensendungen – mittags und abends – produziert und zwei Debatten über das politische und parlamentarische Tagesgeschehen ausgestrahlt. Ergänzt werden die Programme durch wöchentliche Magazine, bei denen alle Aspekte der parlamentarischen Tätigkeit Berücksichtigung finden. Die beiden Sitzungen, die jede Woche dienstags und mittwochs den Fragen an die Regierung gewidmet sind, werden auch vom 3. Fernsehprogramm France 3 live übertragen und seit 1999 für Gehörlose und Hörgeschädigte in die Gebärdensprache übersetzt und in verschlüsselter Form untertitelt. Außerdem werden die Plenarsitzungen und bestimmte für die Presse zugängliche Ausschusssitzungen direkt über die Internet-Site der Nationalversammlung übertragen. ZWEITER TEIL : GESETZGEBENDE ROLLE
Das Parlament beschließt die Gesetze, und zwar alle Gesetze mit Ausnahme derjenigen, die per Volksentscheid angenommen werden. Mit Zustimmung des Parlaments kann die Regierung gesetzesvertretende Verordnungen erlassen (Artikel 38 der Verfassung). Den Abgeordneten wie auch den Senatoren steht das Gesetzesinitiativrecht "gleichberechtigt" mit dem Premierminister zu (Artikel 39 Absatz 1 der Verfassung). Sie können auch die zur Beratung stehenden Vorlagen abändern und nehmen dann ihr Abänderungsrecht wahr. Aus Gesetzentwürfen hervorgegangene Gesetze (auf Initiative der Regierung) sind häufiger als aus Gesetzesvorschlägen hervorgegangene Gesetze (auf Initiative des Parlaments). Gesetzentwürfe werden aber zwischen ihrer "Übersendung an das Büro einer der beiden Kammern" – wie es heißt – und der Abstimmung zwecks ihrer endgültigen Annahme oftmals sehr häufig abgeändert, bevor sie dann gegebenenfalls dem Verfassungsrat unterbreitet und vom Präsidenten der Republik verkündet werden. Das Gesetzgebungsverfahren umfasst mehrere Etappen (I). Laut Verfassung von 1958 verfügt die Regierung über eine Reihe wichtiger Vorrechte beim Gesetzgebungsverfahren (II). Manche Gesetze unterscheiden sich insbesondere aufgrund ihres Zweckes etwas von den anderen (III). Vor Beschreibung der einzelnen Etappen des Gesetzgebungsverfahrens müssen die Rahmenbedingungen und die Grundsätze erläutert werden, die für die Tätigkeit der Nationalversammlung bei der Gesetzgebung wie auch bei der Wahrnehmung ihrer Kontrollaufgaben gelten. I. – Gesetzgebungsverfahren und einzelne Etappen* § 1 - RAHMENBEDINGUNGEN UND GRUNDSÄTZE -1. Sitzungsperiode Die Sitzungsperiode ist der Zeitraum eines Jahres, in dem das Parlament ordnungsgemäß zusammentritt, um im Plenum zu beraten. Die Verfassung von 1958 (Artikel 28) hatte zwei ordentliche Sitzungsperioden mit einer Dauer von jeweils rund drei Monaten vorgesehen ; die erste im Herbst und die zweite im Frühjahr, getrennt durch sitzungsfreie Perioden. Die Eröffnung der ordentlichen Sitzungsperiode von April bildete den Auftakt zu einer neuen Wahlperiode außer im Falle einer Auflösung ("Die Befugnisse der Nationalversammlung enden mit Eröffnung der fünften ordentlichen Sitzungsperiode von April, die auf ihre Wahl folgt."). Seit 1958 hat die Anzahl der Sitzungstage in der Nationalversammlung nahezu konstant zugenommen. Sie betrug zwischen 1959 und 1970 im Schnitt 90 Tage, erreichte 1971 einhundert und überstieg 1982 150. Der von der Verfassung vorgegebene enge Zeitrahmen hatte zur Folge, dass Ausgleichsmaßnahmen oder –praktiken gefunden werden mussten, wie Nachtsitzungen und vor allem die vermehrte Abhaltung außerordentlicher Sitzungsperioden, die fast alle vom Premierminister anberaumt werden (Artikel 29 der Verfassung). Die Reformvorschläge führten zu folgendem Text, der vom Kongress in Versailles am 31. Juli 1995 angenommen wurde : "Das Parlament tritt unmittelbar von Rechts wegen zu einer ordentlichen Sitzungsperiode zusammen, die am ersten Werktag im Oktober beginnt und am letzten Werktag im Juni endet" (Artikel 28 Absatz 1 der Verfassung, geändert durch das Verfassungsgesetz Nr. 95-88 vom 4. August 1995). Im neuen Artikel 28 ist in Absatz 2 bestimmt, dass die Zahl der Sitzungstage einhundertzwanzig nicht überschreiten darf, wobei aber Absatz 3 folgenden Zusatz enthält : "Die Abhaltung zusätzlicher Sitzungstage kann vom Premierminister, nach Beratung mit dem Präsidenten der betreffenden Kammer, oder von der Mehrheit der Mitglieder jeder Kammer beschlossen werden.". Im Gegenzug zur Einführung einer einzigen Sitzungsperiode hat die Verfassungsänderung von 1995 den Kammern bei der Festlegung des Rhythmus ihrer Arbeiten mehr Eigenständigkeit gewährt. "Die Sitzungswochen werden von jeder Kammer festgelegt" (Artikel 28 Absatz 2), sodass sie nunmehr selbst die Wochen bestimmen können, in denen anlässlich von Feiertagen oder Wahlkämpfen die Plenarsitzungen unterbrochen werden. Artikel 28 sieht zudem in Absatz 4 vor : "Die Sitzungstage und Sitzungszeiten werden durch die Geschäftsordnung jeder Kammer festgelegt." : Diese Bestimmung soll es ermöglichen, dass die Plenarsitzungen vorrangig dienstags, mittwochs und donnerstags anberaumt werden, damit die Parlamentarier sich an den restlichen Wochentagen ihren Wahlkreisen widmen können. -2. Tagesordnung Artikel 20 der Verfassung bestimmt Folgendes : "Die Regierung bestimmt und leitet die Politik der Nation". Diese Politik besteht insbesondere in der Erarbeitung von Rechtsnormen in Form von Gesetzentwürfen. Deshalb muss die Regierung diese Vorlagen zu dem von ihr gewünschten Zeitpunkt gemäß ihrem Zeitplan für die Annahme ihres Gesetzesprogramms den beiden Kammern vorlegen können. Artikel 48 Absatz 1 der Verfassung bestimmt mithin : "... enthält die Tagesordnung der Kammern, vorrangig und in der von der Regierung bestimmten Reihenfolge, die Beratungen über die von der Regierung eingebrachten Gesetzentwürfe und die von ihr angenommenen Gesetzesvorschläge". Die vorrangige Tagesordnung wird der Konferenz der Präsidenten, die in der Regel einmal in der Woche zusammentritt, am Dienstag vormittag übermittelt. Nach Abschluss der Konferenz wird die Tagesordnung der Nationalversammlung bei ihrer ersten darauffolgenden Plenarsitzung bekannt gegeben. Dies gilt für "die laufende Woche und die beiden darauffolgenden Wochen" (Artikel 48 Absatz 4 der Geschäftsordnung). Die Regierung kann durch einfaches Schreiben oder mündliche Mitteilung im Plenum die ursprüngliche vorrangige Tagesordnung abändern. Zu ihren Befugnissen gehört auch die Steuerung des parlamentarischen Beratungsverfahrens : Steuerung des Pendelverfahrens ; Dringlichkeitserklärung, die die Einberufung eines paritätisch besetzten Vermittlungsausschusses nach nur einer Lesung in jeder Kammer ermöglicht ; Absetzung eines Textes von der Tagesordnung oder Beschluss, dessen Beratung auszusetzen, … Ferner können die Ausschüsse die Prüfung eines vorrangigen Textes nicht durch die verspätete Abgabe ihrer Schlussfolgerungen verhindern. Die Nichtveröffentlichung des Ausschussberichts über einen Text steht dessen Beratung nicht entgegen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verfassungsrates (Nr. 84-81 vom 10. und 11. Oktober 1984), der zufolge die Beratung im Plenum mit oder ohne Vorlage des Berichts beginnen kann, wenn der Entwurf im Ausschuss zuvor geprüft wurde und das Abänderungsrecht wahrgenommen werden konnte. Der Priorität der Regierung sind zuweilen aber Grenzen gesetzt : Nach Artikel 46 Absatz 2 der Verfassung müssen zwischen der Einbringung des Entwurfs eines Organgesetzes und seiner Beratung in der zuerst damit befassten Kammer fünfzehn Tagen liegen. Die Aussprache über einen Misstrauensantrag (Artikel 49 Absatz 2 und 3 der Verfassung) muss spätestens am dritten Sitzungstag nach Ablauf der in der Verfassung vorgesehenen Frist von achtundvierzig Stunden ab Einbringung des Antrages stattfinden. Der Termin für die Aussprache wird von der Konferenz der Präsidenten festgesetzt. "Der Schluss der ordentlichen Sitzungsperiode oder der außerordentlichen Sitzungsperioden wird von Rechts wegen ausgesetzt, um gegebenenfalls die Anwendung des Artikels 49 zu ermöglichen". Zu diesem Zweck können zusätzliche Sitzungen von Rechts wegen abgehalten werden. Nach Artikel 48 Absatz 2 der Verfassung sind bestimmte Sitzungen den Antworten der Regierungsmitglieder auf die Fragen der Abgeordneten vorbehalten (siehe Dritten Teil). Das Verfassungsgesetz vom 4. August 1995 ergänzte Artikel 48 der Verfassung durch einen dritten Absatz : "Eine Sitzung pro Monat ist vorrangig der von jeder Kammer festgelegten Tagesordnung vorbehalten". Bislang waren die meisten dieser Sitzungen mit der Bezeichnung "parlamentarische Nischen" der Prüfung von Gesetzesvorschlägen gewidmet. Diese Ausweitung der parlamentarischen Initiative kommt zu den Möglichkeiten hinzu, die die zusätzliche Tagesordnung bietet, die die Nationalversammlung zur Ergänzung der vorrangigen Tagesordnung auf Vorschlag der Konferenz der Präsidenten vorsehen kann. In der Praxis wurde diese Möglichkeit bisher nur selten genutzt, da viele der unter der V. Republik beratenen Gesetzesvorschläge auf die vorrangige Tagesordnung gesetzt wurden. Durch diese in Artikel 48 Absatz 3 der Verfassung gebotene Möglichkeit konnte das Parlament auf eigene Initiative mehr Gesetzesvorschläge zu wichtigen Themen annehmen (nichteheliche Lebensgemeinschaften, strafrechtliche Haftung der öffentlichen Entscheidungsträger, Sterbensbegleitung…) und Vorschläge, die auf Antrag der Fraktionen der Opposition in die Tagesordnung aufgenommen wurden, prüfen. Häufig wird die vorrangige Tagesordnung eher ausgehandelt als vorgegeben. Vorherige Kontakte geben der Regierung Aufschluss über die Grenzen dessen, was die Ausschüsse im Hinblick auf ihr Arbeitspensum akzeptieren können. Wenn die beiden Kammern ihr Arbeitsprogramm für unangemessen hoch erachten, lassen sie dies auch wissen. Festzuhalten ist auch, dass das Parlament jährlich in etwa die gleiche Anzahl von Texten – natürlich von unterschiedlicher Bedeutung – annimmt : ca. einhundert. Seit Oktober 1995 gibt die Regierung der Konferenz der Präsidenten bei Eröffnung einer jeden Sitzungsperiode, danach Anfang März zudem die Angelegenheiten, deren Aufnahme in die Tagesordnung der Nationalversammlung sie zu beantragen gedenkt, sowie den Zeitpunkt der geplanten Beratung bekannt. -3. Öffentlichkeit der Aussprachen Eine der schwersten politischen Krisen Frankreichs begann, als der Präsident der Republik Mac-Mahon am Morgen des 16. Mai 1877 dem Regierungschef Jules Simon ein Schreiben bringen ließ, dessen erster Satz wie folgt lautete : "Herr Präsident des Ministerrates, ich habe soeben im Amtsblatt das Protokoll der gestrigen Sitzung gelesen". Es folgten Vorwürfe, die zum Rücktritt von Jules Simon führten, danach die Auflösung der Abgeordnetenkammer und einige Monate später Neuwahlen, die mit dem Sieg der Republikaner die wirkliche Herausbildung der III. Republik ermöglichten. Hauptursache dieser Krise waren die für die Öffentlichkeit der Aussprache geltenden Regeln gewesen. Artikel 33 Absatz 1 der Verfassung bestimmt Folgendes : "Die Sitzungen beider Kammern sind öffentlich". Die Öffentlichkeit der Aussprachen ist zunächst durch die Anwesenheit von Besuchern gewährleistet, die mit dem von einem Abgeordneten ausgestellten "Sitzungsbillet" Zugang zu den das Halbrund überragenden Galerien und Tribünen haben (ca. 500 Plätze). Unter Androhung der Ausweisung dürfen Personen, die den Debatten beiwohnen, weder ihre Zustimmung noch ihre Missbilligung zum Ausdruck bringen (Erinnerungen an die Revolutionszeit). Seit 1958 haben die Kammern nie "in geheimer Sitzung" getagt, die laut Geschäftsordnung auf Verlangen des Premierministers oder eines Zehntels der Abgeordneten abzuhalten ist (Artikel 33 Absatz 2). Die Verfassung sieht Folgendes vor : "Der volle Wortlaut der Aussprachen wird im Journal officiel veröffentlicht". Es gibt zwei Arten von Protokollen : Das so genannte "Kurzprotokoll", das die Schriftführer der Debatten anfertigen, enthält eine getreue und vollständige, aber komprimierte Wiedergabe der Aussprachen. Es wird einige Stunden nach der Sitzung verteilt und in die Internet-Site der Nationalversammlung eingestellt (http ://www.assemblee-nationale.fr ). Der ausführliche Sitzungsbericht, den die Redakteure der Debatten anfertigen, wird den Rednern ca. anderthalb Stunden nach ihren Ausführungen zum Korrekturlesen vorgelegt. Er wird sechsunddreißig Stunden nach der Sitzung in die Internet-Site der Nationalversammlung eingestellt und binnen drei bis fünf Tagen im Journal officiel (Ausgabe "Débats parlementaires" - parlamentarische Debatten) veröffentlicht. Er stellt das amtliche Plenarprotokoll dar, das maßgebend ist. Neben den in der Verfassung enthaltenen Bestimmungen haben die modernen Kommunikationstechniken, insbesondere das Fernsehen und danach das Internet erheblich dazu beigetragen, dass die Aussprachen größtmögliche Verbreitung finden (siehe oben S. 45). -1. Tätigkeit der Ausschüsse Bis zur Beratung im Plenum durchlaufen alle Texte – seien es Gesetzentwürfe oder Gesetzesvorschläge – das gleiche Verfahren : die Vorlage muss eingebracht werden und wird danach zur Prüfung an einen Ausschuss überwiesen. In einer politischen oder administrativen Versammlung ist ein Ausschuss ein Gremium in kleiner Besetzung, das die Arbeiten des Plenums vorzubereiten hat. Unter der V. Republik gibt es wie auch schon vor 1958 gesetzgebende Ausschüsse – Sonderausschüsse oder ständige Ausschüsse – sowie Untersuchungsausschüsse. Neu hinzugekommen ist der paritätisch besetzte Vermittlungsausschuss, der zwischen den unterschiedlichen Standpunkten beider Kammern zu Gesetzentwürfen oder Gesetzesvorschlägen, die sie zu beraten haben, schlichten muss. Die Verfassung von 1958 enthält präzise Regelungen für die gesetzgebenden Ausschüsse. Die Überweisung eines Gesetzentwurfs oder eines Gesetzesvorschlags an einen ständigen gesetzgebenden Ausschuss ist in der Verfassung nur in Ausnahmefällen vorgesehen, da in der Regel auf Ersuchen der Regierung oder der befassten Kammer ein eigens hierfür bestimmter Ausschuss einzusetzen ist (Artikel 43 Absatz 1 der Verfassung). Jede Kammer kann höchstens sechs ständige Ausschüsse einsetzen. Da die Anzahl der ständigen Ausschüsse, auf die sich die 577 Abgeordneten verteilen, derart begrenzt ist, sind diese stark besetzt. Zwei der Ausschüsse (Ausschuss für kulturelle Angelegenheiten, Familie und Soziales und Ausschuss für Wirtschaft, Umwelt und Raumplanung) haben rund 140 Mitglieder ("zwei Achtel" der Gesamtzahl der Abgeordneten) ; die vier anderen Ausschüsse (auswärtige Angelegenheiten ; nationale Verteidigung und Streitkräfte ; Finanzen, allgemeine Wirtschaft und Plan ; Verfassungsgesetze, Gesetzgebung und allgemeine Verwaltung der Republik) rund 70 Mitglieder (das heißt "ein Achtel"). Die Mitglieder der ständigen Ausschüsse werden im Verhältnis der Stärke der einzelnen Fraktionen benannt, sodass jeder Ausschuss die politische Zusammensetzung der Nationalversammlung widerspiegelt. "Die Beratung der Gesetzentwürfe findet in der damit zuerst befassten Kammer über die von der Regierung vorgelegte Fassung statt" (Artikel 42 Absatz 1 der Verfassung). Dies stellt einen Bruch mit der vorherigen Praxis dar, bei der die vom Ausschuss angenommenen Änderungen in den dem Plenum der Nationalversammlung vorgelegten Text einflossen und diesen somit abänderten. Die von einem Ausschuss angenommenen Änderungen werden in der "Vergleichsübersicht" seines Berichts ausgewiesen und müssen neu