Die Präsidentin wird für die Dauer der gesamten Legislaturperiode gewählt und verfügt über bedeutende Befugnisse, die in der französischen Verfassung verankert sind. So wird sie vom Staatspräsidenten der Verfassung nach, etwa bei der Auflösung der Assemblée nationale oder der Ausübung besonderer Vollmachten (gemäß Artikel 16 der Verfassung) konsultiert. Darüber hinaus kann die Präsidentin der Assemblée nationale den Verfassungsrat anrufen, von dem sie drei seiner Mitglieder ernennt.

Im Rahmen ihrer Funktion als Präsidentin der Assemblée nationale nimmt sie wichtige Aufgaben der Organisation der parlamentarischen Arbeit sowie den Vorsitz der Plenardebatten wahr.