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Besondere Gesetze
Neben den bereits erwähnten Organgesetzen und Bevollmächtigungsgesetzen gibt es noch weitere Gesetze, für die besondere Verfassungsbestimmungen gelten: zwei solcher Gesetze hat das Parlament jährlich zu prüfen – das Haushaltsgesetz (Artikel 47 der Verfassung) und das Gesetz über die Finanzierung der Sozialversicherung (Artikel 47-1); andere, von denen es heißt, dass sie einen nicht unerheblichen Teil der vom Parlament beschlossenen Gesetze darstellen: die Gesetze, die zur Ratifizierung völkerrechtlicher Verträge oder Abkommen ermächtigen (Artikel 53 Absatz 1) ; sowie schließlich die Verfassungsgesetze, durch die das Parlament seine verfassungsgebenden Befugnisse wahrnimmt (Artikel 89). Das Haushaltsgesetz, das gemeinhin auch als "Etat" bezeichnet wird, ermächtigt zur Erhebung von Steuern und anderen Einnahmen des Staates und stellt die Höhe seiner Ausgaben fest. Da das Haushaltsjahr am 1. Januar beginnt, muss das Haushaltsgesetz bis spätestens 31. Dezember des vorausgehenden Jahres verkündet werden. Folglich unterliegt sein Annahmeverfahren besonderen Sachzwängen, die der Regierung eine gewichtige Rolle zuweisen und bestimmte Fristen zwingend vorschreiben. Eine als Organgesetz erlassene Verordnung vom 1. August 2001 ersetzt ab 2005 diejenige vom 2. Januar 1959. Sie regelt den Inhalt der Haushaltsgesetze, das Verfahren zur Aufstellung des Haushalts sowie die Modalitäten seiner Präsentation, Beratung und Ausführung. Ihre Bestimmungen gelten ebenfalls für die Finanzberichtigungsgesetze, durch die das jährliche Haushaltsgesetz abgeändert wird und die auch "Nachtragshaushalt" bezeichnet werden. Folgende Hauptmerkmale kennzeichnen das Verfahren, das bei der Verabschiedung der Haushaltsgesetze zur Anwendung kommt : Nach Artikel 37 der als Organgesetz erlassenen Verordnung vom 2. Januar 1959 verfügt die Regierung bei den Haushaltsgesetzen über ein "Monopol". "Unter der Aufsicht des Premierministers bereitet der Finanzminister die Haushaltsgesetzentwürfe vor, die vom Ministerrat gebilligt werden". Dem Parlament steht in dieser Phase kein Initiativrecht zu: Es kann keinen Vorschlag für ein Haushaltsgesetz einbringen, sein Abänderungsrecht aber bis zu einem gewissen Grade wahrnehmen. Der Haushaltsgesetzentwurf wird zuerst der Nationalversammlung vorgelegt, da sie nach Artikel 39 der Verfassung in Finanzfragen Priorität hat. Die im Haushaltsgesetz bereitgestellten Finanzmittel werden zu Aufgabenbereichen, so genannten "Missionen", zusammengefasst, die jeweils eine Reihe von Programmen darstellen, die zur Umsetzung der Politik der öffentlichen Hand beitragen. Nach Einbringung des Gesetzentwurfs hat die Nationalversammlung binnen vierzig Tagen in erster Lesung hierüber zu befinden (Artikel 47 Absatz 2 der Verfassung). Hat sie innerhalb dieser Frist keinen Beschluss gefasst, kann die Regierung die ursprünglich eingebrachte Vorlage, die gegebenenfalls durch die von der Nationalversammlung angenommenen und von ihr gebilligten Änderungen modifiziert wurde, dem Senat überweisen. In diesem Falle hat der Senat binnen fünfzehn Tagen einen Beschluss zu fassen. Hat die Nationalversammlung innerhalb der vorgesehenen Frist (vierzig Tage) einen Beschluss gefasst, verfügt der Senat über zwanzig Tage, um ebenfalls einen Beschluss zu fassen. Die stets zahlreichen Änderungsanträge nicht mit gerechnet, bedarf es rund einhundert Abstimmungen, um die Mittel des Gesamthaushaltsplans zu beschließen; und ca. zwanzig Abstimmungen, um diejenigen der Sonderhaushalte und der Sonderkonten des Schatzamtes zu beschließen. Bei der Feststellung des Haushalts ist kein "Pendelverfahren" vorgesehen. Nach einer einzigen Lesung in jeder Kammer oder, wenn der Senat in erster Lesung nicht innerhalb der festgesetzten Frist seinen Beschluss fasst, wird der Gesetzentwurf im Dringlichkeitsverfahren geprüft, das heißt durch einen von der Regierung einberufenen paritätisch besetzten Ausschuss (Artikel 40 der Verordnung vom 1. August 2001). Hat das Parlament innerhalb von siebzig Tagen ab Einbringung des Gesetzentwurfs keinen Beschluss gefasst (eine Formulierung, die eine Ablehnung ausschließt), kann dieser durch eine gesetzesvertretende Verordnung in Kraft gesetzt werden. Ist die Verkündung des Haushaltsgesetzes vor Beginn des Haushaltsjahres nicht möglich, kann die Regierung das Parlament ersuchen, den ersten Teil des Haushaltsgesetzes (die Einnahmen) zu verabschieden oder ein Sondergesetz zu beschließen, das es ihr gestattet, die bestehenden Steuern weiterhin zu erheben. In den meisten Fällen wird das Haushaltsgesetz dem Verfassungsrat zur Überprüfung zugeleitet, der dann innerhalb kürzester Frist hierüber zu befinden hat, damit es wie vorgeschrieben bis spätestens 31. Dezember im Journal officiel verkündet werden kann und bei der Erhebung der jährlich in seinem ersten Artikel gebilligten Steuern auf keine Ersatzlösung zur Gewährleistung von Kontinuität zurückgegriffen werden muss. Im Zuge der Annahme des Organgesetzes Nr. 2001-692 vom 1. August 2001 betreffend die Haushaltsgesetze wird das gesamte Haushaltsverfahren von Grund auf geändert, und zwar ab dem Haushaltsgesetz für 2006, das 2005 geprüft wird.
Eingeführt wurde diese Art von Gesetzen durch das Verfassungsgesetz vom 22. Februar 1996. Denn in der Verfassung war keinerlei jährliches Verfahren vorgesehen, um die allgemeinen Bedingungen zur Sicherstellung des finanziellen Gleichgewichts der Sozialversicherung festzulegen, obwohl die betreffenden Beträge über denjenigen der Haushaltsgesetze liegen. Drei Artikel wurden geändert: - Artikel 34, in dem die per Gesetz zu regelnden Bereiche bestimmt sind. Das Parlament, das bereits die Grundsätze der Sozialversicherung festzulegen hatte, wurde dadurch beauftragt, "die allgemeinen Bedingungen ihrer finanziellen Ausgeglichenheit" zu bestimmen und auf der Grundlage der zu erwartenden Einnahmen "die Ausgabenzwecke" festzulegen. - Artikel 39 Absatz 2, in dem bestimmt wird, dass die Gesetzentwürfe über die Finanzierung der Sozialversicherung ebenfalls zuerst der Nationalversammlung zur Prüfung vorzulegen sind, wie dies traditionell bei den Haushaltsgesetzentwürfen der Fall ist. - Artikel 47, ergänzt durch Artikel 47-1, welcher der Nationalversammlung für die erste Lesung kürzere Beratungsfristen als beim Haushaltsgesetzentwurf vorschreibt: zwanzig Tage nach Einbringung des Gesetzentwurfs anstatt vierzig. Die dem Senat gesetzte Frist ist die gleiche: fünfzehn Tage. Die Gesamtfrist beträgt fünfzig Tage (anstatt siebzig); wird sie nicht eingehalten, "uot;können die Bestimmungen des Entwurfs durch eine gesetzesvertretende Verordnung in Kraft gesetzt werden". Das Organgesetz vom 22. Juli 1996 bekräftigte, dass die Haushaltsgesetze jährlich zu verabschieden sind, und bestimmte, dass Änderungsanträge, die mit seinen Vorgaben nicht in Einklang stehen, unzulässig sind. Die Beratungen des Haushaltsgesetzes und des Gesetzes über die Finanzierung der Sozialversicherung stellen zwei wichtige Momente in der Tätigkeit der Nationalversammlung dar. Neben der Verabschiedung von Bestimmungen verschiedenster Art (finanzielle, wirtschaftliche, steuerliche, soziale), die oftmals von sehr großer Tragweite sind, trägt die Aussprache zur Kontrolle der Regierungsarbeit bei, die häufig untrennbar mit der Gesetzgebungstätigkeit verbunden