eingebracht und im Plenum beraten werden. Die oben beschriebenen drei Neuerungen nahmen eine unterschiedliche Entwicklung :p> Die Sonderausschüsse vermochten die ständigen Ausschüsse nicht in den Hintergrund zu drängen. Lediglich ein Hundertstel der Texte wurde an sie überwiesen (darunter einige sehr wichtige Vorlagen wie etwa die wirtschaftlichen und sozialen Verordnungen von 1967, die Verstaatlichungen der Jahre 1981 und 1982, der Gesetzentwurf betreffend die Raumordnung im Jahre 1994…). Seit langem werden die eingebrachten Texte systematisch von einem ständigen Ausschuss beraten, sodass die Einsetzung von Sonderausschüssen eher die Ausnahme geblieben ist. Seit 1980 wird zudem nicht mehr automatisch ein Sonderausschuss eingesetzt, wenn zwei ständige Ausschüsse sich zur Mitberatung mit einer Vorlage befassen wollen. Die Anzahl der ständigen Ausschüsse blieb auf sechs begrenzt, auch wenn dies auf Kritik stieß. In gewisser Hinsicht wurde diese Verfassungsbestimmung durch die Einsetzung von Gremien wie den parlamentarischen Ämtern und Delegationen kompensiert, obwohl diese Untersuchungs- und Informationsgremien keine gesetzgebenden Befugnisse im eigentlichen Sinne haben… Vorgeschlagen wurde überdies eine Reform der Verfassungsbestimmung, der zufolge das Plenum über die Regierungsvorlage zu beraten hat. Auch in diesem Punkt führten die Kritiken zu keiner Änderung. Bei den selteneren Gesetzesvorschlägen wird der vom zuständigen Ausschuss erarbeitete Text – der als dessen "Schlussfolgerungen" bezeichnet wird – dem Plenum der Nationalversammlung vorgelegt. Bei solchen Vorlagen verfügt die Regierung über ein Abänderungsrecht. -2. Rolle der Änderungsanträge Ein Änderungsantrag ist ein schriftlicher Vorschlag zur Modifizierung eines Textes, der in einer Kammer zur Beratung steht. Dies ist eine der drei Optionen, die sich dem Gesetzgeber bieten : Annahme eines Textes ohne Änderung, Ablehnung oder Abänderung. Bestimmte in den Kammern zur Beratung stehende Texte können jedoch nicht abgeändert werden. Dies gilt für Gesetzentwürfe, die zur Ratifizierung eines völkerrechtlichen Abkommens oder zur Zustimmung zu einem völkerrechtlichen Abkommen ermächtigen. In diesem Falle können die Abgeordneten die Annahme, die Ablehnung oder die Vertagung beschließen, aber keinen Änderungsantrag einbringen (Artikel 128 der Geschäftsordnung). Das Parlament hat über eine Vielzahl solcher Gesetzentwürfe abzustimmen ; nicht selten machen sie fast die Hälfte der einhundert Gesetze aus, die das Parlament jährlich beschließt. Gegenstand der Änderungsanträge : Alle Änderungsanträge zielen zwar auf eine Modifizierung des Textes ab, können aber einen unterschiedlichen Ansatz verfolgen : Antrag auf Streichung ; Antrag auf Ersetzung : der Text dieses Artikels, Absatzes, Satzes oder Satzglieds ... soll durch folgenden Wortlaut ersetzt werden ; Antrag auf Hinzufügung, entweder durch Einfügung oder Ergänzung ; bei Hinzufügung eines neuen Artikels zu dem zur Beratung stehenden Text wird durch die Änderung ein "Zusatzartikel" aufgenommen ; Antrag auf Umstellung : es wird vorgeschlagen, einen Titel, einen Artikel, einen Satz oder ein Satzglied an eine andere Stelle zu setzen ; Antrag auf Straffung (einen Text knapper formulieren) oder auf Präzisierung (einen Text ausführlicher formulieren). Zunahme der Änderungsanträge : Die Zahl der in der Nationalversammlung eingebrachten Änderungsanträge stieg von jährlich maximal 2 500 bis zum Jahre 1970 auf 4 000 im darauffolgenden Jahrzehnt, durchschnittlich 5 000 zwischen 1980 und 1990. In jüngster Vergangenheit musste die Nationalversammlung jährlich über mehr als 10 000 Änderungsanträge befinden. Diese Zahlen sind sehr aussagekräftig, auch wenn die angenommenen Änderungsanträge von sehr unterschiedlicher Tragweite sind. Diese Zunahme ist in erster Linie darauf zurückzuführen, dass Änderungsanträge – auch wenn sie für unzulässig erklärt werden können – leicht einzubringen sind. Festzuhalten ist ferner, dass der Änderungsantrag, der einst die "logische Konsequenz der Gesetzesinitiative" war, heute an deren Stelle getreten ist. Im Gesetzgebungsverfahren wird das parlamentarische Initiativrecht nunmehr hauptsächlich mittels Einbringung von Änderungsanträgen wahrgenommen.
AUSGEWÄHLTE ZAHLEN Das Parlament beschließt seit Beginn der V. Republik im Schnitt rund einhundert Gesetze pro Jahr. Eine nicht unerhebliche Anzahl von Gesetzen dient dazu, völkerrechtlichen Abkommen zuzustimmen oder sie zu ratifizieren ; diese Gesetze umfassen einen einzigen Artikel. Es gibt aber auch Gesetze, die über einhundert Artikel beinhalten, insbesondere das jährliche Haushaltsgesetz. Der Anteil der aus einem Gesetzentwurf hervorgegangenen Gesetze (auf Initiative der Regierung) und der aus Gesetzesvorschlägen hervorgegangenen Gesetze (auf Initiative des Parlaments) schwankt. In den letzten Jahren nahmen letztere deutlich zu, die nunmehr in etwa die Hälfte der beschlossenen Gesetze ausmachen, diejenigen, die zur Ratifizierung völkerrechtlicher Verträge oder Abkommen ermächtigen, nicht mitgerechnet. Die Nationalversammlung tagte in der Sitzungsperiode 2003-2004 (1. Oktober 2003 – 30. Juni 2004) an 113 Tagen und in der Sitzungsperiode 2002-2003 an 112 Tagen. Dies entspricht 280 Sitzungen und 1 058 Sitzungsstunden für 2003-2004 und 274 Sitzungen und 1 065 Sitzungsstunden für 2002-2003. In der Sitzungsperiode 2003-2004 wurden in der Nationalversammlung 13 437 Änderungsanträge eingebracht, von denen 3 668 angenommen wurden.
§ 3 - ABLAUF DER PLENARSITZUNG* Die Beratung einer auf die Tagesordnung der Nationalversammlung gesetzten Vorlage umfasst drei Etappen : eine allgemeine Präsentation, auf die – außer in dem sehr seltenen Falle einer Unterbrechung der Aussprache nach Annahme eines Verfahrensantrags – die Prüfung der einzelnen Artikel und der Änderungsanträge folgt ; zum Schluss der Aussprache wird über den Text als Ganzes abgestimmt, wobei die Abstimmung zuweilen auf einen feierlicheren Zeitpunkt verschoben wird. -1. Allgemeine Präsentation Sie umfasst im Prinzip : Die Anhörung des bzw. der Minister, die bei der Aussprache den Gesetzentwurf verteidigen sollen, manchmal auch des Premierministers. Die Regierungsmitglieder "sind auf ihr Verlangen anzuhören" (Artikel 31 der Verfassung). Die Ausführungen des Berichterstatters des "federführenden" Ausschusses, gegebenenfalls gefolgt von denjenigen des Berichterstatters des bzw. der "mitberatenden" Ausschüsse, die allerdings kürzer sind. Wird ein Gesetzesvorschlag beraten, ergreift "die Regierung" – das heißt der Minister, der sie bei der Aussprache vertritt – nach dem Berichterstatter das Wort, um ihren Standpunkt zu erläutern oder gar ihre Vorbehalte gegen den nicht auf ihre Initiative eingebrachten Text oder ihre Ablehnung zum Ausdruck zu bringen. Wird kein Verfahrensantrag eingebracht, wird zur "allgemeinen Aussprache" übergegangen, welche die Konferenz der Präsidenten "organisiert". Diese legt die Gesamtdauer der Aussprache sowie die Redezeit der Fraktionen und fraktionslosen Abgeordneten in der Regel anteilsmäßig zu ihrer Stärke bzw. Anzahl fest. Jede Fraktion teilt dann die ihr zur Verfügung stehende Redezeit zwischen ihren Mitgliedern auf und legt die Reihenfolge fest, in der die Redner aufgerufen werden sollen. Die Konferenz bestimmt die Dauer der Aussprache entsprechend der Wichtigkeit des zur Beratung stehenden Textes : eine Stunde für weniger wichtige Texte ; drei, vier oder noch mehr Stunden für die wichtigsten Texte. -2. Verfahrensanträge Vor der allgemeinen Aussprache werden gegebenenfalls Verfahrensanträge zur Abstimmung gestellt, deren Annahme die Ablehnung des Textes zur Folge hat : Unzulässigkeitseinrede oder Vorabablehnung. Der Schluss der "allgemeinen Aussprache" kann durch die Beratung eines dritten Verfahrensantrags, des Antrags auf Zurückverweisung an den Ausschuss, hinausgezögert werden, dessen Annahme eine zusätzliche Prüfung durch den zuständigen Ausschuss erforderlich macht. Die Beratung dieser drei Verfahrensanträge ist in der Geschäftsordnung geregelt. Lange Zeit war die Redezeit des Abgeordneten, der einen Verfahrensantrag unterstützt, nicht beschränkt, was Verschleppungstaktiken förderte. Heute kann die Annahme eines Textes nur noch durch die Einbringung zahlreicher Änderungsanträge, die Unterbrechung der Sitzung und eine namentliche Abstimmung verschleppt werden. Ein solches Manöver wird gemeinhin als "Obstruktion" bezeichnet. 1999 änderte die Nationalversammlung ihre Geschäftsordnung, um die Redezeit des Abgeordneten, der einen Verfahrensantrag unterstützt, zu begrenzen (anderthalb Stunden in erster Lesung, dreißig Minuten in zweiter Lesung und fünfzehn Minuten in den darauffolgenden Lesungen). Allerdings kann die Konferenz der Präsidenten diese zeitliche Begrenzung aufheben. -3. Beratung der Artikel Jeder Text – Gesetzentwurf oder Gesetzesvorschlag – umfasst eine "Begründung" des "verfügenden Teils", der in Artikeln abgefasst ist und den normativen Teil darstellt. Jeder Abgeordnete kann vor der Beratung eines Artikels das Wort ergreifen. Die Geschäftsordnung (Artikel 95 Absatz 2) begrenzt die Redezeit auf fünf Minuten. Der Präsident kann den Redner auffordern, seine Ausführungen zu beenden, oder den Schluss der Aussprache beschließen, wenn mindestens zwei Redner unterschiedlicher Meinung zu Wort gekommen sind. Nach Wortergreifung der Abgeordneten, die sich zum Artikel äußern wollten, und gegebenenfalls der Regierung sowie des federführenden Ausschusses – wenn er dies wünscht – wird über die etwaigen Änderungsanträge beraten ; eine wichtige Phase bei der Beratung der Gesetzestexte. Das so genannte "gelbe" Dokument oder "Dokument zum Sitzungsablauf ", das über die Internet-Site veröffentlicht wird, ist gemeinsam mit der am Ende des Ausschussberichts enthaltenen "Vergleichsübersicht" die wichtigste Unterlage bei der Aussprache. Die im Plenum zur Beratung gestellten Änderungsanträge werden den Abgeordneten in Form von Sammlungen vorgelegt, in denen sie in der Reihenfolge ihres Aufrufs aufgeführt sind. Die Änderungsanträge werden vom Präsidenten "aufgerufen", der sie vom Allgemeinen zum Besonderen, von der Streichung bis zur bloßen Änderung, Absatz für Absatz zur Beratung stellt. Begonnen wird mit dem Änderungsantrag, der am meisten vom vorgeschlagenen Text abweicht. Damit Änderungsanträge nicht vor ihrer Beratung "zu Fall gebracht" werden, kann der Präsident laut Geschäftsordnung sich einander ausschließende Änderungsanträge gemeinsam zur Beratung stellen. Anschließend wird in der vorgeschriebenen Reihenfolge über die Änderungsanträge abgestimmt. Auf diese Weise erhält jeder Änderungsantrag seine Chance. Diesem Verfahren, das hier nur zusammenfassend geschildert wird, liegt ein ideales Beratungsschema zugrunde, bei dem Argumente miteinander konfrontiert werden, um die Abgeordneten aufzuklären und ihre Beschlussfassung vorzubereiten. Noch komplexer wird dieses Verfahren durch verschiedene Faktoren wie die Einbringung von Änderungsunteranträgen oder den Rückgriff auf einen "Vorbehaltsantrag", der die Reihenfolge der Beratung der Artikel ändert ; damit keine übereilten Beschlüsse gefasst werden, kann sich die Nationalversammlung im letzteren Falle ihre Abstimmung über eine Bestimmung "vorbehalten", bis der ihr in der Hauptsache gewidmete Artikel, erörtert worden ist. Beschlossen werden kann auch ein Änderungsvorbehalt. -4. Abstimmungen Die Nationalversammlung stimmt über jeden Änderungsantrag oder Änderungsunterantrag und danach über jeden Artikel einzeln ab. So entsteht bei der Aussprache schrittweise der Gesetzestext, über den sie abschließend in seiner Gesamtheit abstimmt. Es gibt verschiedene Formen der Abstimmung : - durch Handzeichen, die "normale" Abstimmung "über alle Fragen mit Ausnahme von persönlichen Benennungen" (Artikel 64 Absatz 1 der Geschäftsordnung) ; - durch "Aufstehen oder Sitzenbleiben", wenn die erste Abstimmung durch Handzeichen kein klares Ergebnis gebracht hat ; - namentliche Abstimmung (mittels des elektronischen Abstimmungsgeräts, das an jedem Abgeordnetenplatz angebracht ist), mit Veröffentlichung des Abstimmungsverhaltens der Abgeordneten im Journal officiel. Wenn die Regierung die politische Verantwortung für ihr Programm, eine Regierungserklärung oder eine Textvorlage übernimmt (Artikel 49 der Verfassung), wird am Rednerpult abgestimmt. Artikel 27 der Verfassung bestimmt Folgendes : "Das Stimmrecht der Parlamentsmitglieder ist persönlich auszuüben" und niemandem darf "mehr als ein Mandat übertragen werden". Diese Bestimmungen sind in der als Organgesetz erlassenen Verordnung vom 7. November 1958 präzisiert. Lange Zeit wurde aber der Verpflichtung, das Stimmrecht persönlich auszuüben, nicht Folge geleistet. In seiner Entscheidung Nr. 86-225 vom 23. Januar 1987 hatte der Verfassungsrat die seit 1958 verfolgte Praxis gebilligt, die eine Abstimmung der abwesenden Abgeordneten mittels des vorhandenen elektronischen Abstimmungssystems ermöglichte. 1993 beschloss das Präsidium der Nationalversammlung, dass künftig nur noch die anwesenden Abgeordneten abstimmen dürfen, da die Möglichkeit der Übertragung eines Mandats – und nur eines – besteht. Beschlussfähigkeit Im Plenum bedarf es weder für die Beratung noch für die Festlegung der Tagesordnung der Beschlussfähigkeit, das heißt der Anwesenheit der absoluten Mehrheit der Abgeordneten (Artikel 61 Absatz 1 der Geschäftsordnung). Auf persönliches Verlangen eines Fraktionsvorsitzenden kann jedoch der Präsident gezwungen werden, bei einer Abstimmung die Beschlussfähigkeit des Palais Bourbon zu überprüfen. Ist das Plenum nicht beschlussfähig – was immer der Fall ist, da der Antrag sonst nicht gestellt worden wäre – , wird die Sitzung nach Bekanntgabe der Vertagung der Abstimmung, die dann frühestens eine Stunde später vorgenommen werden kann, unterbrochen. Die Abstimmung kann auch auf die nächste Sitzung vertagt werden. "Die Abstimmung ist dann ungeachtet der Anzahl der Anwesenden gültig". (Artikel 61 Absatz 3 der Geschäftsordnung). Zweite Beratung Vor der Abstimmung über den Text als Ganzes kann die Nationalversammlung insbesondere auf Ersuchen der Regierung oder des zuständigen Ausschusses aufgefordert werden, auf Abstimmungen zurückzukommen, die während der Beratung der einzelnen Artikel vorgenommen wurden. Ein solches Verfahren, das sich auf eine begrenzte Anzahl von Artikeln bezieht, ist nicht selten. Die Geschäftsordnung bestimmt diesbezüglich : "Lehnt das Plenum die in zweiter Beratung eingebrachten Änderungsvorschläge ab, gilt die von ihm in erster Beratung getroffene Entscheidung als bestätigt" (Artikel 101 Absatz 4). Abstimmung über den Text als Ganzes Dieser Abstimmung gehen die Erklärungen zur Abstimmung voraus, die von jeweils einem Redner pro Fraktion abgegeben werden und nicht länger als fünf Minuten dauern dürfen. Auch der Ausschuss und die Regierung können hierbei das Wort ergreifen. Wird über den Text als Ganzes in namentlicher Abstimmung votiert, kann die Konferenz der Präsidenten – in der Regel auf Ersuchen eines Fraktionsvorsitzenden – beschließen, dass diese nicht im Anschluss an die Aussprache über den Text, sondern zu einem Zeitpunkt erfolgt, den sie so festlegt, dass möglichst viele Abgeordnete hieran teilnehmen können (Artikel 65-1 der Geschäftsordnung). Man spricht dann von "vertagter Abstimmung " oder "feierlicher Abstimmung".
