Seit 1789 haben die Franzosen regelmäßig Volksvertreter gewählt. Das Wahlsystem und die Befugnisse ihrer Vertreter waren allerdings je nach Epoche sehr unterschiedlich. Die Zeiten, in denen die parlamentarische Institution an Bedeutung verlor, gingen immer auch mit einer Beschränkung der Bürgerrechte einher.

Aufschlussreich ist in dieser Hinsicht auch die Namensgebung der Volksvertretung. Die Bezeichnung «Nationalversammlung», die 1789 im Revolutionsfieber gewählt wurde, tritt - mit Ausnahme des kurzen Intermezzos von 1848 - erst wieder 1946 auf. In der Zwischenzeit erhielt das französische Parlament verschiedene Namen («Kammer der Volksvertreter», «Gesetzgebender Körper», «Abgeordnetenkammer» ...),die  in unterschiedlichem Maße die Zurückhaltung oder sogar erklärte Abneigung der Regierenden gegenüber dem Grundsatz der Volkssouveränität widerspiegelten.

Der Gründungsakt : 1789

Am 17. Juni 1789 - einen Monat nach der Versammlung der Generalstände in Versailles -erklärten sich die Abgeordneten des Dritten Standes zur so genannten Nationalversammlung, da sie ihres Erachtens "mindestens sechsundneunzig Prozent der Nation" vertraten. Sie riefen sich zum Souverän für die Erhebung von Steuern aus und beschlossen die Ausarbeitung einer Verfassung, die die Rechte des Königs beschränkte.

Somit lag die Souveränität künftig nicht mehr beim Monarchen, sondern bei der Nation, die diese über die von ihr gewählten Vertreter ausübte. Dieses revolutionäre Konzept findet sich in den Verfassungen von 1791 und 1795 wieder.

Die Kammern zur Zeit der Revolution (1791-1799)

Die Verfassung von 1791 übertrug der Gesetzgebenden Versammlung, die nach einem beschränkten Wahlrecht für zwei Jahre gewählt wurde, die Befugnis, Gesetze zu beschließen und Steuern zu erheben, die öffentlichen Ausgaben festzusetzen, Verträge zu ratifizieren und den Krieg zu erklären. Sie tagte mit allen Rechten und konnte nicht aufgelöst werden. Der König - Inhaber der Exekutive - verfügte lediglich über ein aufschiebendes Vetorecht.

Nach der Absetzung Ludwigs XVI. am 10. August 1792 wurde eine neue Versammlung, die aus allgemeinen Wahlen hervorgegangen war und in Anlehnung an das amerikanische Beispiel Konvent genannt wurde, mit der Ausarbeitung einer republikanischen Verfassung beauftragt. Die erste 1793 angenommene Verfassung trat allerdings nie in Kraft.

Die Verfassung des Jahres III (1795) übertrug die Gesetzgebungsbefugnis gleichzeitig zwei Kammern: dem Rat der Fünfhundert, bei dem allein die Gesetzesinitiative lag, und dem Rat der Alten. Die Kammern wurden nach einem beschränkten Wahlrecht für drei Jahre gewählt. Ihnen stand eine fünfköpfige Exekutive mit der Bezeichnung Direktorium gegenüber.

Nach vier Jahren großer politischer Instabilität versetzte Napoleon Bonaparte, mit dessen Machtergreifung eine lange Zeit der Entmachtung der beiden Kammern begann, dem Regime am 18. Brumaire des Jahres VIII (9. November 1799) den Todesstoß.

Die gegängelte Volksvertretung (1799-1830)

Die Verfassung des Jahres VIII (1799), die das Staatswesen in Frankreich unter dem so genannten Konsulat bis hin zum Ersten Empire regelte, teilte die Legislative zwischen vier Kammern auf (Staatsrat, Tribunat, Gesetzgebender Körper und Senat), von denen allerdings keine einzige aus unmittelbaren Wahlen hervorging. Diese Aufteilung förderte die Machtfülle der Exekutive, die einzig und allein bei Napoleon lag.