ist, sich von ihr aber auch durch besondere Verfahren unterscheidet. Nach Artikel 52 der Verfassung verhandelt und ratifiziert der Präsident der Republik die Verträge. Artikel 53 der Verfassung enthält aber auch folgende Bestimmung: "Die Ratifizierung von Friedensverträgen, Handelsverträgen, Verträgen oder Abkommen über die internationale Organisation, ferner solche, die Verpflichtungen für die Staatsfinanzen nach sich ziehen, Bestimmungen gesetzlicher Art ändern, den Personenstand betreffen oder die Abtretung, den Tausch oder Erwerb von Staatsgebieten beinhalten, oder deren Zustimmung darf nur aufgrund eines Gesetzes erfolge.". In der Praxis führt dies dazu, dass außer bei Abhaltung eines Volksentscheids ein Großteil der von Frankreich geschlossenen völkerrechtlichen Verträge und Abkommen vor ihrem Inkrafttreten dem Parlament vorgelegt wird. Die von der Europäischen Union geschlossenen Abkommen werden dem Parlament unterbreitet, wenn sie Bereiche betreffen, die in die gemeinsame Zuständigkeit von Union und Mitgliedstaaten fallen. In der Nationalversammlung werden alle völkerrechtlichen Verträge und Abkommen systematisch an den Auswärtigen Ausschuss überwiesen, der jährlich rund vierzig solcher Vorlagen zu prüfen hat. Bis auf die Tatsache, dass keine Änderungen vorgenommen werden können, ähnelt deren Prüfung im Auswärtigen Ausschuss sehr der Prüfung eines "normalen" Gesetzentwurfs. Sehr häufig werden die Gesetzentwürfe vom Ausschuss einstimmig angenommen; in bestimmten Fällen aber verschiebt der Ausschuss seinen Beschluss, lehnt den Entwurf sogar ab oder erreicht eine Vertagung. Die Vertagung des Entwurfs ist ein besonderes Verfahren bei der Prüfung völkerrechtlicher Verträge und Abkommen (Artikel 128 der Geschäftsordnung). Es ermöglicht die Verschiebung der Diskussion über ein völkerrechtliches Abkommen, ohne es formell abzulehnen. Dieses Verfahren eignet sich für Situationen, bei denen die Abgeordneten ihre Zustimmung von Bedingungen, die den Zweck des Abkommens nicht unmittelbar betreffen, abhängig machen wollen. In den meisten Fällen kommt bei den Ratifikationsgenehmigungen das vereinfachte Beratungsverfahren zur Anwendung. Gemäß dem im März 1998 geänderten Artikel 107 der Geschäftsordnung können diese Vorlagen unmittelbar zur Abstimmung gestellt werden, ohne dass ein Redner das Wort ergreift, es sei denn, die Konferenz der Präsidenten fasst einen anderweitigen Beschluss. Diese Bestimmungen schränken keineswegs die Befugnisse der Nationalversammlung ein, da zum einen zuvor eine Prüfung im Ausschuss stattgefunden hat und zum anderen insbesondere die Fraktionsvorsitzenden sich dem vereinfachten Beratungsverfahren widersetzen können. Die Geschäftsordnung (Artikel 126 Absatz 1) enthält folgende Bestimmung: "Gesetzentwürfe und Gesetzesvorschläge zur Änderung der Verfassung sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 89 Absatz 2 der Verfassung nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, zu beraten und zu verabschieden. Sie können jedoch nicht nach dem vereinfachten Beratungsverfahren behandelt werden (...)". Artikel 89 Absatz 2 der Verfassung präzisiert: "Der Änderungsentwurf oder -vorschlag muss von beiden Kammern im gleichen Wortlaut verabschiedet werden"; dies bedeutet, dass das Vermittlungsverfahren in Form eines paritätisch besetzten Ausschusses nicht zur Anwendung kommen kann. Damit ein Entwurf zur Verfassungsänderung – je nach Beschluss des Präsidenten der Republik – dem Kongress unterbreitet oder zum Volksentscheid gebracht werden kann, muss er somit zuvor von beiden Kammern im gleichen Wortlaut verabschiedet werden. © Assemblée nationale & Ministère des Affaires étrangères |