DAS GESETZGEBUNGSVERFAHREN Anhand des Werdegangs des Textes, der zum Gesetz Nr. 2000-295 vom 5. April 2000 "betreffend die Begrenzung der Häufung der Wahlmandate und Wahlämter und die Bedingungen ihrer Wahrnehmung" führte, wird nachfolgend das Gesetzgebungsverfahren erläutert. Dieser Text, der vom Parlament zeitgleich mit einem Organgesetz zum gleichen Thema beraten wurde, geht auf einen Gesetzentwurf zurück, das heißt auf eine Vorlage der Regierung, die nach ihrer Prüfung durch den Verfassungsrat vom Ministerrat am 8. April 1998 beraten wurde und am selben Tag dem "Büro der Nationalversammlung" – wie es heißt – übersandt wurde. Dieser 15 Artikel umfassende Entwurf wurde zur Prüfung an den federführenden Ausschuss – den Ausschuss für Verfassungsgesetze, Gesetzgebung und allgemeine Verwaltung der Republik – überwiesen, der nach Anhörung verschiedener Persönlichkeiten seine Arbeiten am 19. Mai mit der Annahme eines Berichts, in dem die Annahme von 21 Änderungen vorgeschlagen wurde, abschloss. Das Plenum der Nationalversammlung prüfte den Text gleichzeitig mit dem Organgesetz am 26., 27. und 28. Mai in vier Sitzungen, bei denen 149 Änderungsanträge oder Änderungsunteranträge in der Nationalversammlung eingebracht wurden. Die Nationalversammlung nahm 47 an, von denen 21 vom Ausschuss stammten. Nach dieser ersten Lesung in der Nationalversammlung waren lediglich 2 Artikel des Entwurfs ohne Abänderung angenommen worden ; 1 Artikel war gestrichen und 16 waren hinzugefügt worden. Nachdem der Premierminister den von der Nationalversammlung so abgeänderten Gesetzentwurf dem Senat zugeleitet hatte, wurde er von dessen Ausschuss für Verfassungsgesetze, Gesetzgebung, Abstimmung, Geschäftsordnung und allgemeine Verwaltung am 21. Oktober 1998 geprüft. Bei Abschluss dieser Prüfung nahm der Ausschuss Änderungen zu 26 der 31 Artikel des von der Nationalversammlung beschlossenen Textes an. Zu dem dem Plenum des Senats am 27., 28. und 29. Oktober 1998 in erster Lesung vorgelegten Text wurden 37 Änderungsanträge eingebracht, von denen 33 angenommen wurden ; alle stammten vom Ausschuss : 4 Artikel wurden durch übereinstimmende Abstimmung, das heißt in der Fassung der Nationalversammlung angenommen ; 10 wurden geändert ; 17 wurden gestrichen (1 einziger Artikel wurde wie in der Fassung der Nationalversammlung gestrichen). Da die Regierung keine dringliche Behandlung beantragt hatte, wurde das Pendelverfahren mit einer zweiten Lesung in jeder Kammer fortgesetzt. Am 4. März 1999 in der Nationalversammlung : von den eingebrachten 95 Änderungsanträgen nahm sie 51 an, von denen 45 von ihrem Ausschuss stammten ; sie akzeptierte die Streichung von 4 Artikeln, fügte aber 6 neue hinzu. Am 19. Oktober 1999 beriet der Senat über den von der Nationalversammlung in zweiter Lesung angenommenen Text ; alle der 35 eingebrachten Änderungsanträge wurden angenommen ; 32 davon stammten von seinem Ausschuss. Nach diesem Pendelverfahren waren 8 Artikel von beiden Kammern in übereinstimmender Fassung angenommen worden ; 1 Artikel war gestrichen worden, und 26 waren weiterhin strittig. Am 27. Oktober beschloss der Premierminister durch ein an den Präsidenten jeder Kammer gerichtetes Schreiben, gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Verfassung einen paritätisch besetzten Ausschusses für die weiterhin strittigen Bestimmungen einzuberufen. Dieser paritätisch besetzte Ausschuss, der sich aus 7 Abgeordneten und 7 Senatoren und genauso vielen Vertretern zusammensetzte, trat am 9. Dezember 1999 im Palais Bourbon zusammen. Er musste sein Scheitern feststellen, das heißt, dass es ihm nicht gelungen war, eine gemeinsame Fassung für die noch strittigen Bestimmungen zu erarbeiten. Gemäß Artikel 45 Absatz 4 der Verfassung ersuchte die Regierung beide Kammern, eine erneute Lesung des Gesetzentwurfs anzuberaumen : die Nationalversammlung beriet am 8. Februar 2000 über den vom Senat in zweiter Lesung geänderten Text, bei dem sie mit 79 Änderungsanträgen befasst wurde : sie nahm 33 an, von denen 30 von ihrem Rechtsausschuss stammten. Der Senat prüfte am 2. März 2000 den von der Nationalversammlung angenommenen Entwurf und lehnte ihn bei der Abstimmung über den Text als Ganzes ab. Gemäß Artikel 45 Absatz 4 der Verfassung ersuchte der Premierminister die Nationalversammlung per Schreiben an ihren Präsidenten vom 3. März 2000, über den von ihr angenommenen Text in einer erneuten Lesung endgültig zu befinden. Diese abschließende Lesung fand am 8. März 2000 statt. Der von der Nationalversammlung so angenommene Text wurde danach dem Verfassungsrat zur Prüfung vorgelegt, den über sechzig Abgeordnete und über sechzig Senatoren angerufen hatten. In seiner Entscheidung (Nr. 2000-426 DC) vom 30. März 2000 erklärt dieser zwei Artikel sowie Teile von sieben Artikeln für verfassungswidrig. Das so geänderte Gesetz wurde vom Präsidenten der Republik am 5. April 2000 verkündet und im Journal officiel vom 6. April veröffentlicht. Es umfasst 34 Artikel, 19 mehr als in der ursprünglichen Regierungsvorlage ; lediglich zwei Artikel wurden ohne Änderungen im Vergleich zum ursprünglichen Text angenommen. -1. Pendelverfahren Damit ein Text als endgültig angenommen gilt, muss er von beiden Kammern im gleichen Wortlaut verabschiedet werden. Gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Verfassung müssen deshalb beide Kammern jeden Gesetzentwurf und jeden Gesetzesvorschlag nacheinander prüfen, um zur Annahme einer identischen Fassung zu gelangen. Jede Prüfung durch eine Kammer wird Lesung genannt. Mithin besteht das normale Verfahren darin, dass ein Text zwischen beiden Kammern hin und hergeschickt wird, wobei jede den von der anderen Kammer angenommenen Text zu prüfen und gegebenenfalls abzuändern hat : Dieses Pendelverfahren endet, wenn eine Kammer den zuvor von der anderen Kammer angenommenen Text ohne Änderung annimmt. Man spricht dann von übereinstimmender Abstimmung. Das Pendelverfahren ist das häufigste Gesetzgebungsverfahren, da ca. zwei Drittel der Vorlagen ohne Rückgriff auf ein Vermittlungsverfahren, das die Einberufung eines paritätisch besetzten Ausschusses darstellt, angenommen werden. -2. Paritätisch besetzter Vermittlungsausschuss Damit die Anzahl der Lesungen begrenzt bleibt, sieht die Verfassung von 1958 in Artikel 45 Absatz 2 und 3 ein Vermittlungsverfahren zwischen beiden Kammern vor, mit dem ein paritätisch besetzter Ausschuss beauftragt wird. Hierbei hat ein solcher Ausschuss, der sich aus der gleichen Anzahl von Mitgliedern beider Kammern zusammensetzt (sieben ordentliche Mitglieder und sieben Vertreter für jede Kammer), eine Einigung bei den von ihnen zu prüfenden Texten herbeizuführen und – falls möglich – einen gemeinsamen Text für die noch strittigen Bestimmungen vorzuschlagen. Wenn Senat und Nationalversammlung nach zwei Lesungen oder nach einer Lesung im Falle einer Dringlichkeitserklärung seitens der Regierung (Artikel 45 Absatz 4 der Verfassung) keinen übereinstimmenden Text angenommen haben, "so kann der Premierminister einen paritätisch besetzten Ausschuss einberufen, der eine Fassung der noch strittigen Bestimmungen vorzuschlagen hat" (Artikel 45 Absatz 2). Die paritätisch besetzten Ausschüsse tagen abwechselnd im Palais Bourbon und im Palais du Luxembourg. Für jeden noch strittigen Artikel bemüht sich der paritätisch besetzte Ausschuss um eine gemeinsame Lösung, die auch die von einer der beiden Kammern angenommene Fassung sein kann. Kann bei einer noch strittigen Bestimmung keine gleichlautende Fassung gefunden werden, stellt der paritätisch besetzte Ausschuss fest, dass er sich nicht zu einigen vermochte und somit gescheitert ist. Wird eine Einigung über den Text des strittigen Gesetzentwurfs oder Gesetzesvorschlags erzielt, kann die Regierung beschließen, ihn beiden Kammern zu unterbreiten. Billigen sie nacheinander den Text und gegebenenfalls die Änderungsanträge, die nur mit Zustimmung der Regierung zulässig sind, wird er endgültig angenommen. Wenn der paritätisch besetzte Ausschuss keine Einigung herbeizuführen vermag oder der gemeinsame Text nicht angenommen wird, ist die Arbeit des paritätisch besetzten Ausschusses beendet. Das Pendelverfahren wird dann wieder aufgenommen mit einer Lesung in jeder Kammer. Nach dieser erneuten Lesung kann die Regierung die Nationalversammlung ersuchen, endgültig über den Text zu befinden : Die Nationalversammlung hat somit das Recht, den "Ausschlag zu geben", wie es heißt. In der Verfassung sind die Modalitäten dieser letzten Abstimmung präzise festgelegt. Bestimmte Texte werden nie einem paritätisch besetzten Ausschuss unterbreitet : Die den Senat betreffenden Organgesetze "müssen von beiden Kammern im gleichen Wortlaut beschlossen werden" (Artikel 46 Absatz 4 der Verfassung). Nachdem die Verfassungsgesetze von beiden Kammern im gleichen Wortlaut beschlossen worden sind, werden sie zum Volksentscheid gebracht. Wenn der Präsident der Republik dies beschließt, wird der Entwurf einer Verfassungsänderung nicht durch Volksentscheid angenommen, sondern dem Kongress des Parlaments unterbreitet, der ihn mit einer Mehrheit von drei Fünfteln der abgegebenen Stimmen annehmen muss. -3. Damit ein Text Gesetzeskraft erlangt Die Annahme eines Textes durch beide Kammern oder die Verabschiedung des Textes durch die Nationalversammlung in abschließender Lesung markiert nicht das Ende des Gesetzgebungsverfahrens. Damit ein Text zum Gesetz wird, durchläuft es noch einige obligatorische oder fakultative Etappen.
