Conférence des Parlements de l'Union européenne contre le blanchiment
Konferenz der Parlamente der Europäischen Union über die Bekämpfung der Geldwäsche

7 et 8 février 2002 - Paris - Assemblée nationale

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ERKLÄRUNG VON PARIS ÜBER DIE BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE

Schlusserklärung der Konferenz der Parlamente der Europäischen Union über die Bekämpfung der Geldwäsche vom 8. Februar 2002

PRÄAMBEL

1. Die Geldwäsche von Beträgen krimineller Herkunft und die Finanzkriminalität haben sich in den letzten Jahren ständig ausgeweitet und sich dabei das in der Globalisierung der Finanzmärkte liegende Potenzial zunutze gemacht. Beide bedeuten eine unmittelbare Bedrohung der Stabilität der Weltwirtschaft wie auch der Sicherheit unserer demokratischen Gesellschaften.

2. Die Finanzierung des Terrorismus stützt sich auf vielfältige Systeme, von denen einige der legalen Wirtschaftstätigkeit angehören, doch greift sie auf die gleichen Instrumente zurück wie die gesamte organisierte Kriminalität.

3. Ohne eine weltweite, koordinierte Aktion der Staaten werden die mit der Verhütung und Bekämpfung dieser Tätigkeiten beauftragten Behörden und Stellen niemals wirksam diejenigen bekämpfen können, die sie verfolgen.

4. Beim Kampf gegen die Geldwäsche und die Nutzung des Finanzsektors durch kriminelle Netzwerke muss Europa ein rundum überzeugendes Beispiel geben, auch wenn die Wirksamkeit seiner Aktion vom Bewusstsein und der Unterstützung aller entwickelten Länder abhängt.

5. Das Fortbestehen rechtlicher Mechanismen, die die Undurchschaubarkeit von Finanzgeschäften aufrechterhalten, die Nutzung "schwarzer Löcher" im internationalen Finanzsystem und die mangelhafte Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union dürfen nicht länger geduldet werden.

6. Die Europäische Union ist jedoch nicht untätig geblieben, denn sie hat die letzte Geldwäscherichtlinie aktualisiert und ständig an der Stärkung des polizeilichen und gerichtlichen Europa gearbeitet, das sich gegenüber dem wirtschaftlichen und monetären Europa im Rückstand befindet.

7. Die kürzlich erfolgte politische Einigung über den Europäischen Haftbefehl dürfte auch eine erhöhte Wirksamkeit bei der Bekämpfung des Terrorismus und der Finanzkriminalität zur Folge haben, sofern er rasch Anwendung findet.

  1. Im erweiterten Rahmen hat die Finanzielle Aktionsgruppe zur Bekämpfung der Geldwäsche (FATP) die Analysen dieses Phänomens verfeinert und die Kriterien festgelegt, anhand derer sich nicht kooperierende Länder und Territorien ermitteln oder Lücken in den Vorkehrungen der kooperierenden Länder erkennen lassen.

9. Die aus dem allgemeinen Wahlrecht hervorgegangenen nationalen Parlamente müssen unbedingt dazu beitragen, die Harmonisierung der Gesetzgebung sowie die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten der Europäischen Union entsprechend auszurichten und anzuregen, unter Wahrung der Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Unterschiede der einzelstaatlichen Rechtssysteme.

10. Im Anschluss an eine Diskussion, zu der zahlreiche europäische Experten, Parlamentarier wie auch Vertreter der Universitäten und der Praxis zusammengekommen waren, entschied sich die Konferenz der Parlamente der Europäischen Union für vier vorrangige Arbeitsthemen und formulierte Vorschläge für konkrete Maßnahmen für eine wirksamere Bekämpfung der Geldwäsche.

10b. Um die Überwachung und Aktualisierung der bei ihrer konstitutiven Sitzung beschlossenen Maßnahmen zu gewährleisten, hat die Konferenz der Parlamente der Europäischen Union über die Bekämpfung der Geldwäsche vereinbart, regelmäßig zusammenzutreten.