Mit der von Ludwig XVIII. im Jahre 1814 gebilligten verfassungsgebenden Charte wurde die königliche Souveränität wiederhergestellt, zu der das zwei Kammern umfassende Parlament ein nur geringes Gegengewicht bildete. Die Abgeordnetenkammer, die nach einem beschränkten Wahlrecht auf fünf Jahre gewählt wurde, und die Kammer der Pairs, deren Amt vererbbar war und deren Mitglieder auf Lebenszeit benannt wurden. Diese Kammern waren nur scheinbar mit Rechten ausgestattet, da der König die Sitzungsperiode jederzeit nach Belieben schließen oder einberufen konnte. Auβerdem besaβen ihre Mitglieder keinerlei Initiativrecht oder Rechte gegenüber der Regierung.
Der Beginn des parlamentarischen Systems (1830-1848)

Nach der Revolution von 1830 setzte sich ein neues Konzept hinsichtlich der Aufteilung der Souveränität durch : die Charte, also die Verfassung des Landes, wurde nicht mehr nur gebilligt, sondern von der Kammer verabschiedet und vom König akzeptiert, der einen Eid auf sie zu leisten hatte. Zwischen den Vertretern der Nation und dem Monarchen - beide gemeinsam Träger der Souveränität - wurde somit ein Pakt geschlossen.

Beide Kammern erhielten zudem wieder das Recht zur Gesetzesinitiative. Während dieses Zeitraums entwickelte sich auch der Grundsatz der Verantwortlichkeit der Minister gegenüber dem Parlament.

Vom republikanischen Intermedium zum Zweiten Empire (1848-1870)

Die republikanische Verfassung, die nach der Revolution von 1848 ausgearbeitet wurde, schuf zwei gleich starke Gewalten: eine gesetzgebende Nationalversammlung mit 750 Mitgliedern und einen Präsidenten, die beide aus allgemeinen Wahlen hervorgingen, aber keinerlei Mittel zur gegenseitigen Einflussnahme besaßen. Diese übermäßige Gewaltenteilung führte zum Staatsstreich vom 2. Dezember 1851: Louis Napoleon Bonaparte löste die Kammer auf und ließ sich per Referendum die verfassungsgebende Gewalt übertragen.

Zur Schwächung der Volksvertretung wurden in die Verfassung von 1852 die Grundsätze des Ersten Empire übernommen: einer allmächtigen Exekutive - die vom Kaiser ernannten Minister waren nur von ihm abhängig - stand eine gewählte Gesetzgebende Körperschaft gegenüber, die ihre geringen Befugnisse mit dem aus Beamten zusammengesetzten Staatsrat und dem Senat, dessen Mitglieder auf Lebenszeit ernannt wurden, zu teilen hatte.

Die Niederlage von 1870 überlebten diese Institutionen nicht. Nach dem Fall des Kaiserreichs arbeitete die am 8. Februar 1871 gewählte (zunächst in Bordeaux und danach bis 1879 in Versailles) tagende Kammer die Verfassung von 1875 aus, die das Staatswesen Frankreichs 65 Jahre lang prägen und die Grundlagen des parlamentarischen Systems bilden sollten..

Die Verankerung des parlamentarischen Systems (1875-1940, 1946-1958)

•    Die Dritte Republik

Nach der Verfassung von 1875 waren zwei Kammern Träger der gesetzgebenden Gewalt: die Abgeordnetenkammer, die in allgemeiner und unmittelbarer Wahl für vier Jahre gewählt wurde, und der Senat, dessen Mitglieder in indirekter Wahl für neun Jahre gewählt wurden. Beide Kammern verfügten über umfassende Befugnisse im Hinblick auf die Gesetzesinitiative wie auch die Kontrolle der Regierung, der sie das Misstrauen aussprechen konnten. In der Praxis wurde diese Befugnis allerdings hauptsächlich von der Abgeordnetenkammer ausgeübt. Der Präsident der Republik hatte das Recht, diese Kammer aufzulösen - ein Recht, das aber ab 1877 nicht mehr zur Anwendung kam.