DAMIT EIN TEXT GESETZESKRAFT ERLANGT Die Annahme eines Gesetzentwurfs oder eines Gesetzesvorschlags in gleichem Wortlaut durch die beiden Kammern oder – kommt es zu keiner Einigung – nur durch die Nationalversammlung in abschließender Lesung beendet im Prinzip die parlamentarische Phase des Gesetzgebungsverfahrens. In der Regel folgen darauf die Verkündung und die Veröffentlichung des Gesetzes. In zwei Fällen kann die Verkündung jedoch verzögert oder verhindert werden : wenn seine Verfassungsmäßigkeit überprüft oder eine neue Beratung anberaumt wird. 1. Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit Der Verfassungsrat – eine Einrichtung bestehend aus neun Mitgliedern, die alle drei Jahre zu einem Drittel erneuert werden und von denen der Präsident der Republik, der Präsident des Senats und der Präsident der Nationalversammlung jeweils drei ernennen – hat insbesondere die Verfassungsmäßigkeit der vom Parlament beschlossenen Gesetze zu überprüfen (Artikel 61 und 62 der Verfassung). Bei den so genannten Organgesetzen, die in der Verfassung ausdrücklich als solche herausgestellt werden und die Verfassungsbestimmungen zur Anwendung bringen, findet eine solche Überprüfung von Rechts wegen statt. Bei den anderen, so genannten "ordentlichen" Gesetzen wird die Verfassungsmäßigkeit nur dann überprüft, wenn dies vom Präsidenten der Republik, vom Premierminister, vom Präsidenten des Senats, vom Präsidenten der Nationalversammlung oder – seit einer Verfassungsänderung von 1974 – von sechzig Abgeordneten oder sechzig Senatoren verlangt wird. Die Anrufung des Verfassungsrates muss innerhalb der Verkündungsfrist erfolgen, die dann ausgesetzt wird. Wird der Verfassungsrat befasst, muss er binnen eines Monats oder – im Falle einer Anrufung durch die Regierung – binnen acht Tagen seine Entscheidung treffen. Seine Entscheidungen sind für alle bindend und können nicht angefochten werden. Erklärt der Verfassungsrat das Gesetz für verfassungsgemäß, kann es verkündet werden. Wird dagegen das gesamte Gesetz für verfassungswidrig erklärt, ist eine Verkündung nicht möglich. Das Gesetzgebungsverfahren, das zur Annahme eines solchen Gesetzes führte, ist dann null und nichtig. Die einzige Lösung ist, das ganze Verfahren neu aufzurollen, es sei denn, die Verfassungswidrigkeit stellt ein entscheidendes Hindernis dar und macht beispielsweise eine Verfassungsänderung erforderlich. Der Verfassungsrat kann auch beschließen, dass ein Gesetz teilweise verfassungskonform ist. In diesem Falle kann das Gesetz mit Ausnahme seiner verfassungswidrigen Artikel oder Teile von Artikeln verkündet werden. 2. Neue Beratung Innerhalb der Verkündungsfrist kann der Präsident der Republik eine neue Beratung des Gesetzes verlangen, insbesondere um zu verhindern, dass es für verfassungswidrig erklärt wird (Artikel 10 Absatz 2 der Verfassung). Dieses Verfahren, auf das seit 1958 nur zweimal zurückgegriffen wurde, wird durch ein vom Premierminister mitunterzeichnetes Dekret des Präsidenten der Republik eröffnet. Die Verkündungsfrist wird dann ausgesetzt. So beginnt eine zusätzliche Phase des Gesetzgebungsverfahrens, da das Parlament den von ihm beschlossenen Text ganz oder teilweise neu prüfen muss. Bis auf einige Ausnahmen werden bei dieser zusätzlichen Phase dieselben Regeln wie beim zuvor beschriebenen ordentlichen Gesetzgebungsverfahren befolgt (Einbringung des Textes, Pendelverfahren und gegebenenfalls Vermittlungsverfahren, endgültige Annahme). 3. Verkündung Kann das Gesetz verkündet werden, hat das Generalsekretariat der Regierung dem Präsidenten der Republik den Text zur Unterschrift vorzulegen, der befugt ist, das Gesetz zu verkünden (das heißt ihm Rechtskraft zu verleihen). Der Präsident der Republik verfügt über eine Frist von fünfzehn Tagen, um das Verkündungsdekret zu unterschreiben (Artikel 10 Absatz 1 der Verfassung). 4. Veröffentlichung Nach seiner Verkündung wird das Gesetz im Journal officiel (Ausgabe "lois et Décrets" - Gesetze und Rechtsverordnungen") veröffentlicht. Seine Anwendung setzt seine Verkündung voraus. Das Gesetz trägt das Datum seiner Veröffentlichung, dem zwei Zahlenreihen vorausgehen : das Jahr seiner Verkündung und die laufende Nummer in der Reihe der im betreffenden Jahr veröffentlichten Gesetze und Dekrete. (Beispiel : Gesetz Nr. 2000-1354 vom 30. Dezember 2000 zur Erleichterung der Entschädigung unschuldig Verurteilter und über verschiedene Koordinierungsbestimmungen bei Strafverfahren, veröffentlicht im Journal officiel vom 31. Dezember 2000). § 5 – VEREINFACHTES BERATUNGSVERFAHREN Dieses 1991 eingeführte und 1998 geänderte Verfahren ist in den Artikeln 103 bis 107 der Geschäftsordnung geregelt. Es soll die Arbeiten des Plenums der Nationalversammlung straffen, indem es bestimmte Beratungsetappen verkürzt und den vorbereitenden Diskussionen im Ausschuss einen größeren Stellenwert einräumt. Die Prüfung eines Textes beginnt mit einer zehnminütigen Erklärung des Berichterstatters des federführenden Ausschusses, auf die gegebenenfalls eine fünfminütige Erklärung des Berichterstatters des mitberatenden Ausschusses folgt. Danach findet die allgemeine Aussprache statt, in deren Verlauf lediglich ein Vertreter pro Fraktion für eine Dauer von jeweils fünf Minuten das Wort ergreifen kann. Zu Texten, die nach diesem Verfahren beraten werden, können keine Verfahrensanträge eingebracht werden. Sind Änderungsanträge eingebracht worden, ruft der Präsident lediglich die Artikel auf, auf die sich diese Änderungsanträge beziehen. Er stellt nur die Änderungsanträge, die Artikel, auf die sie sich beziehen, sowie den Gesetzentwurf oder Gesetzesvorschlag in seiner Gesamtheit zur Abstimmung. Die Rederechte sind begrenzt : Wortmeldungen zu den aufgerufenen Artikeln sind nicht zulässig, und zu den Änderungsanträgen kann der Regierung und dem Ausschuss nicht geantwortet werden. Sind keine Änderungsanträge eingebracht worden, stellt der Präsident den Text in seiner Gesamtheit nach der allgemeinen Aussprache zur Abstimmung. Der Rückgriff auf dieses Verfahren setzt einen gewissen Konsens voraus : Es kann nur zur Anwendung kommen, wenn in der Konferenz der Präsidenten keinerlei Einspruch gegen einen entsprechenden Antrag des Präsidenten der Nationalversammlung, der Regierung, des Vorsitzenden des federführenden Ausschusses oder des Vorsitzenden einer Fraktion erhoben worden ist. II. – Handlungsmöglichkeiten der Regierung im Gesetzgebungsverfahren Die Regierung verfügt über überaus vielfältige Mittel, die in der Verfassung oder der Geschäftsordnung festgelegt sind, um in alle Etappen des Gesetzgebungsverfahrens einzugreifen. Einige davon sind bereits erläutert worden(*). Die Regierung initiiert die Debatten und fördert sie durch die Einbringung von Gesetzentwürfen gemäß ihrem Initiativrecht (Artikel 39 Absatz 1 der Verfassung) und durch die Ausübung ihres Abänderungsrechts (Artikel 44 Absatz 1). Bei Texten, die von paritätisch besetzten Ausschüssen stammen, wird nur über die von der Regierung genehmigten Änderungsanträge beraten (Artikel 45 Absatz 3 der Verfassung). In der Regel kann sich die Regierung der Prüfung jedes Änderungsantrags, der zuvor nicht dem Ausschuss vorgelegen hat, widersetzen (Artikel 44 Absatz 2 der Verfassung) ; eine Bestimmung, die aber nur selten zur Anwendung kommt. Die Regierung kann den Zeitplan für die Annahme ihrer Gesetzentwürfe festlegen, da sie bei der Festlegung der Tagesordnung Priorität genießt (Artikel 48 Absatz 1 der Verfassung). Sie kann die Debatten beschleunigen (Dringlichkeitserklärung – Artikel 45 Absatz 2 der Verfassung) oder auch gewähren lassen (Verzicht auf Einberufung eines paritätisch besetzten Ausschusses). Sie kann die Debatten beenden, indem sie entweder einen paritätisch besetzten Ausschuss einberuft oder die Nationalversammlung im Falle dessen Scheiterns um eine "endgültige Beschlussfassung" ersucht (Artikel 45 Absatz 4 der Verfassung), oder die politische Verantwortung für die Abstimmung über eine Textvorlage übernimmt (Artikel 49 Absatz 3). Im letzteren Falle "wird die Aussprache unverzüglich vierundzwanzig Stunden lang ausgesetzt" (Artikel 155-1 der Geschäftsordnung), in deren Verlauf gegebenenfalls ein Misstrauensantrag eingebracht wird (siehe unten). Sie kann die Debatten aussetzen oder endgültig beenden (Rücknahme eines Gesetzentwurfs vor seiner endgültigen Verabschiedung – Artikel 84 Absatz 1 der Geschäftsordnung – oder Absetzung von der Tagesordnung). Mit Genehmigung des Parlaments hat die Regierung zudem die Möglichkeit, "während eines begrenzten Zeitraumes durch gesetzesvertretende Verordnungen Maßnahmen zu treffen, die normalerweise dem Bereich der Gesetzgebung unterliegen" (Artikel 38 Absatz 1 der Verfassung). In diesem Falle hat das Eingreifen in das Gesetzgebungsverfahren zur Folge, dass die Regierung an die Stelle des Parlaments tritt. Auf dieses Verfahren wird bei Texten unterschiedlicher Bedeutung regelmäßig zurückgegriffen. Die nachfolgenden Verfahren sind besonders wichtig. Sie können legislativer Art (Artikel 41 der Verfassung) oder finanzieller Art (Artikel 40 der Verfassung) sein. Nach Artikel 41 kann die Regierung die Unzulässigkeit bei Gesetzesvorschlägen oder Änderungsanträgen einwenden, die nicht in den Bereich der Gesetzgebung fallen oder einer gemäß Artikel 38 erteilten Ermächtigung entgegenstehen. Sind die Regierung und der Präsident der betreffenden Kammer uneinig, "so entscheidet (...) der Verfassungsrat binnen acht Tagen". Dieses Verfahren kommt selten zur Anwendung, kann doch die Regierung auf alle Fälle nach Beschluss eines Gesetzes vom Verfassungsrat feststellen lassen, dass manche Bestimmungen in den Verordnungsbereich fallen, und diese – wenn sie dies wünscht – somit per Dekret ändern. Unzulässigkeitseinrede nach Artikel 40 "Gesetzesvorschläge und Änderungsanträge von Mitgliedern des Parlaments sind unzulässig, wenn ihre Annahme eine Verringerung der öffentlichen Einnahmen oder die Begründung oder Erhöhung öffentlicher Ausgaben zur Folge hätte." Die finanzielle Zulässigkeit der Gesetzesvorschläge und Änderungsanträge wird anders bewertet. Bestehen zum Zeitpunkt ihrer Einbringung Zweifel hinsichtlich ihrer Zulässigkeit, werden die Texte unverzüglich dem Vorsitzenden des Finanzausschusses unterbreitet, der dann eine eingehende Prüfung vornimmt. Allerdings wird die finanzielle Unzulässigkeit von der zuständigen Delegation des Präsidiums nur dann eingewandt, wenn sie "offensichtlich" ist. Wird während des Gesetzgebungsverfahrens die Unzulässigkeit bei einem Gesetzesvorschlag (oder einem Bericht) gemäß Artikel 40 geltend gemacht, erfolgt eine eingehende Überprüfung, dieses Mal durch den Vorstand des Finanzausschusses. Eine Kompensation ist nicht zulässig, weder zwischen Ausgaben und Einnahmen (ein ausgabenmehrender Gesetzesvorschlag ist unzulässig, auch wenn sein Urheber gleichzeitig eine Steigerung der Einnahmen vorsieht, beispielsweise durch die Einführung einer neuen Steuer oder die Anhebung einer Sozialabgabe) noch zwischen den Ausgaben (ein Abgeordneter kann nicht vorschlagen, eine Belastung zu erhöhen und im Gegenzug eine andere zu senken). Dagegen kann die Senkung einer Einnahme durch die Einführung einer anderen Einnahme ausgeglichen werden, wenn drei Bedingungen erfüllt sind : die neue Einnahmequelle muss real sein, sie muss der gleichen Körperschaft zufließen, und die Kompensation muss sofort wirksam sein. Ein für unzulässig erklärter Gesetzesvorschlag oder Änderungsantrag wird nicht verteilt. Nach Artikel 44 Absatz 3 der Verfassung kann die Regierung die befasste Kammer ersuchen, "nur in einer Abstimmung über die gesamte zur Beratung stehende Fassung oder Teile davon, wobei sie nur die von der Regierung vorgeschlagenen oder angenommenen Änderungsanträge berücksichtigt," zu entscheiden. Die Regierung legt die Konturen des Textes fest, für den sie eine einzige Abstimmung, die gemeinhin als Gesamtabstimmung bezeichnet wird, verlangt. In dieser Hinsicht kann Artikel 44 Absatz 3 mit Artikel 49 Absatz 3 gleichgesetzt werden, der es der Regierung ebenfalls ermöglicht, einen Text in der von ihr vorgegebenen Fassung und mit den von ihr gegebenenfalls akzeptierten Änderungsanträgen zur Abstimmung zu stellen. Ziel ist es, den Abgeordneten nur eine einzige Alternative zu lassen : Ablehnung oder Annahme eines Textes in der der Regierung genehmen Fassung. Die Gesamtabstimmung kann aber nur die Änderungsanträge betreffen, die zuvor gemäß den in der Geschäftsordnung vorgesehenen Bestimmungen geprüft worden sind. § 3. ÜBERNAHME DER POLITISCHEN VERANTWORTUNG DER REGIERUNG FÜR DIE ABSTIMMUNG ÜBER EINE GESETZESVORLAGE Artikel 49 Absatz 3 der Verfassung gestattet es dem Premierminister, nach Beratung des Ministerrates vor der Nationalversammlung die politische Verantwortung der Regierung für die Abstimmung über eine Textvorlage zu übernehmen. In diesem Falle gilt die Textvorlage als angenommen, wenn nicht innerhalb der darauffolgenden vierundzwanzig Stunden ein Misstrauensantrag eingebracht und mit der Mehrheit der der Nationalversammlung angehörenden Mitglieder angenommen wird. Die Übernahme der politischen Verantwortung kann sich auch nur auf einen Teil des Textes beziehen und zu jedem Zeitpunkt der Debatte erfolgen, auch zu deren Beginn. Sie hat zur Folge, dass die Prüfung des betreffenden Textes unverzüglich ausgesetzt wird. Mit der Übernahme der politischen Verantwortung beginnt eine vierundzwanzigstündige Frist, innerhalb derer die Abgeordneten beim Präsidenten der Nationalversammlung einen Misstrauensantrag einbringen können. Nach Artikel 49 Absatz 2 der Verfassung ist ein solcher Antrag nur zulässig, wenn er von mindestens einem Zehntel der Mitglieder der Nationalversammlung unterzeichnet ist (das heißt derzeit 58 Abgeordneten, wenn alle 577 Sitze der Nationalversammlung besetzt sind). Zwei Hypothesen sind dann denkbar : - Ist innerhalb der oben genannten Frist kein Misstrauensantrag eingebracht worden, stellt die Nationalversammlung die Annahme des Textes in der von der Regierung vorgelegten Fassung fest. - Ist ein Misstrauensantrag eingebracht worden, wird über ihn unter den in der Verfassung und der Geschäftsordnung vorgesehenen Bedingungen beraten (siehe Dritten Teil). Im Falle seiner Annahme muss der Premierminister den Rücktritt seiner Regierung einreichen ; des Weiteren gilt die Vorlage als abgelehnt. Seit 1958 ist dies aber im Rahmen von Artikel 49 Absatz 3 der Verfassung nie geschehen. Die Ablehnung des Misstrauensantrags hat die gleichen Folgen wie die Nichteinbringung eines Misstrauensantrags : die Textvorlage gilt als von der Nationalversammlung angenommen. Neben den bereits erwähnten Organgesetzen und Bevollmächtigungsgesetzen gibt es noch weitere Gesetze, für die besondere Verfassungsbestimmungen gelten : zwei solcher Gesetze hat das Parlament jährlich zu prüfen – das Haushaltsgesetz (Artikel 47 der Verfassung) und das Gesetz über die Finanzierung der Sozialversicherung (Artikel 47-1) ; andere, von denen es heißt, dass sie einen nicht unerheblichen Teil der vom Parlament beschlossenen Gesetze darstellen : die Gesetze, die zur Ratifizierung völkerrechtlicher Verträge oder Abkommen ermächtigen (Artikel 53 Absatz 1) ; sowie schließlich die Verfassungsgesetze, durch die das Parlament seine verfassungsgebenden Befugnisse wahrnimmt (Artikel 89). Das Haushaltsgesetz, das gemeinhin auch als "Etat" bezeichnet wird, ermächtigt zur Erhebung von Steuern und anderen Einnahmen des Staates und stellt die Höhe seiner Ausgaben fest. Da das Haushaltsjahr am 1. Januar beginnt, muss das Haushaltsgesetz bis spätestens 31. Dezember des vorausgehenden Jahres verkündet werden. Folglich unterliegt sein Annahmeverfahren besonderen Sachzwängen, die der Regierung eine gewichtige Rolle zuweisen und bestimmte Fristen zwingend vorschreiben. Eine als Organgesetz erlassene Verordnung vom 1. August 2001 ersetzt ab 2005 diejenige vom 2. Januar 1959. Sie regelt den Inhalt der Haushaltsgesetze, das Verfahren zur Aufstellung des Haushalts sowie die Modalitäten seiner Präsentation, Beratung und Ausführung. Ihre Bestimmungen gelten ebenfalls für die Finanzberichtigungsgesetze, durch die das jährliche Haushaltsgesetz abgeändert wird und die auch "Nachtragshaushalt" bezeichnet werden. Folgende Hauptmerkmale kennzeichnen das Verfahren, das bei der Verabschiedung der Haushaltsgesetze zur Anwendung kommt : Nach Artikel 37 der als Organgesetz erlassenen Verordnung vom 2. Januar 1959 verfügt die Regierung bei den Haushaltsgesetzen über ein "Monopol". "Unter der Aufsicht des Premierministers bereitet der Finanzminister die Haushaltsgesetzentwürfe vor, die vom Ministerrat gebilligt werden". Dem Parlament steht in dieser Phase kein Initiativrecht zu : Es kann keinen Vorschlag für ein Haushaltsgesetz einbringen, sein Abänderungsrecht aber bis zu einem gewissen Grade wahrnehmen. Der Haushaltsgesetzentwurf wird zuerst der Nationalversammlung vorgelegt, da sie nach Artikel 39 der Verfassung in Finanzfragen Priorität hat. Die im Haushaltsgesetz bereitgestellten Finanzmittel werden zu Aufgabenbereichen, so genannten "Missionen", zusammengefasst, die jeweils eine Reihe von Programmen darstellen, die zur Umsetzung der Politik der öffentlichen Hand beitragen. Nach Einbringung des Gesetzentwurfs hat die Nationalversammlung binnen vierzig Tagen in erster Lesung hierüber zu befinden (Artikel 47 Absatz 2 der Verfassung). Hat sie innerhalb dieser Frist keinen Beschluss gefasst, kann die Regierung die ursprünglich eingebrachte Vorlage, die gegebenenfalls durch die von der Nationalversammlung angenommenen und von ihr