Erstes Thema: Die Transparenz der Kapitalbewegungen

11. Für eine wirksame Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzkriminalität müssen sich die erfolgten Kapitalbewegungen rekonstruieren lassen. Die Rückverfolgbarkeit der Finanzoperationen und die Ermittlung der Auftraggeber sind daher vorrangige Ziele, die jedoch unter anderem auf folgende Hindernisse stoßen:

  1. die Undurchschaubarkeit bestimmter Rechtssubjekte (Treuhänder, Niederlassungen, Stiftungen, Kommanditgesellschaften) und der Nummernkonten;
  2. die Einwendbarkeit verschiedener Berufsgeheimnisse, darunter des Bankgeheimnisses, gegenüber den Ermittlern;
  3. das Bestehen einiger internationaler Finanzdienstleistungen (Übergabe von Finanzmitteln, Verrechnung, Interbank-Überweisungen), bei denen sich der Auftraggeber nicht immer ermitteln lässt.

Vorschläge:

15. Einführung einer systematischen Meldung von Finanzoperationen mit Treuhandgeldern oder ähnlichen Finanzmitteln bei den Finanzfahndungsabteilungen der Kriminalpolizei, falls der wirtschaftliche Verfügungsberechtigte nicht ermittelt werden kann.

16. Reglementierung der Form der Treuhandverträge (standardisierte Dokumentation, Verbot verdächtiger Klauseln).

17. Einführung einer Eintragungspflicht für Treuhandverträge in einem Zentralregister sowie Ermittlung der Begünstigten.

  1. Harmonisierung der Verfahren zur Aufhebung des Berufsgeheimnisses.
  2. Allgemeiner Zugang der Finanzfahndungsabteilungen zu Informationen von Finanzinstituten.
  3. Einrichtung eines Bankkonten-Zentralregisters.
  4. Standardisierung der Ermittlung des Auftraggebers in internationalen Finanzmitteilungen (Übergabe von Finanzmitteln, Verrechnung, Interbank-Überweisungen).
  5. Einführung einer Ermittlung der Urheber von Finanztransaktionen im Internet durch die entsprechenden Provider.

 

Zweites Thema: Sanktionen gegen nicht kooperierende Länder und Territorien

23. Die Ermittlung der bei der Bekämpfung der Geldwäsche nicht kooperierenden Länder und Territorien ist Sache der Finanziellen Arbeitsgruppe zur Bekämpfung der Geldwäsche (FATF), deren 40 Empfehlungen den internationalen Bezugsstandard darstellen. Dieser Prozess muss eine objektive Bewertung garantieren.

24. Die Festlegung und Anwendung der Sanktionen hängen gegenwärtig von den Staaten ab. Ein koordiniertes Vorgehen der Europäischen Union auf diesem Gebiet kann die Wirksamkeit dieser Sanktionen nur steigern.

Vorschläge:

  1. Verstärkung der Verpflichtung für die Kreditinstitute, vor der Anbahnung von Beziehungen zu Privatpersonen oder Rechtssubjekten dieser Länder oder Territorien die wirtschaftlichen Anspruchsberechtigten zu ermitteln.
  2. Ausbau der Meldemechanismen oder Einführung einer systematischen Meldung von Finanzoperationen mit diesen Ländern und Territorien bei den Finanzfahndungsabteilungen.
  3. Striktrere Handhabung oder Verbot der Festsetzung von " prudential ratios " (Kennzahlen zur Kapital- und Liquiditätsausstattung) für mit diesen Ländern und Territorien vorgenommene Finanztransaktionen.
  4. Einführung von Auflagen, Beschränkungen, Zusatzgebühren oder Verboten für Operationen mit Privatpersonen oder Rechtssubjekten in diesen Ländern und Territorien.
  5. Verbot für Niederlassungen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Tochtergesellschaften, Filialen oder Vertretungen in diesen Ländern oder Territorien zu eröffnen oder dort Korrespondenzkonten zu unterhalten.
  6. Verbot für Finanzinstitute mit Sitz in diesen Ländern oder Territorien, in der EU Tochtergesellschaften, Filialen oder Vertretungen zu eröffnen.

Drittes Thema: Die gerichtliche, polizeiliche und administrative Zusammenarbeit

31. Der Kampf gegen die Geldwäsche und die Finanzkriminalität erfordert wegen der systematischen Internationalisierung dieser Form der Kriminalität zwangsläufig eine grenzübergreifende gerichtliche, polizeiliche und administrative Zusammenarbeit.

32. Die Geldwäsche beruht auf grenzüberschreitenden wirtschaftlich-finanziellen Betrugsmanövern.

33. Die Egmont-Gruppe legte die Grundlagen für die Zusammenarbeit zwischen den Finanzfahndungsabteilungen, und die Einrichtung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) war eine erste Reaktion der Europäischen Union. Dennoch ist die polizeiliche und gerichtliche Zusammenarbeit noch nicht weit gediehen.