Insgesamt war die Zeit der III. Republik von einer großen Instabilität des Regierungssystems geprägt, was paradoxerweise dazu führte, dass zwischen den beiden Weltkriegen die gesetzgebende Gewalt häufig an die Regierung delegiert wurde.

Am 10. Juli 1940 übertrugen die Abgeordnetenkammer und der Senat, die in Vichy als Nationalversammlung einberufen worden waren, trotz des Widerstandes von 80 Parlamentariern alle Machtbefugnisse an Marschall Philippe Pétain [Chronologie des Aufrufs vom 18. Juni 1940]. Bis August 1944, dem Zeitpunkt, zu dem die provisorische Regierung eine beratende Versammlung einsetzte, gab es damit keine parlamentarische Vertretung der Bevölkerung mehr, bis eine gewählte verfassungsgebende Versammlung die Institutionen der Vierten Republik ausarbeitete.

•    Die Vierte Republik

Wie die vorausgegangene Verfassung schrieb die Verfassung vom 27. Oktober 1946 die Souveränität des Parlaments und das Primat der gesetzgebenden Gewalt fest.

Im Vergleich zum Rat der Republik, der nur beschränkte Befugnisse hatte, verfügte die nach dem Verhältniswahlrecht gewählte Nationalversammlung über umfassendere Befugnisse: sie bestimmte die Dauer ihrer Sitzungsperioden und ihre Tagesordnung und konnte die Regierung  stürzen. Im Gegenzug konnte die Regierung sie auflösen - ein Recht, welches aber an derart strenge Bedingungen geknüpft war, dass es nur ein einziges Mal 1955 unter der Regierung von Edgar Faure Anwendung fand. Da das Wahlrecht keine stabilen politischen Mehrheiten hervorzubringen vermochte, herrschte auch unter der Vierten Republik eine große Instabilität des Regierungssystems. Dies führte  zur Krise im Mai 1958, die die Rückkehr von General de Gaulle und die Schaffung einer neuen Verfassung zur Folge hatte.

•    Die Fünfte Republik

Die seit 1958 bestehenden Institutionen der Fünften Republik entsprachen den Vorstellungen von General de Gaulle, die er bereits 1946 aufgezeigt hatte. Bis zum Jahr 1962 war Frankreich allerdings mit der Lösung der Algerienkrise beschäftigt.
Danach begann hinsichtlich der Institutionen eine neue Phase : die 1962 beschlossene Verfassungsänderung, den französischen Präsidenten direkt vom Volk wählen zu lassen, gilt als eines der wichtigsten Charakteristika der Fünften Republik, die jedoch nicht 1958 eingeführt, sondern erst vier Jahre später durch ein Referendum beschlossen wurde.
Stabile Mehrheitsverhältnisse in der Assemblée nationale und in der Außenpolitik sind weitere wichtige Eckpfeiler der Fünften Republik.
Die Zusammensetzung der Mehrheit nach den Präsidentschaftswahlen 1974 sowie die politischen Wechsel im Jahr 1981 (Präsidentschaftswahlen, danach Parlamentswahlen mit anschlieβender Auflösung der Nationalversammlung), 1986 (Parlamentswahlen), 1988 (Präsidentschaftswahlen, danach Parlamentswahlen mit anschlieβender Auflösung der Nationalversammlung), 1993 (Parlamentswahlen, gefolgt von Präsidentschaftswahlen 1995), 1997 (Parlamentswahlen mit anschlieβender Auflösung de Parlaments) sowie 2002 und 2007 haben die Funktionsweise der Institutionen wenig verändert. Die Rolle des Parlaments wurde jedoch politisch als auch hinsichtlich der Kontrolle der Regierung bekräftigt, was sich in der Verfassungsänderung des Jahres 2008 niederschlug.