gebilligten Änderungen modifiziert wurde, dem Senat überweisen. In diesem Falle hat der Senat binnen fünfzehn Tagen einen Beschluss zu fassen. Hat die Nationalversammlung innerhalb der vorgesehenen Frist (vierzig Tage) einen Beschluss gefasst, verfügt der Senat über zwanzig Tage, um ebenfalls einen Beschluss zu fassen. Die stets zahlreichen Änderungsanträge nicht mit gerechnet, bedarf es rund einhundert Abstimmungen, um die Mittel des Gesamthaushaltsplans zu beschließen ; und ca. zwanzig Abstimmungen, um diejenigen der Sonderhaushalte und der Sonderkonten des Schatzamtes zu beschließen. Bei der Feststellung des Haushalts ist kein "Pendelverfahren" vorgesehen. Nach einer einzigen Lesung in jeder Kammer oder, wenn der Senat in erster Lesung nicht innerhalb der festgesetzten Frist seinen Beschluss fasst, wird der Gesetzentwurf im Dringlichkeitsverfahren geprüft, das heißt durch einen von der Regierung einberufenen paritätisch besetzten Ausschuss (Artikel 40 der Verordnung vom 1. August 2001). Hat das Parlament innerhalb von siebzig Tagen ab Einbringung des Gesetzentwurfs keinen Beschluss gefasst (eine Formulierung, die eine Ablehnung ausschließt), kann dieser durch eine gesetzesvertretende Verordnung in Kraft gesetzt werden. Ist die Verkündung des Haushaltsgesetzes vor Beginn des Haushaltsjahres nicht möglich, kann die Regierung das Parlament ersuchen, den ersten Teil des Haushaltsgesetzes (die Einnahmen) zu verabschieden oder ein Sondergesetz zu beschließen, das es ihr gestattet, die bestehenden Steuern weiterhin zu erheben. In den meisten Fällen wird das Haushaltsgesetz dem Verfassungsrat zur Überprüfung zugeleitet, der dann innerhalb kürzester Frist hierüber zu befinden hat, damit es wie vorgeschrieben bis spätestens 31. Dezember im Journal officiel verkündet werden kann und bei der Erhebung der jährlich in seinem ersten Artikel gebilligten Steuern auf keine Ersatzlösung zur Gewährleistung von Kontinuität zurückgegriffen werden muss. Im Zuge der Annahme des Organgesetzes Nr. 2001-692 vom 1. August 2001 betreffend die Haushaltsgesetze wird das gesamte Haushaltsverfahren von Grund auf geändert, und zwar ab dem Haushaltsgesetz für 2006, das 2005 geprüft wird. § 2. DIE GESETZE ÜBER DIE FINANZIERUNG DER SOZIALVERSICHERUNG Eingeführt wurde diese Art von Gesetzen durch das Verfassungsgesetz vom 22. Februar 1996. Denn in der Verfassung war keinerlei jährliches Verfahren vorgesehen, um die allgemeinen Bedingungen zur Sicherstellung des finanziellen Gleichgewichts der Sozialversicherung festzulegen, obwohl die betreffenden Beträge über denjenigen der Haushaltsgesetze liegen. Drei Artikel wurden geändert : - Artikel 34, in dem die per Gesetz zu regelnden Bereiche bestimmt sind. Das Parlament, das bereits die Grundsätze der Sozialversicherung festzulegen hatte, wurde dadurch beauftragt, "die allgemeinen Bedingungen ihrer finanziellen Ausgeglichenheit" zu bestimmen und auf der Grundlage der zu erwartenden Einnahmen "die Ausgabenzwecke" festzulegen. - Artikel 39 Absatz 2, in dem bestimmt wird, dass die Gesetzentwürfe über die Finanzierung der Sozialversicherung ebenfalls zuerst der Nationalversammlung zur Prüfung vorzulegen sind, wie dies traditionell bei den Haushaltsgesetzentwürfen der Fall ist. - Artikel 47, ergänzt durch Artikel 47-1, welcher der Nationalversammlung für die erste Lesung kürzere Beratungsfristen als beim Haushaltsgesetzentwurf vorschreibt : zwanzig Tage nach Einbringung des Gesetzentwurfs anstatt vierzig. Die dem Senat gesetzte Frist ist die gleiche : fünfzehn Tage. Die Gesamtfrist beträgt fünfzig Tage (anstatt siebzig) ; wird sie nicht eingehalten, "können die Bestimmungen des Entwurfs durch eine gesetzesvertretende Verordnung in Kraft gesetzt werden". Das Organgesetz vom 22. Juli 1996 bekräftigte, dass die Haushaltsgesetze jährlich zu verabschieden sind, und bestimmte, dass Änderungsanträge, die mit seinen Vorgaben nicht in Einklang stehen, unzulässig sind. Die Beratungen des Haushaltsgesetzes und des Gesetzes über die Finanzierung der Sozialversicherung stellen zwei wichtige Momente in der Tätigkeit der Nationalversammlung dar. Neben der Verabschiedung von Bestimmungen verschiedenster Art (finanzielle, wirtschaftliche, steuerliche, soziale), die oftmals von sehr großer Tragweite sind, trägt die Aussprache zur Kontrolle der Regierungsarbeit bei, die häufig untrennbar mit der Gesetzgebungstätigkeit verbunden ist, sich von ihr aber auch durch besondere Verfahren unterscheidet. Nach Artikel 52 der Verfassung verhandelt und ratifiziert der Präsident der Republik die Verträge. Artikel 53 der Verfassung enthält aber auch folgende Bestimmung : "Die Ratifizierung von Friedensverträgen, Handelsverträgen, Verträgen oder Abkommen über die internationale Organisation, ferner solche, die Verpflichtungen für die Staatsfinanzen nach sich ziehen, Bestimmungen gesetzlicher Art ändern, den Personenstand betreffen oder die Abtretung, den Tausch oder Erwerb von Staatsgebieten beinhalten, oder deren Zustimmung darf nur aufgrund eines Gesetzes erfolge.". In der Praxis führt dies dazu, dass außer bei Abhaltung eines Volksentscheids ein Großteil der von Frankreich geschlossenen völkerrechtlichen Verträge und Abkommen vor ihrem Inkrafttreten dem Parlament vorgelegt wird. Die von der Europäischen Union geschlossenen Abkommen werden dem Parlament unterbreitet, wenn sie Bereiche betreffen, die in die gemeinsame Zuständigkeit von Union und Mitgliedstaaten fallen. In der Nationalversammlung werden alle völkerrechtlichen Verträge und Abkommen systematisch an den Auswärtigen Ausschuss überwiesen, der jährlich rund vierzig solcher Vorlagen zu prüfen hat. Bis auf die Tatsache, dass keine Änderungen vorgenommen werden können, ähnelt deren Prüfung im Auswärtigen Ausschuss sehr der Prüfung eines "normalen" Gesetzentwurfs. Sehr häufig werden die Gesetzentwürfe vom Ausschuss einstimmig angenommen ; in bestimmten Fällen aber verschiebt der Ausschuss seinen Beschluss, lehnt den Entwurf sogar ab oder erreicht eine Vertagung. Die Vertagung des Entwurfs ist ein besonderes Verfahren bei der Prüfung völkerrechtlicher Verträge und Abkommen (Artikel 128 der Geschäftsordnung). Es ermöglicht die Verschiebung der Diskussion über ein völkerrechtliches Abkommen, ohne es formell abzulehnen. Dieses Verfahren eignet sich für Situationen, bei denen die Abgeordneten ihre Zustimmung von Bedingungen, die den Zweck des Abkommens nicht unmittelbar betreffen, abhängig machen wollen. In den meisten Fällen kommt bei den Ratifikationsgenehmigungen das vereinfachte Beratungsverfahren zur Anwendung. Gemäß dem im März 1998 geänderten Artikel 107 der Geschäftsordnung können diese Vorlagen unmittelbar zur Abstimmung gestellt werden, ohne dass ein Redner das Wort ergreift, es sei denn, die Konferenz der Präsidenten fasst einen anderweitigen Beschluss. Diese Bestimmungen schränken keineswegs die Befugnisse der Nationalversammlung ein, da zum einen zuvor eine Prüfung im Ausschuss stattgefunden hat und zum anderen insbesondere die Fraktionsvorsitzenden sich dem vereinfachten Beratungsverfahren widersetzen können. Die Geschäftsordnung (Artikel 126 Absatz 1) enthält folgende Bestimmung : "Gesetzentwürfe und Gesetzesvorschläge zur Änderung der Verfassung sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 89 Absatz 2 der Verfassung nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, zu beraten und zu verabschieden. Sie können jedoch nicht nach dem vereinfachten Beratungsverfahren behandelt werden (...)". Artikel 89 Absatz 2 der Verfassung präzisiert : "Der Änderungsentwurf oder -vorschlag muss von beiden Kammern im gleichen Wortlaut verabschiedet werden" ; dies bedeutet, dass das Vermittlungsverfahren in Form eines paritätisch besetzten Ausschusses nicht zur Anwendung kommen kann. Damit ein Entwurf zur Verfassungsänderung – je nach Beschluss des Präsidenten der Republik – dem Kongress unterbreitet oder zum Volksentscheid gebracht werden kann, muss er somit zuvor von beiden Kammern im gleichen Wortlaut verabschiedet werden.
DRITTER TEIL : Seit mehreren Wahlperioden widmet sich die Nationalversammlung zunehmend Tätigkeiten, die zuvor relativ vernachlässigt wurden : Kontrolle, Information, Untersuchung. Zurückzuführen ist diese Entwicklung teilweise auf den Eindruck, dass hier die Zukunft eines modernen Parlaments liege ; denn die Gesetzgebung wird unweigerlich von den Initiativen der Exekutive, ihrem Einfluss auf die Tagesordnung, ihre Eingriffe in jede Etappe des Verfahrens dominiert, auch wenn das Gesetz nur durch das Votum der beiden Kammern existiert, Mithin wurde das Spektrum der Fragen an die Regierung weiter ausgeweitet und wieder verstärkt auf die Einsetzung von Untersuchungsausschüssen zurückgegriffen. Von den ständigen Ausschüssen wurden immer mehr Informationsaufgaben wahrgenommen, die fast Ermittlungen und Kontrolltätigkeiten gleichkamen. So entstand der Begriff Evaluierung. Auch eine neue Art von Gremien kam auf : die parlamentarischen Ämter und Delegationen. Die Delegation für die Europäische Union, deren Vorsitzender nunmehr der Konferenz der Präsidenten angehört, hat mittlerweile einen Status erlangt, der demjenigen eines Ausschusses sehr nahe kommt. In den meisten Fällen erfolgte die Schaffung solcher neuen Gremien entweder auf herkömmliche Art oder bei der Verabschiedung ordentlicher Gesetze oder auch durch einfache Abänderungen der Geschäftsordnung. I. – Misstrauensvotum gegen die Regierung Artikel 20 Absatz 1 der Verfassung bestimmt Folgendes : "Die Regierung bestimmt und leitet die Politik der Nation.". In Absatz 3 des gleichen Artikels heißt es : "Sie ist gegenüber dem Parlament unter den in den Artikeln 49 und 50 festgesetzten Bedingungen und nach den dort festgelegten Verfahren verantwortlich.". Obwohl Artikel 20 der Verfassung bestimmt, dass die Regierung gegenüber dem Parlament verantwortlich ist, beschränkt Artikel 50 der Verfassung, auf den er verweist, die Sanktionsmöglichkeit auf die Abstimmungen in der Nationalversammlung : "Nimmt die Nationalversammlung einen Misstrauensantrag an oder lehnt sie das Regierungsprogramm oder eine Erklärung zur allgemeinen Politik ab, so muss der Premierminister beim Präsidenten der Republik den Rücktritt der Regierung einreichen.". Nach der Verfassung hat folglich einzig und allein die Nationalversammlung die Möglichkeit, der Regierung durch eine Abstimmung das Misstrauen auszusprechen und sie somit zum Rücktritt zu zwingen. Unter der V. Republik ist die Verantwortung der Regierung gegenüber der Nationalversammlung aber kein Element mehr, das die Regierung destabilisieren kann, aufgrund des so genannten Mehrheitsfaktors, das heißt des Vorhandenseins einer Mehrheit, welche die Regierung bei den Abstimmungen unterstützt. Dies bedeutet aber nicht, dass die Verfahren, mit denen der Regierung das Misstrauen ausgesprochen werden kann, nicht zur Anwendung kommen. Auf sie wird in folgenden Fällen zurückgegriffen : wenn der Premierminister nach der Bildung der Regierung oder in regelmäßigen Abständen während ihrer Amtszeit eine Erklärung zur allgemeinen Politik oder eine Erklärung zu ihrem Programm abgibt (Artikel 49 Absatz 1) ; wenn die Opposition einen Misstrauensantrag einbringt, um den Premierminister zu zwingen, die Politik seiner Regierung ganz oder teilweise zu rechtfertigen (Artikel 49 Absatz 2) ; wenn der Premierminister zur Annahme eines Textes die politische Verantwortung der Regierung für den Text nach dem bereits beschriebenen Verfahren übernimmt (Artikel 49 Absatz 3). § 1. DAS VERFAHREN NACH ARTIKEL 49 ABSATZ 1 Artikel 49 Absatz 1 enthält folgende Bestimmung : "Der Premierminister übernimmt nach Beratung des Ministerrates vor der Nationalversammlung die politische Verantwortung der Regierung für ihr Programm oder gegebenenfalls für eine Erklärung zur allgemeinen Politik.". Diese Bestimmung wurde ursprünglich dahingehend interpretiert, dass der Premierminister die politische Verantwortung der Regierung für ihr Programm zwingend übernehmen muss, während er sie zwecks Zustimmung zu einer Erklärung zur allgemeinen Politik übernimmt, wenn dies geboten erscheint. Diese Auslegung wich aber einer Praxis, bei der die Übernahme der politischen Verantwortung fakultativ ist und aus diesem Grunde in den allermeisten Fällen bei einer Erklärung zur allgemeinen Politik erfolgt. Nach Artikel 152 der Geschäftsordnung der Nationalversammlung "wird der Ablauf der Aussprache von der Konferenz der Präsidenten gemäß den in Artikel 132 vorgesehenen Bedingungen festgelegt", wenn der Premierminister gemäß Artikel 49 Absatz 1 der Verfassung die politische Verantwortung der Regierung übernimmt : Festlegung der Gesamtredezeit, die den Fraktionen zur Verfügung steht und die entsprechend ihrer zahlenmäßigen Stärke aufgeteilt wird. "Nach Schluss der Aussprache kann zur Abgabe einer Erklärung zur Abstimmung einem von jeder Fraktion benannten Redner für jeweils fünfzehn Minuten und den anderen Rednern für jeweils fünf Minuten das Wort erteilt werden. – Der Präsident stellt das Regierungsprogramm oder die Regierungserklärung zur Abstimmung. – Für das Zustimmungsvotum ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.". Die Abstimmung erfolgt durch namentliches Votum am Rednerpult. § 2. DAS VERFAHREN NACH ARTIKEL 49 ABSATZ 2 Artikel 49 Absatz 2 enthält folgende Bestimmungen : "Die Nationalversammlung spricht der Regierung das Misstrauen durch die Annahme eines Misstrauensantrages aus. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn er von mindestens einem Zehntel der Mitglieder der Nationalversammlung unterzeichnet ist. (…) Außer in dem im folgenden Absatz vorgesehenen Fall (das heißt als Antwort auf die Übernahme der politischen Verantwortung für einen Text) kann ein Abgeordneter nicht mehr als drei Misstrauensanträge im Laufe ein und derselben ordentlichen Sitzungsperiode und nicht mehr als einen im Laufe ein und derselben außerordentlichen Sitzungsperiode unterzeichnen.". Artikel 153 der Geschäftsordnung der Nationalversammlung präzisiert : "Misstrauensanträge sind durch die Übermittlung an den Präsidenten der Nationalversammlung eines Schriftstückes mit der Bezeichnung "Misstrauensantrag", gefolgt von der Liste der Unterschriften von mindestens einem Zehntel der Mitglieder der Nationalversammlung, einzubringen. Dieses Zehntel wird auf der Grundlage der Anzahl der tatsächlich besetzten Sitze errechnet. Ergibt sich dadurch eine Bruchzahl, wird auf die nächsthöhere Zahl aufgerundet." (wenn alle 577 Sitze besetzt sind, ergibt dies 57,7, aufgerundet auf 58) - "Ein Abgeordneter kann nicht gleichzeitig Unterzeichner mehrerer Misstrauensanträge sein. - Die Misstrauensanträge können mit einer Begründung versehen sein. - Nach der Einbringung des Antrages darf keine Unterschrift mehr gestrichen oder hinzugefügt werden. Der Präsident leitet den Misstrauensantrag der Regierung zu, lässt ihn durch Aushang veröffentlichen und gibt ihn dem Plenum in der darauffolgenden Sitzung bekannt. Die endgültige Liste der Unterzeichner wird im ausführlichen Plenarprotokoll veröffentlicht.". Artikel 49 Absatz 2 der Verfassung enthält die Bestimmung : "Die Abstimmung darf erst achtundvierzig Stunden nach der Einbringung des Antrags stattfinden" ; diese Bestimmung wird durch Artikel 154 Absatz 1 der Geschäftsordnung der Nationalversammlung wie folgt präzisiert : "Die Konferenz der Präsidenten setzt den Termin für die Aussprache über einen Misstrauensantrag fest, die spätestens am dritten Sitzungstag nach Ablauf der in der Verfassung vorgesehenen Frist (...) stattzufinden hat.". Die Aussprache wird unter den gleichen Bedingungen wie die Aussprache über eine Erklärung zur allgemeinen Politik gemäß Artikel 49 Absatz 1 der Verfassung organisiert. Die Besonderheit von Artikel 49 Absatz 2 der Verfassung besteht im Verfahren zur Annahme des Misstrauensantrags : "Gezählt werden nur die für den Misstrauensantrag abgegebenen Stimmen ; dieser kann nur mit der Mehrheit der der Nationalversammlung angehörenden Mitglieder angenommen werden.". Artikel 154 Absatz 6 der Geschäftsordnung der Nationalversammlung präzisiert folglich : "Nur die Abgeordneten, die den Misstrauensantrag unterstützen, beteiligen sich an der Abstimmung, die gemäß Artikel 66 Paragraph II durchgeführt wird", das heißt am Rednerpult während einer Dauer von 45 Minuten. Es wird davon ausgegangen, dass alle Abgeordneten, die sich nicht an der Abstimmung beteiligen, der Regierung zustimmen, einschließlich derer, die sich bei einer Abstimmung unter "normalen" Umständen der Stimme enthalten hätten. § 3. DAS VERFAHREN NACH ARTIKEL 49 ABSATZ 3 Wie bereits erwähnt, kann der Premierminister nach dieser Bestimmung die politische Verantwortung der Regierung mit der Annahme einer Gesetzesvorlage verbinden : Übernimmt der Premierminister die politische Verantwortung der Regierung für die Abstimmung über eine Textvorlage, "gilt die Textvorlage als angenommen", wenn kein Misstrauensantrag eingebracht und unter den in Absatz 2 genannten Bedingungen angenommen wird (siehe oben S. 71). II. – Informations- und Ermittlungsverfahren Bei der Wahrnehmung ihrer Gesetzgebungsbefugnisse und insbesondere bei der Prüfung des Haushaltsgesetzentwurfs und des Gesetzentwurfs über die Finanzierung der Sozialversicherung kann die Nationalversammlung parallel zur Verabschiedung der Texte sich informieren und die Regierungsarbeit kontrollieren. Neben dieser ständigen parlamentarischen Tätigkeit gibt es spezielle Verfahren, auf die das Plenum, die Ausschüsse oder auch die Abgeordneten mittels ihrer schriftlichen Fragen zurückgreifen können.