34. Mehrere internationale Organisationen (VN, OECD, Europarat, Europäische Union) haben den Staaten Übereinkommen zur Unterzeichnung vorgelegt, mit denen diese Zusammenarbeit verbessert werden soll. Nach der notwendigen Ratifizierung dieser Texte ist ihre - oft mit Vorbehalten verknüpfte - Anwendung keineswegs optimal.

35. Die Europäische Union hat sich laufend um die Förderung dieser Kooperation bemüht. In diesem Geiste gab der Europäische Rat von Tampere nach der Einrichtung von Europol, das die Grundlagen der polizeilichen Zusammenarbeit gelegt hat, insbesondere die durch den Europäischen Rat von Nizza bestätigte Schaffung von Eurojust bekannt. Auch die kürzlich erfolgte politische Einigung über den europäischen Haftbefehl ist ein wichtiger Schritt, der in den nächsten Jahren konsolidiert werden muss.

Vorschläge:

  1. Entwicklung des Informationsaustauschs zwischen den Evidenzzentralen.
  2. Ratifizierung, Anwendung und Stärkung der Kohärenz der internationalen Übereinkommen zur Erleichterung der gerichtlichen Zusammenarbeit und der Bekämpfung der Geldwäsche und der kriminellen Vereinigungen.
  3. Harmonisierung der Straftatbestände bei Finanzdelikten.
  4. Einführung einer Regelung der Beweislastteilung für die Herkunft von Geldern aus einer Straftat unter Beachtung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten.
  5. Harmonisierung der zu verhängenden Strafen insbesondere im Hinblick auf das Einziehen der Straftaterlöse und der für die Geldwäsche eingesetzten Mittel.
  6. Gegenseitige Anerkennung von Beschlüssen über das Einfrieren, die Beschlagnahme und das Einziehen unrechtmäßig erworbener Guthaben und Planung eines Mechanismus zur Aufteilung der beschlagnahmten Guthaben unter den Staaten im Rahmen einer internationalen Zusammenarbeit.
  7. Rasche Anwendung des Europäischen Haftbefehls, insbesondere auf dem Feld der Finanzkriminalität.
  8. Konsolidierung der operativen Befugnisse von Eurojust, indem sie über den Informationsaustausch hinaus die Möglichkeit erhält, die zuständigen nationalen Behörden aufzufordern, Strafverfolgungen einzuleiten und durchzuführen, und sie in diesem Rahmen zu unterstützen und die Ermittlungen zu koordinieren.

Viertes Thema: Bankaufsichtliche Vorschriften

44. Die weltweite Deregulierung der Kapitalmärkte hat die Verhütung der Geldwäsche und von Finanzdelikten erschwert, insbesondere wegen der von ihr herbeigeführten Beschleunigung und Zunahme der internationalen Finanzströme. Angesichts der hoch entwickelten Technik und der beruflichen Spezialisierung im Zuge der Finanzglobalisierung müssen die Vorsichtsregeln und die berufsrechtlichen Verpflichtungen an den Märkten verstärkt werden.

45. Die Ausweitung der Kontrolle und der finanziellen Regelungen sollte nicht nur sämtliche Finanzdienstleister oder Rechtsberater einbeziehen, sondern auch die internationalen Netze erfassen, ob sie nun traditionellen und informellen Zuschnitts sind (z.B. "Hawala-System") oder stark in die internationalen Kapitalmärkte integriert sind (Übergabe von Finanzmitteln, Verrechnung, Interbank-Überweisungen).

Vorschläge:

  1. Begrenzung von Bargeschäften auf einen bestimmten Höchstbetrag.
  2. Einführung einer Genehmigungspflicht seitens der Regulierungsbehörde für Finanzdienstleistungen:

48. für Bedienstete, die einem Transfernetz für Geldmittel und Wertpapiere angehören, einschließlich der traditionellen, informellen oder parallelen Netze;

    1. für Firmengründungsagenten;
    2. für Wechselstuben;
    3. für im Internet tätige Finanzvermittler.

52. Verstärkung der Bankenaufsicht und der Regulierung, ggf. auch international, der Tätigkeit der Clearing- und Wertpapierhäuser.

  1. Androhung strafrechtlicher Maßnahmen für Vertreter der entsprechenden Berufe bei offenkundigem Verstoß gegen ihre Pflicht zur Wachsamkeit.