-1. Erklärungen der Regierung Zusätzlich zu den in Artikel 49 Absatz 1 der Verfassung vorgesehenen Erklärungen kann die Regierung entweder auf eigene Initiative oder auf Ersuchen vor der Nationalversammlung Erklärungen mit oder ohne Aussprache abgeben, um bestimmte Aspekte ihrer Politik zu erläutern. Die Debatte über eine Erklärung mit Aussprache wird von der Konferenz der Präsidenten organisiert, die die Redezeit, die den Fraktionen insgesamt zur Verfügung steht, festsetzt. Hierbei gibt die Regierung zu Beginn der Sitzung ihre Erklärung ab und kommt zum Schluss noch einmal zu Wort, um den Rednern zu antworten. Wenn die Regierung eine Erklärung ohne Aussprache abgibt, kann der Präsident einem einzigen Redner das Wort erteilen, damit er der Regierung antwortet. Bei den Regierungserklärungen ist keine Abstimmung zulässig. -2. Mündliche Fragen* Das Recht, Fragen an die Regierung zu richten, ist eine traditionelle Befugnis, die in Artikel 48 Absatz 2 der Verfassung festgeschrieben ist : "Mindestens eine Sitzung in der Woche ist vorrangig den Fragen der Mitglieder des Parlaments und den Antworten der Regierung vorbehalten.". In der Geschäftsordnung ist vorgesehen, dass die Konferenz der Präsidenten diese Fragesitzungen organisiert. Es gibt mehrere Arten von mündlichen Fragen, die sich geringfügig voneinander unterscheiden. Fragen an die RegierungDiese 1974 eingeführten, aber nicht in der Geschäftsordnung vorgesehenen Fragen erhielten durch die Verfassungsänderung von August 1995 die Eigenschaften einer Verfassungsnorm. Am 30. Mai 1974 schlug Giscard d’Estaing in seiner ersten Mitteilung an die Nationalversammlung vor, "jeden Mittwoch zu Beginn des Nachmittags eine Stunde aktuellen Fragen zu widmen, die nach einem noch festzulegenden Verfahren bei gleicher Redezeit von der Mehrheit und der Opposition gestellt werden können. Ich werde dann den Premierminister und alle Minister ersuchen, dieser Mittwochssitzung beizuwohnen, um persönlich diese Fragen zu beantworten". Seitdem hat sich dieses Verfahren, das zahlreiche Änderungen erfahren hat, durchgesetzt. Der Beginn der Dienstag- und Mittwochnachmittagssitzungen ist abwechselnd eine Stunde oder eine Stunde und fünf Minuten lang Fragen von Abgeordneten einer jeden Fraktion an die Regierung gewidmet ; sie stellen diese in einer Reihenfolge, bei der alle Fraktionen sukzessive ein Anrecht auf die erste Frage oder auf ihre Frage, wenn jeweils nur eine zugelassen ist, zu Sitzungsbeginn haben. Die Sitzungen werden nach folgenden Grundsätzen organisiert : - Die Redezeit wird in Abschnitten von fünf Minuten oder einem Vielfachen von fünf Minuten zwischen den Fraktionen entsprechend ihrer zahlenmäßigen Stärke aufgeteilt.p> - Eine Stunde vor Sitzungsbeginn gibt jede Fraktion eine Liste bekannt, in der lediglich die Namen der Fragesteller und der Minister, die diese zu befragen wünschen, in der Reihenfolge ihres Aufrufs während der Sitzung aufgeführt sind. Das Thema muss nicht angegeben werden, weshalb diese Fragesitzungen einen spontanen Charakter haben. Die Regierung wird ebenfalls unterrichtet. - In der Regel dürfen Frage und Antwort zusammen nicht länger als fünf Minuten dauern ; die Hälfte davon für den Fragesteller und die andere Hälfte für die Antwort des Ministers, auf die keine Erwiderung möglich ist. Lediglich bei den Antworten des Premierministers kann von der zeitlichen Beschränkung abgewichen werden. Der Premierminister ergreift nicht bei jeder Sitzung das Wort und behält sich das Recht vor, diejenigen Fragen, die er für am wichtigsten hält, selbst zu beantworten. Seine Ausführungen stärken das politische Interesse und das Interesse der Medien an diesen Sitzungen. Die den Fragen an die Regierung gewidmeten Sitzungen werden vom 3. Fernsehprogramm France 3 übertragen und stellen einen der Höhepunkte der parlamentarischen Sitzungswoche dar. Mündliche Fragen ohne Aussprache Tag und Uhrzeit der Sitzungen für Fragen ohne Aussprache haben sich geändert. Ihnen ist im Prinzip ein Vormittag pro Woche (außer in der Zeit der Prüfung des Haushalts) abwechselnd mit den Sitzungen für parlamentarische Initiativen gewidmet. Sie bestehen aus einem Dialog zwischen einem Abgeordneten, der zuvor einen Text mit einer kurzen Erläuterung seines Themas eingereicht hat, und dem Minister, der ihm antwortet. Letzterer ist nicht immer der "zuständige" Minister. In einer Entscheidung des Verfassungsrates vom 24. Januar 1964 wurde darauf hingewiesen, dass aufgrund der Unteilbarkeit der Regierung jedes ihrer vom Premierminister benannte Mitglied befugt ist, die Fragen der Parlamentarier zu beantworten. Der Dialog läuft wie folgt ab : einige Minuten für die Darlegung der Frage, Antwort des Ministers, etwaige Erwiderung und etwaige Antwort des Ministers. Die Gesamtdauer der Sitzung wird zwischen den Fraktionen entsprechend ihrer zahlenmäßigen Stärke aufgeteilt, wobei pro Sitzung insgesamt 25 Fragen gestellt werden können. Mündliche Fragen mit Aussprache Bei diesem Verfahren, das in der Nationalversammlung nicht regelmäßig zur Anwendung kommt, wird auf Initiative der Abgeordneten eine Aussprache auf der Grundlage von Fragen organisiert, die ein Mitglied einer jeden Fraktion zu einem von der Konferenz der Präsidenten gewählten gemeinsamen Thema stellt. Hat die Regierung diese Fragen beantwortet, ergreifen die in die Rednerliste eingetragenen Abgeordneten für die von der Konferenz der Präsidenten entsprechend der Fraktionsstärke festgelegte Dauer das Wort. Die Regierung antwortet zum Schluss der Aussprache.
-1. Die ständigen Ausschüsse Die ständigen Ausschüsse sind der privilegierte Ort für die Kontrolle der Regierungsarbeit, die sie in ihrem Zuständigkeitsbereich ständig vornehmen, insbesondere bei der Prüfung der ihnen unterbreiteten Texte. Außerhalb der Gesetzgebungsverfahren kontrollieren sie die Regierung noch eingehender. Denn sie führen zahlreiche Anhörungen der Regierungsmitglieder sowie von Beamten mit Genehmigung deren Ministers durch. Ferner können sie französische und ausländische Persönlichkeiten aus der Zivilgesellschaft einladen, was im Plenum nicht möglich wäre. Bei diesen Anhörungen kann vom Grundsatz der Vertraulichkeit der Ausschussarbeiten abgewichen werden, das heißt, die Ausschüsse haben die Möglichkeit, ihre Anhörungen anhand der von ihnen gewählten Mittel ganz oder teilweise bekannt zu machen. So kann es den Vertretern der Printmedien und der audiovisuellen Medien gestattet werden, diesen Sitzungen beizuwohnen, die in den meisten Fällen durch den hausinternen Fernsehkanal übertragen werden. Hauptsächlich die Prüfung des jährlichen Haushaltsgesetzes bietet den Ausschüssen die Gelegenheit, ihre Kontrollfunktion wahrzunehmen. Denn alle ständigen Ausschüsse werden hiermit befasst : der Finanzausschuss als federführender Ausschuss und die fünf anderen als mitberatende Ausschüsse für die Haushaltsmittel der einzelnen Ministerien, die in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich fallen. In diesem Rahmen fällt den Sonderberichterstattern, das heißt den vom Finanzausschuss benannten Berichterstattern eine besondere Rolle zu, da sie ständig die Verwendung der im Haushalt ausgewiesenen Mittel anhand von Unterlagen und vor Ort zu kontrollieren befugt sind. Die Ergebnisse ihrer Untersuchungen wie auch der Prüfungen der Berichterstatter der anderen Ausschüsse werden in den im Namen des Ausschusses veröffentlichten Berichten bekannt gegeben. Der Finanzausschuss kann den Rechnungshof um Mitarbeit ersuchen, um die Verwaltungsführung der von ihm kontrollierten Dienststellen und Gremien zu überprüfen und ganz allgemein – wie es in der Verfassung heißt – das Parlament "bei der Kontrolle der Ausführung der Haushaltsgesetze" zu unterstützen (Artikel 48 letzter Absatz). Neben der Ausübung dieser ordentlichen Befugnisse können Gremien eingesetzt werden, die in besonderen Bereichen Kontrollen oder Ermittlungen durchzuführen haben : die Nationalversammlung kann Untersuchungsausschüsse einsetzen ; jeder Ausschuss kann Informationsaufgaben durchführen, und mehrere Ausschüsse können gemeinsame Aufgaben wahrnehmen.
PETITIONSRECHT Petitionen sind schriftliche Gesuche oder Anregungen, die jeder Bürger einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen beim Präsidenten einer der beiden parlamentarischen Kammern einreichen kann. Das Petitionsrecht, das es seit der Französischen Revolution fast ununterbrochen gibt, ist derzeit in Artikel 4 der Verordnung vom 17. November 1958 über die Funktionsweise der parlamentarischen Kammern und in deren Geschäftsordnung geregelt. Da sowohl außerhalb wie auch innerhalb der Nationalversammlung oftmals auf angemessenere Rechtsmittel zurückgegriffen werden kann, fristet dieses Verfahren jedoch ein relativ bescheidenes Dasein. Die Petitionen, die bei der Präsidentschaft der Nationalversammlung eingehen und bei denen Aussicht auf Registrierung besteht, werden an den Ausschuss für Verfassungsgesetze, Gesetzgebung und allgemeine Verwaltung der Republik weitergeleitet. Die als zulässig eingestuften Petitionen werden in ein Petitionsregister eingetragen und danach von diesem Ausschuss in der Regel ein- bis zweimal pro Sitzungsperiode geprüft. Dieser kann laut Geschäftsordnung drei Entscheidungen treffen, die im Journal officiel veröffentlicht werden : Ablegen der Petition ; Überweisung an einen anderen ständigen Ausschuss, an einen Minister oder an den Ombudsman der Republik ; Befassung der Nationalversammlung. [eingegangene Petitionen]
-2. Die Untersuchungsausschüsse Nach Artikel 6 (§1, Absatz 2) der Verordnung vom 17. November 1958 über die Funktionsweise der parlamentarischen Kammern werden Untersuchungsausschüsse "eingesetzt, um entweder bestimmte Sachverhalte aufzuklären oder die Verwaltung der öffentlichen Dienste bzw. die Geschäftsführung der staatlichen Unternehmen zu prüfen, damit sie der Kammer, die sie eingesetzt hat, ihre Schlussfolgerungen unterbreiten". Die Nationalversammlung setzt einen Untersuchungsausschuss ein, nachdem ein entsprechender Entschließungsantrag angenommen worden ist. "In diesem Antrag müssen entweder die Sachverhalte, die die Untersuchung zur Folge haben, oder die öffentlichen Dienste oder die staatlichen Unternehmen, deren Geschäftsführung der Ausschuss zu prüfen hat, genau angegeben sein." (Artikel 140 Absatz 1 der Geschäftsordnung). Den Untersuchungsausschüssen dürfen höchstens 30 Abgeordnete angehören, die im Verhältnis zur Stärke der einzelnen Fraktionen benannt werden. Bei ihrer konstituierenden Sitzung benennen sie ihren Vorsitzenden und ihren Berichterstatter. Ferner entscheiden sie, ob sie ihre Arbeiten in öffentlicher oder geheimer Sitzung durchführen. Wie alle Parlamentsdrucksachen wird ihr Bericht veröffentlicht, es sei denn, die in geheimer Sitzung tagende Nationalversammlung beschließt, seine Veröffentlichung zu untersagen (Artikel 143 der Geschäftsordnung). Untersuchungsausschüsse verfügen über weitgehende Befugnisse. Die Befugnisse ihrer Berichterstatter ähneln denjenigen der Sonderberichterstatter. Auch der Rechnungshof kann in ihre Arbeiten eingebunden werden. Zudem muss jede Person, deren Vernehmung sie als zweckdienlich erachten, ihrer Ladung Folge leisten. Sie unterliegen jedoch bestimmten Sachzwängen : sie müssen ihre Arbeit innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen haben ; sie dürfen sich nicht mit Sachverhalten befassen, über die gerichtliche Ermittlungen angestellt werden ; ihre Mitglieder sind bei den nicht öffentlichen Arbeiten zur Geheimhaltung verpflichtet. Ob ein Untersuchungsausschuss eingesetzt wird, hängt letztendlich von der Zustimmung der Regierungsmehrheit ab. Jede Fraktion hat in der Praxis jedoch Anspruch darauf, dass einmal im Jahr ein von ihren Mitgliedern eingebrachter Entschließungsantrag zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses geprüft wird.
EINIGE
UNTERSUCHUNGSAUSSCHÜSSE DER JÜNGSTEN ZEIT Untersuchungsausschuss über die gesundheitlichen und sozialen Folgen der Hitzewelle (Oktober 2003) Untersuchungsausschuss über die Umsetzung der empfohlenen Maßnahmen betreffend die Sicherheit des Schiffstransports von gefährlichen Produkten oder Schadstoffen und die Evaluierung ihrer Wirksamkeit (Juli 2003)/p> Untersuchungsausschuss über die Geschäftsführung öffentlicher Unternehmen zwecks Verbesserung ihres Entscheidungsfindungssystems (Juli 2003)) Untersuchungsausschuss über die wirtschaftlichen und finanziellen Ursachen für den Konkurs von Air Lib (Juni 2003) Untersuchungsausschuss über die Lebensbedingungen des Wolfs in Frankreich und die Weidewirtschaft in den Berggebieten (Mai 2003) Berichte der Untersuchungsausschüsse online -3. Die Informationsaufgaben der Ausschüsse Nach Artikel 145 der Geschäftsordnung der Nationalversammlung können die ständigen Ausschüsse "eines oder mehrere ihrer Mitglieder mit einer befristeten Informationsaufgabe insbesondere über die Bedingungen der Durchführung eines Gesetzes betrauen. Solche Informationsaufgaben können mehrere Ausschüsse gemeinsam wahrnehmen.". Dieser überaus flexible Rahmen ermöglicht es den Ausschüssen, gegebenenfalls auch auf eine gemeinsame Initiative mehrerer Ausschüsse hin, ihre Untersuchungen in den vielfältigsten Bereichen fortzusetzen. Zuweilen ersetzen solche Informationsaufgaben die Einberufung von Untersuchungsausschüssen. Ihre Arbeiten werden in einem Informationsbericht zusammengefasst, der mit Genehmigung des bzw. der Ausschüsse, die die Initiative für die Einsetzung ergriffen haben, veröffentlicht wird. So führten die ständigen Ausschüsse im Laufe der letzten Jahre mittels Informationsaufgaben wichtige Ermittlungen durch (Ereignisse in Ruanda, Bekämpfung der Geldwäsche, Novellierung der Bioethikgesetze…), deren Ergebnisse allesamt in Berichten festgehalten wurden. Damit das Parlament die Verwendung der öffentlichen Gelder verstärkt kontrollieren kann und die Effizienz der öffentlichen Ausgaben verbessert wird, stattete sich der Finanzausschuss 1999 mit einer völlig neuen Struktur aus, die sich an ausländischen Beispielen, insbesondere am britischen "National Audit Office" orientiert. Dieser Evaluierungs- und Kontrollstab zeichnet sich durch die Besonderheit aus, dass er von einem Abgeordneten der Mehrheit und einem Abgeordneten der Opposition gemeinsam geleitet wird, und hat hauptsächlich die Ergebnisse der öffentlichen Politiken zu bewerten. Jedes Jahr veröffentlicht dieser Stab einen Bericht zu mehreren Fragen, die im Vorgriff auf die Prüfung des Haushaltsgesetzes festgelegt werden. Ziel ist es, die Kontrolle, die der Finanzausschuss bei dieser Gelegenheit über die Regierung ausübt, zu verstärken. -4. Die Kontrolle der Anwendung der Gesetze Auch die Anwendung der Gesetze wird von den ständigen Ausschüssen überwacht. Nicht nur auf die Veröffentlichung der Rechtstexte und den Inhalt bezieht sich diese Kontrolle, die zu deren Umsetzung erforderlich ist. Vorgenommen wird auch eine so genannte "Evaluierung" der Gesetze, das heißt eine Bewertung ihrer positiven oder negativen, ihrer erwarteten oder unerwarteten Auswirkungen. In den meisten Fällen erfolgt eine solche Kontrolle bei der Prüfung von Entwürfen oder Vorschlägen zur Novellierung der betreffenden Bestimmungen. Besondere Bestimmungen (siehe "Finanzkontrolle") gelten für die Kontrolle, die der Finanzausschuss hinsichtlich der Verwendung der im Haushaltsplan für die verschiedenen Ministerien ausgewiesenen Finanzmittel und der Rechnungslegung der öffentlichen Unternehmen durchführt. Dieser Ausschuss überprüft seit 1990 systematisch die Anwendung der in den Haushaltsgesetzen enthaltenen steuerrechtlichen Bestimmungen und veröffentlicht jährlich einen Bericht hierüber. § 3 – DIE SCHRIFTLICHEN FRAGEN * Bei der schriftlichen Frage handelt es sich formell um ein Auskunftsersuchen, das ein Parlamentarier an einen Minister zu einem Punkt seiner Verwaltung richtet. Sehr häufig ist ihre Einbringung mit Kritik verbunden ; jede persönliche Anschuldigung ist aber untersagt. Der Minister muss innerhalb einer Frist von einem Monat, die um einen weiteren Monat verlängert werden kann, antworten. Frage und Antwort werden im Journal officiel veröffentlicht (Ausgabe "Débats A.N. Questions" [Aussprache Nationalversammlung. Fragen]). Da die Bearbeitung der schriftlichen Fragen vollständig informatisiert ist, können diese über die von der gesetzgebenden Körperschaft eingerichtete Datenbank Questa konsultiert werden. Auch das Journal officiel veröffentlicht jedes Jahr eine Zusammenstellung der schriftlichen Fragen. Jährlich reichen die Abgeordneten rund 15 000 schriftliche Fragen ein. Im Steuerwesen kommt diesem Verfahren eine besondere Bedeutung bei, da jeder Steuerzahler sich auf die Auslegung der steuerrechtlichen Texte, die der Minister bei der Beantwortung einer schriftlichen Frage vornimmt, berufen kann. Mit solchen Auslegungen kann die Verwaltung wie mittels einer Anweisung oder eines Runderlasses Stellung beziehen. Die Datenbank mit den schriftlichen Fragen und Antworten der Minister ist online über die Internet-Site der Nationalversammlung unter folgender Adresse zugänglich : http ://questions.assemblee-nationale.fr Seit 1994 können die Fraktionen in jeder Sitzungswoche unter den unbeantwortet gebliebenen Fragen eine Reihe so genannter "gekennzeichneter schriftlicher Fragen" ausmachen, zu deren Beantwortung innerhalb von zehn Tagen sich die Regierung verpflichtet.
FINANZKONTROLLE
Die Nationalversammlung, deren Initiativrecht begrenzt ist, versucht seit jeher, ihre Finanzkontrolle zu intensivieren. Auch wenn ihre Erwartungen nicht ganz erfüllt wurden, stellen die jüngsten Entwicklungen in diesem Bereich dennoch unbestreitbare Fortschritte dar. Im Laufe der Jahre wurde das Betätigungsfeld ihrer Finanzkontrolle ausgeweitet. Heute verfügt sie über eine vielfältige und umfassende Palette an Kontrollinstrumenten. 1. Die Finanzkontrolle basiert zunächst auf der Ausübung des Haushaltskontrollrechts und der Auswertung der Daten betreffend die Ausführung des Haushaltsplans. In dieser Hinsicht ermöglichen die zahlreichen Rechnungsunterlagen, die dem Finanzausschuss der Nationalversammlung vorlegt werden, eine eingehende Überwachung der Haushaltsführung : monatlicher Stand der Haushaltsmittel und Ausgaben des Gesamthaushaltsplans, monatliche Gegenüberstellung von Ausgaben und Haushaltsmitteln eines jeden Ministeriums, monatlicher Stand der eingegangenen Ausgabenverpflichtungen, monatlicher Stand der Einziehung der Einnahmen des Staates ; vierteljährlicher Stand der eingegangenen Ausgabenverpflichtungen, vierteljährlicher Stand der Einziehung der Einnahmen des Staates, zusammenfassende Darstellung der Transaktionen des Schatzamtes usw. Ergänzt werden diese Daten durch die Untersuchungen, die der Generalberichterstatter für den Haushalt – gegebenenfalls anhand von Unterlagen oder vor Ort – im Hinblick auf die allgemeinen Daten der Ausführung der Haushaltsgesetze vornehmen kann, sowie durch die Informationen, die die Sonderberichterstatter des Finanzausschusses im Rahmen ihrer Untersuchungs- und Kontrollbefugnisse zur ständigen Verfolgung und Kontrolle der Verwendung der Haushaltsmittel des Ministeriums zu erheben befugt sind, über das sie bei der Prüfung des Haushaltsgesetzentwurfs des betreffenden Jahres zu berichten haben. Zu diesem Zweck ziehen sie insbesondere die Antworten auf die Haushaltsfragebögen heran, die jährlich den betreffenden Ministerien übermittelt werden. Die Haushaltskontrolle wird auch mit Hilfe der vielfältigen Informationsmittel durchgeführt, über die das Parlament generell verfügt. Im Laufe der Jahre wurde so die Liste der Berichte, Bilanzen oder sonstigen Dokumente, die die Regierung laut Gesetzgeber in unterschiedlichen Abständen ihren Haushaltsgesetzentwürfen beizufügen hat, immer länger. Die Anlagen zum Haushaltsgesetz – die so genannten "gelben" Dokumente – enthalten in dieser Hinsicht oftmals wertvolle Informationen. Gleichzeitig erstellten die ständigen Ausschüsse, insbesondere der Finanzausschuss zunehmend Informationsberichte, wie sie in der Geschäftsordnung der Nationalversammlung vorgesehen sind. Diese Praktik, die die Durchführung öffentlicher oder nicht öffentlicher Anhörungen erforderlich machen kann, führte dazu, dass der Begriff der Kontrolle schrittweise durch den weiter gefassten Begriff der Evaluierung ersetzt wurde. Auch die Prüfung der Finanzberichtigungsgesetze, die gemeinhin auch als "Nachtragshaushalt" bezeichnet und im Jahresverlauf von der Regierung eingebracht werden, bietet die Gelegenheit, die Ausführung des Staatshaushalt zu kontrollieren. Der traditionelle Nachtragshaushalt am Jahresende stellt in dieser Hinsicht einen privilegierten Augenblick dar. Einen Großteil seines Berichts widmet der Generalberichterstatter des Finanzausschusses bei diesem Anlass den Haushaltsmittelbewegungen, die im Jahresverlauf Auswirkungen auf die ursprünglichen Haushaltsansätze der einzelnen Ministerien hatten. Erwähnt werden muss schließlich auch das Haushaltsabschlussgesetz, das spätestens am Ende des auf das betreffende Haushaltsjahr folgenden Jahres eingebracht werden muss und das die finanziellen Ergebnisse eines jeden Kalenderjahres feststellt und die Abweichungen zwischen diesen Ergebnissen und den gegebenenfalls durch die Finanzberichtigungsgesetze geänderten Vorgaben des Haushaltsgesetzes genehmigt. Zu dem vom Rechnungshof vorgelegten Bericht über die Ausführung des Haushaltsplans kommt seit 1975 ein detaillierter Fragebogen hinzu, den der Rechnungshof auszufüllen hat und mit dessen Hilfe der Generalberichterstatter des Finanzausschusses die Nationalversammlung über den endgültigen Stand der Ausführung des Haushaltsplans eines Jahres unterrichtet. 2. Die Finanzkontrolle beschränkt sich nicht auf die herkömmliche Haushaltskontrolle. In den zurückliegenden dreißig Jahren war das Parlament mit Umwälzungen in den öffentlichen Finanzen konfrontiert, die auf die Entstehung des europäischen Haushalts, die finanziellen Auswirkungen der Dezentralisierungspolitik und den beträchtlichen Anstieg der Sozialausgaben zurückzuführen sind. Da die EU-Finanzen zunehmend Bedeutung erlangen und der Beitrag des französischen Staates zum EU-Haushalt immer größer wird, hat der Gesetzgeber seine Kontrolle in diesem Bereich verstärkt. Dem Beitrag Frankreichs zum EU-Haushalt sind deshalb seit 1993 ein besonderer Artikel des Haushaltsgesetzes und eine spezielle Debatte in der Nationalversammlung gewidmet. Desgleichen führten die Reform der Dezentralisierung und die damit verbundene Übertragung von Befugnissen und Steuereinnahmen dazu, dass die Prüfung der Haushaltsgesetze für das Parlament zum privilegierten Anlass wurde, sein Recht, die Entwicklung der Finanzen der Gebietskörperschaften zu überwachen, wahrzunehmen. Wegen der Bedeutung des "Sozialetats", der größer als der Staatshaushalt ist, wurde in die Verfassung eine neue Kategorie von Gesetzen – die Gesetze über die Finanzierung der Sozialversicherung – aufgenommen, die im zweiten Teil bereits erläutert wurden und deren Struktur und Beratungsverfahren sich weitgehend nach denjenigen der Haushaltsgesetze richten. III. – Parlamentarische Ämter und Delegationen Seit rund zwanzig Jahren setzt das Parlament solche Gremien vermehrt ein, um bestimmten Anliegen spontan Rechnung tragen zu können. Hierbei handelt es sich im Prinzip nicht um Ausschüsse mit Gesetzgebungsbefugnissen, sondern um Informationsgremien, obwohl sich deren Untersuchungsbefugnisse zunehmend mit denjenigen der Ausschüsse decken. Manche Gremien werden für beiden Kammern eingesetzt, wie beispielsweise das parlamentarische Amt für die Bewertung der wissenschaftlichen und technologischen Entscheidungen (Gesetz vom 8. Juli 1983), das parlamentarische Amt für die Bewertung der Gesetzgebung (Gesetz vom 14. Juni 1996) und das parlamentarische Amt für die Bewertung der Politik im Bereich der öffentlichen Gesundheit (Gesetz betreffend die Finanzierung der Sozialversicherung für 2003). Andere Gremien gilbt es spiegelbildlich in der Nationalversammlung und im Senat, wie die Delegation für die Europäische Union, die sich im Rahmen von Artikel 88-4 der Verfassung an der Prüfung von Rechtsakten der Gemeinschaft beteiligt, sowie die in jüngster Zeit eingesetzten Delegationen. Die parlamentarischen Delegationen und Ämter werden nicht durch ein Organgesetz oder die Geschäftsordnung der Kammern, sondern durch ein ordentliches Gesetz eingesetzt, das zu diesem Zweck die Verordnung vom 17. November 1958 über die Funktionsweise der parlamentarischen Kammern ergänzt. In bestimmten Fällen kann durch die Schaffung dieser neuen Art von Gremien wenn auch nicht de jure, so doch de facto die Verfassungsbestimmung, welche die Anzahl der ständigen Ausschüsse auf sechs begrenzt, umgegangen werden.
§ 1 - DIE DELEGATION FÜR DIE EUROPÄISCHE UNION * Durch das Gesetz Nr. 79-564 vom 6. Juli 1979 wurde in jeder Kammer eine Delegation für die Europäischen Gemeinschaften eingerichtet. Zwei spätere Gesetze (Nr. 90-385 vom 10. Mai 1990 und Nr. 94-476 vom 10. Juni 1994) und zwei Verfassungsänderungen (vom 25. Juni 1992 und vom 25. Januar 1999) wandelten dieses einfache Informationsgremium über die Gemeinschaftsangelegenheiten, das die jeweilige Kammer oftmals erst nachträglich unterrichtete, schrittweise in eine Art siebten ständigen Ausschuss um, der zum institutionellen Ansprechpartner der Regierung bei Entwürfen wurde, über die innerhalb der Europäischen Union verhandelt wird. -1. Organisation Das Gesetz hat die Anzahl der Mitglieder der Delegation in der Nationalversammlung und im Senat auf sechsunddreißig festgesetzt. Diese sind von jeder Kammer so zu benennen, dass "eine anteilsmäßige Vertretung der Fraktionen und eine ausgewogene Vertretung der ständigen Ausschüsse gewährleistet sind". Die Delegation der Nationalversammlung wird zu Beginn der Wahlperiode und für deren gesamte Dauer gewählt. In beiden Kammern setzt sich der Vorstand der Delegation aus dem Vorsitzenden, vier stellvertretenden Vorsitzenden und zwei Schriftführern zusammen. Die beiden Delegationen können gemeinsame Sitzungen abhalten. -2. Rolle und Funktionsweise Rolle und Funktionsweise der beiden Delegationen für die Europäische Union wurden durch das Verfassungsgesetz vom 25. Juni 1992 zur Ratifizierung des Vertrags von Maastricht und das Verfassungsgesetz vom 25. Januar 1999 zur Ratifizierung des Vertrags von Amsterdam grundlegend geändert. Durch diese Änderungen wurde eine gewisse parlamentarische Kontrolle der gemeinschaftlichen Rechtsakte gemäß dem neuen Artikel 88-4 der Verfassung ermöglicht, der folgende Bestimmungen enthält : "Die Regierung legt der Nationalversammlung und dem Senat die Entwürfe oder Vorschläge von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, welche Bestimmungen mit Gesetzescharakter enthalten, unmittelbar nach deren Übermittlung an den Rat der Europäischen Union vor. Sie kann ihnen auch die anderen Entwürfe oder Vorschläge von Rechtsakten sowie sämtliche Dokumente einer Institution der Europäischen Union unterbreiten. "Gemäß den in der Geschäftsordnung jeder Kammer festgelegten Modalitäten können Entschließungen zu den im vorstehenden Absatz genannten Entwürfen, Vorschlägen oder Dokumenten gegebenenfalls außerhalb der Sitzungsperioden verabschiedet werden.". -3. Europäische Entschließungen Mit Entschließungen soll der Regierung der Standpunkt der Kammern zu Gemeinschaftstexten dargelegt werden, bevor diese vom Europäischen Rat angenommen werden. Sie stellen die Ergebnisse von Beratungen dar und sind nicht bindend. Entschließungsanträge werden wie folgt angenommen : - Die Regierung übermittelt dem Präsidium beider Kammern die Vorschläge für Rechtsakte der Gemeinschaft und andere Texte der Europäischen Union, die dem Parlament vorzulegen sind. - Diese Vorschläge werden dann von der Delegation für die Europäische Union geprüft, die bei einigen davon Schlussfolgerungen in Form eines Entschließungsantrags annimmt, den der Berichterstatter im Namen der Delegation einbringt. Jeder Abgeordnete kann auch selbst einen Entschließungsantrag einbringen. - Der Entschließungsantrag wird anschließend zur Prüfung an einen ständigen Ausschuss überwiesen. - Wenn die Regierung oder ein Fraktionsvorsitzender dies verlangt oder ein Entschließungsantrag im Namen der Delegation eingebracht wird, muss der Ausschuss seinen Bericht zum Entschließungsantrag innerhalb eines Monats ab seiner Befassung vorlegen. - Innerhalb von acht Tagen nach Verteilung des Ausschussberichts zum Entschließungsantrag, der ebenfalls als Schlussfolgerung einen Entschließungsantrag enthält, kann dieser auf Ersuchen eines Fraktionsvorsitzenden, eines Ausschussvorsitzenden oder der Regierung auf die Tagesordnung der Nationalversammlung gesetzt werden. Der von der Nationalversammlung angenommene Entschließungsantrag wird der Regierung zugeleitet. - Wird keine Aufnahme in die Tagesordnung beantragt, wird der vom federführenden Ausschuss angenommene Text als endgültig betrachtet und der Regierung zugeleitet. - Alle von der Nationalversammlung angenommenen Entschließungen werden im Journal officiel (Ausgabe "Lois et Décrets" - Gesetze und Rechtsverordnungen) veröffentlicht. 4-. Parlamentarischer Prüfungsvorbehalt Zur ursprünglichen Aufgabe der Delegation kam mithin eine zweite hinzu : Darlegung des Standpunkts des Parlaments zu Rechtsakten der Gemeinschaft, bevor diese in Brüssel angenommen werden. Die systematische Prüfung der Vorschläge für Rechtsakte der Gemeinschaft, welche die Regierung der Nationalversammlung vorzulegen hat, ist durch das Verfahren des so genannten "parlamentarischen Vorbehalts" gewährleistet. Die Regierung hat sich verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass der Ministerrat der Europäischen Union erst dann über Entwürfe oder Vorschläge von Rechtsakten der Gemeinschaft berät, nachdem sie von beiden Kammern in irgendeiner Form geprüft worden sind, wenn eine solche Prüfung gewünscht wird. Die gemäß Artikel 88-4 angenommenen Entschließungen drücken den Standpunkt der beiden Kammern zu Entwürfen oder Vorschlägen von Rechtsakten der Gemeinschaft, an deren Erarbeitung und Annahme sich die Minister beteiligen, aus und sollen der Regierung bei ihrer Politik eine Orientierungshilfe bieten.
§ 2 - DAS PARLAMENTARISCHE AMT FÜR DIE BEWERTUNG DER WISSENSCHAFTLICHEN UND TECHNOLOGISCHEN ENTSCHEIDUNGEN Dieses Gremien wurde durch das Gesetz Nr. 83-609 vom 8. Juli 1983 eingerichtet. Seine Aufgabe ist es, "das Parlament über die Konsequenzen wissenschaftlicher und technologischer Entscheidungen zu unterrichten und ihm somit insbesondere seine Beschlussfassung zu erleichtern". Zu diesem Zweck hat "das parlamentarische Amt Informationen zu erfassen, Studienprogramme durchzuführen und Evaluierungen vorzunehmen". Das "Amt" deckt den wissenschaftlichen Informationsbedarf, den die Parlamentarier seit langem zum Ausdruck bringen. Es gehört der Familie der "Delegationen" an. Als gemeinsames Gremium der Nationalversammlung und des Senats setzte es sich zunächst aus jeweils acht ordentlichen Mitgliedern der Nationalversammlung und des Senats zusammen, denen allen ein Vertreter beigeordnet ist. Diese Anzahl wurde 2002 auf achtzehn Abgeordnete und achtzehn Senatoren erhöht (Gesetz Nr. 2000-121 vom 16. Februar 2000). Den Vorsitz hat abwechselnd ein Abgeordneter und ein Senator inne. Befasst werden kann das Amt nur von den Parlamentariern (vom Fraktionsvorstand, Fraktionsvorsitzenden, sechzig Abgeordneten oder vierzig Senatoren). Das parlamentarische Amt kann die Dienste eines Wissenschaftsrates aus fünfzehn Persönlichkeiten (vierundzwanzig seit 2002) in Anspruch nehmen. Auf Vorschlag dieses Rates können Experten das Amt unterstützen. Die von diesem parlamentarischen Amt benannten Berichterstatter verfügen über die gleichen Untersuchungsbefugnisse wie die Haushaltsberichterstatter. In seiner knapp zwanzigjährigen Existenz veröffentlichte das Amt für die Bewertung der wissenschaftlichen und technologischen Entscheidungen rund fünfzig Berichte und wurde somit zu einem anerkannten Ansprechpartner der Wissenschaftsgemeinschaft. Es hat dem Parlament in einem Bereich, in dem es bislang völlig auf die Informationen der Regierung angewiesen war, zu einer relativen Autonomie verholfen. Zu den wichtigsten Themen, mit denen sich das Amt befasst und die oftmals durch sukzessive Berichte vertieft werden, gehören die Energie, die Umwelt, die neuen Energien, die Biowissenschaften usw. § 3 - DIE IN JÜNGSTER ZEIT EINGESETZTEN GREMIEN In jüngster Zeit haben beide Kammern ein gemeinsames parlamentarisches Amt und zwei Delegationen mit besonderer Zielsetzung eingerichtet : - Das parlamentarische Amt für die Bewertung der Politik im Bereich der öffentlichen Gesundheit wurde durch das Gesetz Nr. 2002-1487 vom 20. Dezember 2002 betreffend die Finanzierung der Sozialversicherung für 2003 (Artikel 2) geschaffen, um das Parlament über die Konsequenzen der öffentlichen Gesundheitspolitik zu unterrichten und somit seine Beschlussfassung zu erleichtern. Zu diesem Zweck hat es Informationen zu erfassen, Studienprogramme durchzuführen und Evaluierungen vorzunehmen, um die Umsetzung der Gesetze über die Finanzierung der Sozialversicherung zu verfolgen. Das Amt setzt sich aus den Vorsitzenden der für soziale Angelegenheiten zuständigen Ausschüsse der Nationalversammlung und des Senats, den Berichterstattern dieser Ausschüsse, die im Rahmen der Gesetze über die Finanzierung der Sozialversicherung für die Krankenversicherung zuständig sind, sowie zehn Abgeordneten und zehn Senatoren zusammen. [siehe Zusammensetzung des Amts] Das Amt wird von einem Expertenrat aus sechs Persönlichkeiten unterstützt, die aufgrund ihrer Kompetenzen im Bereich der öffentlichen Gesundheit ausgewählt werden. Es kann auch Fachleute des Gesundheitswesens, Gewerkschaften und Berufsverbände sowie andere Verbände, die im Gesundheitswesen tätig sind, um Stellungnahmen ersuchen. Befasst wird es vom Präsidium einer der beiden Kammern – auf dessen eigene Initiative, auf Ersuchen eines Fraktionsvorsitzenden, auf Ersuchen von sechzig Abgeordneten bzw. vierzig Senatoren – oder auch von einem Sonderausschuss oder ständigen Ausschuss. - Die Delegation für die Rechte der Frau und die Chancengleichheit von Frau und Mann hat die Nationalversammlung über die Auswirkungen der Regierungspolitik auf die Rechte der Frau und die Chancengleichheit von Frau und Mann zu unterrichten (Gesetz Nr. 99-585 vom 12. Juli 1999). Diese Delegation kann auch Empfehlungen zu den auf die Tagesordnung gesetzten Gesetzestexten abgeben und einen Vertreter benennen, der im Plenum in ihrem Namen das Wort ergreift. - Die Delegation für Raumordnung und nachhaltige Entwicklung hat die Politik im Bereich der Raumordnung und der nachhaltigen Entwicklung zu evaluieren und die Nationalversammlung über die Erarbeitung und die Ausführung der Entwicklungspläne der Gebietskörperschaften sowie die Umsetzung der Planungsverträge zu unterrichten (Gesetz Nr. 99-533 vom 25. Juni 1999).
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Kabel : La Boutique de l'Assemblée befindet sich im Palais Bourbon (7, rue Aristide Briand, 75007 Paris) und ist von montags bis freitags von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr und samstags von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet. Der Laden ist zugleich eine Informations- und Verkaufsstelle : Tel : 33 (0) 1 40 63 00 33
WO SIND DIE DOKUMENTE Sie interessieren sich für eine Aussprache in der Nationalversammlung, die Ausführungen eines Abgeordneten im Plenum, eine Frage an die Regierung oder eine mündliche Frage ohne Aussprache : - Das Amtsblatt der Französischen Republik Journal officiel*, Ausgabe "Débats de l’Assemblée nationale" (Aussprachen der Nationalversammlung) enthält den ausführlichen Sitzungsbericht aller Plenarsitzungen. Es erscheint 4 bis 6 Tage nach der Sitzung. - Die ausführlichen Sitzungsberichte sind zwei Tage nach der Sitzung über die Internet-Site der Nationalversammlung erhältlich. - Die Kurzprotokolle sind drei Stunden nach Schluss der Sitzung über die Internet-Site der Nationalversammlung erhältlich. Vorher kann eine unvollständige Fassung, die entsprechend dem Sitzungsverlauf aktualisiert wird, konsultiert werden. - Die Fragen an die Regierung und die mündlichen Fragen ohne Aussprache, die seit Beginn der 10. Wahlperiode (1993) gestellt wurden, sind über die Internet-Site der Nationalversammlung (http ://questions.assemblee-nationale.fr) online erhältlich und können mit dem Suchmotor abgefragt werden. Sie interessieren sich für eine schriftliche Frage : - Das Journal Officiel, Ausgabe "Aussprachen der Nationalversammlung : schriftliche Fragen und Anworten der Minister" erscheint jeden Montag. - Die schriftlichen Fragen, die seit Beginn der 10. Wahlperiode gestellt wurden, und die Antworten der Minister sind über die Internet-Site der Nationalversammlung online erhältlich und können mit dem Suchmotor abgefragt werden. Sie suchen einen Gesetzestext : Sie können : - den angenommenen vorläufigen Text und danach das so genannte "kleine Gesetz" (die von der ersten Kammer angenommene Fassung) über die Internet-Sitefinden ; - im entsprechenden Journal officiel, Ausgabe "Lois et Décrets" (Gesetze und Rechtsverordnungen) und über die Internet-Site der Nationalversammlung im betreffenden Gesetzgebungsdossier den verkündeten Text finden ; - sich die von der Nationalversammlung herausgegebene Gesetzessammlung beschaffen. Sie suchen detailliertere Informationen über die Arbeiten der Ausschüsse oder der Delegation für die Europäische Union : Diese können Sie finden : - in den parlamentarischen Berichten über die zur Beratung stehenden Texte oder in den Informationsberichten (D.I.A.N.) ; - im Bulletin der Ausschüsse, das in jeder Sitzungswoche erscheint ; - im >Bulletin der Delegation für die Europäische Union. - über die Internet-Site der Nationalversammlung : http ://www.assemblee-nationale.fr/commissions/ und www.assemblee-nationale.fr/europe/ Sie suchen eine Parlamentsdrucksache :- Sie können sich die Dokumente der Nationalversammlung im Journal officiel und an der Boutique der Nationalversammlung (siehe oben) beschaffen. - Die Internet-Site enthält alle Parlamentsdrucksachen der Nationalversammlung seit Juni 1998 ( allgemeines Verzeichnis : Gesetzentwürfe, Gesetzesvorschläge, Berichte, Gesetzgebungsdossiers oder Aktuelles ). - Die Dokumente des Senats können beim Espace Librairie du Sénat (20, rue de Vaugirard, 75006 Paris) sowie beim Journal officiel gekauft werden und sind über die Internet-Site des Senats erhältlich : www.senat.fr Sie suchen die Texte zur Ausführung eines Gesetzes : - Sie finden die Referenznummern im Journal officiel oder beim "Centre Interministériel de Renseignements Administratifs de Paris" (C.I.R.A.) [Interministeriellen Zentrum für Verwaltungsauskünfte von Paris], Tel : 0821 08 09 10 (0,1 € Min.) und service-public.fr - Sie können sich den Text im Journal officiel, Ausgabe "Lois et Décrets" (Gesetze und Rechtsverordnungen) beschaffen : ° Die Ausgabe des Tages finden Sie über die Internet-Site des Journal officiel : www.journal-officiel.gouv.fr ° Eine ältere Ausgabe finden Sie über die Internet-Site Legifrance : www.legifrance.gouv.fr Sie suchen sämtliche Vorarbeiten eines Gesetzes : - Sie können sie sich beschaffen : · an der Boutique (siehe oben), · über die Internet-Site der Nationalversammlung (Gesetzentwürfe, Gesetzesvorschläge, Berichte, Gesetzgebungsdossiers oder Aktuelles) ; für jeden in der Nationalversammlung eingebrachten Text wird ein Gesetzgebungsdossier angelegt, das mit Fortschreiten der parlamentarischen Arbeiten aktualisiert wird.
NÄHERE INFORMATIONEN
Neben den Broschüren, die die Kollektion "Kenntnis der Nationalversammlung" bilden, enthalten folgende Dokumente nähere Informationen : - Texte, die die Organisation und Tätigkeit der Nationalversammlung regeln : · die Geschäftsordnung der Nationalversammlung und die allgemeine Anweisung des Präsidiums (Generalsekretariat der Präsidentschaft) · die Sammlung der Behörden (zusammengestellt von den Dienststellen des Plenums der Nationalversammlung und des Senats), auch über Internet zugänglich : Recueil de textes relatifs aux pouvoirs publics. - Texte über die Tätigkeit der Nationalversammlung : · das Bulletin der Nationalversammlung (Bulletin de l’Assemblée nationale, B.A.N.) · die nach jeder Sitzungsperiode veröffentlichten Statistiken (B.A.N. Statistiques) der jährliche Tätigkeitsbericht der Nationalversammlung
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